zu einer Tagesschulung ein. Thema sind die derzeitigen Tarifgespräche mit dem Arbeitgeberverband zu einem Bundesmanteltarifvertrag. Wir werden den aktuellen Stand und auch die noch gültigen Länderspezifischen Tarifverträge und die Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit nach § 80
erläutern. Der Schulungsinhalt entspricht den gesetzlichen Bestimmungen zur Freistellung nach dem
. Die Schulungskosten (Fahrtkosten und Freistellung) sind vom Arbeitgeber entsprechend den Vorschriften der § 37
in Verbindung mit § 40
zu tragen." Am 17. Juli 2018 fasste der Beteiligte zu 3) folgenden Beschluss (Blatt 5 der Akte): "Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 17.07.2018 beschlossenMitglieder D., B. T. A. Br., M. S., J. A.., "auf eine Schulungsveranstaltung der ver.di mit dem Thema:Thema: derzeitige Tarifgespräche mit dem Arbeitgeberverband zum Bundesmanteltarifvertrag und seine Auswirkungen nach § 80
gemäß § 37 Abs. 6
und § 40
zu schicken.Die Veranstaltung findet statt am 29.08.2018in S.Die in dem oben genannten Seminar vermittelten Kenntnisse sind für eine sach- und fachgerechte Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 6
erforderlich. Die betrieblichen Belange hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung wurden berücksichtigt.Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage nicht von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Seminarteilnahme aus Ihrer Sicht nichts entgegensteht". Unmittelbar im Anschluss an diesen Betriebsratsbeschluss wurde die Beteiligte zu 2) vom Beteiligten zu 3) unterrichtet, wobei mit Datum vom
gewesen. Insoweit handele es sich um eine aktuelle Problematik, für die er bislang keine Schulungsveranstaltung besucht habe. Auf der Tagesschulung seien folgende Themen behandelt worden: rechtliche Möglichkeiten des Betriebsrats bei der Mitbestimmung unter Berücksichtigung des Bundesmanteltarifvertrags sowie der Landesverträge, welche Informationen aus den laufenden Tarifverhandlungen dürften Betriebsräte an die Belegschaft weitergeben und welche nicht, Verhalten des Betriebsrates in einer Streikphase in Bezug auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten, Rechte der Mitarbeiter in der Streikphase sowie Betriebsratsmitglieder als Bindeglied während der Verhandlungsphase zwischen Belegschaft und Arbeitgeber. Diese Themen seien ganztägig in Gesprächen zwischen den Schulungsteilnehmern und dem Gewerkschaftssekretär R. behandelt worden. Nachdem die Beteiligte zu 1) in der Vergangenheit inhaltsgleiche Schulungen genehmigt habe, könne zumindest verlangt werden, dass vor der Schulungsteilnahme eine Äußerung der Beteiligten zu 2) erfolge. Insgesamt sei es als treuwidrig anzusehen, Bedenken gegen eine Schulungsteilnahme trotz ordnungsgemäßer Unterrichtung erst nach Durchführung der Schulungsveranstaltung anzuführen. Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an ihn 119,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie war der Ansicht, der Antrag sei schon unzulässig, da der Beteiligte zu 1) nicht darstelle, inwiefern die Gewerkschaftsveranstaltung Inhalte habe vermitteln sollen, welche für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Es habe sich um reine Gewerkschaftsthemen bzw. Themen gehandelt, welche Gewerkschaftsmitglieder beträfen. In den Vorjahren habe jeweils ein Betriebsratsmitglied an der Schulung teilgenommen. Eine jährlich sich wiederholende Schulung zu inhaltsgleichen Themen sei nicht für die Betriebsratsarbeit erforderlich. Sie habe auch nicht treuwidrig gehandelt. Sie habe selbstverständlich keine Pflicht oder Obliegenheit, den Besuch der Schulung ausdrücklich abzulehnen. Es bedürfe keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung, eine "präventive Kontrolle" der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber sei faktisch nicht möglich. Auch aus diesem Grund könne dem Umstand, dass sie vorab nicht reagiert habe, keinerlei Rechtswirkung entnommen werden. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beteiligte zu 2) durch Beschluss vom 8. Mai 2019 verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 119,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2018 zu zahlen. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der Beteiligte zu 1) antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Die Beteiligte zu 2) habe dem Beteiligten zu 1) die geltend gemachten Kosten gemäß § 40 Abs. 1
zu erstatten. § 40 Abs. 1
begründe nicht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und verpflichte diesen zur Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten, sondern räume zudem einem Betriebsratsmitglied, das die Aufwendungen bereits aus eigenen Sach- oder Geldmitteln vorgeleistet habe, einen unmittelbaren betriebsverfassungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ein. Eine "Betriebsratstätigkeit" im Sinne von § 40 Abs. 1
gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1
sei eine Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermittelten, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Zwar könnten Zweifel berechtigt sein, ob das Thema "Derzeitige Tarifgespräche mit dem Arbeitgeberverband zum Bundesmanteltarifvertrag" die tägliche Arbeit des Beteiligten zu 1) beträfen und ihm in diesem Sinne "erforderliches" Wissen vermittele. Der Beteiligte zu 1) habe jedoch weitere Tagungsthemen benannt. Dazu zähle zunächst die Erläuterung von Auswirkungen der zum damaligen Zeitpunkt gültigen länderspezifischen Tarifverträge auf die Betriebsratsarbeit nach § 80
. Hinzu kämen als weitere Themen "Rechtliche Möglichkeiten des Betriebsrats bei der Mitbestimmung unter Berücksichtigung des Bundesmanteltarifvertrags sowie der Landesverträge", die Stellung des Betriebsrats als Bindeglied zur Belegschaft während laufender Tarifverhandlungen sowie Verhaltensmöglichkeiten des Betriebsrats und Rechte der Mitarbeiter in Streikphasen. Dass es sich dabei um Themen mit Gewerkschaftsbezug handele, vermöge die Schulung nicht auf eine für Betriebsräte nicht erforderliche "reine Gewerkschaftsveranstaltung" zu reduzieren, sondern liege in der Natur der Sache. Schwerpunkt der Themen seien jedoch die "Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit nach § 80
" bzw. die "rechtlichen Möglichkeiten des Betriebsrats bei der Mitbestimmung", also Fragen, die für die tägliche Betriebsratsarbeit unter Geltung der bestehenden Tarifverträge von Bedeutung seien. Dass die hier in Rede stehende Schulung von einer Gewerkschaft ausgerichtet werde, sei ebenfalls unerheblich. Zudem habe die Beteiligte zu 2) in der Vergangenheit keinen Anstoß an allgemein formulierten Themen genommen. Hinsichtlich der streikbezogenen Themen möge zwar zutreffen, dass es zum Schulungszeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme eines baldigen Streiks im Betrieb der Beteiligten zu 2) gegeben habe. Bereits an den unstreitig erforderlichen und gemeinhin üblichen Grundlagenschulungen für Betriebsräte im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht zeige sich indes, dass nicht sämtliche in einer Fortbildung behandelten Themen stets in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Fortbildung in den Betrieben der teilnehmenden Betriebsräte virulent werden müssten. Damit weise jedenfalls die überwiegende Anzahl der vom Beteiligten zu 1) benannten Schulungsthemen einen Bezug zur Betriebsratsarbeit und den sich in deren Rahmen stellenden mitbestimmungsrechtlichen Fragen auf. Dies genüge, um eine Erforderlichkeit im Sinn von § 37 Abs. 6 Satz 1
für die gesamte Tagesschulung zu bejahen. Hinzukomme, dass eine Erforderlichkeit nicht einmal notwendigerweise objektiv gegeben sein müsse, um die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40
auszulösen. Vielmehr genüge, dass die Fortbildung nach dem Urteil eines vernünftigen Dritten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner (§ 2 Abs. 1
) bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände habe für erforderlich gehalten werden dürfen, wobei dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zustehe. Vorliegend habe ein vernünftiger Dritter aus den dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung des einzuräumenden Beurteilungsspielraums eine Erforderlichkeit der Schulung annehmen dürfen, da die Tagungsthemen überwiegend die laufende Betriebsratstätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge behandelten, die Beteiligte zu 2) in der Vergangenheit die Kosten für inhaltsgleiche Schulungen anstandslos übernommen habe und es sich bei dem Beteiligten zu 1) um ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied handele. Auch habe der Beteiligte zu 1) auf den im Einladungsschreiben der Gewerkschaft enthaltenen Hinweis vertrauen dürfen, es handele sich um eine Schulung im Sinn von § 37 Abs. 2 und 6
, deren Inhalte den gesetzlichen Freistellungsbestimmungen nach dem
entsprächen und deren Kosten gemäß § 37 in Verbindung mit § 40
der Arbeitgeber zu tragen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2) bestritten habe, dass die vom Beteiligten zu 1) benannten Themen tatsächlich auf der Tagung behandelt worden wären. Zum einen erfolge dieses Bestreiten offenkundig ins Blaue hinein, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst im Urteilsverfahren angesichts der dort dem Arbeitnehmer obliegende Darlegungs- und Beweislast keine lückenlose Darlegung zu Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit verlangen dürfe. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Beteiligten zu 2) vorliegend nicht. Gegen die Höhe des geltend gemachten Betrags seien keine spezifischen Einwendungen erhoben worden, insbesondere sei der Beteiligte zu 1) zum Einsatz seines Privatwagens befugt gewesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am
in diesem Zusammenhang wissen?, Durchsetzungsmöglichkeiten im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren für Betriebsräte, welcher Tarifvertrag muss angewendet werden?, Wirkungsweisen und Folgen der Mitbestimmungsrechte sowie Strategieentwicklung zur Durchsetzung von Mitbestimmung. Wegen der unterschiedlichen Ausführungen der Betriebsratsmitglieder aus verschiedenen Niederlassungen, die die Schulung am 29. August 2018 besucht hätten, erwüchsen Zweifel an den Schulungsinhalten. Der Beteiligte zu 1) habe schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Schulung Kenntnisse vermittelt habe, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich gewesen seien. Sie habe bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass "rechtliche Möglichkeiten des Betriebsrats bei der Mitbestimmung unter Berücksichtigung des Bundesmanteltarifvertrags sowie der Landesverträge" Schulungsgegenstand gewesen seien. Der Vortrag werde zudem als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig gerügt. Der Beteiligte zu 1) habe selber überhaupt nicht ausgeführt, inwiefern Kenntnisse zu diesem Thema für die Erledigung aktueller bzw. zukünftiger Betriebsratsaufgaben notwendig seien. Es sei jedenfalls bislang kein neuer Manteltarifvertrag abgeschlossen worden und die Tarifvertragsparteien befänden sich nach ihren Kenntnissen auch nicht in solchen Gesprächen. Darüber hinaus könne eine Information zu bloßen Tarifvertragsgesprächen, welche noch nicht zum Abschluss gekommen und daher nicht verbindlich seien, ebenfalls nicht erforderlich sein. Informationen zu Tarifverhandlungen sowie das Verhalten während Streikphasen gehörten nicht zum Aufgabenbereich des Betriebsrats. Dass sie in den letzten zwei Jahren bereits inhaltsgleiche Schulungen gewährt habe, spreche gegen die Erforderlichkeit der konkreten Schulung. Der Beteiligte zu 1) müsse darlegen, weshalb die Vermittlung derartiger Kenntnisse gegenüber dem Beteiligten zu 3) als Kollegialorgan zu "inhaltsgleichen Themen" im Jahr 2018 nochmals erforderlich gewesen sei. Welche Rechte die Mitarbeiter in einer Streikphase hätten, gehöre nicht zum Aufgabenbereich des Betriebsrats. Das Thema "Betriebsratsmitglieder als Bindeglied während der Verhandlungsphase zwischen Belegschaft und Arbeitgeber" bleibe auch weiterhin nicht einlassungsfähig. Nach ihrem Verständnis sei jedoch auch dieser Themenbereich kein Aufgabenbereich des Betriebsrats. Aus der Übernahme der Kosten durch sie in der Vergangenheit lasse sich kein Anhaltspunkt dafür begründen, dass der Beteiligte zu 3) auf die Erforderlichkeit der Veranstaltung habe schließen können. Dies gelte insbesondere unter dem Umstand, dass er den Besuch von insgesamt fünf Betriebsratsmitgliedern beschlossen habe. Darauf, ob der Beteiligte zu 1) bereits an einer Schulung teilgenommen habe, komme es nicht an, da Träger des Schulungsanspruchs nach § 37 Abs. 6
zunächst der Beteiligte zu 3) als Kollektivorgan sei. Auf die Ausführungen der Schulungsveranstalter könne es als Grundlage für einen Vertrauensschutz der Betriebsratsmitglieder nicht ankommen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, auf ihre Beschwerde den am
geltend macht, sondern wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung von Kosten an sich selbst verlangt, die ihm persönlich entstanden sind (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - Rn. 12 mwN.). b) Der Antrag ist auch begründet. Dabei kann nach Auffassung der Kammer letztlich dahinstehen, ob sich der Anspruch des Beteiligten zu 1) aus § 40 Abs. 1
i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1
ergibt. Die Beteiligte zu 2) ist jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1
verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) die Reisekosten zu erstatten.
hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6
entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/10 - Rn.11; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9, jeweils mwN.). Nach § 37 Abs. 6 Satz 1
ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (BAG
vermittelt werden, sondern er muss sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits, des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt. Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG
erforderlich ist. Das gilt sowohl für die Themen als auch für die Zeitdauer der Schulungsveranstaltung von einem Tag. Da bei dem Beteiligten zu 1) die Fahrtkosten und Parkgebühren angefallen sind, kann vorliegend dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3) auch die Teilnahme weiterer Betriebsratsmitglieder für erforderlich halten durfte bzw. dies zumindest in Erwägung ziehen konnte. Ausweislich des dem Beteiligten zu 3) bei seiner Beschlussfassung am 17. Juli 2018 vorliegenden Einladungsschreibens von ver.di sollten Gegenstand der Schulungsveranstaltung die "derzeitigen Tarifgespräche mit dem Arbeitgeberverband zum Bundesmanteltarifvertrag und seine Auswirkungen nach § 80
" sein, wobei der aktuelle Stand und auch die noch gültigen länderspezifischen Tarifverträge und die Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit nach § 80
erläutert werden sollten und nach Angaben des Veranstalters der Schulungsinhalt den gesetzlichen Bestimmungen zur Freistellung nach dem
entsprechen sollte. Eine sachgerechte Betriebsratsarbeit erfordert ausreichende Kenntnisse über den für den Betrieb geltenden Manteltarifvertrag (vgl. BAG
165; GK-
/Weber, 11. Aufl 2018, § 37 Rn. 197: Tarifverträge, die für die Arbeit des Betriebsrats von Bedeutung sind; jeweils mwN.). Das ergibt sich bereits aus der allgemeinen Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 1
, aber beispielsweise auch im Hinblick auf § 99 Abs. 2 Nr. 1
oder § 87 Abs. 1 Satz 1
, wonach der Betriebsrat nur mitzubestimmen hat, "soweit" nicht eine tarifliche Regelung besteht. Auch § 2 Abs. 1
fordert die Zusammenarbeit "unter Beachtung der geltenden Tarifverträge". Dies setzt ebenfalls die Kenntnis des Betriebsrats von geltenden tariflichen Bestimmungen voraus. Der Beteiligte zu 1) ist - wie 3 weitere Mitglieder des fünfköpfigen Betriebsrats ebenfalls - neu gewählt. Zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Gewerkschaftsschulung hatte er noch keine weiteren Schulungen besucht. Auch wenn bereits ein wiedergewähltes Betriebsratsmitglied an einer inhaltsgleichen Schulung teilgenommen hatte, konnte der Betriebsrat in Erwägung ziehen, dass zumindest ein weiteres Mitglied ebenfalls Kenntnisse über die für den Betrieb derzeit geltenden tariflichen Regelungen und zwischen den Tarifvertragsparteien in Gespräch befindliche Änderungen benötigt. Da der Beteiligte zu 1) als Betriebsratsvorsitzender in starkem Maß und intensivem Umfang mit auftretenden Fragestellungen befasst werden kann, benötigt speziell er aufgrund seiner herausgehobenen Funktion besondere Kenntnisse. Dem Hinweis im Einladungsschreiben: "Der Schulungsinhalt entspricht den gesetzlichen Bestimmungen zur Freistellung nach dem
" konnte der Beteiligte zu 3) zumindest entnehmen, dass ver.di als Veranstalter die Anforderungen des § 37
bei der Konzeption der Schulungsveranstaltung geprüft hat und beabsichtigte, auch den praktischen Inhalt der Veranstaltung an diesen Anforderungen auszurichten.
verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) die Reisekosten zu erstatten. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die dem Betriebsverfassungsrecht zu Grunde liegen, sowie durch die wechselseitigen Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 Abs. 1
ergeben. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht nehmen (vgl. BAG 14. März 1989 - 1 ABR 80/87 - Rn. 33). Jedoch kann aus § 2 Abs. 1
nicht unabhängig vom Bestehen konkreter betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsvorschriften das Entstehen von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats hergeleitet werden. Die Bestimmung betrifft lediglich die Art der Ausübung bestehender Rechte (BAG
1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020,
Rn.21; Richardi
/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018,
14). Vertrauensvoll ist die Zusammenarbeit, wenn jeder dem anderen trauen und dessen Worten Glauben schenken kann (Richardi
/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018,
N.). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet auch die Pflicht, sich bei der Verfolgung der unter Umständen unterschiedlichen Interessen an die Spielregeln zu halten, die Vertrauen erst ermöglichen (GK-
/Franzen, 11. Aufl. 2018, § 2 Rn. 15). § 2 Abs. 1
ist bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten und wirkt so auf den Inhalt aller Einzelrechte und -pflichten der Betriebsparteien ein (ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020,
N.). Nach Auffassung der Kammer war die Beteiligte zu 2) im konkreten Einzelfall jedenfalls verpflichtet, den Beteiligten zu 3) vor der Teilnahme an der Schulung darauf hinzuweisen, dass sie die Teilnahme des Beteiligten zu 1) und weiterer Betriebsratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich erachtet. Dies ergibt sich jedenfalls aus den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Von Schaub/Koch (ArbeitsrechtsHandbuch,
angesehen werden. Dagegen spricht auch nicht, dass bereits ein Betriebsmitglied in der Vergangenheit an einer derartigen Schulung teilgenommen hat. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an vorangegangenen Schulungen hatte die Beteiligte zu 2) in der Vergangenheit ebenfalls nicht veranlasst, deren Erforderlichkeit in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hatte der Beteiligte zu 1) als neuer Betriebsratsvorsitzender in der Vergangenheit gerade noch nicht an einer Schulung, insbesondere nicht mit einem derartigen Inhalt teilgenommen. Der Beteiligte zu 3) und damit auch der Beteiligte zu 1) konnten sich auf das Verhalten der Beteiligten zu 2) gegenüber dem zuvor bestehenden Betriebsrat berufen, auch wenn ihm nur noch ein früheres Mitglied angehörte. Überdies konnte der Beteiligte zu 3) im Hinblick auf den Hinweis in seinem Betriebsratsbeschluss: "Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Seminarteilnahme aus ihrer Sicht nichts entgegensteht", erwarten, dass die Beteiligte zu 2) ihn darauf hinweisen würde, wenn sie die Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich erachtete. Durch einen entsprechenden Hinweis hätte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 3) ermöglicht, im Vorfeld genauer zu überprüfen, ob die Inhalte der von ihm für erforderlich erachteten Schulungsveranstaltung tatsächlich erforderlich im Sinn des § 37 Abs. 6
sind. Durch ihr Schweigen und ihren erst nach der Schulungsteilnahme und dem Entstehen der Kosten erteilten Hinweis auf die aus ihrer Sicht mangelnde Erforderlichkeit der Veranstaltung hat sie es dem Beteiligten zu 3) unmöglich gemacht, vor der Teilnahme weitere Unterlagen hinsichtlich der Schulungsinhalte anzufordern, aus denen sich beispielsweise die genauen Inhalte und ihre zeitliche Aufteilung ergeben hätten. Die Beteiligten zu 3) und 1) hätten sodann vor der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung abwägen können, ob sie das Risiko eingehen, gegebenenfalls die durch eine Teilnahme entstehenden Kosten selbst zu tragen, ob sie zuvor eine gerichtliche Klärung der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung herbeiführen oder ob sie auf eine Schulungsteilnahme (zunächst) verzichten. Der Beteiligten zu 2) war auch zuzumuten, dem Beteiligten zu 3) einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Sie kann sich nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, dass es ihr organisatorisch nicht möglich sei, sämtliche beabsichtigte Schulungsteilnahmen seitens eines Betriebsrates im Vorfeld zu überprüfen. Nach § 37 Abs. 6 Satz 5
kann der Arbeitgeber der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt hält. Zwar beruft sich die Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall nicht darauf, dass betriebliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt seien, sondern dass die Teilnahme nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 5
zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber es als dem Arbeitgeber zumutbar angesehen hat, dass dieser die Beschlüsse des Betriebsrats vor der Schulungsteilnahme zur Kenntnis nimmt und etwaige Bedenken - zumindest hinsichtlich der Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten - zum Anlass nimmt, die Einigungsstelle anzurufen. Dann kann es den Arbeitgeber auch nicht überfordern, dem Betriebsrat einen formlosen Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung zu geben. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen mit vergleichbaren Inhalten nicht beanstandet und die Kosten für diese übernommen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.