dem das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, nahm die Klägerin am 15.05.2018 die Klage zurück. Durch Beschluss vom 23.05.2018 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 3.044,14 € festgesetzt. Vom Beklagen wurde beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Am 11.07.2018 erging Beschluss, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bereits am 09.06.2018, beim Amtsgericht am 13.06.2018 eingegangen, beantragte der Beklagte, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Kosten gegen die Klägerin wie folgt festzusetzen: Mahnverfahren (Wert 3.044,14 €) 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV126,00Postentgeltpauschale20,00Zwischensumme146,0019 % Umsatzsteuer27,74Gesamt173,74Streitiges Verfahren (Wert 3.044,14 €) 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV327,60Postentgeltpauschale20,00Zwischensumme347,6019.00 Umsatzsteuer66,04Gesamt413,64 Der Beklagte wies daraufhin, dass eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 173,74 € nicht in Betracht komme, da zwischen Beendigung des Mahnverfahrens und der Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen seien. Die Klägerin hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt; die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren seien allerdings anzurechnen. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei nicht anwendbar, auch nicht analog. Der vom Beklagten seinem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Auftrag sei durch Einlegung seines Widerspruches nicht im Sinne von § 8 RVG erledigt gewesen. Mit Beschluss vom 20.11.2018 wurden die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 437,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Eine Erledigung sei nicht eingetreten. Von einer Erledigung sei regelmäßig auszugehen, wenn von dem Bevollmächtigten keine weiteren Handlungen zu erwarten seien, der Anwaltsvertrag also vollständig erfüllt sei und weiter wörtlich: "Vorliegend ist
der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Ablauf des Verfahrens davon auszugehen, dass die Angelegenheit mit Einlegung des Widerspruchs beim Mahngericht auf Seiten des Beklagten noch nicht abschließend erledigt war. Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt bereits eine Vergütung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht habe, stehe dem nicht entgegen. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte mit dem Auftraggeber bereits bei Erteilung des Auftrages besprochen hat, dass
Einlegung des Widerspruches der Eintritt der Verjährung abgewartet und dann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden soll. Allein die Tatsache, dass das Verfahren faktisch mehrere Jahre unterbrochen war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Gebühr für das Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG anzurechnen ist. Vorliegenden musste sich der Bevollmächtigte gerade nicht neu in den Fall einarbeiten, sondern schlicht intern eine Frist (Eintritt der Verjährung) überwachen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Auftrag nicht erledigt war und daher eine Anrechnung vorzunehmen ist." Gegen die dem Beklagtenvertreter am 23.11.2018 zugegangene Entscheidung legte er Erinnerung ein, die am 04.12.2018 beim Amtsgericht einging. Begründet wurde die Erinnerung damit, dass das Mahnverfahren und das streitige Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten seien. Mit der Erhebung des Widerspruches sei alles gemacht worden, was im Mahnverfahren zu tun sei. Es sei eine nicht belegte Unterstellung, dass der Unterzeichner bereits mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragt gewesen sei. Der Beklagte behauptet, die Sache sei vielmehr abgerechnet und weggelegt worden. Erst
Ablauf der Verjährungsfrist sei die Sache wieder aufgenommen worden und der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt worden,
dem sich der Beklagte
dem Sachstand erkundigt habe. Die Auffassung der Rechtspflegerin widerspreche den Entscheidungen des AG Siegburg ( AGS 2016, 218 ) und des OLG München ( NJW-RR 2000, 1727 ) und der Meinung der einhelligen Kommentarliteratur. Die Rechtspflegerin half daraufhin der Erinnerung ab und setzte die Vergütung auf 587,38 € fest. Die Entscheidung lautet: "In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Anrechnung der 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG vorgenommen, obwohl seit dem Abschluss des Mahnverfahrens mit Erhebung des Widerspruchs und der Einleitung des streitigen Verfahrens mehr als 2 Jahre vergangen sind und eine Anrechnung von Gebühren sodann gem. § 15 Abs. 5 S. 3 2. HS RVG entfällt. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 RVG eine Situation beschrieben, in der der Anwalt in derselben Angelegenheit weiter tätig wird. Dafür soll er grundsätzlich nicht mehr an Gebühren verdienen, als er erhalten hätte, wenn er von vornherein mit dem weiteren Tätigwerden beauftragt worden wäre. Der Anwalt soll seine Gebühren aber noch einmal verlangen können, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren i.S.v. § 8 Abs.1 S. 1 RVG erledigt ist. Ob die weitere Tätigkeit einen neuen Auftrag erfordert, dürfte unmaßgeblich sein (BGH, Beschluss vom 16.11.2017, V ZB 152/16 ). Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund des alten oder eines neuen Auftrages tätig geworden ist. Vielmehr ist die 2-Jahresfrist bereits abgelaufen und von einer Anrechnung der Gebühren war abzusehen." Der Beklagte hat beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt werden. Mit Beschluss vom 21.05.2019 wurden der Klägerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt und der Streitwert für das Erinnerungsverfahren festgesetzt. Gegen den Abhilfebeschluss hat die Klägerin Beschwerde und hilfsweise Erinnerung eingelegt, welcher von der zuständigen Rechtspflegerin am 21.05.2019 nicht abgeholfen wurde. Begründet wurde das Rechtsmittel damit, dass eine tatsächliche Erledigung nicht eingetreten sei. Bei einem Ruhen des Verfahrens entstehe
der Rechtsprechung des BayVGH, NJW 2015, 648 kein neuer Gebührenanspruch. Die Akte wurde dem zuständigen Richter vorgelegt, der am 18.06.2019 sie dem Landgericht Frankenthal vorlegte. Das Landgericht Frankenthal (1 T 147/19) hat am 27.06.2019 die Beschwerde der Klägerin verworfen, weil der Wert von 200 € nicht erreicht sei. Allein die hilfsweise eingelegte Erinnerung sei statthaft. Wenn die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abhelfen sollte, wäre das Verfahren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 5 und 6 RPflG dem Richter der Ausgangsentscheidung zur Entscheidung vorzulegen. II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt durch die Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Das Landgericht war für die Entscheidung nicht zuständig. Bei Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde
G die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 446 ). Die zuständige Rechtspflegerin hat die Erinnerung folgerichtig dem Richter vorgelegt, der allerdings die Sache dem Beschwerdegericht vorlegte. Die Vorlage der Sache war nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 446 ; LG Köln, Beschluss vom
dem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er
5 Satz 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
2 RVG, der dem § 35 GKG entspricht, kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, wobei jedoch das Mahn- und das Streitverfahren gemäß § 17 Nr. 2 RVG verschiedene gebührenrechtliche und damit jeweils vergütungsfähige Angelegenheiten darstellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 W 107/19 , juris unter Hinweis auf Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, § 22 GKG Rn. 53). Der Beklagte hat hierauf zutreffend hingewiesen. Eine direkte Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG scheidet damit aus. b) Aber auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG kommt nicht in Betracht, denn Voraussetzung einer analogen Anwendung ist eine planwidrige Regelungslücke. aa) Das Gericht hält
wie vor die Entscheidung des OLG München ( MDR 1991, 359 , Aufgabe durch OLG München, NJW-RR 2000, 1727 ) für richtig. Das OLG München ( MDR 1991, 359 ) hat ausgeführt, dass
dem eindeutigen Wortlaut des damals gültigen § 43 Abs. 2 BRAGO für die Anrechnung lediglich erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt in dem (dem Widerspruch)
folgenden Rechtsstreit eine Prozessgebühr erhält. Derselbe prozessuale Anspruch des Klägers, der das Mahnverfahren in Gang brachte, wurde später folglich im streitigen Verfahren weiterverfolgt, was bedeutet, dass der Rechtsstreit dem Mahnverfahren
folgte. Das OLG München hat den Wortlaut der vorgenannten Bestimmung nicht dahin interpretieren können, dass noch "ein gewisser zeitlicher Zusammenhang” zwischen Mahnverfahren und zugehörigem streitigen Verfahren besteht. Schließlich findet jede etwaige Auslegungsmöglichkeit am klaren Wortlaut des Gesetzes ihre Grenze. Denn hätte der Gesetzgeber bei der vorliegend aufgeworfenen Frage etwas anderes gewollt, als dem klaren Wortlaut zu entnehmen ist, hätte er leicht vor dem Begriff "
folgend” einfügen können z. B. "alsbald” "in gewisser zeitlicher Nähe” oder
folgend bedeutet. Dies ist aber nicht geschehen. bb) Mayer (in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar,
Ahlmann (in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage, § 15 Rn. 68) schließt § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine Anrechnung
Ablauf von zwei Kalenderjahren aus. Zu denken sei hier insbesondere an die Fälle der Zurückverweisung des Verfahrens
RVG, der Einleitung des Hauptverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre
Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens und den Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre
Einlegung des Widerspruchs. Die Entscheidung des AG Siegburg ( AGS 2016, 268 ) enthält keine tragfähige Begründung. cc) Die Argumentation der Vertreter dieser Meinungen bezieht sich weitgehend auf die Entscheidung des OLG München ( NJW-RR 2000, 1727 ). Eine Begründung fehlt aber, ob angesichts der gesetzlichen Änderungen die Entscheidung noch einschlägig ist. § 43 Abs. 2 BRAGO bestimmte, dass die in Abs. 1 Nr. 2 (drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs) bestimmte Gebühren auf die Prozessgebühr angerechnet werden, die der Rechtsanwalt in dem
folgenden Rechtsstreit erhält. Das OLG München ( NJW-RR 2000, 1727 ) hat unter Aufgabe der im Beschluss vom 18.12.1990 ( MDR 1991, 359 ) vertretenen Meinung ausgeführt, es erscheine nicht fernliegend, in dem Wort "
folgenden" auch ein zeitliches Element zu sehen und wie folgt ausgeführt: "Entscheidend ist aber
Auffassung des Senats die mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO,
der die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts (in derselben Angelegenheit) als neue Angelegenheit gilt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. Mit dieser Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Rechtsanwalt wegen des Zeitablaufs oft völlig neu in die Sache einarbeiten muss. Bei Vorliegen derselben Angelegenheit (wie dies in § 13 BRAGO vorausgesetzt wird) könnte der Rechtsanwalt ohne die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht angemessen vergütet werden (vgl. Hansens, a.a.O., Rn. 33 zu § 13). Diese Erwägung des Gesetzgebers kann auch für die vorliegende Auslegungsfrage herangezogen werden. Die für die erneute Einarbeitung als angemessen angesehene erneute Vergütung des Rechtsanwalts kann hier dadurch erreicht werden, dass der Anrechnungsvorschrift ein auch
dem Wortlaut ("
folgend") durchaus naheliegendes zeitliches Element hinzugefügt wird. ... Wenn es aber sogar schon bei derselben Angelegenheit gerechtfertigt erscheint,
Ablauf von 2 Jahren die Gebühren erneut anfallen zu lassen, dann ist dies für verschiedene Angelegenheiten jedenfalls nicht weniger sinnvoll." dd) Diese Entscheidung lässt sich auf die Rechtslage
Inkrafttreten des Kostenmodernisierungsgesetzes nicht übertragen. Unterabschnitt 2 Mahnverfahren regelt in RVG VV 3305, dass die Gebühr auf die Verfahrensgebühr für einen
folgenden Rechtsstreit angerechnet wird. Die Begründung lautet ( BTDrucks. 15/1971 S. 215 ): "Zu Nummer 3303 Diese Nummer tritt an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Für die Vertretung des Antragstellers soll der Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 1.0 erhalten. Sie soll - wie die derzeitige Gebühr - auf die im
folgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden." Festzuhalten ist, dass
dem klaren Wortlaut und der Gesetzesbegründung die Vorschrift gerade kein zeitliches Element enthält. ee) Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG kommt zumindest vorliegend nicht in Betracht.
Ansicht des BGH ( FamRZ 2010, 1723 ) trifft § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG keine abschließende Aussage für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches. Der Gesetzgeber habe die vorliegende Fallgestaltung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht berücksichtigt. Auf diese Konstellation werde in der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 12/6962 S. 102 zu § 13 BRAGO) nicht eingegangen, obwohl sie vom gesetzgeberischen Grundgedanken, dass der Rechtsanwalt sich
Erledigung des Auftrags aufgrund langer Zeitdauer zwischen Erledigung und Fortsetzung vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten müsse, erfasst werde. Diese Fallgestaltungen hätten auch bereits vor Schaffung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO bestanden, so dass für den jetzt geltenden und insofern inhaltsgleichen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber mangels Änderung nunmehr die Aussage getroffen habe, dass es dabei sein Bewenden haben solle. Insbesondere sei dazu in der Gesetzesbegründung nichts ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 190 zu § 15 RVG). Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Ohne das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrages findet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG
Satz 3 der Vorschrift in der seit dem 01.11.2012 geltenden des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften v. 19.10.2012 (KapMuGRefG, BGBl. I S. 2182) dann entsprechende Anwendung, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre
seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre
Zustellung eines Beschlusses
MuG der Kläger einer Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. Es ist bereits fraglich, ob tatsächlich noch eine Regelungslücke vorhanden ist.
Ablauf von mehr als zwei Kalenderjahren seit dessen Verkündung oder Zustellung der Einspruch eingelegt wird, ist nicht gegeben. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ein Regelungsplan des Gesetzgebers dahin, dass für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in derselben Instanz
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf die Zeitdauer der Unterbrechung der anwaltlichen Bearbeitung der Angelegenheit eine zusätzliche Vergütung unabhängig von der Erteilung eines neuen Auftrages erhalten soll. Die Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 12/6962 S. 102 zur Vorgängervorschrift § 13 BRAGO, BT-Drs. 15/1971 S. 190 zu § 15 RVG) stellt ausdrücklich darauf ab, dass die im Gesetz bestimmte Zeitdauer "bis zur Erteilung eines weiteren Auftrages" vergangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 30.03.2006 a.a.O.)."
Zustellung des Urteils eingelegt worden ist) bei Schaffung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bzw. des inhaltsgleichen § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht aufdrängte. In der unterbliebenen Regelung lasse sich keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Anspruch des Anwalts auf erneute Gebühren entnehmen. Es sei deshalb von einer planwidrigen Lücke auszugehen. "Ein der analogen Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ergebe sich, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom
der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden ( BT-Drucks. 17/8799 S. 28 ). Daraus kann nicht gefolgert werden, er habe in § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG eine abschließende Regelung treffen, jede weitere analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG also ausschließen wollen."
Ansicht des Gerichtes aber trotzdem nicht vor. Der Gesetzgeber wollte einen Umkehrausschluss ( BTDrucks. 17/8799, Seite 28 ) nur in den zwei Fällen, die in § 15 Absatz 5 Satz 3 RVG geregelt sind, ausschließen. Dem Gesetzgeber konnte nicht verborgen geblieben sein, dass in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer angeblichen Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschrift erwogen wurde. Ein Blick in einen RVG-Kommentar hätte dafür ausgereicht. Bereits 1990 hatte sich das OLG München (s.o.) mit der Frage beschäftigt, ob allein aufgrund Zeitablaufs eine Anrechnung von Gebühren unterbleiben soll. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des RVG bei den Anrechnungsvorschriften gerade keine zeitliche Komponente vorgesehen. Warum nicht gefolgert werden kann, dass eine abschließende Regelung getroffen wurde, wird behauptet, aber nicht begründet. Der Gesetzgeber hat gerade nicht geregelt, dass
Ablauf von zwei Jahren ein Rechtsanwalt in vollem Umfang die vollen Gebühren zweimal fordern kann. In der Literatur wird teilweise darauf hingewiesen, dass der Grund der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG darin zu sehen sei, dass
Ablauf von zwei Kalenderjahren erfahrungsgemäß eine vollständige erneute Einarbeitung in ein Mandat erfolgen müsse (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, aaO § 15 RVG Rn. 135; FG Köln, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 2 Ko 32/19 , juris Rn. 26). Dieses Argument überzeugt nicht. Lässt ein Gericht eine Akte zwei Jahre unbearbeitet liegen, ist bis jetzt in der veröffentlichen Rechtsprechung niemand auf die Idee gekommen, dass dem Anwalt die Gebühren doppelt zustehen; auch insoweit muss der Anwalt sich ggf. neu einarbeiten. ff) Selbst wenn man dem nicht folgt, steht einer analogen Anwendung entgegen, dass die Interessenlage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar mit Fällen ist, in denen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG direkt Anwendung findet (BGH, FamRZ 2010, 1723 ).
mehr als zwei Jahren keine neue Vergütung anfällt (OLG Schleswig, AGS 2013, 123 mit zust. Anm. N. Schneider; so auch VGH München NJW 2015, 648 ). Die vorläufige Einstellung gem. § 205 StPO stellt keine Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar (LG München, NJW-Spezial 2013, 605 ). Alleine das Nichtbetreiben des Verfahrens und das aktenmäßige Weglegen des Gerichts führen nicht zu einer Erledigung des Auftrages und damit nicht zum Entstehen neuer Gebühren bei Aufnahme (OLG Brandenburg, AGS 2017, 68 m. krit. Anm. N. Schneider). Eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, FamRZ 2010, 1723 ). Das ist bei einer Ruhensanordnung und einer daran anknüpfenden Austragung des Verfahrens als statistisch erledigt nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens führt lediglich zu einer (vorübergehenden) Unterbrechung des Verfahrens. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind (Thüringer Oberverwaltungsgericht, NJW 2019, 1474 ).
seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre
Zustellung eines Beschlusses
Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag
Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er
dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre
Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird (BGH, Rpfleger 2018, 350 ). Bei diesen Verfahren war das Verfahren für die Partei abgeschlossen.
den Angaben des Beklagten zu erfolgen hat. Wird das Verfahren in das streitige Verfahren übergeleitet, hat der Kläger die Klage zu begründen. Hierauf hat der Beklagte zu antworten und erstmals auf die Argumente der Klage einzugehen. Der Gesetzgeber hat bei der vorliegenden Anrechnungsvorschrift keine zeitliche Komponente vorgegeben. Die Bearbeitung erfordert nicht, dass Bände von Akten erneut durchgearbeitet werden. Die Interessenlage verbietet daher eine analoge Anwendung, wie dies auch der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet hat. 3. Die Zulassung der Beschwerde kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.
FG ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat, auch wenn der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. In den vom Bundesgerichtshof ( Rpfleger 2017, 450 und FamRZ 2017, 1318 ) entschiedenen Fällen wurde die Beschwerde ausdrücklich zugelassen, was vom Gesetz so auch eröffnet worden war.
2 ZPO ist aber gegen Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Erreicht die Beschwer diesen Wert nicht, kommt
der Gesetzesbestimmung keine Zulassung in Betracht. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO regelt nur, dass gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist. Die weiteren Voraussetzungen folgen aus §§ 567 ff ZPO. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert war
der Höhe der nicht festgesetzten Gebühren festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2217938.html ( https://oj.is/2217938 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.