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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2015 - 3 W 107/15

Obsah (4)§§ 125§§ 705§§ 741§§ 3

Tenor 1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung

weiteren Beteiligten zu

  1. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen. 3.

Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Eintragung

weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des vormals nicht im Grundbuch verzeichneten Grundstücks Flurstück-Nr. ... (Grundbuch von L..., Blatt ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. ...) mit

Behauptung, (Mit-)Eigentümer dieser Parzelle zu sein. Die streitbefangene Parzelle führt von

B... in nordwestliche Richtung des S... zwischen den links gelegenen Parzellen Flurstück-Nrn. ... (Grundstück des Beschwerdeführers zu 1.), ... (Grundstück

Beschwerdeführerin zu 2.) und ... (im Eigentum

weiteren Beteiligten zu 4.) bzw. den rechts gelegenen Flurstück-Nrn. ..., ... und ... (im Eigentum des weiteren Beteiligten zu 5.) hindurch; im Süden grenzt die Parzelle Nr. ... (Verkehrsfläche im Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3), in nordwestlicher Richtung grenzen die Parzellen Nrn. ... (im Eigentum

weiteren Beteiligten zu 4.) und ... (Verkehrsfläche im Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3) an. In den Akten zur "Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster"

Gemeinde G... (heute L...) aus dem Jahr 1838 wird die Parzelle Nr. ... als Wassergraben mit einer Fläche von 0,09 Tagwerk bzw. 9 Dezimale (rund 307 qm bei

Annahme, dass 1 Tagwerk 3.407 qm entspricht) wohl erstmalig in einem öffentlichen Register aufgeführt; es finden sich allerdings keine unmittelbar hierauf bezogenen Eigentumsangaben. Das Flurstück wurde im Jahr 1971

gestalt zerlegt, dass die nordwestlich gelegenen Flurstücksteile mit den dort gelegenen Grundstücken Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ... verschmolzen wurden und lediglich

südlich gelegene Flächenteil von 97 qm weiter (unter

alten Flurstück-Nr.) Bestand behielt. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel hat bislang nicht stattgefunden. Auch ein in

Zwischenzeit in

Gemarkung G... durchgeführtes, vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren ließ die Parzelle ... nach Bezeichnung, Größe und Besitz unverändert. Die im Rahmen

Flurbereinigung erforderlichen bzw. herangezogenen Angaben wurden - soweit für den Streitfall von Relevanz - vom Vermessungs- und Katasteramt dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz gemeldet. Für die (Alt-)Parzelle Nr. ... waren seit Einführung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs in den 1980er Jahren als Eigentümer "die Anlieger" angegeben; dies war am 05. September 1988 durch Offenlegung auch so bekannt gemacht worden. Diese Eintragung geht ihrerseits zurück auf ein "Messungsverzeichnis

Steuergemeinde G..." aus dem Jahr 1926 sowie nachfolgende Verzeichnisse aus den Jahren 1967 und 1972. Nach Abschluss des Verfahrens wurden sodann die Festsetzungen und Feststellungen des Flurbereinigungsplans in das Liegenschaftskataster (zurück-)übernommen. Dieses weist aktuell - wie bereits

Flurbereinigungsplan - die streitbefangene Parzelle mit Rechtswirkung seit dem 20. Januar 2004 mit einer Größe von 97 qm aus, als Eigentümer sind wiederum "die Anlieger" benannt. Die streitbefangene Parzelle wurde seit jeher und bis in die jüngste Vergangenheit als Fußweg zur Verbindung

B... mit dem S... genutzt. Nachdem die Beschwerdeführer das Flurstück zu Beginn des Jahres 2014 für den öffentlichen Verkehr gesperrt hatten, kam es zu Unmut bei hiervon betroffenen Bürgern. Die weitere Beteiligte zu

  1. strengte deshalb eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch das Vermessungs- und Katasteramt Rheinland-Pfalz an, was dieses unter Hinweis auf die Bindung an den Flurbereinigungsplan als Grundlage des neuen Katasters mit Bescheid vom
  2. Juli 2014 ablehnend beschied. Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ebenfalls erfolglos;

Senat nimmt insoweit Bezug auf den eingehend begründeten Bescheid des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom

  1. Oktober
  2. Mit Schreiben vom
  3. September 2014 beantragte die weitere Beteiligte zu
  4. sodann die Einbuchung des streitbefangenen Grundstücks in das Grundbuch von L... mit gleichzeitiger Zuschreibung ihres Eigentums. Auf diesen Antrag hin führte die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in

Pfalz unter eingehend gewährtem rechtlichen Gehör für alle Beteiligten und weitreichenden eigenen Ermittlungen zur Eigentumslage ein Anlegungsverfahren durch, das sie nach öffentlicher Bekanntmachung ihrer Feststellungen mit

Anlegung eines Grundbuchblatts für die streitbefangene Parzelle und Zuschreibung des Eigentums hieran an die weitere Beteiligte zu

  1. abschloss. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbehelf. Die weiteren Beteiligten zu
  2. und zu
  3. haben während des Beschwerdeverfahrens erklärt, das Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3. an

streitbefangenen Parzelle anzuerkennen und keine eigenen Rechte hieran geltend zu machen. II. 1.

Rechtsbehelf

Beschwerdeführer ist bereits unzulässig. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren

Beschwerdeführer, auch soweit es sich primär gegen die Eintragung richtet, grundsätzlich statthaft. Gemäß §§ 125 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GBO kann eine Grundbuch(erst-)eintragung an sich nicht angefochten werden. Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel zumindest auch mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (OLG Brandenburg, Beschluss vom

  1. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01 ; BayObLG, Beschluss vom
  2. Mai 1998, Az. 2 Z BR 91/98 ; jeweils nach Juris; Bauer/von Oefele/Budde, GBO,
  3. Aufl. 2013, § 71 Rn. 38 m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom
  4. September 2015 erhobene "Beschwerde" ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer nicht nur hilfsweise, sondern primär die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch gegen die Eintragung i.S.

§§ 125Satz 2, 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO erwirken wollen. Gemäß §§ 72 GBO, 13 a , 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) Ger

OrgG Rheinland-Pfalz ist

Senat zur Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf berufen. Den Beschwerdeführern ermangelt es indes an einer hinreichenden Beschwerdebefugnis. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 haben sie behauptet, dass die streitbefangene Parzelle "im Privatbesitz einer Eigentümergemeinschaft als vier Personen" stehe. Eine solche Mehrfachberechtigung an einem Grundstück kann entweder in Form einer Gesamthandsberechtigung i.S.

§§ 705ff.

BGB oder aber als Bruchteilsberechtigung i.S.

§§ 741ff., 1008 ff.

BGB bestehen. In dem einen wie dem anderen Fall ist grundsätzlich ein gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Miteigentümer zur Wahrung

auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechte erforderlich (§§ 709 Satz 1, 744 Abs. 1 BGB). Dass es sich bei dem begehrten Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums

weiteren Beteiligten zu 3. um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme handelt, namentlich eine Veräußerung

Parzelle und damit u.U. ein gutgläubiger Erwerb eines Interessenten droht, was ggfl. zum Tätigwerden nur einzelner Miteigentümer berechtigt, haben die Beschwerdeführer schon nicht behauptet; dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht nach Aktenlage. Die Regelung des § 1011 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an

streitbefangenen Parzelle um ein insoweit "unteilbares Recht" handelt, kann ein Widerspruch gegen das Bucheigentum

weiteren Beteiligten zu 3. mit

Behauptung, nicht diese, sondern die vier Anlieger seien gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks, nicht gegen den Willen eines

anderen Anlieger verlangt werden (vgl. generell BGH, Urteil vom

  1. Januar 1993, Az. IX ZR 238/91 , nach Juris). Die weiteren Beteiligten zu
  2. und
  3. haben indes ausdrücklich erklärt, kein (Mit-)Eigentum an

streitbefangenen Parzelle geltend machen zu wollen, vielmehr das Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3. anzuerkennen. Diese Rechtslage bildet sich auch auf

verfahrensrechtlichen Seite ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung klagt einer von mehreren Miteigentümern in gesetzlicher Prozessstandschaft

anderen Berechtigten (BGH, Urteil vom

  1. September 2001, Az. V ZR 231/00 , nach Juris). Eine solche Einzelklagebefugnis darf allerdings nicht missbräuchlich ausgeübt werden; hiervon ist indes - jenseits von Notgeschäftsführungsmaßnahmen - auszugehen, wenn Mitberechtigte bereits ihren dem Rechtsschutzantrag entgegenstehenden Willen bekundet haben (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 23 m.w.N.).
  2. Lediglich weiterführend weist

Senat darauf hin, dass sich die Beschwerde auch in

Sache als erfolglos darstellt, da die Einbuchung

streitbefangenen Parzelle in das Grundbuch von L... unter Zuschreibung des Eigentums hieran an die weitere Beteiligte zu 3. durch die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in

Pfalz zu Recht vorgenommen worden ist. Die erstmalige Anlegung eines Grundbuchblatts und die Eintragung des Eigentümers dieser Parzelle richtet sich nach den Bestimmungen

§§ 3Abs.

2 bis 9, 116 ff. GBO. Die katastermäßige Bestimmung des streitbefangenen Flurstücks Nr. ... steht bereits fest und bindet das Grundbuchamt (§§ 10 Abs. 2 Satz 1 LGVerm Rheinland-Pfalz, 2 Abs. 2 GBO). Zur Feststellung des Eigentums hieran hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben (§ 118 GBO). Diese Ermittlungen haben indes nicht zur hinreichend sicheren Feststellung des Eigentümers geführt, auch haben die Beschwerdeführer nicht ihr Eigentum an

streitbefangenen Parzelle glaubhaft zu machen vermocht, so dass

jenige durch das Grundbuchamt als Eigentümer einzutragen war,

nach Lage

Sache am wahrscheinlichsten als Berechtigter erscheint (§ 123 Nr. 3 GBO); dies war die weitere Beteiligte zu 3. Erwerbsnachweise vermochte keiner

Beteiligten vorzulegen. Soweit die Beschwerdeführer sich für ihr Eigentum auf "Erzählungen von alteingesessenen G..." berufen haben, bleiben diese Darlegungen zu unsubstantiiert; insbesondere wurden die betreffenden Personen nicht namhaft gemacht, was weitere Ermittlungen des Grundbuchamts ermöglicht (oder gar notwendig gemacht) hätte. Ebenfalls nicht hinreichend konkret ist

Vortrag

Beschwerdeführer, das vormals viel größere Flurstück ... sei "nach dem Jahr 1838 an Privatleute (= Anlieger) und Käufer

dortigen Grundstücke verkauft" worden und es bestehe eine "Jahrzehnte/Jahrhunderte lange Besitzzugehörigkeit für die Anlieger und einen hieraus zu schließenden Privatbesitz"; nähere Darlegungen hierzu fehlen völlig. Im Gegenteil steht fest, dass die streitbefangene Parzelle seit jeher und bis in die jüngste Vergangenheit hinein als öffentlicher Fußweg benutzt worden ist; Eigenbesitz

Beschwerdeführer i.S.v. § 872 BGB bestand dementsprechend bis zur eigenmächtigen, den Streitfall auslösenden Sperrung des Wegs nicht.

öffentliche Weg ist seit jeher auf Kosten

weiteren Beteiligten zu 3. unterhalten worden. Noch heute stellt

Weg einen Teil

Verbindung zwischen

B... und dem S... dar, über den vor allem die Gartengrundstücke in diesem Gebiet von G... verkehrsmäßig erschlossen werden. Sowohl die südlich gelegene B... selbst als auch die das streitgegenständliche Grundstück in nordwestliche Richtung verlängernde Parzelle Nr. ... stellen unstreitig öffentliche Verkehrsflächen dar und stehen im alleinigen Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3. Die mehrfach vorgelegte Liegenschaftskarte für das betreffende Gebiet enthält sowohl für diese als auch die streitbefangene Fläche die bildliche Darstellung als Verkehrsweg. Bereits dies spricht dafür, dass auch die Parzelle Nr. ... im kommunalen Eigentum steht. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Parzelle - trotz des im Jahr 1900 in

heutigen Form eingeführten "Grundbuchzwangs" für private Grundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO) mit zahlreichen partikularrechtlichen Vorläufern in den verschiedenen Landesteilen Deutschlands (vgl. insoweit nur den kurzen Überblick bei Bauer/von Oefele/Bauer, GBO, 3. Aufl. 2013, Einleitung I Rn. 42 ff. - vormals Teil eines Wassergrabens gewesen und für sie bis zum Jahr 2015 kein Grundbuchblatt angelegt worden ist (arg e § 3 Abs. 2 GBO). Ein etwaiger Rechtsirrtum von Mitarbeitern

weiteren Beteiligten zu 3.,

namentlich zu den beschwerdeseits zitierten Äußerungen in

Besprechung aller Beteiligten am 26. März 2014 im Rahmen

Sitzung des Ortsbeirats von G... (s. Anl. F zum Schriftsatz

Beschwerdeführer vom 29. Januar 2015), aber auch ganz allgemein dazu geführt haben könnte, dass die Gemeinde ursprünglich davon ausgegangen ist, die streitgegenständliche Parzelle stünde im Privateigentum (

Anlieger), ist ersichtlich irrelevant; unbekannte oder streitige Eigentumsverhältnisse wären hiermit nicht festgestellt, geschweige denn geändert worden. Dass möglicherweise

vom S... zur B... führende Fußweg vormals in südliche Richtung bis zu Straße A... weiterführte, sich in diesem Bereich heute indes nur Privatgrundstücke befinden, lässt sich mangels darauf bezogener Erläuterungen nicht weiter beurteilen. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlungen

Rechtspflegerin zur Parzelle Nr. ... ergeben haben, dass diese im Jahr 1971 aufgespalten worden ist, wobei die größeren, nordwestlich gelegenen Teilflächen den dortigen Grundstücken zugeschlagen worden sind; möglicherweise hat eine ähnliche "Privatisierung" auf beim ehemaligen Weg südlich

B... stattgefunden. Anhaltspunkte zur Eigentumslage lassen sich in Ermangelung einer Voreintragung nicht dem Grundbuch selbst entnehmen. Soweit hierfür auch die Eintragungen im Liegenschaftskataster - wenngleich nur als Indiz (OLG Hamm, Beschluss vom 01. Februar 1980, Az. 15 W 75/79 , nach Juris) - heranzuziehen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 3 LGVerm Rheinland-Pfalz), lassen sich aus diesen keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen ableiten. Die intensive und die Quellenlage offensichtlich erschöpfende Amtsermittlung

Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in

Pfalz hat zwar ergeben, dass in den "Messungsverzeichnissen

Steuergemeinde G..." aus den Jahren 1926 und 1967 zur Parzelle Nr. ... als

en Eigentümer "die Anlieger" ausgewiesen sind. Indes ist insoweit zum einen zu berücksichtigen, dass auch die weitere Beteiligte zu 3. zu diesem Personenkreis gehört, nämlich als Eigentümerin

Parzellen Nrn. ... und ... Zum anderen entsprach die dort verzeichnete Parzelle Nr. ... nicht dem streitbefangenen Grundstück, vielmehr haben die Ermittlungen bei den Vermessungs- und Katasterbehörden sowie dem Staatsarchiv S... ergeben, dass das vormals viel größere Grundstück im Jahr 1971 geteilt worden ist, wobei die nordwestlich gelegenen Flurstücksteile mit den dort gelegenen Grundstücken Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ... verschmolzen wurden und lediglich

südlich gelegene Flächenteil von 97 qm weiter (unter

alten Flurstück-Nr.) Bestand behielt. Die im Kataster enthaltenen Angaben sind unbesehen im Rahmen des ab 1999 durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens übernommen und mit Wirkung ab dem

  1. Januar 2004 wieder in das Grundbuch "zurückübernommen" worden. Vor allem und insbesondere bleibt völlig offen, auf welchen Umständen diese Eintragungen beruhen. Eine weitere Aufklärung erscheint nicht möglich. Erstmalig ist die Parzelle Nr. ... im Verzeichnis zur "Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster" (beruhend auf dem Gesetz des Königreichs Bayern vom
  2. August 1828 zur allgemeinen Grundsteuer, ABl.

Königlich Bayerischen Regierung des Rheinkreises, Sp. 247 ff.)

Gemeinde G... (heute L...) aus dem Jahr 1838 beschrieben und erfasst. Auch diese Quelle liefert keine eindeutigen Erkenntnisse zur Eigentumslage, so dass die durch nichts begründete Auffassung

Beschwerdeführer, Eintragungen aus dieser Epoche seien "ohne Relevanz", letztlich dahinstehen kann. Das gilt bereits wiederum in Ansehung des Umstandes, dass die dortige Parzelle nicht dem streitbefangenen heutigen Grundstück entspricht. Hinzu kommt, dass zwar vorab im Register beschriebene diverse andere Wassergräben als "im Eigenthum

Angrenzer" stehend beschrieben werden. Die Angabe bezieht sich direkt indes nur auf die Parzellen mit den laufenden Plan-Nummern ..., ... und ... Gegen die (pauschale) Erstreckung dieser Eigentumsverhältnisse auch auf nachfolgend beschriebene Wasserflächen (und damit auch die Parzelle ...) spricht schon

en Lage in anderen Gebieten von G... Zur Parzelle ... sind direkt keine Erwerbstitel oder Eigentumsverhältnisse zugeschrieben; vielmehr ist die betreffende Spalte nicht ausgefüllt. Zudem sind die im Register nachfolgend beschriebenen Wasserflächen (namentlich die Quelle des auf

Gemeindewiese Plan Nummer ... entspringenden Wasserlaufs und dessen Bett bis zum Weiher im Garten Flur Nr. ...) ausdrücklich als im Eigentum

Rechtsvorgängerin

weiteren Beteiligten zu 3. stehend gekennzeichnet. Gerade weil diese Eintragung nicht unter einer neuen laufenden Plan-Nummer (Spalte 3 des Verzeichnisses) erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Eintragung noch auf die vorausgehende Eintragung (d.h. die streitbefangene Parzelle) bezieht. Im Zweifel wäre aufgrund

Regelung von § 65 Abs. 3 des Gesetzes des Königreichs Bayern vom 15. August 1828 zur allgemeinen Grundsteuer (ABl.

Königlich Bayerischen Regierung des Rheinkreises, Sp. 247 ff.) wiederum von gemeindlichem Eigentum auszugehen. Aufgrund aller dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - davon ausgegangen ist, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für Eigentum

weiteren Beteiligten zu 3. an

Parzelle Nr. ... spricht.

Zweckbestimmung

Parzelle als öffentliche Verkehrsfläche und ihre Verkehrsbedeutung kommen anerkanntermaßen eine wesentliche (BayObLG, Beschluss vom

  1. Februar 1981, Az. 2 Z 6/81 , nach Juris; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO,
  2. Aufl. 2013, § 123 Rn. 3) und im Streitfall die maßgebliche Bedeutung zu.

Senat hat hierbei berücksichtigt, dass gerade bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücken, die üblicherweise nicht im Grundbuch eingetragen sind, ein direkter Eigentumsnachweis durch Betroffene kaum geführt werden kann. Dies setzt indes nicht die zivilrechtliche Beweislastverteilung außer Kraft, sondern vermag nur das Beweismaß zu reduzieren (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2012, Az. 3 B 39/12 , nach Juris). Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass auch die Beschwerdeführer Eigentümer

streitbefangenen Parzelle geworden sein könnten. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass sich die Katasterangaben

Anlieger als Eigentümer

Parzelle Nr. ... nur auf die - im Jahr 1971 indes untergegangene - Altparzelle bezogen und aufgrund einer irrtümlichen Bewertung

Beschreibungen im Verzeichnis zur "Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster" von 1838 erfolgten; hiervon scheinen letztlich - soweit sich dies nach Aktenlage feststellen lässt - auch alle mit dem Streitfall befassten Behörden ausgegangen zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG, §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2217967.html ( https://oj.is/2217967 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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