Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligung des Klägers an der Beklagten mit der Nr. 9622 durch Erklärung vom 29. Juli 2009 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindungsguthabens zu erteilen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Erklärung des Klägers vom 29. Juli 2009, mit der dieser seine Beteiligung an der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu beenden beabsichtigt hat. Der Kläger beauftragte am 17. August 1993 einen als Finanzvermittler tätigen F. einen auf Beitritt zur Beklagten gerichteten Treuhandvertrag mit Vollmacht zu vermitteln (Bl. 21 d.A.). Am gleichen Tag erteilte der Kläger der als Treuhänderin auftretenden H... Steuerberatungsgesellschaft mbH aus H. einen notariell beurkundete Geschäftsbesorgungsauftrag mit Vollmacht (Bl. 26 ff. d.A.). Gemäß Ziffer II. der notariellen Urkunde umfasst die unwiderruflich erteilte Vollmacht u.a. den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen und die Vornahme aller Handlungen, insbesondere solcher im Zuge und zum Zwecke der Realisierung des Gegenstands der Treuhandtätigkeit, darunter den Abschluss und die Änderung von Verträgen, die auf den Erwerb eines Anteils an der Beklagten oder einer weiteren Gesellschaft sowie die Vermittlung der erforderlichen Finanzierungsmittel, einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Bestellung von Sicherheiten (Verpfändung des Gesellschaftsanteils, Abtretung von Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüchen, Belastung des Grundeigentums der Gesellschaft) sowie die Vertretung des Klägers gegenüber Gerichten jedweder Art und Behörden, ebenso wie die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. Die Treuhänderin erklärte für den Kläger in der Folge den Beitritt zur Beklagten per 30. Dezember 1993. Die Gesamtinvestitionssumme betrug 30.000.- DM; die eigentliche Gesellschaftseinlage belief sich auf 17.428.- DM, wobei die Kapitalanlage überwiegend von Seiten der Stadtsparkasse M. kreditfinanziert und als Sicherheit eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen und eingebracht wurde (vgl. Bl. 23 ff. d.A.). Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juli 2009 erklärte der Kläger Widerruf und Anfechtung der auf den Abschluss der Beteiligung an der Beklagten gerichteten Willenserklärungen sowie die außerordentliche Kündigung der Beteiligung (Bl. 39 f. d.A.). Dem hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Geschäftsführerin vom 1. September 2009 widersprochen und mitgeteilt, die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2014 vermerkt zu haben (Bl. 41 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass die erklärte außerordentliche Kündigung aufgrund des Vorliegens wichtiger Gründe gerechtfertigt sei. So sei er u.a. vor Abschluss der Beteiligung unzureichend aufgeklärt und arglistig getäuscht worden. Zudem sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der wirtschaftlichen Schieflage, in die die Beklagte geraten sei, nicht zumutbar. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beteiligung an der Beklagten mit der Nummer 9622 wirksam durch Kündigung vom 29. Juli 2009 beendet worden ist; sowie (für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des dem Kläger nach § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages zustehenden Abfindungsguthabens zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Eine unzureichende Aufklärung liege nicht vor. Ihre schwierige wirtschaftliche Situation sei dem Kläger spätestens seit 2003 bekannt, so dass er die Kündigung hierauf wegen eingetretener Verwirkung nicht (mehr) stützen könne. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Gründe I. 1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ergibt sich das erforderliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung aus dem Umstand, dass die Beklagte das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft in Abrede stellt und ihn nach wie vor als ihr Mitglied behandelt. 2. Der Feststellungsantrag ist überdies begründet, ohne dass es auf das Vorliegen und die Möglichkeit der Geltendmachung der vom Kläger angeführten wichtigen, möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Gründe ankommt, weil bereits der mit der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossene Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung nichtig ist (Art. 1 § 1 RBerG iVm § 134 BGB).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.