Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um den Ersatz der Schäden, die der Kläger bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, der sich am 12. Oktober 2000 gegen 22.00 Uhr auf der Bundesstraße .. bei B. ereignet hat. Der Beklagte zu 1. war im Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer des Pkw VW, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist; der Kläger war sein Beifahrer. Das Fahrzeug fuhr in Richtung N., als ihm hinter einer Kuppe auf bewaldeter Strecke in einer Linkskurve das Fahrzeug eines unbekannt gebliebenen Fahrzeugführers mit aufgeblendeten Scheinwerfern - aus der Perspektive der Parteien des Rechtsstreits auf ihrer Fahrspur - entgegenkam. Deshalb wich der Erstbeklagte aus und kam von der Fahrbahn ab; sein Fahrzeug überschlug sich. Der Kläger erlitt ein Halswirbelsäulensyndrom und Schnittverletzungen. Der Kläger hat die Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" nebst Zinsen, ferner die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis erstrebt. Die Beklagten haben dagegen die Auffassung vertreten, die Klage sei hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags unbestimmt und im Übrigen unbegründet. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger verfolgt seinen vom Landgericht verneinten Schmerzensgeldanspruch weiter; er beantragt seine Vernehmung als Partei und verweist auf das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 7. September 2001 - 8013 Js 8903/01 - 3 OWi, mit dem der Erstbeklagte wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde. Die Beklagten begehren mit ihrem Rechtsmittel die Klageabweisung. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das gleichfalls zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat dagegen in der Sache Erfolg. 1. Allerdings ist der Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht unbestimmt. Bei Ansprüchen, die auf eine billige Entschädigung gerichtet sind, ist die Anbringung unbezifferter Anträge zulässig. Um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Kläger nur die Größenordnung des geltend gemachten Betrages angeben ( BGHZ 132, 341 , 350; 140, 335 , 341; BGH NJW 2002, 3769 , 3770 f.). Dem ist dadurch Rechnung getragen worden, dass das Schmerzensgeld mit einer "Höhe von mindestens 6000,00 DM" beziffert wurde (Bl. 3 GA). Bei der Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" handelt es sich auch nicht um eine verdeckte Teilklage. Freilich kommt ein "Schmerzensgeldvorschuss" im Wortsinn als Klagegegenstand nicht in Frage. Verlangt, wie hier, der Kläger aufgrund einer Körperverletzung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so wird der Streitgegenstand maßgeblich von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt. Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag sollen daher alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten werden, die sich aus dem Streitstoff ergeben, den die Prozessparteien dem Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung zur Beurteilung unterbreitet haben und auf den der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren gestützt hat. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden (, 167). Davon sollte der Klageantrag auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" hier aber nicht abweichen. Das wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Es geht dem Kläger nur um eine von der Klage auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden zu unterscheidende Forderung. 2. Jedoch ist die Berufung des Klägers unbegründet; das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist bereits unschlüssig, so dass es weder auf die vom Kläger beantragte Parteivernehmung noch auf das als Beweisurkunde verfügbare Urteil des Amtsgerichts Wittlich aus dem Bußgeldverfahren ankommt. Auch der erste Anschein dafür, dass der Unfall durch Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn vom Fahrzeugführer schuldhaft verursacht wurde (vgl. OLG Oldenburg ZfS 1986, 97 ), ist durch die unstreitigen weiteren Einzelheiten des Geschehensablaufs widerlegt, wonach ein unbekannter Dritter den Erstbeklagten zum Ausweichen veranlasst hat, weil er ihm mit aufgeblendeten Scheinwerfern auf seiner Fahrspur entgegenkam.
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