Tenor <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.> Gründe <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.> Zum Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die dem Bf. mit Urteil des AG -JugendschöffenGer.- bezüglich einer 10-monatigen Jugendstrafe bewilligte Strafaussetzung widerrufen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Verhalten des Verurteilten gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich an seine Bewährungspflichten zu halten. Er kümmere sich nicht um seine Angelegenheiten, habe Wohnungswechsel nicht mitgeteilt und entziehe sich der Einflussmöglichkeit des Gerichts. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit dieser pauschalen - wenngleich im Ergebnis zutreffenden - Bewertung unzulänglichen Bewährungsverhaltens hält der Bewährungswiderruf rechtlicher Überprüfung nicht stand. § 26 JGG gibt insoweit konkrete Vorgaben, die im Falle des Widerrufs erfüllt sein müssen. Auf einen Fall des § 26 I 1 JGG (erneute Straffälligkeit) ist die Entscheidung ersichtlich nicht gestützt. Die Nr. 2 der genannten Vorschrift erfordert einen gröblichen oder beharrlichen Weisungsverstoß oder dass der Proband sich beharrlich der Unterstellung unter die Bewährungshilfe entzieht, wobei dadurch Anlass zur Besorgnis der Begehung neuer Straftaten gegeben sein muss. Für eine solche Besorgnis ist weder den Akten noch dem angefochtenen Beschluss etwas zu entnehmen. Nachdem die Unterstellzeit nach 2 Jahren (§ 24 I JGG) zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.