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AG Kaiserslautern, Urteil vom 29.04.2005 - 3 C 2325/04

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,26 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2005 zu zahlen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 14 %, dem Beklagten 86 % auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung. Im Dezember 2003 veranstaltete der Beklagte in O. einen Weihnachtsmarkt, der auch am
  4. und 21.12.2003 stattfand. Die Durchführung des Weihnachtsmarktes verlangte eine Sperrung der unmittelbar neben dem vom Kläger bewohnten Hausanwesen verlaufenden Straße für Kraftfahrzeuge. Aus diesem Grund ließ der Beklagte eine Verkehrsbake aufstellen, die aus einer von zwei Metallständern getragenen und einseitig rotweiß eingefärbten Planke mit einem mittig angebrachten Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) bestand. Nachdem der Kläger seinen PKW der Marke S. am 20.12.2003 in der zu seinem Grundstück gehörenden Parktasche abgestellt hatte, räumten gegen Abend ehrenamtliche Helfer des Beklagten die Verkehrsbake zur Seite. Sie stellten diese hinter einer Laterne auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe zu dessen Rand parallel zu einer Reihe kleiner Bäumchen ab, welche die Parktasche des Klägers begrenzen. Später fiel die Verkehrsbake infolge einer vorsätzlichen Einwirkung Dritter um. Am 21.12.2003 stellte der Kläger Beschädigungen an der Stoßfängerverkleidung sowie der seitlichen Zierleiste seines Fahrzeugs fest. Er holte deshalb einen Kostenvoranschlag ein, der unter dem 07.01.2004 erstellt wurde. Danach beliefen sich die Kosten zur Beseitigung der Schäden auf EUR 700,26 netto bzw. EUR 812,30 brutto. Der Kläger behauptet, die ehrenamtlichen Helfer des Beklagten hätten die Verkehrsbake in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug abgestellt. Die Beschädigungen seien darauf zurückzuführen, dass die - unstreitig von Dritten vorsätzlich umgestoßene - Bake auf den Stoßfänger seines PKW gefallen sei. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, weil die ehrenamtlichen Helfer die Verkehrsbake nicht besonders gegen Umfallen gesichert hätten. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung der Bruttoreparaturkosten in Höhe von EUR 812,30 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Nach einem Hinweis des Gerichts auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Kläger mit Einwilligung des Beklagten Teilklagerücknahme in Höhe der Umsatzsteuer von EUR 112,04 erklärt. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 700,26 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die Verursachung der Schäden durch das Umfallen der Verkehrsbake. In rechtlicher Hinsicht meint der Beklagte, er könne für das vorsätzliche Verhalten Dritter nicht haftbar gemacht werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und K. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme und ihrem Ergebnis wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.04.2005 Bezug genommen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 06.01.2005 zugestellt worden. Gründe Die zulässige Klage hat - abgesehen vom zurückgenommenen Teil - in der Sache Erfolg. Es kann dahinstehen, ob den Beklagten eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen Verletzung einer Organisationspflicht bzw. seiner allgemeinen Aufsichtspflicht trifft. Dem Kläger steht jedenfalls gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von EUR 700,26 aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei den vom Beklagten eingesetzten ehrenamtlichen Helfern, welche die Verkehrsbake am Abend des 20.12.2003 von der Straße räumten und auf den Gehsteig neben der vom Kläger genutzten Parktasche abstellten, handelt es sich um Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bestellung zu einer Verrichtung im Sinne der genannten Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen eine Tätigkeit überträgt (Palandt/Sprau, BGB,
  5. Auflage, § 831 Rdnr. 6). Zudem muss der Gehilfe in die Herrschafts- und Organisationssphäre des Geschäftsherrn eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen sein (Erman/Schiemann, BGB,
  6. Auflage, § 831 Rdnr. 6). Vorliegend hat der Beklagte die Verkehrsbake durch ehrenamtliche Helfer wegräumen und damit die Straßenabsperrung aufheben lassen, worin die Übertragung einer Tätigkeit zu sehen ist. Die erforderliche Abhängigkeit folgt aus dem Umstand, dass sich ehrenamtliche Helfer für die Dauer der vom Verein ausgerichteten Veranstaltung regelmäßig den ihnen erteilten Weisungen unterwerfen. Den ehrenamtlichen Helfern fällt die Verletzung einer dem Beklagten, letztlich also ihnen selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last, was den Vorwurf einer unerlaubten Handlung begründet. Mit der vom Beklagten veranlassten Einbringung der Bake in den öffentlichen Verkehrsraum hat dieser eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die daraus resultiert, dass Vorkehrungen gegen ein Umfallen der nicht im Boden verankerten Verkehrsbake, insbesondere im Falle einer vorsätzlichen Einwirkung durch Dritte, fehlten. Als Urheber dieser besonderen Gefahrenlage war der Beklagte verpflichtet, die gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor einem drohenden Schaden zu bewahren. Dabei hätte er sein Verhalten und seine Sphäre so einrichten müssen, dass vorhersehbares Fehlverhalten Dritter möglichst keine nachteiligen Konsequenzen für potentielle Opfer hat (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB,
  7. Auflage, § 823 Rdnr. 255). Nach der Rechtsprechung des BGH erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht selbstverständlich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (BGH, NJW 1980, 223 ). Verkehrssicherungspflichtig ist, wer in der konkreten Situation die tatsächliche Sachherrschaft inne hat und in der Lage ist, die im Bereich seiner Einwirkungsmöglichkeiten bestehenden Gefahren so zu beherrschen, dass niemand zu Schaden kommt (Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess,
  8. Auflage,
  9. Kapitel Rdnr. 13). Das Abstellen der Verkehrsbake auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe zum geparkten Fahrzeug des Klägers ohne weitere Sicherungsmaßnahmen reicht nicht aus, um die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen im hier zu entscheidenden Fall zu erfüllen. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.01.2005 zunächst bestritten, die Verkehrsbake sei unmittelbar neben dem PKW des Klägers abgestellt worden. Der erste Vorsitzende des Beklagten hat jedoch im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, dass die Bake unmittelbar hinter der auf dem Gehweg befindlichen Laterne abgestellt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass den ehrenamtlichen Helfern als Inhabern der tatsächlichen Sachherrschaft bewusst sein musste, dass die Verkehrsbake über Nacht unbeaufsichtigt auf dem Gehweg stehen bleiben würde, hätten sie Veranlassung gehabt, diese (z. B. mit Kabelbindern) an dem Laternenpfahl zu befestigen oder in sicherer Entfernung zum Fahrzeug des Klägers abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 03.03.1999 ( NZV 1999, 376 ) Bedarfshaltestellenschilder nicht fest im Boden verankert oder durch Anketten gesichert sein müssen. Diese Rechtsprechung kann auf solche mobilen Verkehrsschilder keine Anwendung finden, die ohne Not im öffentlichen Verkehrsraum belassen werden, ohne dass ihnen noch eine Zeichen gebende Wirkung zukommt. Das auf ein vorsätzliches Verhalten Dritter zurückgehende Umfallen der Verkehrsbake - diesen Geschehensablauf haben die Parteien unstreitig gestellt - war für die ehrenamtlichen Helfer nach Auffassung des erkennenden Gerichts voraussehbar. Vorsätzliche Verhaltensweisen, die zu einem Umfallen von am Rande des Bürgersteigs abgestellten Verkehrsbaken führen, sind von Fußgängern durchaus zu erwarten, insbesondere nach dem Besuch eines Weihnachtsmarktes, der häufig mit Alkoholkonsum (Glühwein) einhergeht. Durch die von den ehrenamtlichen Helfern unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen ist es zu einem Schaden am Fahrzeug des Klägers gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen, deren Beseitigung Kosten in Höhe von EUR 700,26 netto verursacht, darauf zurückzuführen sind, dass die Verkehrsbake nach der vorsätzlichen Einwirkung durch Dritte gegen sein Fahrzeug fiel. Die Zeugin S. hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, am späten Nachmittag nach einem Knall gesehen zu haben, wie die Verkehrsbake seitlich gekippt am Auto des Klägers lehnte. Dieser Aussage schenkt das Gericht aus zwei Gründen Glauben: Zum einen lässt sie sich in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen K. Dieser hat ausgesagt, die Verkehrsbake habe am frühen Morgen des 21.12.2003 vor dem Fahrzeug des Klägers auf dem Boden gelegen. Dabei sei der Abstand des Mittelstücks der Bake zu dem vorderen Scheinwerfer auf der Fahrerseite des PKW am geringsten gewesen. Die Verkehrsbake habe sich in einer Schräglage befunden, da eine Stütze gegen die am Rande des Gehwegs gepflanzten Bäumchen gefallen sei. Zum anderen konnte sich die Zeugin S. an ein Detail erinnern, welches unter Berücksichtigung der weißen Farbanhaftungen am Stoßfänger des Autos in hohem Maße dafür spricht, dass es tatsächlich zu der von ihr geschilderten Berührung zwischen Fahrzeug und Verkehrsbake gekommen ist. Die Zeugin gab an, sie habe die rotweiße Markierung nicht sehen können, da die Bake mit der Rückseite zu ihr stand. Nur wenn die Verkehrsbake die von der Zeugin beschriebene Position hatte, lassen sich die weißen Farbanhaftungen plausibel erklären. Der Sachverständige hat überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers sprächen für eine vertikale Einwirkung auf den Stoßfänger. Diese Feststellung lässt sich mit einer von oben nach unten fallenden Verkehrsbake als Schadensursache vereinbaren. Auch die vom Sachverständigen erkannten hellen Abriebspuren sprechen nach seiner Auffassung, der das Gericht folgt, für eine Berührung zwischen der Verkehrsbake und dem PKW. Der Sachverständige hielt die auf den Lichtbildern zu sehenden Beschädigungen auch dann für nachvollziehbar, wenn die Bake - wie von der Zeugin S. angegeben - zunächst gegen den Stoßfänger des Fahrzeugs gefallen und erst später auf den Boden abgeglitten sein sollte. Für die widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung durch die von ihm eingesetzten ehrenamtlichen Helfer hat der Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen. Zwar hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu exkulpieren. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem Sachvortrag. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beklagten. Nach alledem war der Beklagte zur Zahlung der noch nicht angefallenen Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 700,26 zu verurteilen. Hinsichtlich der zunächst mit eingeklagten Umsatzsteuer hätte die Klage - wäre sie insoweit nicht zurückgenommen worden - mit Blick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen Erfolg gehabt. Umsatzsteuer ist tatsächlich nicht angefallen, da der Kläger sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen. Zu einem gegebenenfalls verminderten Verkaufserlös bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2219226.html ( https://oj.is/2219226 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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