Tenor Die gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 2018 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen. Die Kosten d
§ 12, Rdnr.
115, m.w.N.). So muss er auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2017, 208 , 210, Rdnr. 30; 2015, 258 , 263, Rdnr. 70; 2014, 595 , 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016,
§ 12, Rdnr. 306; Münch
Komm-Ehricke, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014,
§§ 12- 15 UWG, Rdnr.
159). Insoweit kann zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen vom Schuldner beispielsweise verlangt werden, auf diese Dritten durch Belehrungen einzuwirken (vgl. Brüning, a.a.O.; MünchKomm-Ehricke, a.a.O., m.w.N.). Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hierdurch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. BGH, NJW 2019, 56 , 57, Rdnr. 18, m.w.N.). Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 , 597, Rdnr. 26; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG,
- Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7). Das entsprechende Verschulden des Schuldners wird vermutet (vgl. BGH, a.a.O.). Sich zu entlasten, ist dem Schuldner vorliegend nicht gelungen. Dies geht nach dem Vorstehenden zu seinen Lasten (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2018, 390 , 391, Rdnr. 12; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG,
- Aufl. 2019, § 12, Rdnr. 6.7; Lensing-Kramer/Timmann in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz,
- Auflage 2017, Teil B., § 5, Rdnr. 150, m.w.N.). Anders als der Schuldner meint, kann er sich - nach den oben dargestellten Grundsätzen - nicht mit Erfolg darauf berufen, die verfahrensgegenständlichen Blumenvasen nicht selbst auf dem Hauptfriedhof der Stadt ...[A] sowie auf den Friedhöfen ...[A1], ...[A2], ...[A3], ...[B], ...[C] und ...[D] aufgestellt zu haben. Das Aufstellen der im vorliegenden Verfahren gläubigerseits beanstandeten Friedhofsvasen beruht - nach dem Vorbringen des Schuldners - jedenfalls darauf, dass der Schuldner diese in seinen Geschäftsräumen zur kostenlosen Mitnahme oder im Internet zum Preis von nur 1,-- € angeboten hat. Das Aufstellen der Vasen durch seine Kunden kam dem Schuldner auch wirtschaftlich zugute. Denn damit ist jedenfalls ein zu Gunsten seines Unternehmens wirkender Werbeeffekt verbunden. Zudem musste der Schuldner zumindest damit rechnen, dass seine Kunden infolge der Mitnahme bzw. des Erwerbs der Blumenvasen diese auf einem Friedhof aufstellen würden, in dem per Friedhofssatzung das Verteilen und die Aufstellung von Werbung verboten ist. Bei den in Rede stehenden Vasen handelt es sich erkennbar um solche, deren typischer Verwendungszweck in einem Aufstellen auf Gräbern besteht. Ferner sind Friedhöfe, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und die Aufstellung von Werbung verboten ist, keinesfalls die Ausnahme, wie vorliegend schon die Zahl der im vorliegenden Verfahren relevanten Friedhöfe zeigt. Nach alledem war der Schuldner auf Grund der ihm nach der Urteilsverfügung vom
- Mai 2016 obliegenden Unterlassungsverpflichtung wenigstens gehalten, seine Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot der hier in Rede stehenden Vasen darauf hinzuweisen, dass die Vasen auf solchen Friedhöfen nicht aufgestellt werden dürfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und die Aufstellung von Werbung verboten ist. Dass er dem Genüge getan hätte, ist indes weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Nach alledem hält der Senat - ausgehend von den insoweit maßgeblichen Kriterien (vgl. hierzu Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG,
- Aufl. 2016, § 12, Rdnr. 250) - mit dem Landgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes von insgesamt 5.000,-- € für angemessen. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge erfordert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
- Juni 2017 - 6 W 49/17 -, BeckRS 2017, 117595 , Rdnr. 15). Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Auch die Beschwerde hat insoweit nichts erinnert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2219245.html ( https://oj.is/2219245 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.