L 55/83 ,
Normadressaten dürfen in der Regel nicht mit dem Fortbestand von gesetzlichen Vorschriften rechnen und müssen davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Staates bzw der Solidargemeinschaft in der Sozialversicherung Rechnung getragen wird (vgl BAG, 28.5.2002, 3 AZR 422/01 ; 20.4.2004, AZR 266/02, NZA-RR 2005, 95 ff). Davon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn bei Abwägung mit Belangen des Gemeinwohls das schutzwürdige Vertrauen des nachteilig in seinen Rechtspositionen Betroffenen den Vorrang verdient, wobei auch das Maß des berechtigten Vertrauens Berücksichtigung findet (Sachs, aaO, Rz 137). Ob und in welchem Umfang in solchen Fällen Übergangsregelungen notwendig sind, ist durch eine Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung des Betroffenen zu bestimmen; dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung; insbesondere spielt es eine Rolle, wie gewichtig die Beeinträchtigung ist (Jarass, aaO, Rz 75). Vorliegend besteht kein Zweifel, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anwendung von § 229 SGB V nF auch in Fällen wie dem vorliegenden besteht. Gerechtfertigt wird die Erweiterung der Beitragslast für Versorgungsbezüge durch das öffentliche Interesse an einer Stärkung der finanziellen Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung (Bieback, SozSich 2004, 289, 298). Demgegenüber kommt der Senat bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin nicht höher zu bewerten ist. Zwar kann ein Vertrauensschutz dadurch begründet sein, dass in Rechtspositionen eingegriffen wird, die auf eigenen Dispositionen und Investitionen der Bürger beruhen (Bieback, aaO). Dagegen, dass sich die Antragstellerin auf den Fortbestand der sie begünstigenden gesetzlichen Regelung verlassen durfte, spricht aber die Tatsache, dass im Falle der originären Kapitalleistung - wie dargelegt - ausgehend von der alten Regelung der dieser zugrundeliegende Gesetzeszweck umgangen wurde. Dies spricht ebenso gegen einen Vertrauensschutz des Betroffenen, wie ein Vertrauensschutz zB bei einem angemessenen Abbau einer Überversorgung verneint wird (BAG, 19.11.2002, 3 AZR 167/02 , BAGE 104, 1 ff). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Direktversicherungsvertrages der Antragstellerin nicht eindeutig und nicht unumstritten war. Dies ergibt sich daraus, dass das BSG hierüber entscheiden musste (18.12.1984, 12 RK 36/84 ,
Nr 25 ); wenn das BSG diese Rechtsprechung vor dem Fälligwerden der Lebensversicherung geändert hätte, hätte die Antragstellerin dies ohne Vertrauensschutz hinnehmen müssen. Wenn außerdem berücksichtigt wird, dass von den für die Direktversicherung verwendeten zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers lediglich pauschal Steuern, aber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden mussten - dies hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigt -, sind die Interessen der Antragstellerin nicht höher zu gewichten als das Interesse der Solidargemeinschaft. Dass die Antragstellerin eine Krankenkostenvollversicherung auf privater Basis unterhält, macht ihr Vertrauen nicht schutzwürdiger. Diese rechtliche Beurteilung beinhaltet keinen Verstoß gegen Art 14 GG. Die Eigentumsgarantie käme nur zum Zuge, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen würden, dass sie erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG, 8.4.1997, 1 BvR 48/94 , BVerfGE 95, 267 , 300 mwN; zu Betriebsrenten vgl BAG, 28.5.2002, 3 AZR 422/01 , BAGE 101, 186 ff). Daran fehlt es vorliegend. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, lediglich einen Ertragsanteil aus der Lebensversicherung zu Krankenversicherungsbeiträgen heranzuziehen (ebenso LSG Hamburg, aaO). Aus der Entscheidung des BVerfG vom 6.3.2002 ( 2 BvL 17/99 , BVerfGE 105, 73 ), wonach es mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge (Beamtenpensionen) bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, folgt nicht, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge der Antragstellerin nur mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt werden dürfen. Die Vollziehung der in Rede stehenden Bescheide führt auch nicht zu einer nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte iSd § 86a Abs 3 Satz 2 SGG für die Antragstellerin. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können (Meyer-Ladewig, aaO, § 86a, Rz 27). Dafür sind vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2219534.html ( https://oj.is/2219534 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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