(40)anwesend sind. Dieses Erfordernis war hier aber ohne weiteres erfüllt, weshalb die von den Klägern aus § 8 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung erhobenen rechtlichen Bedenken - wie ausgeführt - nicht durchgreifen. Was schließlich die Einwendungen der Kläger gegen die Wahlen des Beigeladenen zu 3) zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und des Beigeladenen zu 4) zu seinem Stellvertreter angeht, so geht die Kammer gleichfalls von der Gültigkeit dieser Wahlen aus. Hinsichtlich der Angriffe der Kläger gegen die grundsätzliche Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, die insgesamt 40 Mitglieder umfasst, von denen bei den vorgenannten Wahlgängen allerdings nur noch 21 Delegierte anwesend waren und an den Wahlen teilgenommen haben, kann auf die Darlegungen zur gleich gelagerten Problematik hinsichtlich der durchgeführten Vorstandswahlen der Beigeladenen zu 2) bis 4) hingewiesen werden. Hiernach greift der Einwand über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied einer Vertreterversammlung gleichermaßen deshalb nicht ein, weil sowohl das Amt eines Vorstandsvorsitzenden als auch das Amt des Stellvertreters von der Annahme der Wahl abhängt und eine Annahme dieser Funktionen ausweislich der Niederschrift zur konstituierenden Vertreterversammlung am Wahltag nicht erfolgt ist. Dabei sind die allgemeinen Vorstandswahlen und die sodann erfolgten Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes zwar als getrennte Wahlgänge zu begreifen. Nach den grundsätzlichen Darlegungen des Bundessozialgerichts (vgl aaO), denen sich die Kammer angeschlossen hat, gibt es aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz darüber, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden muss. Eine andere Frage ist allerdings, ob es tunlich gewesen ist, die Funktionswahlen innerhalb des Vorstands der Beklagten noch in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung vom
- Oktober 2004 durchzuführen. Zumindest im Ansatz zutreffend haben die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Vorstand aus vier Mitgliedern bestehen sollte. Weiterhin bestimmt § 8 Abs 3 Satz 3 der Satzung, dass zunächst die Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind und anschließend aus seiner Mitte der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu wählen waren. Die Wahl von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern konnte aus den den Verfahrensbeteiligten bekannten Gründen in Ermangelung einer ausreichenden Bewerberzahl am
- Oktober 2004 aber nicht durchgeführt werden, so dass sich anstelle der Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten am
- Oktober 2004 als weitere denkbare Alternative auch die Durchführung einer Ersatzwahl - mit der notwendigen Konsequenz der Durchführung einer weiteren Vertreterversammlung - zunächst des weiteren noch fehlenden vierten Vorstandsmitgliedes angeboten hätte und erst im Anschluss daran die Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten. Dies wäre nach Auffassung der Kammer auch angesichts der zeitlichen Vorgaben für die Durchführung der Vorstandswahl bis spätestens zum
- Dezember 2004 (vgl § 7 Abs 6 Satz 3 der Satzung) zumindest denknotwendig noch möglich gewesen. Wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung bei dieser Ausgangslage dennoch an der Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstands der Beklagten noch am Tage der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am
- Oktober 2004 anstelle der Durchführung einer Ersatzwahl festgehalten hat, so begegnet dieser Handhabe zumindest gewissen rechtlichen Bedenken. Indes schlagen diese Bedenken nicht dergestalt durch, als dass die in der Folge dieser Entscheidung durchgeführte Funktionswahl innerhalb des Vorstandes der Beklagten für ungültig erklärt werden muss. Hierbei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Regelung des § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Vorstand vier Mitglieder umfasst, gemäß Satz 2 dieser Satzungsbestimmung zeitlich befristet nur für die Übergangszeit einer Wahlperiode gegolten hat (vgl auch Art 35 § 3 Satz 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes), wobei die Übergangszeit mangels Durchführung einer Ersatzwahl bis
- Dezember 2004 mit diesem Datum sein Ende gefunden hat und für die Zeit danach die bundesgesetzlichen Vorgaben gelten. Nach der insoweit einschlägigen bundesrechtlichen Regelung in § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung besteht der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung nur noch aus bis zu drei Mitgliedern, so dass die Durchführung einer Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt nach dem
- Dezember 2004 nunmehr nicht nur keinen Sinn ergibt, sondern gegen verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben über die Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern verstoßen würde. Ungeachtet der aufgezeigten und möglicherweise anzubringenden rechtlichen Bedenken berechtigt die aufgezeigte rechtliche Ausgangslage, wie sie sich nunmehr seit dem 1.1.2005 ergibt, zu der Annahme, dass sich hieraus für die Gültigkeit der angefochtenen Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten keine rechtlichen Konsequenzen mehr ableiten lassen. Vielmehr liegt der Sache nach nunmehr eine Situation zu Grunde, bei der - sofern man die aufgezeigten Bedenken überhaupt als durchschlagend betrachten würde - allenfalls von einem so genannten mandatsirrelevanten Wahlfehler im Sinne der vorherrschenden Rechtsprechung zur Wahlanfechtung gesprochen werden kann. Zu diesem Rechtsbegriff hat das Bundessozialgericht in seinem grundlegenden Urteil vom
- Dezember 2003 (Az.: B 1 KR 26/02 R) herausgestellt: "Das Demokratiegebot sowie die Rechte von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern verpflichten den Gesetzgeber einerseits, ein Wahlprüfungsverfahren vorzusehen, um die Richtigkeit der Ermittlung des Wählerwillens soweit wie möglich sicherzustellen. Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiter reichen als derjenige der Wahl selbst. Da es dabei ausschließlich um Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf diejenigen Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (so genannten mandatsirrelevante Wahlfehler) bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen: BSGE 81, 268, 270f = SozR 3/2500 § 80 Nr 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG)." Nach diesen Kriterien ist aber die Durchführung einer Ersatzwahl nach dem
- Dezember 2004 aus rechtlichen Gründen nicht möglich, mithin auch nicht geeignet, die Zusammensetzung der Mitglieder des Vorstandes der Beklagten einschließlich der ihnen durch Wahl vom
- Oktober 2004 zuerkannten Funktionen innerhalb des Vorstandes zu beeinflussen. Hiervon ausgehend und unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles war die Klage mit der sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1 iVm 155 Abs 1 und 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf der Grundlage des § 197a Abs 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Permalink: https://openjur.de/u/2219630.html ( https://oj.is/2219630 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.