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SG Mainz, Urteil vom 20.04.2005 - S 2 KA 588/04

Tenor

  1. Die Klagen werden - soweit sie aufrechterhalten wurden - abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Vorstandswahlen zu der seit 1.1.2005 bestehenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes schreibt die Zusammenlegung mehrerer in einem Bundesland existierender Kassenzahnärztlicher Vereinigungen zum
  3. Januar 2005 vor, soweit diese weniger als 5.000 Mitglieder haben. Da dies bei den im Land Rheinland-Pfalz existierenden Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Koblenz-Trier, Rheinhessen und Pfalz der Fall gewesen ist, waren diese auf Grund Gesetzes zu einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung zusammenzufügen und die hierfür erforderlichen Organisationsveränderungen vorzunehmen. Da sich die drei Kassenzahnärztlichen Vereinigungen des Landes Rheinland-Pfalz bis April 2004 nicht auf einen gemeinsamen Entwurf für eine Hauptsatzung und für eine Wahlordnung einigen konnten, hat der Beigeladene zu 1) die Organisationsregelung vom
  4. Mai 2004 erlassen, mit welcher ua die Zusammenlegung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Koblenz-Trier, Pfalz und Rheinhessen zu einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz festgestellt wurde. Bestandteil der Organisationsverfügung waren überdies eine Hauptsatzung sowie eine Wahlordnung für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Auf der Grundlage dieser Wahlordnung ist in der Folgezeit eine Vertreterversammlung gewählt worden, die nach § 5 der vorgenannten Organisationsregelung aus 40 Mitgliedern besteht. Zur konstituierenden Vertreterversammlung hatte der hierfür zuständige Hauptwahlleiter mit Schreiben vom
  5. September 2004 auf den
  6. Oktober 2004 eingeladen und eine Tagesordnung festgelegt. Die Tagesordnung umfasste ua die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters, die Wahl des Hauptsitzes der künftigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, die Wahl des Vertragsausschusses, die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters. Darüber hinaus war Tagesordnungspunkt die Wahl der Vertreter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und schließlich die Wahl des Landesverwaltungsbeirates. Sämtliche Tagesordnungspunkte wurden in der konstituierenden Vertreterversammlung vom
  7. Oktober 2004 auch abgearbeitet, wobei die Beigeladenen zu 2) bis 4) jeweils zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden. Darüber hinaus wurden der Beigeladene zu 3) zum Vorstandsvorsitzenden und der Beigeladene zu 4) zu seinem Stellvertreter gewählt. Dabei wurde der Beigeladene zu 3) im ersten Wahlgang mit 21 Ja-Stimmen bei insgesamt 40 abgegebenen Stimmen zum Vorstandsmitglied gewählt. Der Beigeladene zu 2) wurde im zweiten Wahlgang mit 19 Stimmen gegenüber 18 Stimmen für den Mitbewerber bei insgesamt 40 abgegebenen Stimmen zum Vorstandsmitglied gewählt. Nachdem im Anschluss an diesen Wahlgang die Vertreter des Wahlbezirks Koblenz-Trier den Versammlungsraum verlassen hatten und 21 Delegierte der Vertreterversammlung anwesend geblieben sind, wurde der Beigeladene zu 4) im zweiten Wahlgang mit 20 Ja-Stimmen bei 21 abgegebenen Stimmen zum Vorstandsmitglied gewählt. Sodann wurde der Beigeladene zu 2) im zweiten Wahlgang mit 20 Ja-Stimmen bei Abgabe einer weiteren ungültigen Stimme zum Vorsitzenden des Vorstandes und der Beigeladene zu 4) im zweiten Wahlgang mit 19 Ja-Stimmen bei zwei weiteren Enthaltungen zu seinem Stellvertreter gewählt. Mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2004, eingegangen beim erkennenden Gericht am
  9. November 2004 haben die Kläger zu 1) bis 3), die sämtlich Mitglieder der Vertreterversammlung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind, Klage erhoben, mit der sie zunächst die Abstimmung über den Sitz der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, die Wahl der Vorstandsmitglieder als auch die Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten sowie die Wahl der Mitglieder des Landesverwaltungsbeirates und die Wahl des Vertreters der Beklagten in der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wegen Rechtsungültigkeit angefochten haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht haben die Kläger die Klagen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Hauptsitz der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, gegen die Wahl des Vertreters in der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und die Wahl der Mitglieder des Landesverwaltungsbeirates gerichtet haben, zurückgenommen. Hinsichtlich der weiterhin angefochtenen Vorstandswahlen machen die Kläger gegen die Gültigkeit dieser Wahlen im Wesentlichen geltend, dass die Vorstandswahlen in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Diese gehörten nämlich nicht zu den Aufgaben der konstituierenden Vertreterversammlung und hätten schon von daher nicht auf die Tagesordnung für diese Sitzung genommen werden dürfen. Dessen ungeachtet hätten in der konstituierenden Sitzung auch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorstandswahl gar nicht geschaffen werden können. Insofern müssten die Vorstandsmitglieder der Beklagten kraft Gesetzes hauptamtlich eingestellt werden, was zum einen voraussetze, dass derartige Positionen ausgeschrieben würden, zum anderen müssten bereits bei der Wahl der Vorstandsmitglieder die Bedingungen für einen Anstellungsvertrag schon feststehen, wobei diese Aufgabe dem Vertragsausschuss zukomme. Dieser habe jedoch im Rahmen der konstituierenden Sitzung keine ausreichende Gelegenheit gehabt, an dem Inhalt der Anstellungsverträge ausreichend mitzuwirken. Im Übrigen sei hinsichtlich des Wahlverfahrens zu beanstanden, dass eine ausreichende Aussprache zu den einzelnen Bewerbern im Vorfeld der Wahlen nicht stattgefunden habe. Weiterhin sei zu bemängeln, dass in der Vertreterversammlung vom
  10. Oktober 2004 nicht der gesamte, satzungsgemäß aus vier Personen bestehende Vorstand gewählt worden sei, was zur Folge habe, dass eine Funktionswahl zum Vorsitzenden des Vorstandes bzw seines Stellvertreters hätte nicht stattfinden dürfen. Insofern sei satzungsgemäß bestimmt, dass die Wahl des Vorstandes aus seiner Mitte stattzufinden habe, was aber die Existenz von vier Vorstandsmitgliedern voraussetze. Überdies seien die Wahlen zu der Funktion des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters auch deshalb unwirksam, weil die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Insofern sei satzungsgemäß bestimmt, dass Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein dürften. Da die gewählten Vorstandsmitglieder zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung gewesen seien, hätten sie notwendigerweise aus der Vertreterversammlung ausscheiden müssen, als sie sich zur Wahl als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes gestellt hätten. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Wahlen der Beigeladenen zu 2) bis 4) als Vorstandsmitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ungültig sind sowie weiterhin festzustellen, dass die Funktionswahlen der Beigeladenen zu 3) und 4) in der konstituierenden Vertreterversammlung ungültig sind und dass die vorgenannten Personen weder zu Vorstandsmitgliedern noch zum Vorstandsvorsitzenden bzw zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den rechtlichen Darlegungen der Kläger in vollem Umfang entgegengetreten und hat zunächst dargelegt, dass die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung auch die Vorstandswahl und Funktionswahlen zum Vorstand umfassen konnte. Der Vertragsausschuss sei durch die vom Hauptwahlleiter bestimmte Tagesordnung in seinen Aufgabenstellungen nicht beeinträchtigt worden. Auch sei die Vertreterversammlung bei den Vorstandswahlen trotz der Tatsache, dass die 19 Delegierten des Wahlbezirkes Koblenz-Trier zwischenzeitlich die Vertreterversammlung verlassen hätten, beschlussfähig gewesen. Was die Mitwirkung der Beigeladenen zu 2) bis 4) an den Vorstandswahlen angehe, so liege darin kein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vorgabe, wonach der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein dürften. Eine gegenseitigen Unvereinbarkeit dieser Ämter sei erst bei Annahme der Wahl durch die gewählten Vorstandsmitglieder gegeben. Die Annahme der Wahl sei jedoch im Verlauf der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung gerade nicht erfolgt. Die im Verfahren Beigeladenen haben keine Klageanträge gestellt. Der Beigeladene zu 1) hat im Verfahrensverlauf indessen Rechtsausführungen gemacht, wobei er sich im Wesentlichen der Rechtsposition der Beklagten angeschlossen hat und hierzu ergänzende und vertiefende Rechtsausführungen gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die in diesem Zusammenhang zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Gründe Die vorliegenden Klagen sind in dem Umfang, in dem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufrechterhalten worden sind, als so genannte Wahlanfechtungsklagen zulässig. Der Rechtsschutz gegen vermeintlich rechtswidrige Wahlmaßnahmen bei der Besetzung der Organe der hier beklagten und seit
  11. Januar 2005 existenten Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ist im Gesetz nur unvollkommen geregelt. Nach § 131 Abs 4 SGG spricht das Gericht, wenn es eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der betroffenen Körperschaft tatsächlich ganz oder teilweise für ungültig hält, dies im Urteil aus und bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben. Im Übrigen sind die allgemeinen Wahlgrundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl heranzuziehen. Die Kläger, die sämtlich zugleich auch Mitglieder der Vertreterversammlung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind, sind als solche klagebefugt. Sie haben die Klage auch rechtzeitig erhoben. Für eine Wahlanfechtungsklage bei kassenzahnärztlichen Klagen ist zwar eine Frist einzuhalten. Diese beträgt entgegen der Auffassung der Beklagten einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und wurde hier zweifelsohne gewahrt (zum Vorstehenden vgl BSG, Urteil vom
  12. Oktober 1992, Az.: 14a/6 RKa 58/91). Die hiernach zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Was zunächst die von den Klägern angezweifelte Gültigkeit der Wahlen der drei im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Vorstandsmitglieder der Beklagten angeht, so sind diese Wahlen unter Einhaltung der zu beachtenden Wahlvorschriften zustande gekommen und deshalb gültig geworden. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hierzu zunächst eingewandt hat, dass die Durchführung der Vorstandswahlen nicht zu den Aufgaben der konstituierenden Vertreterversammlung der Beklagten gehört hat, vermag sich die Kammer diesem Rechtsstandpunkt nicht anzuschließen. Der in diesem Zusammenhang angeführte § 7 Abs 6 Satz 2 der Hauptsatzung der Beklagten ist nicht im Sinne einer abschließenden Zuweisung von Aufgaben an die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung zu begreifen, sondern beinhaltet lediglich die Vorgaben bzw Wahlentscheidungen, die in der konstituierenden Sitzung mindestens stattfinden müssen. So muss der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter gewählt, der Vertragsausschuss bestimmt und über den Hauptsitz der neu gegründeten Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abgestimmt werden. Daneben war der insoweit gemäß § 7 Abs 7 Satz 4 der Satzung zuständige Vorsitzende des Hauptwahlausschusses ohne weiteres befugt und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Ablaufs der in § 7 Abs 6 Satz 3 und 4 enthaltenen Fristbestimmungen gehalten, auch weitere Themen auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls für solche Problemkreise, die in den originären Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung fallen und wie sich etwa aus der Aufgabenbeschreibung in § 7 Abs 5 der Satzung ergeben. Zu den originären Aufgaben der Vertreterversammlung gehört gerade aber die Durchführung der Vorstandswahlen sowie die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters. Überdies bleibt zu sehen, dass ein entsprechender Vorstoß der Delegierten der früheren Kassenzahnärztlichen Vereinigung Koblenz-Trier, die Vorstandswahlen von der Tagesordnung der konstituierenden Vertreterversammlung zu nehmen, durch mehrheitliche Entscheidung der Mitglieder der Vertreterversammlung in der konstituierenden Sitzung vom
  13. Oktober 2004 abgelehnt worden ist. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang weiter gerügt hat, dass in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorstandswahl nicht zu bewerkstelligen gewesen seien, so geht dieser Einwand ins Leere. Insofern ergibt sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Niederschrift über den Verlauf der konstituierenden Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz vom
  14. Oktober 2004, dass der Vertragsausschuss ordnungsgemäß gewählt wurde und die Gewählten die Wahl angenommen hatten. Weiter ergibt sich aus der Niederschrift, dass sich der Vertragsausschuss sodann konstituiert hat und sich mit den vorliegenden Bewerbungsunterlagen und den Bewerbern auseinander gesetzt hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, dass eine Aussprache zur Eignung und Befähigung von Bewerbern nicht zugelassen worden sei, bleibt zu sehen, dass gemäß § 7 Abs 20 der Satzung zuständigkeitshalber der Vertragsausschuss und nicht die Mitglieder der Vertreterversammlung abzuklären haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Bewerber um ein Vorstandsamt dieses Amt ausüben möchte und ob der Bewerber aus der Sicht des Vertragsausschusses hierfür die Voraussetzungen erfüllt. Im Rahmen dieser Regelungszusammenhänge ist aber in der Satzung nicht festgelegt, welche Voraussetzungen die Kandidaten erfüllen müssen. Vielmehr heißt es in § 8 Abs 3 Satz 6 der Satzung an die Adresse der Vertreterversammlung gerichtet lediglich, dass bei der Wahl der Vorstandsmitglieder darauf zu achten ist, dass sie die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen müssen. Auch ist für die Kammer entgegen den Behauptungen des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht ersichtlich geworden, auf welcher rechtlichen Grundlage eine öffentliche Ausschreibung der Position des hauptamtlichen Vorstandes verpflichtend gewesen sein soll. So gesehen kommt dem Vertragsausschuss im Wesentlichen die Aufgabenstellung zu, im Vorfeld der anstehenden Vorstandswahlen der Vertreterversammlung bei der Auswahl der Bewerber durch Sondierungsgespräche und Vorprüfungen wertvolle Hilfestellungen zu leisten und sodann die Vertreterversammlung vor der Vorstandswahl über das Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten. Letzteres ist aber ausweislich der Niederschrift über die konstituierende Sitzung erfolgt. Die darüber hinaus vom früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Forderung betreffend die Ausgestaltung des mit den künftigen Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrages im Einzelnen sowie betreffend eine stärkere Einbindung der Vertreterversammlung bei der Ausgestaltung der Vertragsregelungen einerseits und der Bewerberauswahl andererseits liegt demgegenüber neben der Sache und kann im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Was sodann die Einwendungen der Kläger gegen die Durchführung der Vorstandswahlen im Einzelnen angeht, so greifen diese ebenfalls nicht durch. Was zunächst die Wahl des Beigeladenen zu 3) in den Vorstand der Beklagten angeht, der im ersten Wahlgang 21 Stimmen und damit gemäß § 8 Abs 3 Satz 4 iVm § 7 Abs 4 Satz 2 der Satzung die Mehrheit der Stimmen der 40 Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten hat, so ist diese - von den Klägern im Übrigen auch nicht dezidiert angefochtene - Wahl gültig gewesen. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Vorstand der Beklagten, der im zweiten Wahlgang 19 Stimmen gegenüber 18 Stimmen für die Mitbewerber bei drei weiteren Stimmenthaltungen erhalten hat. Weil er somit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat, ist dessen Wahl auf der Grundlage des § 8 Abs 2 Satz 4 iVm § 7 Abs 4 Satz 3 der Satzung gültig. Dass bei diesem Wahlgang der zuvor in den Vorstand gewählte Beigeladene zu 3) mitgestimmt hat, ist entgegen der Auffassung der Kläger ohne rechtliche Relevanz. Zwar bestimmt insoweit § 8 Abs 2 Satz 1 der Satzung, dass Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Satzungsregelung, die über die gesetzlichen Vorgaben über eine Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung gemäß § 80 Abs 2 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 1.1.2005 hinausgehen - dort gilt die Unvereinbarkeit nur mit Blick auf den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinen Stellvertreter nicht hingegen für einfache Mitglieder der Vertreterversammlung - überhaupt Gültigkeit hat. Denn jedenfalls hängt das Amt eines Vorstandsmitgliedes von der Annahme der Wahl ab. Dies lässt sich mittelbar aus § 8 Abs 2 Satz 2 der Satzung entnehmen, wonach die Annahme zur Wahl zum Vorstandsmitglied nur unter gleicher Niederlegung des Amtes als Mitglied der Vertreterversammlung erfolgen kann. Damit wird im Prinzip stillschweigend vorausgesetzt, dass das Amt eines Vorstandsmitgliedes vom Gewählten angenommen werden muss, wobei dieses Erfordernis einer weit verbreiteten Auffassung bei Wahlämtern entspricht, die wie das Vorstandsamt mit der Übernahme von Pflichten und Verantwortung verbunden sind. Im Übrigen kann hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Problematik der Annahme einer Wahl auf das grundlegende und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten auch diskutierte Urteil des Bundessozialgerichts vom
  15. Oktober 1992 (aaO), dem die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist, verwiesen werden. Da im zu Grunde liegenden Verfahren ausweislich der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung von keinem der in den Vorstand der Beklagten Gewählten am Wahltag eine Annahme der Wahl erklärt worden ist, greifen die von den Klägern aus der Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung erhobenen Bedenken nicht durch. In Anbetracht dessen ist auch die Wahl des Beigeladenen zu 4) in den Vorstand der Beklagten, auf den im zweiten Wahlgang 19 Stimmen bei zwei weiteren Stimmenthaltungen entfallen sind, ordnungsgemäß zustande gekommen und gültig. Daran ändert auch nichts, dass zum Zeitpunkt dieser Wahl die 19 Delegierten des Wahlbezirks der früheren Kassenzahnärztlichen Vereinigung Koblenz-Trier die konstituierende Vertreterversammlung verlassen hatten und ausweislich der Niederschrift vom
  16. Oktober 2004 von den ursprünglich 40 Delegierten der Vertreterversammlung nur noch 21 Delegierte anwesend waren und abgestimmt haben. Gemäß § 7 Abs 8 Satz 1 der Satzung ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

(21)der Vertreter
(40)anwesend sind. Dieses Erfordernis war hier aber ohne weiteres erfüllt, weshalb die von den Klägern aus § 8 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung erhobenen rechtlichen Bedenken - wie ausgeführt - nicht durchgreifen. Was schließlich die Einwendungen der Kläger gegen die Wahlen des Beigeladenen zu 3) zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und des Beigeladenen zu 4) zu seinem Stellvertreter angeht, so geht die Kammer gleichfalls von der Gültigkeit dieser Wahlen aus. Hinsichtlich der Angriffe der Kläger gegen die grundsätzliche Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, die insgesamt 40 Mitglieder umfasst, von denen bei den vorgenannten Wahlgängen allerdings nur noch 21 Delegierte anwesend waren und an den Wahlen teilgenommen haben, kann auf die Darlegungen zur gleich gelagerten Problematik hinsichtlich der durchgeführten Vorstandswahlen der Beigeladenen zu 2) bis 4) hingewiesen werden. Hiernach greift der Einwand über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied einer Vertreterversammlung gleichermaßen deshalb nicht ein, weil sowohl das Amt eines Vorstandsvorsitzenden als auch das Amt des Stellvertreters von der Annahme der Wahl abhängt und eine Annahme dieser Funktionen ausweislich der Niederschrift zur konstituierenden Vertreterversammlung am Wahltag nicht erfolgt ist. Dabei sind die allgemeinen Vorstandswahlen und die sodann erfolgten Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes zwar als getrennte Wahlgänge zu begreifen. Nach den grundsätzlichen Darlegungen des Bundessozialgerichts (vgl aaO), denen sich die Kammer angeschlossen hat, gibt es aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz darüber, wann bei getrennten Wahlgängen die Annahme der Wahl erklärt werden muss. Eine andere Frage ist allerdings, ob es tunlich gewesen ist, die Funktionswahlen innerhalb des Vorstands der Beklagten noch in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung vom
  1. Oktober 2004 durchzuführen. Zumindest im Ansatz zutreffend haben die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Vorstand aus vier Mitgliedern bestehen sollte. Weiterhin bestimmt § 8 Abs 3 Satz 3 der Satzung, dass zunächst die Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind und anschließend aus seiner Mitte der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu wählen waren. Die Wahl von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern konnte aus den den Verfahrensbeteiligten bekannten Gründen in Ermangelung einer ausreichenden Bewerberzahl am
  2. Oktober 2004 aber nicht durchgeführt werden, so dass sich anstelle der Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten am
  3. Oktober 2004 als weitere denkbare Alternative auch die Durchführung einer Ersatzwahl - mit der notwendigen Konsequenz der Durchführung einer weiteren Vertreterversammlung - zunächst des weiteren noch fehlenden vierten Vorstandsmitgliedes angeboten hätte und erst im Anschluss daran die Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten. Dies wäre nach Auffassung der Kammer auch angesichts der zeitlichen Vorgaben für die Durchführung der Vorstandswahl bis spätestens zum
  4. Dezember 2004 (vgl § 7 Abs 6 Satz 3 der Satzung) zumindest denknotwendig noch möglich gewesen. Wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung bei dieser Ausgangslage dennoch an der Durchführung der Funktionswahlen innerhalb des Vorstands der Beklagten noch am Tage der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am
  5. Oktober 2004 anstelle der Durchführung einer Ersatzwahl festgehalten hat, so begegnet dieser Handhabe zumindest gewissen rechtlichen Bedenken. Indes schlagen diese Bedenken nicht dergestalt durch, als dass die in der Folge dieser Entscheidung durchgeführte Funktionswahl innerhalb des Vorstandes der Beklagten für ungültig erklärt werden muss. Hierbei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Regelung des § 8 Abs 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Vorstand vier Mitglieder umfasst, gemäß Satz 2 dieser Satzungsbestimmung zeitlich befristet nur für die Übergangszeit einer Wahlperiode gegolten hat (vgl auch Art 35 § 3 Satz 3 des GKV-Modernisierungsgesetzes), wobei die Übergangszeit mangels Durchführung einer Ersatzwahl bis
  6. Dezember 2004 mit diesem Datum sein Ende gefunden hat und für die Zeit danach die bundesgesetzlichen Vorgaben gelten. Nach der insoweit einschlägigen bundesrechtlichen Regelung in § 79 Abs 4 Satz 1 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung besteht der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung nur noch aus bis zu drei Mitgliedern, so dass die Durchführung einer Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt nach dem
  7. Dezember 2004 nunmehr nicht nur keinen Sinn ergibt, sondern gegen verbindliche bundesgesetzliche Vorgaben über die Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern verstoßen würde. Ungeachtet der aufgezeigten und möglicherweise anzubringenden rechtlichen Bedenken berechtigt die aufgezeigte rechtliche Ausgangslage, wie sie sich nunmehr seit dem 1.1.2005 ergibt, zu der Annahme, dass sich hieraus für die Gültigkeit der angefochtenen Funktionswahlen innerhalb des Vorstandes der Beklagten keine rechtlichen Konsequenzen mehr ableiten lassen. Vielmehr liegt der Sache nach nunmehr eine Situation zu Grunde, bei der - sofern man die aufgezeigten Bedenken überhaupt als durchschlagend betrachten würde - allenfalls von einem so genannten mandatsirrelevanten Wahlfehler im Sinne der vorherrschenden Rechtsprechung zur Wahlanfechtung gesprochen werden kann. Zu diesem Rechtsbegriff hat das Bundessozialgericht in seinem grundlegenden Urteil vom
  8. Dezember 2003 (Az.: B 1 KR 26/02 R) herausgestellt: "Das Demokratiegebot sowie die Rechte von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern verpflichten den Gesetzgeber einerseits, ein Wahlprüfungsverfahren vorzusehen, um die Richtigkeit der Ermittlung des Wählerwillens soweit wie möglich sicherzustellen. Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiter reichen als derjenige der Wahl selbst. Da es dabei ausschließlich um Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf diejenigen Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (so genannten mandatsirrelevante Wahlfehler) bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen: BSGE 81, 268, 270f = SozR 3/2500 § 80 Nr 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG)." Nach diesen Kriterien ist aber die Durchführung einer Ersatzwahl nach dem
  9. Dezember 2004 aus rechtlichen Gründen nicht möglich, mithin auch nicht geeignet, die Zusammensetzung der Mitglieder des Vorstandes der Beklagten einschließlich der ihnen durch Wahl vom
  10. Oktober 2004 zuerkannten Funktionen innerhalb des Vorstandes zu beeinflussen. Hiervon ausgehend und unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles war die Klage mit der sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1 iVm 155 Abs 1 und 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf der Grundlage des § 197a Abs 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Permalink: https://openjur.de/u/2219630.html ( https://oj.is/2219630 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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