kunft darüber, an wen das am
kunft über ein Adoptionsverfahren. Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, führte im Jahr 2004 bis Anfang 2005 mit Frau B, einer türkischen Staatsangehörigen, eine enge Beziehung. Frau B wurde während dieser Beziehung schwanger. Nach Abbruch des Kontaktes zum Kläger gebar Frau B am 27. April 2005 ein Kind. Sie informierte den Kläger nicht über die Geburt und das Kind. Das Amtsgericht Frankenthal verurteilte Frau B (Az. ...) zur
kunft über Geburtsort und -datum, Aufenthalt und Namen ihres im Jahr 2005 geborenen Kindes an den Kläger. Aufgrund verschiedener Umzüge war Frau B zunächst nicht mehr erreichbar. Im August 2011 gab sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens an, weder ein Kind zu haben, noch gehabt zu haben. Sie sei von ihrem damaligen Chef sexuell missbraucht worden und schwanger gewesen, habe aber einen Schwangerschaftsabbruch in der Türkei vornehmen lassen. Später erfuhr der Kläger, dass Frau B in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankenthal bereits im Oktober 2006 mitgeteilt hatte, dass das Kind zur Adoption freigegeben und eine Adoptionsvermittlung bereits im April 2005 durchgeführt worden sei. Im Rahmen eines ersten Rechtsstreits vor dem erkennenden Gericht (Az.: 4 K 83/14 .NW) auf
kunft erklärte sich der Beklagte am
kunft über Namen und Aufenthaltsort des Kindes. Er vermute, der biologische Vater des im Jahre 2005 geborenen Kindes zu sein und versuche seit fast zehn Jahren,
kunft über das Kind zu erhalten. Er wolle gegebenenfalls finanzielle Verantwortung für das Kind übernehmen sowie, falls dies dem Kindeswohl nicht widersprechen sollte, es kennenlernen und mit diesem in vertretbarem Maße Umgang haben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 erhalte der biologische Vater u.a. auch ein
kunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspreche. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stelle das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung in Form der neuen Vorschriften des § 167a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - zur Verfügung. Die Voraussetzungen der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters installierten Vorschriften des § 1686a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - lägen vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. September 2014 den Antrag auf
kunft über ein Adoptionsverfahren ab. Mit der Erledigungs- und Kostenübernahme im Verwaltungsgerichtsverfahren habe er kein Anerkenntnis der
kunftsberechtigung abgegeben. Ein
kunftsanspruch nach öffentlichem Recht beschränke sich nach § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - auf Beteiligte des Verfahrens. Als nicht festgestellter vermeintlicher leiblicher Vater habe der Kläger im durchgeführten Adoptionsvermittlungsverfahren keinen Status als Beteiligter. Ein
kunftsanspruch nach § 83 SGB X beziehe sich nur auf eigene Daten. Solche lägen nicht vor, da der Kläger im Adoptionsvermittlungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei und insoweit keine eigenen Daten ins Verfahren eingebracht habe. Ein Recht auf Akteneinsicht
dem Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdvermiG -) ergebe sich nicht. Für die Umsetzung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 1686a BGB und § 167a FamFG sei nicht er, der Beklagte, als Adoptionsbehörde, sondern das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig. Das Kind habe kraft Adoption gesetzliche Vertreter, die auch Inhaber der vollen elterlichen Sorge seien. Die Rechte des § 1686a BGB stünden der Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu. Eine weitere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Akteneinsicht oder
kunftsberechtigung sei nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 16. Oktober 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er
, dass die gewünschte
kunft lediglich Vorfrage für ein sodann nach erteilter
kunft einzuleitendes Verfahren nach § 167a FamFG i.V.m. § 1686a BGB sei. Die rechtlichen Eltern als Inhaber der vollen elterlichen Sorge seien nicht bekannt und können damit auch nicht als Antragsgegner eines Verfahrens nach den genannten Vorschriften mitgeteilt werden. Diese Vorfrage könne nur von dem Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle beantwortet werden. Mit der gewünschten
kunft über die rechtlichen Eltern werde nicht in die rechtliche Position des Kindes eingegriffen, da eine eventuell in Betracht kommende Beeinträchtigung des Kindeswohls im Verfahren nach § 1686a BGB geprüft werde. Das Bundesverfassungsgericht habe am 13. Februar 2007
geführt, dass der
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - abgeleitete Schutz des Persönlichkeitsrechtes auch das Recht des Mannes auf Kenntnis einräume, ob ein Kind von ihm abstamme. Dies betreffe
drücklich auch die Annahme eines Mannes, er könne Erzeuger eines ihm rechtlich nicht zugeordneten Kindes ein. In zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte würden die Rechte mutmaßlicher leiblicher Väter insoweit gestärkt, als dass ihnen die Möglichkeit gegeben sein müsse, eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen, um ggf. auch ein Umgangsrecht
üben zu können. Mit dem Kläger am
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe sich kein
kunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des angenommenen Kindes und der annehmenden Eltern stehe einer Information über den Namen des Kindes und darüber, an wen das Kind im Rahmen des Adoptionsvermittlungsgesetzes vermittelt worden sei, entgegen. § 9d AdVermiG verweise auf die Datenschutzbestimmungen des Zweiten Kapitels des SGB X. Bei der begehrten
kunft handele es sich um Sozialdaten nach § 67 Abs. 1 SGB X und die Übermittlung gespeicherter Sozialdaten an einen Dritten sei nach § 67 Abs. 6 SGB X Datenverarbeitung. Die Voraussetzungen des § 67b SGB X und der §§ 67c ff. SGB X lägen mangels Einwilligung der Betroffenen nicht vor.
VermiG ergäbe sich insbesondere, dass ein betroffenes Kind erst ab Vollendung des
kunft verfolge keine der dort genannten Zwecke. Mangels Beteiligung des Klägers im Adoptionsvermittlungsverfahren ergebe sich auch kein
kunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X. Auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X bestehe nur für Beteiligte des Verfahrens nach § 12 SGB X. Ein Akteneinsichtsrecht
dem Adoptionsvermittlungsgesetz stehe nach § 9b Abs. 2 AdVermiG nur den gesetzlichen Vertretern des Kindes und dem Kind ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Die Regelungen in § 1686a BGB und § 167a FamFG seien aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsstellung des biologischen Vaters zu stärken, normiert worden. Umgangs- und
kunftsrechte des biologischen Vaters seien dadurch erweitert worden und das Interesse des biologischen Vaters daran, über die persönliche Entwicklung seines Kindes informiert zu werden und damit auch an der Entwicklung des Kindes Teil zu haben, rechtlich anerkannt worden. Der putativ-biologische Vater müsse in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, seine biologische Vaterschaft klären zu lassen. Mit der Neuregelung in § 167a FamFG solle im gerichtlichen Verfahren eine inzidente Prüfung der leiblichen Vaterschaft über dazu notwendige Untersuchungen ermöglicht werden. Zuständig für diese Entscheidung sei aber das Amtsgericht als Familiengericht und nicht der Beklagte als Adoptionsbehörde. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass die Geltendmachung dieser
kunftsansprüche die vom Beklagten verlangten
künfte voraussetze und das
kunftsersuchen der Vorbereitung dieses zivilrechtlichen Verfahrens diene. Trotz dieses nachvollziehbaren Interesses sei die Beklagte indes rechtlich an der
kunftserteilung gehindert, da keine Anspruchsgrundlage für die Übermittlung der gewünschten Daten ersichtlich sei und deshalb das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Übermittlung verhindere. Weiter gelte im Rahmen des Adoptionsvermittlungsverfahrens das Offenbarungs- und
forschungsverbot nach § 1758 Abs. 1 BGB. Ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes dürften Tatsachen, die geeignet seien, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, nicht offenbar und
geforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten. Ein möglicherweise bestehendes privates Recht des Klägers sei kein öffentliches Interesse in diesem Sinne. Der Kläger hat am 7. April 2015 Klage erhoben und verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Rechtsstellung des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gestärkt und erweitert worden seien. Danach sei unter bestimmten Voraussetzungen ein
kunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes vorgesehen. Ohne die
kunft von der Adoptionsvermittlungsstelle sei er nicht in der Lage, das Verfahren vor dem Familiengericht auf
kunft zu betreiben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
kunft zu erteilen, an wen das am
kunft zu erteilen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen. Gründe Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und in dem
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich, wenn eine
drückliche gesetzliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses,
dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 40 Rn. 6). Das Jugendamt wird bei der Adoptionsvermittlung auf der Grundlage des Adoptionsvermittlungsgesetzes tätig und nimmt hierbei öffentliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit wahr; das Führen der Akten und die Entscheidung über
kunftsbegehren unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 U 305/12 -, juris; Reinhardt, JAmt 2015, 2). Nach Ansicht der Kammer ist allein aufgrund der in § 2 Abs. 2 AdvermiG vorgesehenen Möglichkeit, dass auch anerkannte private Stellen als Adoptionsvermittlungsstelle tätig werden können, nicht auch bei der Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang von einer privatrechtlichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt
zugehen (a.A. VG Frankfurt, Beschluss vom
kunft wiederholt abgelehnt. Die Entscheidung darüber, ob eine
kunft erteilt wird, ist eine Regelung und erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom
kunftsbegehren in dem - weitergehenden - explizit gestellten Antrag als Minus enthalten. II. Die Klage ist in dem
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Kläger die Erteilung der
kunft begehrt, an welche Personen das im April 2005 geborene Kind von Frau B vermittelt wurde, muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, da ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht (1.). Der Kläger hat indes einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf
kunft ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle auf Erteilung einer konkreten
kunft über Name und Anschrift der Personen, die das im April 2005 geborene Kind im Adoptionsvermittlungsverfahren angenommen haben. 1.1. Mangels Beteiligung des Klägers am Adoptionsvermittlungsverfahren stehen ihm die Rechte für Beteiligte des Verfahrens auf
kunft bzw. auf Akteneinsicht
1 i.V.m. § 12 Abs. 1 SGB X bzw.
VermiG nicht zu. 2. Der Kläger hat indes einen unmittelbar
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf Erteilung einer
kunft, über den der Beklagte als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (vgl. ohne explizite grundrechtliche Bezugnahme auch OVG Niedersachen, Beschluss vom
geübt und die gesetzlichen Grenzen eingehalten wurden (§ 114 Satz 1 VwGO, § 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Die Entscheidung über das
kunftsbegehren des Klägers erfolgte vorliegend ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat die Reichweite des verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Wunsches eines potenziellen leiblichen Vaters nach
kunft über das Kind und die zentrale Funktion der Adoptionsvermittlungsstelle für die verfahrensrechtliche Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte potenzieller leiblicher Väter verkannt. Der Wunsch eines potenziellen leiblichen Vaters auf
kunft über das Kind ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Dieses sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Der Konventionstext, der innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind auch für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen als
legungshilfe heranzuziehen (vgl. st. Rspr. des BVerfG, s. z.B. Beschluss vom
zulegen sowie anzuwenden. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Entscheidungsprozess eingestellt werden. Bei einer Abweichung muss nachvollziehbar begründet werden, warum der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht gefolgt wird (BVerfG, Beschluss vom
kunftsrecht eines leiblichen Vaters hinsichtlich eines Kindes, das mit seiner biologischen Mutter und dem rechtlichen Vater zusammenlebt, wegen des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung verweigert wird, und im Einzelfall nicht geprüft wird, ob der Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechen könnte. Ein leiblicher Vater dürfe nicht allein auf die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwiesen werden (EGMR, Schneider ./. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011 - 17080/07 -, NJW 2012, 2781 und juris Rn. 82 f. und Rn. 91 ff.). In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 ( BGBl. I, S. 2176 ) in § 1686a Abs. 1 BGB ein Umgangs- und
kunftsrecht des leiblichen Vaters gegenüber den rechtlichen Eltern geregelt, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigt und das Kindeswohl nicht entgegensteht, und besondere Verfahrensregeln in § 167a FamFG normiert. Innerhalb dieses neuen Verfahrens wird die Feststellung der leiblichen Vaterschaft unter Vorbehalt des Kindeswohls inzident ermöglicht, vgl. § 167a Abs. 2 FamFG und BT-Drucksache 17/12163, Seite 13 ; Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686a, Rn. 11.; Hammer, FamRB 2013, 298, 301 f). Nach der Rechtsprechung des EGMR fällt auch das Interesse der leiblichen Eltern am Umgang mit ihrem Kind nach dessen Adoption grundsätzlich unter den Schutzbereich des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Feststellung etwaiger verbleibender oder neu begründeter Rechte im Verhältnis zwischen den biologischen Eltern, den Adoptiveltern und ihren leiblichen Kindern, betreffen nach dieser Rechtsprechung einen wichtigen Teil der Persönlichkeit der leiblichen Eltern (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 - 31021/08 -, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 69). Die Verweigerung von Umgang und
kunft über das adoptierte Kind kann im Einzelfall nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Danach darf eine Behörde in die
übung des Rechts
1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Inkognito-Adoption, die kein Recht auf Umgang und
kunft mit dem adoptierten Kind vorsieht, stellt in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein grundsätzlich legitimes Ziel zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar und kann die Rechte
1 EMRK der leiblichen Eltern demgemäß
nahmsweise einschränken. Im Vordergrund steht das Recht, das adoptierte Kind zu schützen, sich zu entwickeln und eine Bindung zu seinen Adoptiveltern einzugehen. Auch den Adoptiveltern kommt das anerkannte Recht zu, eine Bindung zu den Adoptivkindern aufzubauen und ein ungestörtes Familienleben zu entwickeln (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 - 31021/08 -, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 76 ff.). Der mit der Inkognito-Adoption verbundene Eingriff ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn er nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dies setzt voraus, dass der Eingriff notwendig ist, um das legitime Ziel zu verfolgen und ein gerechter
gleich im Einzelfall zwischen den Rechten des Kindes, der Adoptivfamilie, und dem Privateben der leiblichen Eltern des Kindes herbeigeführt wird. Maßgeblich vom Gerichtshof in die Abwägung eingestellten Aspekte, ob der mit einer Inkognito-Adoption verbundene Eingriff im Einzelfall gerechtfertigt ist, waren: Das Vorliegen eine verfahrensfehlerfreien freiwilligen Einwilligungserklärung der biologischen Mutter vor einem Notar nach einer rechtlichen Aufklärung und Belehrung über die Folgen einer Adoption des Kindes; ein Hinweis auf Regelungen zur Pflegeunterbringung, die ermöglichen die rechtliche Stellung als Eltern weitgehend zu behalten, war erfolgt; und abweichende mündliche Vereinbarungen zwischen der biologischen Mutter und den Adoptiveltern waren erst nach einer förmlichen Rechtsberatung getroffen worden (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 - 31021/08 -, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 80 ff.). Der Beklagte als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle hat diese Maßstäbe und Grundsätze nicht ermessensfehlerfrei beachtet. Die Reichweite der
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw.
1 EMRK abzuleitenden Rechte des Klägers als potenzieller Vater wurde verkannt. Insbesondere wurden mildere Mittel als eine vollständige
kunftsverweigerung nicht in Betracht gezogenen. Dabei wurde auch die besondere Stellung der Adoptionsvermittlungsstelle für die Durchsetzung der Rechte des Klägers nicht beachtet. Nach der dargestellten aktuellen Rechtsprechung des EGMR ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schutz der Rechte anderer im Falle einer Inkognito-Adoption es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert, die Rechte (potenzieller) leiblicher Eltern
1 EMRK einzuschränken. Die generelle Annahme eines Vorrangs der Rechte des Kindes und der Adoptiveltern im Falle einer Inkognito-Adoption vor den Rechten des potenziellen leiblichen Vaters ist danach nicht konventionskonform. Eine
einandersetzung mit diesem Maßstab und eine Begründung für eine Abweichung sind durch den Beklagten nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass der Kläger mangels Kenntnis nicht am Adoptionsvermittlungsverfahren beteiligt war und dieses nicht beeinflussen konnte, wurde durch den Beklagten nicht in die Entscheidung eingestellt. Im Unterschied zum vom Gerichtshof im Verfahren I.S. ./. Deutschland entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht die Möglichkeit, freiwillig nach einer umfassenden rechtlichen Aufklärung in die Adoption einzuwilligen. Der Beklagte hat in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass im Falle einer Inkognito-Adoption ohne Kenntnis des potenziellen leiblichen Vaters dieser ohne
kunft der Adoptionsvermittlungsstelle kein zivilrechtliches Verfahren gegen die Adoptiveltern auf
kunft vor den Familiengerichten nach § 1686a BGB i.V.m. § 167a FamFG betreiben kann. Dem Einwand des Beklagten, das Offenbarungs- und
forschungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB stünde generell einem
kunftsanspruch nach Abschluss einer Adoption entgegen, kann indes nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Der zivilrechtliche
kunftsanspruch gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde durch den Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR mit dem Ziel eingeführt, die Rechte leiblicher Väter zu stärken. Den Gesetzesmaterialien lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass dieses Recht zeitlich bis zum Abschluss eines Adoptionsvermittlungsverfahrens beschränkt sein soll. Lediglich im speziellen Fall, dass ein leiblicher Vater infolge einer Adoption mit seiner Einwilligung die rechtliche Vaterstellung verloren hat, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Umgangs- und
kunftsrechte i.S.v. § 1686a BGB nicht anwendbar sein ( BT-Drucksache 17/12163, Seite 12 ). Der
schluss der Rechte soll der Gefahr vorbeugen, dass mittels der
kunfts- und Umgangsrechte eine "Vaterschaft light" angestrebt werden könnte und damit die Pflichten einer rechtlichen Vaterschaft umgangen werden können ( BT-Drucksache 17/12163, Seite 12 ). Diese Gefahr ist bei einem
kunftsersuchen eines potenziellen leiblichen Vaters nach einer Inkognito-Adoption ohne dessen Kenntnis prinzipiell nicht begründet. In verfassungs- bzw. konventionskonformer
legung können deshalb unter dem Vorbehalt des Kindeswohls im Einzelfall besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 1758 Abs. 1 BGB anzunehmen sein, um die verfahrensrechtliche Durchsetzung der Rechte potenzieller leiblicher Väter
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw.
FG zu ermöglichen (in diese Richtung unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK auch Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686a, Rn. 10; und Löhnig/Riege, FamRZ 2015, 10). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl das Kindeswohl als auch die Rechte der Adoptiveltern in diesem Verfahren angemessen berücksichtigt werden können (vgl. in diese Richtung auch Coester-Waltjen, FamRZ 2013, 1695 unter Betonung auch des Interesses des Kindes an der Kenntnis der eigenen Abstammung). So können etwa die Interessen und Rechte der Adoptiveltern bis zu einer Feststellung der leiblichen Vaterschaft unter Abwägung des Kindeswohls und der berechtigten Interessen der Adoptiveltern auch darüber hinaus durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach §§ 1909 f. BGB gewahrt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ermöglicht dem Kläger die Durchführung des zivilrechtlichen Verfahrens nach § 1686a BGB i.V.m. § 167a FamFG vor den Familiengerichten und wahrt zugleich die berechtigten Interessen der Adoptiveltern und des Kindes vor einer im Ergebnis nicht gerechtfertigten Aufdeckung der Inkognito-Adoption. Der Beklagte hat insoweit auch seine besondere Funktion verkannt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - besteht für Jugendämter eine Mitwirkungspflicht in Kindschaftssachen in Verfahren vor den Familiengerichten. Diese Mitwirkungspflicht umfasst grundsätzlich entsprechend § 1909 Abs. 2 BGB auch die Information des Familiengerichts über einen zur Kenntnis des Jugendamtes gelangten Fall einer Kindschaftssache, in dem die Bestellung einer Pflegschaft erforderlich ist (vgl. Bettin, in: Bamberger/Roth, BGB, 36. Auflage 2015, § 1909 Rn. 14; Lochner, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., BGB, 7. Auflage 2014, § 1909 Rn. 82). Der Beklagte hat nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass eine Information der Familiengerichte über die Notwendigkeit, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, und eine Benachrichtigung des Klägers von dieser Vorgehensweise dem Kläger auch ohne konkrete Kenntnis des Wohnortes und des Namens der Adoptiveltern ermöglichen könnte, seine verfassungsrechtlich geschütztes Recht feststellen zu lassen und gegebenenfalls bestehende
kunftsansprüche unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Adoptiveltern durchzusetzen. Der Beklagte hat demgemäß unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt
GO. Der
spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 , 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Permalink: https://openjur.de/u/2221438.html ( https://oj.is/2221438 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 2 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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