7 Dublin III-VO angenommen. Mit Bescheid vom 10.10.2017, dem Kläger zugestellt am 17.10.2017, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers daher als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Italiens nicht vorlägen und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Zugleich wurde ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend ab dem Tag der Abschiebung, festgesetzt. Hiergegen hat der anwaltlich zunächst nicht vertretene Kläger am 18.10.2017 Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben, die nicht über den Vortrag im Asylverfahren hinaus begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 hat der Kläger durch einen zwischenzeitlich mandatierten Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen lassen, dass die italienischen Stellen durch ihr Schweigen auf die Anfrage der Beklagten gerade zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie den Kläger nicht mehr aufnehmen wollten. Zudem leide das Asylverfahren in Italien an systemischen Mängeln, vor allem bedingt durch die hohe Anzahl der dort ankommenden Asylsuchenden. Der Kläger b e a n t r a g t (teilweise ausgelegt nach § 88 VwGO), den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2017 aufzuheben, h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Italiens vorliegen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im streitigen Verfahren zunächst nicht zur Sache eingelassen und sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der streitgegenständlichen Entscheidung bezogen. Nachdem ein zeitgleich mit Klageerhebung gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung durch Beschluss der vormals zuständigen
GO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht zudem
GO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die jeweiligen Prozesserklärungen der Beklagten ergeben sich hierbei aus der "Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz" vom 27.06.2017 bzw. aus der Klageerwiderungsschrift vom 23.10.2017 (Bl. 11 d.A.). Die Klage hat bereits mit ihrem, auf die Kassation des streitgegenständlichen Bescheides abzielenden, Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig (nachfolgend I.) und auch in der Sache begründet (nachfolgend II.). I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag - ausschließlich - als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO) statthaft. Die Verpflichtungsklage ist zwar grundsätzlich die vorrangig statthafte Klageart, wenn das Klageziel - wie hier - darin besteht, Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu erlangen (Versagungsgegenklage - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - Rn. 16, juris); die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, sodass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger sogar vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen - wie hier - zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. z.B. die asylrechtlichen Entscheidungen des BVerwG: Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - juris Rn. 14 ff. und vom 05.09.2013 - 10 C. 1.13 - juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens und Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris Rn. 14 für die sog. "Dublin-Fälle"). Als Anfechtungsklage ist die Klage mit ihrem Hauptantrag auch im Übrigen zulässig. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2017 erweist sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1 Nr. 1 lit. a) ist ein Asylantrag dann als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungeachtet der Frage, ob die Republik Italien in der Vergangenheit einmal für die Bearbeitung des klägerischen Asylverfahrens zuständig gewesen ist, ging die unionsrechtliche Zuständigkeit wegen eines Ablaufs der in diesem Fall maßgeblichen Überstellungsfrist
2 Satz 1 Halbsatz 2 Dublin III-VO zwischenzeitlich auf die Beklagte über, sodass die streitgegenständliche Entscheidung keinen Bestand mehr haben kann. Die Beklagte ist zwar zunächst in rechtlich nicht grundlegend zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Überstellungsfrist durch das weisungswidrige Verhalten des Klägers
2 Satz 2 Alternative 2 Dublin III-VO verlängert werden konnte (nachfolgend 1.). Nach der erneuten Nennung einer ladungsfähigen Anschrift und einer damit einhergehenden, erneuten Erreichbarkeit des Klägers für eine Abschiebung nach Italien konnte die Beklagte jedoch nicht mehr in rechtmäßiger Weise an dieser verlängerten Überstellungsfrist festhalten (nachfolgend 2.). 1.
1 Dublin III-VO beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Zielstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser
3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung entfaltet. Demnach begann die ursprüngliche Überstellungsfrist mit der ablehnenden Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 24.10.2017
GO handelt es sich zwar nicht um einen Rechtsbehelf, der unmittelbar eine aufschiebende Wirkung im nationalrechtlichen Sinne entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da diese im Erfolgsfall erst angeordnet wird; durch die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterfällt ein entsprechender Antrag im asylrechtlichen Kontext jedoch dennoch dem unionsrechtlichen Verständnis der "aufschiebenden Wirkung", wie es Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zugrunde liegt, da eine Abschiebung während des laufenden Eilverfahrens jedenfalls unzulässig ist (vgl.: BVerwG Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11 a.E.).
b) Dublin III-VO wäre die Frist demnach mit Ablauf des 24.04.2018 ausgelaufen. Der Beklagten stand jedoch die Möglichkeit offen, die Überstellungsfrist in Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO zu verlängern. Während des regulären Fristenlaufs wurde seitens der zuständigen Ausländerbehörde nämlich am 13.03.2018 ein Abschiebeversuch unternommen. Im Zeitraum von 05:30 Uhr bis 05:39 Uhr (Bl. 60R d.A.) wurde der Kläger jedoch nicht in seinem Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung ... angetroffen, womit er zugleich gegen eine Nebenbestimmung der ihm ausgestellten Duldungsbescheinigung verstoßen hatte. Demnach war er verpflichtet, sich bis auf Widerruf im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufzuhalten (Bl. 59 d.A.). Folgerichtig konnte die Beklagte unter Einbeziehung der konkreten Fallumstände von einer "Flüchtigkeit" des Klägers im Normsinne ausgehen und das ihr dort eingeräumte Ermessen ("kann höchstens") zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf maximal achtzehn Monate ausüben. Hiervon machte die Beklagte in der Weise Gebraucht, dass die Ausreisefrist unmittelbar auf die Maximalfrist bis einschließlich 24.04.2019 verlängert worden ist. Ob das seinerzeit ausgeübte Ermessen dadurch fehlerfrei ausgeübt wurde und ob die bloße Mitteilung der Fristverlängerung an die italienischen Stellen ausreichend gewesen ist - wofür indessen Überwiegendes spricht (vgl. insoweit überzeugend: Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.) -, kann aus den unter
2 Satz 1 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich erneut flüchtig oder sonst für die Ausländerbehörde unerreichbar gewesen wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es wäre also durchaus möglich gewesen, den Kläger innerhalb der nochmals voll zur Verfügung stehenden Sechsmonatsfrist nach Italien zu überstellen. Soweit die Beklagte hiergegen anführt, dass eine Revision der einmal verlängerten Überstellungsfrist zu einer "Rechtsunsicherheit" führen würde, welche der Verordnungsgeber gerade habe vermeiden wollen, vermag das Gericht dieses Argument nicht nachzuvollziehen, da die Beklagte in Fällen wie dem hier zu entscheidenden durch eine erneute Entscheidung zum Ablauf der Überstellungsfrist abermals ein klar bestimmbares Fristende bestimmen würde. Auch lässt sich der Beginn des Fristenlaufs eindeutig auf dasjenige Datum bestimmen, zu dem die Beklagte positiv Kenntnis von einem "Wiederauftauchen" des Asylsuchenden erlangt hat (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bereits: EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, Rn. 103, juris). Dem Gericht ist bewusst, dass der damit einhergehende Verwaltungsaufwand eine zusätzliche Belastung für die Beklagte bedeutet, diese ausschließlich praktischen Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, das hinreichend skizzierte Telos der Dublin III-VO derart infrage zu stellen, dass man unbesehen, gewissermaßen aus Gründen der Praktikabilität, an einer einmal verlängerten Überstellungsfrist festhalten könnte. Der Dublin III-VO lässt sich darüber hinaus auch kein wie auch immer gearteter Sanktionscharakter dergestalt entnehmen, dass ein einmal flüchtig gewesener Asylsuchender auch im Falle seines Wiederauftauchens bis zum Ablauf der auf achtzehn Monate verlängerten Überstellungsfrist abgeschoben werden könnte. Die Dublin III-VO erfüllt unter dem Dach des GEAS nämlich - nochmals - einzig und allein den Zweck, im Verordnungswege die Fragen der unionsstaatlichen Zuständigkeit und der Überstellung in diese Staaten zu regeln. Es handelt sich um eine rein "technische" Verordnung zur Regelung ausschließlich damit zusammenhängender Fragen, der eine mit spezial- oder generalpräventiver Absicht strafende oder sonst sanktionierende Regelung schon aus Kompetenzgründen fremd ist (vgl. hierzu neben den Vorbemerkungen zur Dublin III-VO auch Art. 1 Dublin III-VO und im Übrigen Art. 3 Abs. 2 EUV, sowie Art. 78 AEUV). Die Schaffung eines damit zusammenhängenden (Neben-)Strafrechts oder die Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen obliegt auch nach wie vor ausschließlich den Nationalstaaten. Die Kompetenz der Union beschränkt sich in diesem Bereich auf besonders schwere Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (vgl. Art. 83 Abs. 1 AEUV); sie kann allenfalls im Wege der Richtlinie eine Harmonisierung von strafrechtlichen Vorschriften vorantreiben, soweit dies unerlässlich für die wirksame Strafverfolgung in einem europarechtlich harmonisierten Bereich ist (Art. 83 Abs. 2 AEUV). Die durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eröffnete Möglichkeit, die Überstellungsfrist auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern dient demnach auch einzig der zeitlich ausgedehnten Sicherstellung einer Überstellung in denjenigen Fällen, in denen der ersuchende Unionsstaat einen ansonsten zu befürchtenden Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Hieraus lässt sich jedoch - wie gezeigt - nicht der reflexartige Umkehrschluss ziehen, dass ein Festhalten an einer einmal verlängerten Frist auch nach dem Wegfall des Fristerstreckungsgrundes vom Verordnungszweck bzw. dem konkreten Normtelos gedeckt wäre. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde sowohl ihre Regelungsabsicht negieren als auch ihren Regelungsbereich verlassen. 3. Steht damit im Ergebnis fest, dass die Beklagte den klägerischen Asylantrag nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) als unzulässig ablehnen kann, unterliegen auch die hieran anknüpfenden Nebenentscheidungen (§ 34a Abs. 1 AsylG; §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG) der Aufhebung. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Nichtbestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebeverboten nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da diese Entscheidung jedenfalls vorschnell ergangen ist. 4. Hat die Klage demnach bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg, hat das Gericht zuletzt nicht mehr über den als gestellt anzusehenden Hilfsantrag zu entscheiden. III. Der Klage ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. V. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2222067.html ( https://oj.is/2222067 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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