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VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR

Obsah (7)Art. 22§ 87a§ 101§ 29Art. 29Art. 27Art. 42

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO angenommen. Mit Bescheid vom 10.10.2017, dem Kläger zugestellt am 17.10.2017, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers daher als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Italiens nicht vorlägen und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Zugleich wurde ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend ab dem Tag der Abschiebung, festgesetzt. Hiergegen hat der anwaltlich zunächst nicht vertretene Kläger am 18.10.2017 Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben, die nicht über den Vortrag im Asylverfahren hinaus begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 hat der Kläger durch einen zwischenzeitlich mandatierten Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen lassen, dass die italienischen Stellen durch ihr Schweigen auf die Anfrage der Beklagten gerade zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie den Kläger nicht mehr aufnehmen wollten. Zudem leide das Asylverfahren in Italien an systemischen Mängeln, vor allem bedingt durch die hohe Anzahl der dort ankommenden Asylsuchenden. Der Kläger b e a n t r a g t (teilweise ausgelegt nach § 88 VwGO), den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2017 aufzuheben, h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Italiens vorliegen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im streitigen Verfahren zunächst nicht zur Sache eingelassen und sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der streitgegenständlichen Entscheidung bezogen. Nachdem ein zeitgleich mit Klageerhebung gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung durch Beschluss der vormals zuständigen

  1. Kammer vom 24.10.2017 (5 L 12435/17.TR) als unbegründet abgelehnt worden ist, hat die zuständige Ausländerbehörde der Beklagten unter dem 15.03.2018 mitgeteilt, dass der Kläger entgegen einer ihm am 26.02.2018 erteilten Auflage am 13.03.2018 nicht in seinem Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung Hermeskeil anzutreffen gewesen sei. Mit Schreiben vom 22.03.2018 hat die Beklagte daher dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass das Kläger als "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO angesehen werde, weswegen die Überstellungsfrist auf insgesamt achtzehn Monate bis einschließlich 24.04.2019 verlängert worden sei. Mit Schreiben gleichen Datums hat die Beklagte auch die zuständige Stelle des italienischen Innenministeriums hierüber in Kenntnis gesetzt. Als prozessuale Reaktion hierauf hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter den Kläger am 04.04.2018 über dessen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Da hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat er diese Aufforderung unter dem 17.04.2018, verbunden mit einer förmlichen Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG, wiederholt. Nachdem der Klägerbevollmächtigte hierauf mit Schreiben vom 20.04.2018 zunächst mitgeteilt hatte, dass auch ihm die aktuelle Anschrift des Klägers unbekannt sei, hat er das Gericht mit Schriftsatz vom 24.04.2018 schließlich darüber informiert, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift "..." in ... aufenthaltsam sei. Eine Abschrift dieses Schreibens ist der Beklagten mit Verfügung vom 27.04.2018 per elektronischer Kommunikation zur Kenntnis gebracht worden. Nach einem Übergang des Verfahrens auf die erkennende
  2. Kammer, hat der nunmehr im Eilverfahren zuständige Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung durch Beschluss vom 08.11.2018 (1 L 12435/17.TR) von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fallmaßgebliche Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, da die Beklagte das erneute "Auftauchen" des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. In diesen Fällen müsse die Beklagte jedoch zur regelmäßig vorgesehenen Überstellungsfrist von sechs Monaten zurückkehren. Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die im vorgenannten Beschluss vertretene Rechtsauffassung dort auf erhebliche Bedenken stoße. Es gäbe so zunächst keine unionsrechtliche Vorschrift, der sich überhaupt die Pflicht entnehmen ließe, eine einmal nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängerte Überstellungsfrist erneut auf sechs Monate zu begrenzen. Im Übrigen würde die praktische Wirksamkeit der Fristverlängerung unterlaufen werden, wenn diese nach einem Wiederauftauchen des zunächst "Flüchtigen" wieder neu berechnet werden müsste. Es sei gerade der Vorteil einer auf achtzehn Monate verlängerten Überstellungsfrist, dass bei allen Beteiligten Rechtssicherheit über den Fristenlauf herrsche. Eine neuerliche Fristverkürzung führe demgegenüber zu einer Rechtsunsicherheit, welche der Verordnungsgeber gerade habe verhindern wollen. Zudem würden weitere Folgeprobleme auftreten, wie z.B. die Frage danach, ab welchem Zeitpunkt die Person nicht mehr als "flüchtig" im Verordnungssinne anzusehen sei. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Gründe Die Klage hat Erfolg, was zur tenorierten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides führt. Die Kammer entscheidet

§ 87aAbs. 3 i.V.m. Abs. 2 Vw

GO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht zudem

§ 101Abs. 2 Vw

GO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die jeweiligen Prozesserklärungen der Beklagten ergeben sich hierbei aus der "Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz" vom 27.06.2017 bzw. aus der Klageerwiderungsschrift vom 23.10.2017 (Bl. 11 d.A.). Die Klage hat bereits mit ihrem, auf die Kassation des streitgegenständlichen Bescheides abzielenden, Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig (nachfolgend I.) und auch in der Sache begründet (nachfolgend II.). I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag - ausschließlich - als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO) statthaft. Die Verpflichtungsklage ist zwar grundsätzlich die vorrangig statthafte Klageart, wenn das Klageziel - wie hier - darin besteht, Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu erlangen (Versagungsgegenklage - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - Rn. 16, juris); die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, sodass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger sogar vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen - wie hier - zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. z.B. die asylrechtlichen Entscheidungen des BVerwG: Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - juris Rn. 14 ff. und vom 05.09.2013 - 10 C. 1.13 - juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens und Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris Rn. 14 für die sog. "Dublin-Fälle"). Als Anfechtungsklage ist die Klage mit ihrem Hauptantrag auch im Übrigen zulässig. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2017 erweist sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

§ 29Abs.

1 Nr. 1 lit. a) ist ein Asylantrag dann als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungeachtet der Frage, ob die Republik Italien in der Vergangenheit einmal für die Bearbeitung des klägerischen Asylverfahrens zuständig gewesen ist, ging die unionsrechtliche Zuständigkeit wegen eines Ablaufs der in diesem Fall maßgeblichen Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 2 Dublin III-VO zwischenzeitlich auf die Beklagte über, sodass die streitgegenständliche Entscheidung keinen Bestand mehr haben kann. Die Beklagte ist zwar zunächst in rechtlich nicht grundlegend zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Überstellungsfrist durch das weisungswidrige Verhalten des Klägers

Art. 29Abs.

2 Satz 2 Alternative 2 Dublin III-VO verlängert werden konnte (nachfolgend 1.). Nach der erneuten Nennung einer ladungsfähigen Anschrift und einer damit einhergehenden, erneuten Erreichbarkeit des Klägers für eine Abschiebung nach Italien konnte die Beklagte jedoch nicht mehr in rechtmäßiger Weise an dieser verlängerten Überstellungsfrist festhalten (nachfolgend 2.). 1.

Art. 29Abs.

1 Dublin III-VO beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Zielstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung entfaltet. Demnach begann die ursprüngliche Überstellungsfrist mit der ablehnenden Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 24.10.2017

Art. 42lit. a) Dublin III-VO am 25.10.2017. Bei dem gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Vw

GO handelt es sich zwar nicht um einen Rechtsbehelf, der unmittelbar eine aufschiebende Wirkung im nationalrechtlichen Sinne entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da diese im Erfolgsfall erst angeordnet wird; durch die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterfällt ein entsprechender Antrag im asylrechtlichen Kontext jedoch dennoch dem unionsrechtlichen Verständnis der "aufschiebenden Wirkung", wie es Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zugrunde liegt, da eine Abschiebung während des laufenden Eilverfahrens jedenfalls unzulässig ist (vgl.: BVerwG Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11 a.E.).

Art. 42lit.

b) Dublin III-VO wäre die Frist demnach mit Ablauf des 24.04.2018 ausgelaufen. Der Beklagten stand jedoch die Möglichkeit offen, die Überstellungsfrist in Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO zu verlängern. Während des regulären Fristenlaufs wurde seitens der zuständigen Ausländerbehörde nämlich am 13.03.2018 ein Abschiebeversuch unternommen. Im Zeitraum von 05:30 Uhr bis 05:39 Uhr (Bl. 60R d.A.) wurde der Kläger jedoch nicht in seinem Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung ... angetroffen, womit er zugleich gegen eine Nebenbestimmung der ihm ausgestellten Duldungsbescheinigung verstoßen hatte. Demnach war er verpflichtet, sich bis auf Widerruf im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufzuhalten (Bl. 59 d.A.). Folgerichtig konnte die Beklagte unter Einbeziehung der konkreten Fallumstände von einer "Flüchtigkeit" des Klägers im Normsinne ausgehen und das ihr dort eingeräumte Ermessen ("kann höchstens") zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf maximal achtzehn Monate ausüben. Hiervon machte die Beklagte in der Weise Gebraucht, dass die Ausreisefrist unmittelbar auf die Maximalfrist bis einschließlich 24.04.2019 verlängert worden ist. Ob das seinerzeit ausgeübte Ermessen dadurch fehlerfrei ausgeübt wurde und ob die bloße Mitteilung der Fristverlängerung an die italienischen Stellen ausreichend gewesen ist - wofür indessen Überwiegendes spricht (vgl. insoweit überzeugend: Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.) -, kann aus den unter

  1. genannten Gründen letztlich dahinstehen.
  2. Die Beklagte konnte an der auf achtzehn Monate verlängerten Höchstfrist jedenfalls nicht mehr festhalten, nachdem ihr der neue Aufenthaltsort des Klägers in ... - spätestens - am 27.04.2018 bekannt gewesen ist (vgl. Bl. 71, 73 d.A.). Der Beklagten ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die Dublin III-VO keine explizite Regelung für diejenigen Fälle trifft, in denen ein Asylsuchender nach einmal erfolgter Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO) erneut seinen Aufenthaltsort bekannt gibt. Gleichwohl kann die Beklagte in diesen Fällen eine derartige Änderung der Sachlage nicht gänzlich ignorieren und die einmal verlängerte Überstellungsfrist ohne erneute Überprüfung einer weitergehenden Notwendigkeit der (erheblichen) Fristerstreckung "weiterlaufen" lassen, da sie ansonsten dem übergeordneten Verordnungstelos in rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise zuwiderhandeln würde. Hierzu im Einzelnen: a. Die Dublin III-VO verfolgt neben dem Zweck, die Zuständigkeit der Unionsstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) zur regeln, vor allem auch das Ziel, die Dauer dieser Zuständigkeitsprüfung auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Die betroffenen Asylsuchenden sollen einerseits möglichst schnell Gewissheit über den für sie zuständigen Mitgliedsstaat erhalten und andererseits auch möglichst schnell in diesen überstellt werden, um eine rasche Entscheidung über ihr materielles Asylgesuch herbeizuführen. Die Anzahl der sogenannten "refugees in orbit", also derjenigen Asylsuchenden, die sich zunächst ohne eine Entscheidung über ihren Schutzstatus erhalten zu haben auf dem Unionsgebiet aufhalten, soll möglichst geringgehalten werden (vgl. zu alldem u.a. die Vorbemerkung

(5)zum Verordnungstext und EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 96). Zur Durchsetzung dieses Ziels hat der Verordnungsgeber ein strenges Fristenregime etabliert, das den Mitgliedsstaaten zum einen auf der Ebene der Zuständigkeitsermittlung (vgl. etwa die Art. 21 Abs. 1; 23 Abs. 2; 22 Abs. 1 Dublin III-VO) und zum anderen auf der hier maßgeblichen Exekutivebene (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO) lediglich sehr begrenzte Zeiträume zugesteht. Wird eine entsprechende Frist versäumt, wird grds. der ersuchende Mitgliedsstaat für die materielle Prüfung des jeweiligen Schutzersuchens zuständig. So bestimmt auch Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, dass eine Überstellung regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des zuständigen Unionsstaates (entweder nach dessen (konkludenter) Zustimmung oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf) zu erfolgen hat. Der Verordnungsgeber sieht es damit als erforderlich, aber auch als ausreichend an, wenn dem ersuchenden Staat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
  1. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, Rn. 11, juris unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2009 - C-19/08 [Petrosian] -, Rn. 43 ff., juris). Die Möglichkeit, die Überstellungsfrist im Einzelfall auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO) muss daher als restriktiv zu handhabende Ausnahme angesehen und angewandt werden. b. Dies vorweggeschickt hätte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom neuen Wohnsitz des Klägers ihre seinerzeit getroffene Entscheidung zur Verlängerung der Überstellungsfrist revidieren und zum regulären, sechsmonatigen Fristenlauf zurückkehren müssen. aa. Bei einer Entscheidung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO handelt es sich zunächst um einen Verwaltungsakt der Beklagten nach § 35 Satz 1 VwVfG und nicht um eine bloß zwischenstaatliche Klärung von Verfahrensfragen. Sie entfaltet gegenüber dem Kläger insbesondere eine unmittelbare Regelungswirkung dergestalt, dass seine Überstellung nach Italien nunmehr bis zum Ablauf der (erheblich) verlängerten Frist möglich ist, wodurch zugleich auch die Frage des für ihn zuständigen Unionsstaates in zeitlicher Hinsicht geregelt wird. Diese Regelungswirkung tritt auch unmittelbar bei dem Kläger als einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person ein, ist also nicht auf den Binnenrechtskreis der beteiligten Behörden in der Bundesrepublik und Italien beschränkt. Auch aus diesem Grunde kann der Kläger eine Verletzung subjektiver Rechte ins Felde Führen und hiergegen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGHs im Kontext des Art. 27 Dublin III-VO die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einfordern (vgl. auch: Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 253). bb. Hat die Beklagte einmal einen entsprechenden Verwaltungsakt in Ausübung des ihr durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO eröffneten Ermessens ("kann (...) höchstens") erlassen, trifft sie freilich auch die Pflicht, diesen Verwaltungsakt für die Dauer der von ihm ausgehenden Regelungswirkung fortlaufend und verfahrensbegleitend zu überprüfen und demnach insbesondere ihr Gestaltungsermessen den sich ggf. ändernden Umständen anzupassen, zumal das Gericht in seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG - vgl. zur analogen Frage der verfahrensbegleitenden Ermessensüberprüfung im Kontext des § 11 AufenthG: BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2017 - 1 C 27/16 -, BVerwGE 157, 356 -366, Rn. 23, juris). Selbst im Falle der Bestandskraft einer etwaigen Entscheidung würde sich diese Pflicht zur fortlaufenden Kontrolle der Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Rechtmäßigkeit i.Ü. aus den §§ 48; 49 VwVfG ergeben. cc. Im zu entscheidenden Fall wurde der Beklagten (spätestens) mit elektronischer Post vom 27.04.2018 durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr in ... wohnhaft ist und daher an der genannten Adresse auch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde erreichbar ist (Bl. 73 d.A.). Diese erhebliche Änderung der Sachlage hätte die Beklagte unmittelbar dazu veranlassen müssen, ihr Gestaltungsermessen im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist zu überprüfen und im Ergebnis zu revidieren. Die Passivität der Beklagten führt folglich zum Vorliegen eines i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlers in der Gestalt des Ermessensausfalls, zumindest jedoch in der Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Darüber hinaus ist das Gestaltungsermessen der Beklagten durch das bereits skizzierte Verordnungstelos auch derart verdichtet, dass kein anderes Ergebnis als die Rückkehr zu einer erneut sechsmonatigen Überstellungsfrist ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Das Ermessen der Beklagten ist m.a.W. in diesen Fällen "auf null" reduziert und konnte daher nur noch in der benannten Weise ermessensfehlerfrei ausgeübt werden, welche dem Verordnungszweck zur maximalen Wirksamkeit verhilft. Die daher nochmals auf sechs Monate zu bemessende Überstellungsfrist wäre demnach mit Ablauf des 27.10.2018 (vgl. Art. 42 lit. b) und c) Dublin III-VO) ausgelaufen, was

Art. 29Abs.

2 Satz 1 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich erneut flüchtig oder sonst für die Ausländerbehörde unerreichbar gewesen wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es wäre also durchaus möglich gewesen, den Kläger innerhalb der nochmals voll zur Verfügung stehenden Sechsmonatsfrist nach Italien zu überstellen. Soweit die Beklagte hiergegen anführt, dass eine Revision der einmal verlängerten Überstellungsfrist zu einer "Rechtsunsicherheit" führen würde, welche der Verordnungsgeber gerade habe vermeiden wollen, vermag das Gericht dieses Argument nicht nachzuvollziehen, da die Beklagte in Fällen wie dem hier zu entscheidenden durch eine erneute Entscheidung zum Ablauf der Überstellungsfrist abermals ein klar bestimmbares Fristende bestimmen würde. Auch lässt sich der Beginn des Fristenlaufs eindeutig auf dasjenige Datum bestimmen, zu dem die Beklagte positiv Kenntnis von einem "Wiederauftauchen" des Asylsuchenden erlangt hat (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bereits: EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, Rn. 103, juris). Dem Gericht ist bewusst, dass der damit einhergehende Verwaltungsaufwand eine zusätzliche Belastung für die Beklagte bedeutet, diese ausschließlich praktischen Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, das hinreichend skizzierte Telos der Dublin III-VO derart infrage zu stellen, dass man unbesehen, gewissermaßen aus Gründen der Praktikabilität, an einer einmal verlängerten Überstellungsfrist festhalten könnte. Der Dublin III-VO lässt sich darüber hinaus auch kein wie auch immer gearteter Sanktionscharakter dergestalt entnehmen, dass ein einmal flüchtig gewesener Asylsuchender auch im Falle seines Wiederauftauchens bis zum Ablauf der auf achtzehn Monate verlängerten Überstellungsfrist abgeschoben werden könnte. Die Dublin III-VO erfüllt unter dem Dach des GEAS nämlich - nochmals - einzig und allein den Zweck, im Verordnungswege die Fragen der unionsstaatlichen Zuständigkeit und der Überstellung in diese Staaten zu regeln. Es handelt sich um eine rein "technische" Verordnung zur Regelung ausschließlich damit zusammenhängender Fragen, der eine mit spezial- oder generalpräventiver Absicht strafende oder sonst sanktionierende Regelung schon aus Kompetenzgründen fremd ist (vgl. hierzu neben den Vorbemerkungen zur Dublin III-VO auch Art. 1 Dublin III-VO und im Übrigen Art. 3 Abs. 2 EUV, sowie Art. 78 AEUV). Die Schaffung eines damit zusammenhängenden (Neben-)Strafrechts oder die Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen obliegt auch nach wie vor ausschließlich den Nationalstaaten. Die Kompetenz der Union beschränkt sich in diesem Bereich auf besonders schwere Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (vgl. Art. 83 Abs. 1 AEUV); sie kann allenfalls im Wege der Richtlinie eine Harmonisierung von strafrechtlichen Vorschriften vorantreiben, soweit dies unerlässlich für die wirksame Strafverfolgung in einem europarechtlich harmonisierten Bereich ist (Art. 83 Abs. 2 AEUV). Die durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eröffnete Möglichkeit, die Überstellungsfrist auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern dient demnach auch einzig der zeitlich ausgedehnten Sicherstellung einer Überstellung in denjenigen Fällen, in denen der ersuchende Unionsstaat einen ansonsten zu befürchtenden Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Hieraus lässt sich jedoch - wie gezeigt - nicht der reflexartige Umkehrschluss ziehen, dass ein Festhalten an einer einmal verlängerten Frist auch nach dem Wegfall des Fristerstreckungsgrundes vom Verordnungszweck bzw. dem konkreten Normtelos gedeckt wäre. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde sowohl ihre Regelungsabsicht negieren als auch ihren Regelungsbereich verlassen. 3. Steht damit im Ergebnis fest, dass die Beklagte den klägerischen Asylantrag nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) als unzulässig ablehnen kann, unterliegen auch die hieran anknüpfenden Nebenentscheidungen (§ 34a Abs. 1 AsylG; §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG) der Aufhebung. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Nichtbestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebeverboten nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da diese Entscheidung jedenfalls vorschnell ergangen ist. 4. Hat die Klage demnach bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg, hat das Gericht zuletzt nicht mehr über den als gestellt anzusehenden Hilfsantrag zu entscheiden. III. Der Klage ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. V. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2222067.html ( https://oj.is/2222067 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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