Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen waffenrechtlichen Bescheid der Beklagten. Der Kläger, von Beruf Zahnarzt ..... und Arzt, ist Jäger, Sportschütze und Inhaber der am 24. Januar 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014, der am 15. Juli 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014 und der am 22. August 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014. Ferner besitzt er den Kleinen Waffenschein Nr. ../2016, ausgestellt am 13. April 2016. Im Jahre 1978 hatte der Kläger bei der Stadt Offenbach/Main erstmals die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zwecks Vorlage beim Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz zur Erteilung der Approbation als Arzt beantragt. Dieser Ausweis wurde ihm am 23. Mai 1978 ausgestellt und war befristet bis zum 22. Mai 1988. Am 06. Februar 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und bediente sich dabei eines Formulars, das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war. In dem Formular gab er als Geburtsort "......, ......, Oberschlesien" an. In der Rubrik "Vertriebener/Aussiedler" vermerkte der Kläger "ja, aus Oberschlesien" und in der Rubrik "Staatsangehörigkeit vor der Vertreibung/Aussiedlung" gab er "deutsch" an. Zusätzlich zu dem handschriftlich ausgefüllten Formular ergänzte der Kläger am Computer geschrieben seine Aufenthaltszeiten von der Geburt bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei gab er unter "Staat" jeweils "Deutschland" an. Am 14. Februar 2015 reichte der Kläger bei der Beklagten ein weiteres von ihm am Computer ausgefülltes Formular zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, das er auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen hatte, ein. Darin machte er u.a folgende Angaben: Geburtsstaat: Preußen (Deutschland als Ganzes) Wohnsitzstaat: Königreich Bayern (Deutschland) [x] Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit [x] Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten: Staatsangehörigkeit seit wann erworben durch Preußen Geburt Abstammung Meine Aufenthaltszeiten seit Geburt von bis Ort Staat 04.05.1954 01.01.1972 Langen/Hessen Großherzogt. Hessen Deutschland 1972 1985 Mainz " Deutschland 02.08.1985 heute Kaiserslautern Königreich Bayern Deutschland Am 11. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger den Staatsangehörigkeitsausweis aus und bestätigte, dass "......... XXXXXX" deutscher Staatsangehöriger sei. Mit Mail vom 26. Januar 2016 meldete sich der Kläger wieder bei der Beklagten und wies darauf hin, dass der Familienname im Staatsbürgerschaftsausweis vom 11. März 2015 in Großbuchstaben geschrieben worden sei. Er bitte um eine neue Ausfertigung seines Staatsbürgerschaftsausweises "in folgender Schreibweise (Capitis deminutio minima): ........ ..........". Dem kam die Beklagte nach und stellte am 01. Februar 2016 einen neuen Staatsangehörigkeitsausweis mit der vom Kläger gewünschten Schreibeweise seines Namens aus. Am 30. August 2017 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Beklagten mit, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung von Personen, die dem "Reichsbürger-Spektrum" zuzuordnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis seien, seien zu überprüfen. Der Kläger sei einem solchen "Reichsbürger-Spektrum" zuzuordnen. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05. Januar 2018 zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und des kleinen Waffenscheins an. Hierzu äußerte sich der Kläger am 15. Januar 2018. Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die ihm erteilten Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein (Ziffer 1). Zugleich verfügte die Beklagte, dass die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die im Besitz des Klägers befindliche erlaubnispflichtige Munition bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und der Nachweis darüber gegenüber der Beklagten bis spätestens eine Woche nach Ablauf der genannten Frist zu führen sei. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Sicherstellung der Waffen angedroht (Ziffer 2). Für die in Ziffer 1 aufgeführten Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein werde angeordnet, dass diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der Beklagten zurückzugeben seien (Ziffer 3). Der sofortige Vollzug zu Ziffer 2 Satz 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Ferner verfügte die Beklagte die Sicherstellung der Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 2 genannten Frist (Ziffer 5). Sollte der Kläger innerhalb eines Monats nach Sicherstellung keinen empfangsbereiten Berechtigten benennen, erfolge die Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition (Ziffer 6). Schließlich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach dem bürgerlichen Recht bisher Berechtigten zustehe (Ziffer 7). Dagegen legte der Kläger am 22. Februar 2018 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei nicht der Szene der Reichsbürger zuzuordnen, vielmehr beachte er in jeder Hinsicht die Gesetze und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und werde diese weiterhin beachten. Aus der Tatsache, dass er im Rahmen seines Antrages vom 14. Februar 2015 auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sachlich nicht zutreffende Angaben in Bezug auf seinen Geburtsort und seinen Wohnsitz gemacht habe, könne nicht abgeleitet werden, dass er im Sinne des Waffengesetzes unzuverlässig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2018 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit nicht besitze. Es lägen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden sowie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Der Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers könne vorliegend durch seine Zugehörigkeit zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung gezogen werden. Für seine Zugehörigkeit spreche, dass der Kläger in seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit reichsbürgertypische Formulierungen und Angaben verwendet habe. Daran ändere auch die Behauptung des Klägers nichts, er habe sich aufgrund Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antragsformulars an einem Leitfaden einer Internetseite orientiert. Die Beklagte habe diese Behauptung zu Recht als Schutzbehauptung eingestuft. Spätestens bei seinen Angaben zu seinem Wohnsitzstaat hätte der Kläger seinen scheinbaren Irrtum erkennen können. Der Umstand, dass der Kläger seinen aktuellen Wohnsitzstaat mit Königreich Bayern angegeben habe, lasse darauf schließen, dass der der Kläger weiterhin von der Existenz des Königreichs Bayerns ausgehe. Es lägen auch eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehe und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik in Abrede stelle. Ein weiteres Indiz, welches für seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung spreche, sei seine Email vom 26. Januar 2016, in der er um eine neue Ausfertigung des Staatsbürgerausweises in entsprechender Groß- und Kleinschreibung gebeten habe. Die Bezeichnung als "Bürger" sei typisch für das Reichsbürger-Spektrum, denn nach ihrer Ansicht hätten nur Staatsbürger entsprechende bürgerlichen Rechte und Pflichten. Des Weiteren habe der Kläger in dem Schreiben im Zusammenhang mit der zu ändernden Schreibweise den lateinischen Begriff "Capitis deminutio minima" benutzt. Die vom Kläger begehrte Schreibweise unter diesem Zusatz lasse darauf schließen, dass er sich durch die begehrte Groß- und Kleinschreibung den Status eines freien römischen Bürgers, dessen Familienrecht uneingeschränkt sei, zuspreche. Somit lasse es sich nicht leugnen, dass der Kläger die Begrifflichkeiten wohlüberlegt gewählt habe. Somit spreche alles für seine Anhängerschaft zur so genannten "Reichsbürgerbewegung" und schon deshalb mangele es an der Zuverlässigkeit des Klägers. Der Rechtsausschuss übersehe nicht, dass der Kläger sicher nicht zu den "typischen" Vertretern der Reichsbürgerbewegung zähle, also den vom Staat enttäuschten, die sich z.B. durch Abriegeln ihrer Grundstücke staatlichen Akten zu entziehen versuchten. Auch wenn diese klare Form des "gegen den Staat seins" nicht vorliege, blieben die nicht nachvollziehbar erklärten Äußerungen im Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis und der deutliche Hinweis wegen der vermeintlich falschen Schreibweise im erhaltenen Ausweis. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben. Er führt aus, der sowohl in dem Widerrufsbescheid, als auch im Widerspruchsbescheid enthaltene Vorwurf, dass er, der Kläger, der Szene der "Reichsbürger" zuzurechnen sei und infolgedessen die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen etc. bestünde, sei gänzlich verfehlt. Er sei weder Reichsbürger, noch bekenne er sich zu dieser Szene, noch bestehe in seiner Person der Anlass zu der Vermutung, dass er Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde. Vielmehr bekenne er sich uneingeschränkt zur Beachtung der hiesigen Rechtsordnung und zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er habe nie in irgendeiner Art und Weise Zweifel an der Beachtung aller in Deutschland geltende Gesetze geäußert. Ihm sei auch von niemanden jemals der Vorwurf der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, der Gesetze etc. gemacht worden. Im Zusammenhang mit dem Waffenerwerb als Jäger und Sportschützen seien Überprüfungen durch die Ordnungsbehörden und das Landeskriminalamt erfolgt. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz habe keine Bedenken gehabt, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt hätten. Neben der Praxistätigkeit engagiere er sich im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer und der Bezirkszahnärztekammer Pfalz sowie in einschlägigen Berufsverbänden. Dies zeige, dass er die Rechtsordnung der Bunderepublik Deutschland nicht ablehne. Die behauptete waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich nicht aus seinen Angaben in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er sei sich beim Ausfüllen des Antragsformulars unsicher gewesen und habe sich deshalb eines im Internet abgerufenen Leitfadens bedient. Ihm und seinen Familienangehörigen seien die entsprechenden Vorschläge zwar geschichtlich recht eigenartig vorgekommen, er habe aber darauf vertraut und diese in seinem Antragsformular übernommen. Von einer "Reichsbürgerbewegung" und deren "spezifischer Vorlieben" sei ihm zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen. Zur Stellung des Antrags sei es im Übrigen nur gekommen, weil seine Enkelin im Rahmen einer schulischen Projektarbeit die Aufgabe erhalten habe, sich mit ihrer Abstammung, dem "Stammbaum" zu befassen. Aus verständlichen Gründen seien hierbei die Großeltern und damit eben er und seine Ehefrau mit einbezogen worden. Bei der Durchsicht der entsprechenden Urkunden habe er festgestellt, dass der im Jahre 1978 erteilte Staatsangehörigkeitsnachweis aufgrund der Befristung abgelaufen gewesen sei. Diesen Nachweis habe er seinerzeit beantragt, weil dies nach der damaligen Approbationsordnung erforderlich gewesen sei. Mit Blick auf diese Befristung habe er sich entschlossen, einen neuen Ausweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Leider habe er sich beim Ausfüllen des Antragsformulars dann einer im Internet abrufbaren "Ausfüllhilfe" bedient. Er räume ein, dass es ungeschickt oder blauäugig von ihm gewesen sei, als akademisch ausgebildeter Facharzt für Zahnmedizin und Oralchirurgie in einem derartigen Antragsverfahren hinsichtlich seines Wohnortes, der in Kaiserslautern liege, als Staat "Königreich Bayern" anzugeben. Allerdings könne aus dieser Verhaltensweise noch nicht der Rückschluss abgeleitet werden, dass derjenige, der sich derartiger Angaben in dem Verfahren auf die Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises bediene, der Szene der Reichsbürger zuzurechnen sei. Auch aus dem Brief an die Beklagte vom 26. Januar 2016 könne eine Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Der Begriff "capitis deminutio minima" sei als Wechsel in der Familienzugehörigkeit zu bewerten. Die von ihm gewünschte Schreibweise seines Namens - entsprechend den üblichen Gepflogenheiten - habe nicht einer Klarstellung in dem Sinne gedient, dass er sich erst bei einer Schreibweise seines Familiennamens in der an sich üblichen Groß-u. Kleinschreibung wieder als "freier Bürger bewerte". Er habe während seiner Schulzeit das "Große Latinum" erlangt. Ihm seien somit die Ableitungen aus der Szene der Reichsbürger - die im Personalausweis verwendete Großschreibung des Vor- und Nachnamens sei auf das römische Recht zurückzuführen - gänzlich fremd. Nachdem er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, seit dem er hier lebe, uneingeschränkt beachtet habe, seine Steuern gezahlt habe und in einer vielfältigen Weise sich zugunsten des Gemeinwohls der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich demokratischer Grundordnung eingesetzt habe, bestehe in seiner Person nicht der geringste Anlass, der die Vermutung aufkommen lassen könnte, dass er Schusswaffen und Munition in einer den Vorschriften des Waffengesetzes zuwiderlaufenden Weise verwenden oder verwahren werde, d.h. dass er unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung weitgehend auf die ergangenen Bescheide. Weder die gesellschaftliche Stellung des Klägers als allgemein anerkannter Fachmann in seinem Berufsfeld noch der weitere Vortrag könnten die vorhandene Einschätzung, dass er dem Reichsbürgertum zuzuordnen sei, beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2019. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers kommt allein § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, wozu auch die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG zählt, zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.