Obsah (9)
§ 88§ 123§ 80§ 25§ 1§ 41§ 10§ 16§ 43Tenor Die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die vollstreckungsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 wird angeordnet. Im Übrigen
§ 88i.V.m. § 122 Verwaltungsgerichtsordnung - Vw
GO - als Eilrechtsschutzantrag auszulegende Begehren ist zwar hinsichtlich der Pfändungsankündigung unzulässig (1.), in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft jedoch zulässig (2.) und in der Sache auch begründet (3.).
- Soweit sich der Antragsteller gegen die Pfändungsankündigung vom
- Januar 2019 wendet, ist das Eilrechtsschutzbegehren unzulässig. 1.
- Statthaft ist hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach§ 123 VwGO.
§ 123Abs. 5 Vw
GO ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann vorrangig, wenn die Vollstreckungsbehörde bereits Vollstreckungsmaßnahmen, die selbst Verwaltungsakte sind (vgl. § 16 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -), ergriffen hat. Die vom Antragsteller beanstandeten Pfändungsankündigung vom
- Januar 2019 ist jedoch keine anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme. Sie stellt lediglich einen tatsächlichen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität dar, denn es handelt sich nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine angedrohte Vollstreckungsmaßnahme selbst (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom
- Oktober 2017 - 5 L 1140/17 .NW -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2018, Anhang § 42, Rn. 32). 1.
- Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedoch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Dem Antragsteller war es zuzumuten, den Erlass von anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten.
- Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom
- Januar 2019 ist dagegen zulässig. 2.
- Der Antrag ist
§ 80Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Vw
GO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - statthaft und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Vollstreckungsmaßnahme vom
- Januar 2019 gerichtet. 2.1.
- Bei der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG handelt es sich um eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme, die
§ 25d Abs. 1 Satz 3 LVw
VG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (s. auch VG Neustadt, Wstr. Beschluss vom
- Oktober 2017 - 5 L 1140/17 .NW -, juris). 2.1.
- Der Bescheid vom
- Januar 2019 ist - ungeachtet des Umstands, dass er
§ 25d Abs. 1 Satz 1 LVw
VG zuzustellen gewesen wäre (s. dazu unten 3.1.2.1.) - dem Antragsteller
§ 1Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVw
VfG - i.V.m. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bekannt gegeben worden und damit rechtlich existent. Es geht daher hier nicht um die vorläufige Feststellung, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Januar 2019 unwirksam ist (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
- März 2016 - 6 L 2383/15 -, juris), weil er ein innerer Vorgang der Behörde geblieben ist, sondern um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
- Alternative VwGO eines Rechtsbehelfs gegen einen existenten Verwaltungsakt. 2.1.2.
- Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der gesetzlich zuzustellen ist, wird allein durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht berührt. Auch in diesem Falle greift die Regelung des § 43 Abs. 1 VwVfG ein, wonach ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, indem er ihm
§ 41Abs. 1 Vw
VfG bekannt gegeben wird. Bekanntgabe ist die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muss mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2018, § 41 Rn. 7 m.w.N.). Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwVfG, die allein die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes regelt, wird durch eine gesetzliche Zustellungsregelung nicht verdrängt. Ein vorliegender Zustellungsmangel berührt die Wirksamkeit des Bescheids nicht, denn die Frage der (äußeren) Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist vom Zustellungsrecht abgekoppelt. Es genügt daher auch dann, wenn es an der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung fehlt, für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, dass die Behörde dem Adressaten des Verwaltungsakts von dessen Inhalt formlos Kenntnis verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2006 - OVG 4 B 11.06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juni 1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582 ; VG Dresden, Beschluss vom
- Februar 2005 - 2 K 2766/04 -, juris; Allesch, NVwZ 1993, 544, 545; Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2018, § 73 Rn. 56; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2019,§ 73 Rn. 22; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2018, § 43 Rn. 39.1; a.A. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2018, § 41 Rn. 222 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
- März 2016 - 6 L 2383/15 -, juris, wonach ein Verwaltungsakt, der mangels Zustellung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, keine Wirksamkeit erlangt). 2.1.2.
- Dies ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom
- Januar 2019 dem Antragsteller formlos übersandt. Wie die Übersendung des Bescheids an das Gericht mit Schreiben des Antragstellers vom
- Februar 2019 zeigt, hat dieser hiervon Kenntnis genommen. Dadurch, dass der Antragsteller am
- Februar 2019 sinngemäß einen Antrag
§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw
GO gestellt hat, hat er die ihn betreffende Regelungswirkung des Bescheids vom
- Januar 2019 anerkannt; darin ist folglich die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin zu erblicken (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013 - 3 C 19.12 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- April 2015 - 2 LA 20/15 -, NVwZ-RR 2015, 717 ; VG Göttingen, Beschluss vom
- September 2018 - 1 B 251/18 -, juris). 2.
- Der Zulässigkeit steht nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller bisher offensichtlich keinen Widerspruch gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom
- Januar 2019 eingelegt hat.
§ 80Abs. 5 Satz 2 Vw
GO ist der Antrag auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig. Dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller vorliegend (noch) keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Januar 2019 erhoben hat, steht der Zulässigkeit daher nicht entgegen (vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 129). Die Erhebung des Widerspruchs ist auch noch möglich, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller entgegen § 58 Abs. 1 VwGO nicht über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt hat; dem Schreiben vom
- Januar 2019 war jedenfalls eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. 2.
- Der Antrag richtet sich auch zu Recht gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen den SWR, denn die umstrittene vollstreckungsrechtliche Anordnung wurde durch die Antragsgegnerin erlassen, die im Wege der Vollstreckungshilfe für den SWR tätig wird. Als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 SWR-Staatsvertrag (GVBl. RP 2013, 557), die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SWR-Staatsvertrag auch der Rechtsaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegt, ist die Rundfunkanstalt zwar berechtigt, nach § 3 LVwVG von ihr
§ 10Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBSt
V - hoheitlich erlassene Beitragsbescheide (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- April 2017 - 7 A 11568/16 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2016 - 2 S 548/16 -, juris; BGH, Beschluss vom
- Juni 2015 - I ZB 64/14 -, juris) nach § 3 LVwVG zu vollstrecken und ist damit auch nach § 4 Abs. 2 LVwVG Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes. Dass Beitragsbescheide durch den jeweils im Briefkopf aufgeführten "Beitragsservice ARD/ZDF/Deutschlandradio" erstellt werden, beruht auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Danach nehmen die Rundfunkanstalten die ihnen nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Durch deren Einschaltung wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Rundfunkanstalt zur Beitragsfestsetzung nicht berührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2016 - 2 S 548/16 -, juris). Da der SWR nicht über einen Vollstreckungsbeamten verfügt, leistet ihm die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LVwVG Vollstreckungshilfe. Soweit ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe angenommen wird (vgl. § 5 Abs. 3 LVwVG), handelt auch die ersuchte Behörde als Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes. In dem Umfang, in dem diese - hier die Antragsgegnerin - nicht für die Vollstreckung verantwortlich ist, d.h. soweit es nicht um die Art und Weise der Vollstreckung geht (§ 5 Abs. 4 LVwVG), gelten allerdings ihre Vollstreckungsmaßnahmen
§ 16Abs. 4 LVw
VG als solche der - ersuchenden - Vollstreckungsbehörde, d.h. hier des SWR. Der Rundfunkanstalt gegenüber ist dann auch um Rechtsschutz nachzusuchen. Anders verhält es sich, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die um Amtshilfe ersuchte Behörde eine selbständig anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Dann richtet sich der Rechtsschutz gegen die den Verwaltungsakt erlassende ersuchte Behörde. In dessen Rahmen steht die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Bescheide aber nicht zur Überprüfung. Vielmehr genügt hier die Feststellung, dass ein Vollstreckungsersuchen an die Antragsgegnerin vorliegt, in dem der SWR die Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit der zu vollstreckenden Bescheide ausdrücklich bestätigt hat.
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Anordnung und Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom
- Januar 2019 ist auch begründet. Der Antragsteller kann beanspruchen, von den Rechtswirkungen der Anordnung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses (vorerst) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Für die insoweit im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
- Alternative VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist hier maßgebend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2019 bestehen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung und Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom
- Januar 2019 ist § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG. Danach hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben (§ 25 a Abs. 2 Satz 1 LVwVG). Er hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Abs. 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren (§ 25 a Abs. 3 LVwVG).
§ 25d Abs. 1 Satz 1 LVw
VG ist die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach§ 25a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden (§ 25 d Abs. 1 Satz 2 LVwVG). Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen (§ 25 d Abs. 1 Satz 4 LVwVG). Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25a Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren (§ 25 d Abs. 1 Satz 5 LVwVG. 3.1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 ist allerdings im Ergebnis in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. 3.1.1. Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Bescheids war
§ 1LVw
VfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht erforderlich. Bei der Anordnung und Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. 3.1.
- Die Antragsgegnerin hat in formeller Hinsicht zwar gegen § 25 d Abs. 1 Satz 1 LVwVG verstoßen, da sie die Ladung des Antragstellers zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft hätte zustellen müssen (3.1.2.1.). Dieser Zustellungsfehler wurde aber geheilt bzw. ist unbeachtlich (3.1.2.2.). 3.1.2.
- Die Ladung hätte die Bekanntgabe des Bescheids in der Form erfordert, wie sie in § 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz - LVwZG - i.V.m. § 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - bestimmt ist. Anhaltspunkte für eine förmliche Zustellung enthalten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht. Der Bescheid wurde dem Antragsteller lediglich einfach bekanntgegeben. Dies genügt den an die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids vom
- Januar 2019 zu stellenden Anforderungen nicht. 3.1.2.
- Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass der Zustellungsfehler im Hinblick auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Antragstellers nach § 1 LVwZG i.V.m. § 8 VwZG als geheilt anzusehen ist. Eine Heilung von Zustellungsmängeln kommt nach § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim Empfänger in Betracht, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder dieses unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach allgemeiner Auffassung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung das Vorhandensein eines Zustellungswillens (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1963 - BVerwG 5 C 198.62 -, MDR 1963, 867 und Urteil vom
- April 2013 - 3 C 19/12 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2017 - 2 B 1226/16 -, juris; BGH, Urteil vom
- März 2017 - VIII ZR 11/16 -, NJW 2017, 2472 ; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG Kommentar,
- Auflage 2017, § 8 Rn. 1). Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Fehlt der Zustellungswille, dann scheidet eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments aus und Fristen beginnen nicht zu laufen. Unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Frage, ob der Zustellungswille neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen muss, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen. Eine Ansicht leitet dies aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VwZG ab, der zwischen "Zustellung" und "Bekanntgabe" differenziert (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2015 - OVG 11 B 7.13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- April 2008 - 5 LC 113/07 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Mai 2006 - 5 E 329/05 -, NVwZ-RR 2006, 854 ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
- April 2018 - 5a K 7141/17 .A -, juris; VG Berlin, Zwischenurteil vom
- November 2009 - 4 A 124.08 -, juris; Sadler, VwVG/VwZG,
- Auflage 2014, § 8 VwZG, Rn. 29 ff.; Kimmel, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Januar 2019,§ 56 Rn. 77). Nach der Gegenmeinung unterscheidet sich der zur Heilung erforderliche "Zustellungswille" nicht von dem einfachen "Bekanntgabewillen", d.h. ein Zustellungswille ist bereits dann gegeben, wenn die Behörde das zuzustellende Dokument dem Empfänger willentlich durch formlose Übergabe des Verwaltungsakts zuleitet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 ; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG,
- Auflage 2017, § 8 Rn. 1; Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2014,§ 41 Rn. 29; Allesch, NVwZ 1993, 544, 546; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Januar 1988 - 8 C 8.86 -, NJW 1988, 1612 und BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943 ). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Der Wortlaut des § 8 VwZG lässt eine solche Auffassung zu dieser Rechtsfrage zu. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass Zustellungsmängel letztlich unbeachtlich sind, wenn der Zweck der Zustellung erreicht ist. Die Zustellung soll den Nachweis sichern, dass das Dokument dem Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Sie soll außerdem gegenüber dem Adressaten gewährleisten, dass dieser Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe dokumentieren kann (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2017 - VIII ZR 11/16 -, NJW 2017, 2472 ). Die Erreichung des Zwecks einer Zustellung wird durch § 8 VwZG über das Verfahrensrecht gestellt. § 8 VwZG hat - ebenso wie § 189 ZPO, dem er nachgebildet ist - den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang erreicht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2018 - V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970 und OLG Dresden, Urteil vom
- Mai 2018 - 1 U 1708/17 -, juris zu § 189 ZPO; BFH, Vorlagebeschluss vom
- Februar 2013 - VIII R 2/09 -, BStBl II 2013, 823 ; VG Bayreuth, Urteil vom
- Oktober 2016 - B 5 K 14.594 -, juris). Die Vorschrift des § 8 VwZG ist daher weit auszulegen und nach ihrem Sinn und Zweck auch dann anwendbar, wenn zwar eine förmliche Zustellung unterblieben ist, aber gleichwohl eine Kenntnisgabe des Verwaltungsakts mit dem Willen der Behörde vorliegt und sich der Nachweis des tatsächlichen Zugangs und dessen Zeitpunkt auch ohne Einhaltung der Förmlichkeiten des VwZG erreichen lässt. Geht der Verwaltungsakt dem Betroffenen nur rein zufällig, gelegentlich oder versehentlich zu, z. B. weil eine andere, für die Aushändigung des Bescheids nicht zuständige Behörde eine ihr bereits zugegangene Zweitschrift des Bescheids dem Betroffenen mitteilt (s. dazu BVerwG, Urteil vom
- April 1968 - VIII C 19/64 -, NJW 1968, 1538 ), ist der Verwaltungsakt in diesem Fall schon nicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden und ein innerer Vorgang der Behörde geblieben. Ein Bekanngabe-/Zustellungswille fehlt auch dann, wenn nur eine Kopie des Bescheides ohne jedes Anschreiben übersandt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013 - 3 C 19/12 -, juris). In diesen Konstellationen liegt lediglich eine Kenntnisgabe des Verwaltungsakts ohne Willen der Behörde vor. Hat eine Behörde aber aufgrund eines Rechtsirrtums die Notwendigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung nicht erkannt und nimmt sie in einem solchen Fall bewusst eine einfache Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwVfG vor, handelt die Behörde in diesem Fall mit Bekanntgabewillen; es sind auch von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des bekannt gegebenen Schriftstücks ausgeschlossen. Damit wird der Verwaltungsakt
§ 43Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG wirksam. Für eine zugleich damit verbundene Heilung spricht, dass § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 8 VwZG insoweit die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen aufstellen. Da ferner eine mit Bekanntgabewillen erfolgende Bekanntgabe eine Rechtshandlung der Behörde beinhaltet, hält es die Kammer für sachgerecht, sie § 8 VwZG unterfallen zu lassen (s. auch Allesch, NVwZ 1993, 544, 546). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die Kammer vorliegend, wenn man davon ausgeht, dass die wegen des mangelnden Zustellungswillens der Antragsgegnerin fehlende Zustellung nicht zur Heilung nach § 8 VwZG führt. Da der Antragsteller nachweislich Kenntnis von dem Bescheid vom
- Januar 2019 erhalten und sich dagegen im Wege des Eilrechtsschutzes gewandt hat, ohne sich auf die unwirksame Zustellung zu berufen, ist die fehlende Zustellung jedenfalls unbeachtlich (vgl. Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2014, § 8 VwZG Rn. 8). 3.
- Der Bescheid vom
- Januar 2019 ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, eine Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft
§ 25a LVw
VG zu treffen, denn - ebenso wie in§ 802 c Abs. 1 ZPO (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2016, § 802 c Rn. 2) -, wird kein vorausgehender Vollstreckungsversuch verlangt (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom
- Juli 2015 - 5 L 473/15 .NW -, juris; Beckmann/Gast/Stollenwerk, PdK Rheinland-Pfalz, LVwVG, Stand April 2013, Erl. zu § 25 a Abs. 1). Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung der Anforderungen der §§ 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG und 25 d Abs. 1 Satz 2 LVwVG. Die Antragsgegnerin hat jedoch sowohl gegen die Vorschrift des § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG als auch des § 25 d Abs. 1 Satz 2 LVwVG verstoßen. 3.2.
- § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG bestimmt ausdrücklich, dass die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zunächst unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert haben muss und sie den Vollstreckungsschuldner erst dann zur Auskunft über sein Vermögen auffordern darf, wenn dieser die Forderung nicht binnen zwei Wochen beglichen hat. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Sie hat ausweislich der eingereichten Verwaltungsvorgänge den Antragsteller in den beiden Schreiben vom
- Dezember 2018 und vom
- Januar 2019 lediglich darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft eingeleitet werden könne. In dem Schreiben vom
- Januar 2019 setzte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zudem nur eine Frist von sieben Tagen anstatt von zwei Wochen. 3.2.
- Ferner bestimmt § 25 d Abs. 1 Satz 2 LVwVG, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden soll. Durch diese Vorschrift wird verhindert, dass der Vollstreckungsschuldner noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eine Vermögensauskunft abzugeben hat (Beckmann/Gast/Stollenwerk, a.a.O., Erl. zu§ 25 d Abs. 1). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom
- Januar 2019 den Termin bereits auf Montag, den
- Februar 2019, bestimmt und damit sich nicht an die Vorgaben des § 25 d Abs. 1 Satz 2 LVwVG gehalten. Zwar handelt es sich dabei nur um eine "Soll"-Bestimmung, so dass im Einzelfall der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auch vor Ablauf eines Monats anberaumt werden kann. Jedoch bedarf es hierfür eines besonderen Grundes, für den die Antragsgegnerin nichts angegeben hat und für den hier auch nichts ersichtlich ist. Bestehen daher aus materiell-rechtlichen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
- Januar 2019, so war dem Eilantrag insoweit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 , 53 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen. Aufgrund der Bedeutung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den Schuldner wird im vorliegenden Eilverfahren von einer weiteren Reduzierung auf ¼ dieses Wertes entsprechend Ziff 1.5 des Streitwertkataloges abgesehen. Permalink: https://openjur.de/u/2222107.html ( https://oj.is/2222107 ) Volltext Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c