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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2017 - 1 B 11687/16

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteil

§ 66Landesbauordnung - LBau

O - genehmigt worden ist, können Widerspruch und Klage der Antragstellerin nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften des Baugesetzbuches oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO verletzt sind, welche - zumindest auch - dem Schutz der Antragstellerin dienen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. a. Nach summarischer Prüfung verletzt das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen das Gebäude dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zufolge abweicht - zulässige Anzahl von Vollgeschossen, Dachform und Kniestöcke - vorliegend ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommen könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. b. Die angefochtene Baugenehmigung ist auch nicht etwa aufzuheben, weil sie zu Unrecht

§ 66LBau

O erteilt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob das geplante Mehrfamilienhaus tatsächlich - wie es das Verwaltungsgericht festgestellt hat und durch die Beigeladenen mit der Beschwerde bestritten wird - nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 LBauO der Gebäudeklasse 4 zuzurechnen ist und daher die Voraussetzungen für die erteilte Genehmigung

§ 66Abs. 1 Nr. 1 LBau

O nicht vorliegen.Allein die Wahl des unzutreffenden Baugenehmigungsverfahrens verletzt den Nachbarn nicht in eigenen Rechten. Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Anlagen sind grundsätzlich nicht drittschützend. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom

  1. Oktober 1990 - 7 C 55/89 - (juris) ausgeführt: " ... Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, daß die materiellrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.21 Der erkennende Senat (Urteil vom
  2. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 6, S. 10, 12 = DVBl. 1980, 1001 = DöV 1981, 262 = NJW 1981, 359 ; Urteil vom
  3. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 9, S. 43 = BVerwGE 61, 256 <275>; Beschluß vom
  4. Mai 1985 - BVerwG 7 B 116.85 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 14; Urteil vom
  5. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 29.85 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 17, S. 72 = BVerwGE 75, 285 <291>) hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom
  6. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <59 f.>; vgl. ferner BVerfGE 77, 381 <406>) zwar - worauf auch das Berufungsgericht Bezug nimmt - im Atomrecht Verfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, nämlich insofern, "als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen" (BVerwG, Beschluß vom
  7. Mai 1985, a.a.O. ). Auch im Immissionsschutzrecht hat der Senat (Urteil vom
  8. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 = NJW 1983, 1507 = DVBl. 1983, 183 ) Verfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, nämlich § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach der Inhalt von Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftig sind, so ausführlich dargestellt sein muß, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.22 Dieser Ansatz kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf jegliche Vorschriften über Genehmigungsverfahren übertragen werden, die auch dazu dienen, die Einhaltung von drittschützenden materiellrechtlichen Anforderungen an Anlagen zu gewährleisten. Insbesondere kann er nicht auf das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG übertragen werden. Der "vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren" ist in bezug auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren begründet worden aus dem im Kernkraftwerk "verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotential" ( BVerfGE 53, 30 <58>). Das schließt nicht aus, daß der Gesetzgeber auch in weiteren Genehmigungsverfahren, wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG, "vorgezogenen Rechtsschutz" einräumt; für das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat er das aber gerade nicht getan. Er hat nämlich in § 19 BImSchG ausdrücklich den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, potentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren einzuräumen. Er hat diese Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens durch Verzicht auf Beteiligung von Drittbetroffenen vorgesehen für die Genehmigung von Anlagen, die nach Art und Umfang ein geringeres Gefährdungspotential für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Es besteht deshalb kein Anlaß, den bloßen Genehmigungsvorbehalt für diese Anlagen als solchen schon als drittschützend in der Weise anzusehen, daß eine Verletzung des Genehmigungsvorbehalts unabhängig von der materiellrechtlichen Betroffenheit zur Aufhebung der - statt einer erforderlichen Vollgenehmigung - erteilten Änderungsgenehmigung führt. Selbst in den Fällen, in denen der erkennende Senat bisher Verfahrensvorschriften Drittschutz zuerkannt hat, nämlich Vorschriften, die eine Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren vorsehen, hat er stets betont, daß die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten Schutz gewähre "nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellrechtlichen Rechtsposition". Bei einer auf die Verletzung solcher Verfahrensvorschriften gestützten Klage müsse sich für die Klagebefugnis aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, "daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte" (Urteil vom
  9. Dezember 1986, a.a.O. , unter Bezugnahme auf Urteil vom
  10. Dezember 1980, a.a.O. )." Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht auch in Bezug auf § 66 LBauO kein Anlass, allein das Erfordernis eines umfassenden, auch die Vorschriften der LBauO umfassenden Genehmigungsverfahrens ohne Rücksicht auf eine materiell-rechtliche Betroffenheit als drittschützend mit der Folge anzusehen, dass bereits die unzutreffende Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zur Aufhebung der in diesem Verfahren erteilten Baugenehmigung führt. Weder besteht bei den üblicherweise im bauaufsichtlichen Verfahren zu genehmigenden baulichen Anlagen ein außerordentliches Gefährdungspotential im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, noch lassen sich der LBauO irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber potentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren hat einräumen wollen. Diese erscheinen vielmehr in einem derartigen Fall ausreichend dadurch geschützt, dass sie bei materiellen Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften der LBauO ein behördliches Einschreiten gemäß § 81 LBauO verlangen können. c. Anlass für eine gerichtliche Anordnung in Bezug auf die Errichtung des Mehrfamilienhauses als solchem ergibt sich im Übrigen auch nicht etwa aus dem weiteren Antrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom
  11. Oktober 2016, "den Antragsgegner zu verpflichten, im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß§ 81 LBauO einzuschreiten", über den das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nach dem Erfolg des auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten "Hauptantrages" nicht mehr entschieden hat. Für die Verletzung von materiell-rechtlichen Vorschriften der LBauO, namentlich des insoweit allein konkret angesprochenen § 15 Abs. 4 LBauO, durch das Gebäude selbst bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen einen nachbarschützenden Charakter des § 15 Abs. 4 LBauO spricht bereits der Umstand, dass die Vorschrift das Erfordernis eines zweiten Rettungsweges regelt und von daher allein dem Schutz der Bewohner des Gebäudes zu dienen bestimmt sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Angesichts der Größenordnung des streitgegenständlichen Bauvorhabens erscheint für die Hauptsache ein Streitwert im mittleren Bereich des in Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgesehenen Rahmens von 7.500 bis 15.000 €, konkret ein solcher in Höhe von 12.000 € angemessen, wovon für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte in Ansatz zu bringen war (vgl. Ziffer 1.5 des Katalogs). Permalink: https://openjur.de/u/2222280.html ( https://oj.is/2222280 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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