gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller, eine anerkannte Vereinigung zur Förderung des Umweltschutzes, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem auf einem im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf gelegenen Gelände, das bislang für Sportstätten und Kleingärten genutzt worden und zwischen den beiden Ortsbezirksteilen Lachen und Speyerdorf gelegen ist, im Wesentlichen eine Wohnbebauung festgesetzt wurde. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 2. Oktober 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans "Am Jahnplatz". Die ursprüngliche Planung sah neben weiterer Wohnbebauung im Süden des Plangebiets auf dem bisher als Parkplatzfläche genutzten Jahnplatz eine Wohnbebauung vor, die durch einen Grünzug
Norden hin begrenzt war, der den bisher dort vorhandenen Baumbestand umfasste. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um etwa 50 bis 60 Jahre alte Linden. Ein Teil des Plangebietes wurde bis 1955 als Siedlungsabfalldeponie und danach als Bauschutt- und Erdaushubdeponie genutzt. Etwa einen Kilometer nördlich des Plangebietes befindet sich das Vogelschutzgebiet "Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" (Gebietsnummer 6616-402). Ungefähr zwei Kilometer östlich des Plangebietes ist das FFH-Gebiet "Modenbachniederung" (Gebietsnummer 6716-301) gelegen. Das Naturschutzgebiet "Ehemalige Allmende-Viehweiden Lachen-Speyerdorf" schließt sich etwa 200 m östlich des Plangebiets an. Am
den Vorschriften des beschleunigten Verfahrens erfolgten Planaufstellung ins Regelverfahren. Die Auslegung des Plans erfolgte vom
folgelasten seien nicht ermittelt worden. Die Belange des Artenschutzes seien insbesondere hinsichtlich der vorgefundenen Fledermausarten nicht hinreichend vertieft geprüft worden. Auch habe man nicht alle angetroffenen Fledermausarten berücksichtigt. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, etwa die Anbringung von Nistkästen, seien unzureichend. Eine Beeinträchtigung der in der Nähe befindlichen Natura 2000-Gebiete sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Bedeutung dieser Gebiete für das Plangebiet sei in keiner Weise erfasst worden. Insoweit müsse damit gerechnet werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen vorlägen. Dies gelte umso mehr, als der Sportplatz in das Naturschutzgebiet verlegt werden solle. In seiner Sitzung vom 16. April 2019 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen auseinander und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu der Stellungnahme des Antragstellers führte der Stadtrat im Wesentlichen aus, dass die Bebauung mit 180 Wohneinheiten angemessen sei. Zudem sei das Wohngebiet an die bauliche Struktur in Lachen-Speyerdorf angeglichen worden. Ein Natura 2000-Gebiet werde durch die Planung nicht tangiert. Hinsichtlich des eingeholten artenschutzrechtlichen Gutachtens sei nicht ersichtlich, dass dieses fehlerhaft erstellt worden sei. Lediglich für die Zwergfledermaus habe sich ein Potenzial im Gebiet ergeben. Im Übrigen diene das Plangebiet lediglich als Jagdhabitat. Auch die Brutvogelbestände seien im Artenschutzgutachten ermittelt worden. Gleiches gelte für die Bodenbelastung, die flächendeckend ermittelt worden sei. Die Verlegung des Sportplatzes erfolge auf der Grundlage eines eigenen Bebauungsplans. Dem Erhalt der Lindenbäume am Jahnplatz stehe der Umstand entgegen, dass dort Mehrfamilienhäuser - auch mit bezahlbarem Wohnraum - entstehen sollten. Durch Erhalt der Bäume würde das Baufenster verkleinert. Zudem würde die Belichtung der Wohnungen beeinträchtigt. Der Bebauungsplan wurde
Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 16. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan sieht im westlichen Abschnitt eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern und zugeordneten Gärten bei Grundstücksgrößen zwischen 450 und 500 m² vor. Östlich des mittig im Plangebiet von Süd
Nord verlaufenden Mühlweges ist eine verdichtete Bebauung insbesondere mit Kettenhäusern sowie am Süd-, Ost-, und Nordrand des Baugebiets eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Weiterhin ist eine Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehen. Zudem soll ein zentraler Kinderspielplatz eingerichtet werden. An der südlichen und westlichen Baugebietsgrenze ist eine Strauchbepflanzung festgesetzt. Der Jahnplatz soll verkleinert werden. Entlang der entstehenden Verkehrsfläche ist die Anpflanzung von 23 Einzelbäumen entsprechend der Pflanzliste vorgesehen. Hierfür sind standortgerechte, gebietsheimische Laubbäume als Hochstämme vorgesehen, die fünfmal verpflanzt worden sein und einen Stammumfang von 40 bis 45 cm aufweisen sollen. Zum Schutz der Zwergfledermäuse sollen fünf Nistkästen entlang des Mühlweges angebracht werden. Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur im Zeitraum zwischen dem
folgelasten im Bebauungsplan berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gründe Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt in der Sache erfolglos. Der am 16. April 2019 beschlossene Bebauungsplan "Am Jahnplatz" verstößt nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. I. Der Normenkontrollantrag ist
GO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zulässig. Was die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO angeht, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, so greifen im Falle des Antragstellers die Sonderregelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.
RG kann eine
RG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sowie 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein. Im Hinblick auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin liegt eine Entscheidung
RG vor. Hiervon betroffen sind Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Als Pläne und Programme im Sinne des § 2 Abs. 7 UVPG sind
Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift solche bundesrechtlich vorgesehenen Pläne und Programme anzusehen, die von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden. Anlage 5 des UVPG unterwirft in Nr. 1.8 ausdrücklich Bauleitplanungen
den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuches - BauGB - der obligatorischen Strategischen Umweltprüfung
RG werden hiernach insbesondere Bebauungspläne erfasst, womit ein Erfordernis von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention aufgegriffen wird (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG, Rn. 60). Für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sieht § 50 Abs. 2 UVPG vor, dass soweit für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, unbeschadet der § 13 , 13a und 13b BauGB eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung
den Vorschriften des Baugesetzesbuches durchgeführt wird. Liegt hiernach eine Entscheidung
RG vor, so liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG vor. Beim Antragsteller handelt es sich um eine vom Land Rheinland-Pfalz anerkannte inländische Umweltvereinigung, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes ist (§ 2 Abs. 2 Buchst. d) der Satzung des Antragstellers). Zudem sind die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG erfüllt. Der Antragsteller beruft sich auf die Verletzung einer Reihe umweltbezogener Vorschriften durch die Entscheidung. Schließlich liegt auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b UmwRG vor. Der Antragsteller war gemäß § 3 Abs. 2 BauGB berechtigt, sich als Teil der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen und hat dies auch durch die Abgabe einer Stellungnahme getan (vgl. hierzu: OVG Nds, Urteil vom 27. September 2018 - 12 KN 191/17 -, BauR 2019, 63 und juris, Rn. 28). II. Der Normenkontrollantrag erweist sich als unbegründet. Der Bebauungsplan "Am Jahnplatz" der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Vorschriften höherrangigen Rechts, die umweltbezogene Regelungen treffen. Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
RG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur dann begründet, wenn die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange berührt, deren Förderung satzungsgemäßes Ziel der Vereinigung ist. Zudem muss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch einer Strategischen Umweltprüfung (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 51) bestehen. 1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben. a) Ungeachtet der Frage, ob insoweit eine umweltbezogene Regelung vorliegt, kann festgestellt werden, dass sich die Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich erweist. aa)
dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorschriften entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
frage auf dem Wohnungsmarkt ein breites Spektrum an Gebäude- und Wohnformen angeboten werden. Insbesondere sollen neben freistehenden Einfamilienhäusern auch Kettenhäuser als beschränkt verdichtete Bebauung sowie Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden. Weiterhin sind öffentliche und privat Grünflächen vorgesehen. Der Jahnplatz soll verkleinert und als Baumallee ausgebildet werden. Zudem soll mit der Bebauung ein verstärktes Zusammenwachsen der beiden Ortsteile erreicht werden. Hiernach stützt sich die Planung aber auf ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit der Planung nur private Interessen der Beigeladenen verfolgt werden. Für eine derartige Mutmaßung ergeben sich keine Anhaltspunkte.
den aus den Akten
vollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lag vielmehr das Planungskonzept in seinen wesentlichen Zügen bereits vor, bevor die Ausschreibung zur Suche
einem Investor, der die Planung umsetzen sollte, eingeleitet wurde. Zudem ist in § 1 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 10. April 2017 geschlossenen städtebaulichen Vertrages ausdrücklich die Rede davon, dass kein Anspruch auf Erlass bzw. Änderung eines Bebauungsplans begründet wird. Der Bebauungsplan ist
seiner Konzeption als projektbezogener Angebotsplan angelegt, der in seinem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das Projekt des Vorhabenträgers verwirklicht wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 .OVG -, DVBl. 2019, 1336 und juris, Rn. 38). cc) Hinsichtlich der Planung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar, dass das Planerfordernis deshalb entfallen würde, weil die Verwirklichung der Planung voraussichtlich daran scheitert, dass ihre Umsetzung einen Verstoß gegen eine zwingende Verbotsnorm bedeuten würde, die in einem
folgenden Genehmigungsverfahren nicht überwunden werden könnte.
GB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegensteht. Die Gemeinde hat hiernach die Auswirkungen der planerischen Festsetzungen und ihrer Umsetzung auf geschützte Arten zumindest überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, um sicherzustellen, dass der Vollzug der Planung nicht an derartigen Verbotstatbeständen scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom
SchG für Vorhaben i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und somit für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
GB die Verbote
Maßgabe besonderer Vorschriften gelten. Soweit in Anhang IV Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten und Arten betroffen sind, die in einer Rechtsverordnung
SchG aufgeführt werden, liegt etwa
Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot
SchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nicht vermieden werden kann. Als weiteres in Betracht kommendes Zugriffsverbot untersagt § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt insoweit
Halbsatz 2 vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Schließlich modifiziert § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG in Bebauungsplangebieten das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, dahingehend, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zudem steht der Behörde bei der Bestandserfassung und Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die insbesondere hinsichtlich der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten greift. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom
Ansicht der Gutachter auch
Umsetzung der Planung erhalten, da vorgesehen sei, den Mühlweg als Grünachse zu entwickeln. Was die Quartiere der Zwergfledermaus angehe, so spricht sich das Gutachten dafür aus, bei einer Ausweisung der Kleingärten als öffentliche Grünfläche die vorhandenen Gartenhütten zu erhalten. Zudem sollen im Bereich der Grünachse am Mühlweg Nistkästen angebracht werden. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass mögliche Verluste an Fortpflanzungsstätten entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG in einem solchen Umfang ausgeglichen werden können, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Linden den Fledermäusen bei ihren Jagdflügen dazu dienten, sich zwischen den Jagdangriffen auszuruhen, ist bereits der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht betroffen. Für die Annahme des Verbotstatbestandes, Ruhestätten der wildlebenden Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, bedarf es hinsichtlich des Begriffes der Ruhestätten einer engen Auslegung. Es handelt sich um räumlich eng begrenzte Bereiche, in denen sich ein Tier eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhält und Geborgenheit sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.22 -, BVerwGE 148, 373 und juris, Rn. 114; Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708 und juris, Rn. 8; Meßerschmidt, a.a.O., § 44 BNatSchG, Rn. 62). Eine derartige Funktion kommt den Linden indessen auch
der Annahme des Antragstellers nicht zu, so dass keine Ruhestätte der Fledermäuse betroffen ist. Soweit der Antragsteller annimmt, dass durch das Fällen der Linden das Nahrungsangebot verringert werde, da die Baumart potentiell als Lebensraum zahlreicher Insekten anzusehen sei, und den Lindenbäumen die Funktion als Fortpflanzungsstätten zuweist, handelt es sich um bloße Vermutungen, für die keine Belege erkennbar sind. (d) Was das Vorkommen von Brutvögeln angeht, so erfolgten seitens der Mitarbeiter des Gutachterbüros im Frühjahr 2014 vier Begehungen zur Erfassung der Haubenlerche. Im Jahr 2017 fanden zwei weitere Begehungstermine im Juni und Juli statt. Neben der konkreten Suche
Vorkommen der Haubenlerche wurde auch nebenbei beobachtete Vogelarten notiert. Die Konzentration der Suche
der Haubenlerche erklärt sich daraus, dass es sich um eine in der Umgebung mit bekannten Vorkommen vertretene Art handelt, deren Bestand in Westeuropa hochgradig gefährdet ist. Hiernach ist bei der Haubenlerche am ehesten mit der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes zu rechnen. Diese Vogelart wurde aber nicht beobachtet. Ebenso wenig wurden Exemplare der Feldlerche gesichtet. Im Übrigen haben die Gutachter auch Vorkommen weiterer von ihnen erfasster Brutvögel benannt. Dass die Ermittlungsmethode der Gutachter in dem Sinne fehlerhaft war, dass sie der Antragsgegnerin keinen auch nur überschlägigen Einblick in die durch die Planung und ihre Umsetzung betroffenen geschützten Arten ermöglicht hätte, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist die von den Gutachtern vorgenommene Gildenbildung für häufig auftretende Arten nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Gutachten dadurch vermieden werden, dass die Bauarbeiten für den Fußweg auf Anfang April bis Ende Mai und Anfang August bis Mitte Oktober beschränkt werden, da die Zauneidechsen in dieser Zeit sehr mobil sind und den kleinflächigen Bauarbeiten ausweichen können. Soweit im Bereich nördlich der Tennisplätze eine Bebauung vorgesehen ist, ist das Gelände
erfolgter Rodung zu planieren und durch regelmäßiges Mulchen sicherzustellen, dass keine Individuen aus angrenzenden Lebensräumen zuwandern.
GB ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Verwirklichung der Planung gegen unüberwindliche Verbote, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Ehemalige Allmende-Viehweiden Lachen-Speyerdorf" vom 24. Mai 2013 ergeben, verstoßen würde. Zwar eröffnet § 23 Abs. 2 BNatSchG die Möglichkeit, alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen können, zu untersagen. Diese Vorschrift enthält indessen lediglich Grundzüge für das Verbotsregime in Naturschutzgebieten. Die konkreten Verbote müssen in der Naturschutzgebietsverordnung selbst getroffen werden. Ein Verbot von Handlungen außerhalb des Naturschutzgebiets, die in das Schutzgebiet hineinwirken, enthält die Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes indessen nicht. § 5 der Rechtsverordnung beschränkt die Verbote auf Handlungen, die innerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommen werden. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Verlagerung des Sportplatzes in das Naturschutzgebiet erfolgen solle und sich hieraus eine Beeinträchtigung ergebe, ist er darauf zu verweisen, dass für die Neuerrichtung des Sportgeländes ein eigenes Bauleitplanverfahren durchgeführt worden ist. Insoweit ist auch keine Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit des der Neuanlage des Sportplatzes zugrundeliegenden Bebauungsplans gewissermaßen "inzident" im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu überprüfen. Beide Bebauungspläne stellen eigenständige Satzungen dar, deren rechtliches Schicksal nicht miteinander verknüpft ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsetzung beider Pläne vertraglich demselben Investor übertragen wurde und die Verwirklichung eines der beiden Pläne davon abhängig ist, dass das mit dem zweiten Plan ermöglichte Vorhaben (hier die Neuanlage eines Sportplatzes) zuvor errichtet wurde. b) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich zudem nicht daraus, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten i.S.v. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG ausgegangen werden könnte.
GB sind die Vorschriften des BNatSchG über Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden, soweit ein Gebiet i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB (Natura 2000-Gebiete i.S.d. BNatSchG) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann.
SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Im Vorfeld der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist hiernach - wie sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - ergibt, eine Vorprüfung durchzuführen, für die kein formalisiertes Verfahren vorgesehen ist und die sich als der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltete Einschätzung auf die Frage beschränkt, ob
Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis
teiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
verdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Die in § 1a Abs. 2 BauGB enthaltene Bodenschutzklausel stellt eine materiell wirkende Abwägungsdirektive für das Bauleitplanverfahren dar. Sie verlangt, dass bei einer geplanten Inanspruchnahme von "Grund und Boden" sparsam mit diesen Ressourcen umgegangen werden soll. Gleichzeitig bedarf es aber auch eines schonenden Umgangs. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und
verdichtung sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung in Erwägung zu ziehen (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1a, Rn. 42 sowie 45 ff.). Ob und in welchem Umfang die Möglichkeiten der Innenentwicklung bzw. der vorhandenen Baulandreserven der Gemeinde zu ermitteln sind, hängt von der jeweiligen Planungskonzeption der Gemeinde und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer "Umwidmung" auf den notwendigen Umfang sind
GB in der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei werden der Gemeinde keine strikten, unüberwindbaren Grenzen aufgezeigt. Den im Rahmen des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigenden Belangen kommt auch kein genereller gesetzlicher Vorrang zu. Für ein Zurückstellen der Belange bedarf es einer Rechtfertigung, die deren herausgehobener Stellung Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 und juris, Rn. 4). Im Falle der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die Beachtung dieser Abwägungsdirektive einerseits zu berücksichtigen, dass sie letztendlich der Vorgabe des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung trägt, indem sie für die geplante Wohnbebauung Flächen vorsieht, die nicht naturbelassen sind, sondern bereits überwiegend als Sportanlagen genutzt wurden. Zudem handelt es sich um kontaminierte Flächen. Gleichzeitig sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern. So soll das Plangebiet trotz teilweiser Verdichtung einen hohen öffentlichen und privaten Grünanteil aufweisen. Zudem ist die Erhaltung und Neuanlage des das Plangebiet von Nord
Süd querenden Fußweges mit Grünstreifen und einer alleeähnlichen Baumbepflanzung Gegenstand der Planung. Weiterhin sind in das Gebiet einbezogene Renaturierungs- und Retentionsflächen vorgesehen. Zudem soll die Struktur des bisherigen Kleingartenbereichs im Nordwesten des Plangebiets erhalten bleiben. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass zur Schaffung einer entsprechenden Zahl an Wohneinheiten durch weitere Verdichtung der Bebauung und Konzentration auf den Geschosswohnungsbau ein geringerer Flächenverbrauch möglich gewesen wäre, greift er einerseits in das Planungskonzept der Antragsgegnerin ein, bei dem die Abwägung in Bezug auf die Bodenschutzklausel ansetzt. Ihr ist es gerade darum gegangen, durch Festsetzung eines breiten Spektrums an Bauformen der verstärkten
frage
Bauland im Rhein-Neckar-Raum Rechnung zu tragen. Andererseits hätte die vorgeschlagene Konzentration zwar eine Verringerung der für die Baunutzung insgesamt in Anspruch genommenen Fläche zur Folge. Andererseits wäre sie innerhalb des Baugebiets mit einer höheren Flächenversiegelung verbunden, so dass sich der Vorschlag des Antragstellers aus dem Gesichtspunkt der Bodenschutzklausel heraus nicht als eindeutig vorzugswürdigere Alternative darstellt. b) Hinsichtlich der Abwägung der Antragsgegnerin ist auch nicht erkennbar, dass mögliche Alternativen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Da das Planungskonzept darauf abzielt, das bisherige Sportplatzgelände am Jahnplatz einer Wohnnutzung zuzuführen, können sich alternative Überlegungen nur auf Planungsdetails beziehen. Die Antragsgegnerin hat sich aber insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Erhalt der Lindenbäume der Vorzug gegenüber einer Bebauung eingeräumt werden kann. Dabei hat sie sich im Rahmen ihrer Abwägung dafür entschieden, dass in diesem Bereich eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit bezahlbarem Wohnraum vorzugswürdig ist.
ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung verfolgt sie schon länger das Konzept, den Bau von Sozialwohnungen auf das gesamte Stadtgebiet zu verteilen. Ein Erhalt der Lindenbäume würde die Errichtung der Gebäude hingegen erschweren und durch die Nähe zur Bebauung die Belichtung der Wohnungen beeinträchtigen. Schließlich könnte bei einem Erhalt der Linden die Neugestaltung des Jahnplatzes nicht erfolgen, die mit der Neuanpflanzung einer Lindenallee einhergehen soll. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in Erläuterung ihrer entsprechenden Ausführungen in der Abwägungstabelle dargelegt, dass das von ihr entworfene alternative Modell mit einer Erhaltung der Linden am Jahnplatz mit einer um etwa 30 verringerten Zahl an Wohneinheiten einherginge. Zudem wären die Linden nicht mehr öffentlich zugänglich, sondern befänden sich im hinteren Bereich privater Grundstücke. Schließlich wäre eine Erschließung der Mehrfamilienhäuser über den Jahnplatz nicht mehr möglich gewesen. Dass sie bei ihren Erwägungen von einer fehlerhaften Gewichtung der betroffenen Belange ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. c) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil der im Rahmen der Abwägung
GB vorgenommene Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft fehlerhaft wäre.
GB sind Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung
dem BNatSchG) in der Abwägung
GB zu berücksichtigen. Hiernach ist über Vermeidung und Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde zu ermitteln und zu bewerten, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Der Gesetzgeber bringt dabei zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Im Hinblick auf das Erfordernis über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu befinden, kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege allerdings eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 f.). Erfassung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch die Antragsgegnerin lassen keine rechtlichen Mängel erkennen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der Lindenallee am Jahnplatz verkannt hätte. Was die Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen angeht, so führt der Umweltbericht zum Bebauungsplan an, dass ein Großteil der bestehenden Bäume und Sträucher innerhalb des Plangebiets im Zuge des Bodenaustausches bzw. im Rahmen der Geländeaufschüttung auf Höhe der angrenzenden Straßenflächen beseitigt werden muss. Hierdurch gingen Lebensräume für Tiere und Pflanzen verloren. Allerdings komme den Gehölzstrukturen nur eine mäßige Wertigkeit zu. Die ökologisch als wertvoller einzustufenden Kleingartenflächen im Norden des Plangebiets blieben indessen größtenteils erhalten und würden im bisherigen Umfang weiter bewirtschaftet oder durch Umgestaltung aufgewertet. Diesen Darlegungen lässt sich eine umfassende Bewertung der zu erwartenden Beeinträchtigungen entnehmen. Soweit der Antragsteller hierzu anführt, dass älteren Bäumen eine besondere Wertigkeit zukomme, was sich allein aus der Beschreibung der abgebrochenen, mittlerweile gefällten Weide ergebe, verkennt er, dass dieser Weide eine besondere Wertigkeit zugemessen wurde, für die hinsichtlich der Lindenallee kein Anlass bestand. Soweit er des Weiteren bemängelt, dass die biologischen Rahmendaten der Linden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, stellt er auf potentielle Vorkommen von Insekten- und insbesondere Wildbienenarten ab, die hinsichtlich der am Jahnplatz befindlichen Linden nicht konkret
gewiesen wurden. Der Umweltbericht sieht zudem eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die die mit der Planung verbundenen Eingriffe adäquat ausgeglichen werden. So soll der neu gestaltete Jahnplatz durch Baumpflanzungen optisch aufgewertet und zu einem prägnanten städtebaulichen Element werden. Als Ausgleich für die im Zuge des Bodenaustauschs im Gelände entfallende Lindenallee sollen, um möglichst zeitnah eine entsprechende Wirkung zu erzielen, ausreichend große Bäume angepflanzt werden. In Umsetzung dieser Vorgaben sieht Nr. 1.15.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Anpflanzung von Bäumen mit einem Stammumfang von 40 bis 45 cm vor. Dem Jahnplatz soll durch die Neuanpflanzungen ein Alleencharakter gegeben werden. Mit den Pflanzgeboten, die im gesamten Gebiet neben der Erhaltung einzelner Bäume, der Anlage flächenhafter Bepflanzungen und der Neuanpflanzung von Bäumen im öffentlichen Bereich auch Baumpflanzungen auf einem großen Teil der zur Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke umfassen, sollen neue Lebensräume für verschiedene im Plangebiet vorkommende Tierarten, insbesondere Gebüschbrüter, geschaffen werden. Zudem soll die Verwendung standortgerechter und gebietsheimischer Pflanzen die Nahrungsgrundlage für Vögel und Insekten gewährleisten. Dabei ist bei den Bäumen eine Erhöhung der Anzahl gegenüber dem Bestand von 93 auf 155 Exemplare vorgesehen. d) Ein Abwägungsfehler ist auch nicht im Hinblick auf das Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin ersichtlich. Der Antragsteller führte hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass der Bebauungsplan die Gefahr von Überschwemmungen durch die Ableitung von Oberflächenwasser in den Kanzgraben nicht ausreichend berücksichtige. Für eine derartige Gefährdung fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten. So hat die Antragsgegnerin ihre Abwägung auf der Grundlage eines von einem Ingenieurbüro erstellten wasserwirtschaftlichen Begleitplans getroffen, für den im Rahmen der Berechnungen die Bewältigung eines zwanzigjährlichen Regenereignisses zugrunde gelegt wurde. Auf ein derartiges Ereignis haben die Gutachter das erforderliche Rückhaltevolumen berechnet. Den Ergebnissen dieser Berechnung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass schon wegen der Topographie im Bereich des offen gelegten Kanzgrabens nicht mit einer Überschwemmung der höher gelegenen angrenzenden Wohnbebauung zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]). Permalink: https://openjur.de/u/2222310.html ( https://oj.is/2222310 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.