1 lit. b und f, Abs. 4 DSGVO die relevanten Daten des Tierhalters an die VTX übermittelt. Im Übrigen sei die Datenübermittlung auch
Es handele sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Nr. 15 DSGVO, da manche Krankheiten vom Tier auf dem Menschen oder vom Menschen auf das Tier übertragen werden könnten (sog. "Zoonosen"), sodass in manchen Fällen auch bei Tierkrankheiten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Halters gezogen werden könnten. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass eine Einwilligung, die den strengen Anforderungen des Art. 7 DSGVO entspreche, bei Behandlungsverträgen mit Ärzten in der Regel nicht eingehalten werden könne und damit systematisch unpassend sei. Für eine datenschutzkonforme Datenübermittlung spreche darüber hinaus, dass sie nach § 203 des Strafgesetzbuchs - StGB - straffrei sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
GO die Anfechtungsklage, da es sich bei der angefochtenen Verwarnung um einen - zumindest feststellenden - Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - handelt. Schließlich wird mit der Verwarnung festgestellt, dass der Adressat gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat. Zwar wird durch die Verwarnung keine konkrete, unmittelbare Rechtspflicht ausgelöst. Gleichwohl wird mit der Verwarnung implizit ausgedrückt, dass sich der Adressat künftig datenschutzkonform verhalten soll. Darüber hinaus handelt es sich bei der Verwarnung um eine Abhilfemaßnahme der Datenschutzbehörde, mit der ein - wenn auch regelmäßig eher geringfügiger - Datenschutzverstoß geahndet wird (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 58, Rn. 18; Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl. 2018, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 58, Rn. 20). Der Kläger ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts (Verwarnung; Ziffer 1 des Bescheids) und damit klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Vorverfahren war
GO, § 20 Abs. 6 BDSG entbehrlich. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Das Verwaltungsgericht Mainz ist
1 und Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - i.V.m. Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 lit.
DSGVO an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gestellt werden, mussten im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden (3.). 1. Die Übertragung von Daten des betroffenen Tierhalters von dem Kläger auf die VTX erfolgte vorliegend nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung
Die Vorgehensweise, wonach die Übermittlung der Daten vom Tierarzt zur Verrechnungs- und Inkassostelle vor der Forderungsabtretung grundsätzlich als Auftragsverarbeitung zu bewerten wäre, würde nicht nur einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen und eine Umgehung der eigentlich einschlägigen, strengeren Anforderungen der Art. 6 ff. DSGVO für eine Datenübermittlung an einen nicht weisungsgebundenen Dritten bedeuten, sondern ist vor allem tatbestandlich nicht als Auftragsverarbeitung zu bewerten. Gegen eine Auftragsverarbeitung und eine Weisungsgebundenheit der VTX spricht zunächst, dass die Abtretung - die nach der Vorstellung des Klägers den Wechsel von der Auftragsverarbeitung zur Datenverarbeitung der VTX als Verantwortliche bewirkt - letztlich auf einer freien Entscheidung der VTX beruht (so auch die Präambel des Abrechnungsvertrags): Die Forderungsabtretung bedarf nach dem Vertrag zwingend der Annahmeerklärung der VTX. Die von dem Kläger beabsichtigten weitreichenden datenschutzrechtlichen Veränderungen, die durch die Abtretung eingeleitet werden sollen, stehen damit nicht unter der Kontrolle des Verantwortlichen. Zwar hat der Kläger die ihm vorliegenden Daten an die VTX möglicherweise zu einem Zeitpunkt übermittelt, als die Abtretung noch nicht wirksam war. Die VTX hatte jedoch auch nach erfolgter Abtretung noch Zugriff auf die Daten. Sie hat sie erst nach der Abtretung als Forderungsinhaberin weiterverarbeitet und ist gegenüber dem betroffenen Tierhalter mit einer eigenen Rechnung über die Behandlungskosten in Erscheinung getreten. Diese Datenverarbeitung erfolgte nicht im Auftrag des Klägers, weil der Kläger
dem Vertrag seine Forderungen gegenüber dem Tierhalter an die VTX abgetreten hat. Die VTX kann als Zessionarin die Forderung gegenüber dem Tierhalter eigenständig durchsetzen und die ihr vorliegenden Daten selbständig und weisungsfrei verarbeiten. Weisungsbefugnisse des Klägers bestehen gegenüber der VTX nach erfolgter Abtretung auf Grundlage des Vertrages nicht (so auch Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
1 Satz 1 lit. b DSGVO (a)) bzw.
1 Satz 1 lit. f DSGVO (b)) rechtmäßig. a) Die Datenübertragung, die hier im Rahmen einer Abtretung an die TVG als Inkassounternehmen erfolgte, ist
1 Satz 1 lit. b DSGVO zulässig. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Datenübertragung unabhängig vom Verhalten des Betroffenen - insbesondere ohne eine Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, Art. 7 DSGVO - zulässig sein. Schließlich sind die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Zulässigkeitstatbestände ihrer rechtlichen Funktion nach gleichwertig und gelten nebeneinander, ohne dass von einem Stufenverhältnis ausgegangen werden müsste. Aus der Aufzählung der verschiedenen Zulässigkeitstatbestände kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO um einen vorrangigen Erlaubnistatbestand handelt und etwa die allgemeine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO als ultima ratio zu verstehen ist. Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände berücksichtigen insofern nicht nur das Datenschutzinteresse der betroffenen Personen, sondern auch die anerkennenswerten Interessen des Verantwortlichen an einer ausnahmsweise zulässigen Datenverarbeitung (vgl. Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
1 Satz 1 lit. b DSGVO ist eine - grundsätzlich unzulässige - Datenverarbeitung unter anderem dann rechtmäßig (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist. Grundsätzlich können sämtliche Verträge, die eine Datenverarbeitung betreffen, von diesem Erlaubnistatbestand umfasst sein (vgl. Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
1 Satz 1 lit. b DSGVO ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zu Vertragszwecken erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die essentialia negotii des jeweiligen Vertrags betroffen sind. Dabei werden an die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt: Eine Datenverarbeitung ist nicht erst dann zur Erfüllung des Vertrags erforderlich, wenn der Vertrag ohne die Datenverarbeitung gar nicht durchgeführt werden könnte; vielmehr reicht es aus, wenn die Datenverarbeitung objektiv sinnvoll im Hinblick auf den Vertragszweck ist (vgl. Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
Auf die Wirksamkeit der Abtretung kommt es für die Frage, ob eine unzulässige Datenübermittlung stattgefunden hat, jedoch nicht an. Die für die Forderungsdurchsetzung durch das Inkassounternehmen erforderlichen Daten durften hier übermittelt werden. Schließlich ist die Datenübermittlung notwendiges Mittel zum Zweck: Es geht darum, die fällige Forderung beim Schuldner eintreiben zu können. Ohne die notwendigen Informationen wäre die übertragene Forderung für den Zessionar nutzlos (vgl. Lehmann/Wancke, WM 2019, 613 [615; 618]; Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
1 Satz 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Danach ist die Verarbeitung von Daten zulässig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auf dieser Grundlage müssen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der betroffenen Person miteinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus. Die Übermittlung der Daten an die VTX war hier zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich. Der Kläger hat als Tierarzt ein berechtigtes - rechtliches und wirtschaftliches - Interesse daran, dass seine tierärztlichen Leistungen von den jeweiligen Tierhaltern vergütet werden. Sofern ein Tierhalter seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommt, hat der Tierarzt darüber hinaus ein berechtigtes Interesse daran, seine vertragliche Forderung auch unter Zuhilfenahme Dritter durchzusetzen. Dies stellt eine übliche Reaktion des Verantwortlichen auf ein vertragswidriges Verhalten eines Dritten dar (vgl. Wolff, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 668). Überwiegende Interessen des von der Datenübermittlung betroffenen Tierhalters stehen diesem Interesse des Tierarztes nicht entgegen: Schließlich hat der Tierhalter durch die Verletzung seiner vertraglichen Zahlungspflicht selbst dazu beigetragen, dass die Datenübermittlung zur Forderungseinziehung erforderlich wurde (vgl. Conrad/Dovas, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, Teil IX, Kapitel 2, Rn. 105; Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl.
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den hier vom Kläger übermittelten Daten nicht um Gesundheitsdaten i.S.d. § 4 Nr. 15 DSGVO handelt. Danach sind "Gesundheitsdaten" solche personenbezogenen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Vorliegend geht es um "Gesundheitsdaten" der vom Kläger tierärztlich behandelten Tiere. Aus der Honorarrechnung, die der Kläger der VTX zur Forderungseinziehung übermittelt hat, ergeben sich auch Rückschlüsse auf die Gesundheit der Tiere. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Daten, die die Gesundheit einer natürlichen Person betreffen, sodass sie auch nicht besonders durch die Regelung in Art. 9 DSGVO geschützt werden. Dass es sich im hier vorliegenden Fall um Erkrankungen der Tiere gehandelt hat, die auf den Menschen und damit den betroffenen Tierhalter übergehen und seine Gesundheit berühren können, oder Krankheiten betroffen waren, die vom Menschen auf Tiere übertragen werden (sog. "Zoonosen"), haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit, dass aus Informationen über Tierbehandlungsverträge - wie Abrechnungsunterlagen - in besonderen Fällen Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters gezogen werden können, werden diese noch nicht zu Gesundheitsdaten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 9. Februar 2006 - 4 S 176/05 -, juris, Rn. 16 ff.; a.A. LG Bochum, Urteil vom 25. November 1992 - 10 S 42/92 - beck-online). Sofern andererseits Informationen über den Schuldner - Tierhalter - übermittelt wurden, weil diese für die Forderungsdurchsetzung relevant sind (bspw. Name und Adresse), handelt es sich nicht um besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO. Auf die strafrechtliche Relevanz kommt es bei der Frage, ob ein zu beanstandender Datenschutzrechtsverstoß vorliegt, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 VwGO, im Übrigen folgt sie aus § 161 Abs. 2 VwGO.
GO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Es gilt insofern die nachfolgend abgedruckte Rechtsmittelbelehrung. Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.