← Deutschland

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11.07.2019 - 4 K 1504/18.NW

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob eine bis 19

§ 40Abs. 1 Kr

WG), sondern auch der Übergang von der Stilllegungsphase in die Nachsorgephase und das Ende dieser Nachsorgephase von der zuständigen Behörde durch Bescheide über die endgültigen Stilllegung (§ 36 Abs. 3 KrW-/

§ 40Abs. 3 Kr

WG) und den Abschluss der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/

§ 40Abs. 5 Kr

WG) festzustellen ist. Solche Feststellungsbescheide sind vorliegend weder für die gesamte Deponie Schifferstadt noch für den Deponieteil auf dem Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie ergangen, so dass dieses Gelände auch in der Zeit seit dem Jahr 2001 nicht aus der Nachsorge und damit aus dem Regime des Abfallrechts entlassen wurde. Etwas Abweichendes folgt schließlich auch nicht aus den Vorgängen um die Deponie in den Jahren 2005 bis

  1. Am
  2. Dezember 2005 nahm der Kläger seinen Antrag auf nochmalige Erweiterung der Bauschuttdeponie Schifferstadt zurück und zeigte die Stilllegung der Deponie rückwirkend zum
  3. Dezember 1990 an. Damit leitete er formal entsprechend § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG 2001 für die Deponie die Stilllegungsphase ein, in deren Rahmen dann der Beklagte die Planung des Klägers zur Abschlussrekultivierung des Erweiterungsteils der Bauschuttdeponie mit Bescheid vom
  4. September 2008 genehmigte. Der Inhalt dieses Bescheids vom
  5. September 2008 und die Äußerungen des Beklagten im vorangegangenen Verfahren ließen die bestehende Rechtslage, wonach die Altdeponie auf dem Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie nach wie vor in die Verantwortlichkeit des Klägers als Deponiebetreiber fällt, unberührt. Zwar hatte der Beklagte nach der Stilllegungsanzeige im Dezember 2005 die Rechtsauffassung des Klägers geteilt, dass den Kläger nur für den Erweiterungsteil die Pflichten aus § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Betreiber der Deponie träfen, während die ehemalige Hausmülldeponie nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei. Diese - unzutreffende (vgl. oben unter 3.2.1.) - Rechtsauffassung gründete ersichtlich in der damals noch in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/ AbfG, wonach behördliche Anordnungen zur Sanierung einer stillgelegten und altlastverdächtigen Deponie nur noch auf der Grundlage des BBodSchG zu treffen seien (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom
  6. November 2000, a.a. O. ). Dies zeigt insbesondere auch die Begründung des Bescheids vom
  7. September 2008, wonach "Eine Trennung der Deponien in eine nach Bodenschutzrecht zu behandelnde ehemalige Hausmülldeponie, für die als Verursacher die Stadt Schifferstadt zuständig bleibt und eine Bauschuttdeponie, die formal gemäß den Anforderungen nach DepV als DK 0 Deponie durch den Rhein-Pfalz Kreis rekultiviert wird," deshalb gegeben sei, weil "Die Gefährdungsabschätzung für eine unmittelbare Gefährdung der Grundwassernutzung im weiteren Abstrom ... derzeit nicht ableitbar" sei. Diese Begründung des Beklagten lässt erkennen, dass er beim Erlass des Bescheids zu Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. November 2018, a.a.O. ) davon ausgegangen ist, dass auch der Erweiterungsteil nach Bodenschutzrecht zu behandeln wäre, wenn die festgestellte Gefahr für das Grundwasser (auch) dort ihre Ursache hätte. Diese unzutreffende Rechtsauffassung lässt aber die Rechtslage und damit die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers (auch) für die Deponie auf dem Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie unberührt, weil den diesbezüglichen Äußerungen des Beklagten keine entsprechende Regelungswirkung zukam. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom
  9. September
  10. Gegenstand dieses Bescheides war die Verpflichtung des Klägers zur ordnungsgemäßen Rekultivierung des Erweiterungsteils der Deponie. Die Verfügung diente daher der Umsetzung der Pflichten des Klägers als Deponiebetreiber in der Stilllegungsphase aus § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/ AbfG
  11. In der Festlegung dieser Pflichten betreffend den Erweiterungsteil der Bauschuttdeponie erschöpfte sich dabei der Regelungsgehalt dieses Verwaltungsaktes. Eine Entlassung des Altteils der Deponie aus dem abfallrechtlichen Regime war hingegen nicht von dessen Regelung erfasst. Zwar äußerte der Beklagte zur Begründung der den Erweiterungsteil betreffenden Rekultivierungsverpflichtung die - unzutreffende - Rechtsauffassung, der Altteil der Deponie sei kraft Gesetzes nach BodSchG zu behandeln. Diese im Begründungsteil des Bescheids geäußerte Rechtsauffassung kam aber keine rechtsändernde Regelungswirkung zu, da die entsprechenden Ausführungen des Beklagten ersichtlich nur erläuternde Bedeutung hatten und deshalb nicht darauf gerichtet waren, die Rechtslage konstitutiv zu ändern. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52 , 63 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2222363.html ( https://oj.is/2222363 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.