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VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.03.2020 - 5 K 703/19.NW

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

grunde: Als Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde dem Beklagten ein Gutachten des Landesuntersuchungsamts Speyer vom 18. Januar 2017 vorgelegt, wonach bei der Routineuntersuchung der Fleischprobe eines Kalbes aus dem Betrieb des Landwirtes S, A-Dorf, eine deutliche Überschreitung des

lässigen Höchstgehaltes von Dioxin bzw. dioxinähnlichen PCB festgestellt wurde. Anschließend wurden von den im Eigentum des NABU stehenden Flurstücken Nrn. ... und ... (Bl. 87 der Verwaltungsakte des Beklagten), die

der insgesamt ca. 12 ha großen Grünlandfläche in der Gemarkung Forst - Naturschutzgebiet Forster Bruch - gehören, auf der das Kalb vor der Schlachtung ca. sechs Monate gehalten wurde, Bodenproben entnommen und durch die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer auf dioxinähnliche PCB hin untersucht. Weil dabei Rückstände festgestellt wurden (Bl. 15 ff, 91 der Verwaltungsakte des Beklagten), wurde Herrn S untersagt, bestimmte auf den Weideflächen gehaltene Rinder mittel- oder unmittelbar als Lebensmittel

nutzen (Verfügung vom

  1. Mai 2017). Ein im Auftrag der Versicherung eines Grundstückseigentümers eingeholtes Gutachten der Firma ... ergab allerdings, dass die Aufnahme von belastetem Erdreich als Ursache für die PCB-Belastung des Rindfleisches unwahrscheinlich sei (Bl. 66 ff der Verwaltungsakte des Beklagten). Als Obere Bodenschutzbehörde teilte die SGD Süd dem Beklagten nach der Entnahme eigener Proben mit Schreiben vom
  2. Juli 2017 (Bl. 96 der Verwaltungsakte des Beklagten) mit, die gemessenen Gehalte an dioxinähnlichen PCBs lägen niedriger als die typischen Werte für Grünland. Aus Sicht des Bodenschutzes würden keine Anhaltspunkte für ein weiteres Vorgehen gesehen. Der Beklagte erließ ab Mai 2017 lebensmittelrechtliche Anordnungen an die Flächeneigentümer, wonach die Nutzung der Grundstücke durch Tiere, die

r Gewinnung von Lebensmitteln dienen, untersagt wurde. Hiervon war die Klägerin

nächst nicht betroffen. Nachdem ihm bekannt geworden war, dass

der betroffenen Grünlandfläche in der Gemarkung F auch das 1.553 m² große Flurstück Nr. ... - Gewanne ... - der Klägerin gehört, untersagte der Beklagte ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ebenfalls die Nutzung ihres Grundstücks durch Tiere, welche mittel- und unmittelbar der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (Ziff. 1). Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Nutzung unter Auflage auf Antrag des Eigentümers der jeweiligen Tiere gestattet werde könne (Ziff. 2) und ihr wurde erklärt, eine uneingeschränkte Nutzung könne erst bei Nachweis einer nicht mehr gegebenen Belastung der Fläche mit PCB auf Antrag gestattet werden. Die Untersuchungen müssten durch ein für Bodenanalysen akkreditiertes Untersuchungslabor durchgeführt werden (Ziff. 3).

r Begründung wurde ausgeführt, Lebensmittelunternehmer und Nutztierhalter, die lebensmittelliefernde Tiere hielten, unterlägen den allgemeinen Hygieneanforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung. Hiernach dürfe nach § 3 mit lebenden Tieren im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nur so umgegangen werden, dass von ihnen

gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt seien. Nach § 39 LFGB könnten

r Verhütung künftiger Verstöße sowie

m Schutz vor Gefahren für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher Anordnungen auch bei lebenden Tieren im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB getroffen werden. Die festgestellten Rückstandswerte von PCB im Fleisch des Rindes aus einem Betrieb in N hätten die Warnwerte nach der EU-VO 1881/2006 deutlich überschritten. Sammelproben der Erdkrume der Weideflächen in der Gemarkung Forst hätten ergeben, dass der Eintrag der PCB auf den Weidegang von Rindern des betroffenen Bestandes auf in unmittelbarer Nachbarschaft

r Fläche der Klägerin gelegenen Flächen

rückzuführen sei. Andere Belastungsquellen seien ausgeschlossen. Die Maßnahmen Ziff. 1 bis 3 zielten darauf ab, eine Kontamination lebensmittelliefernder Tiere

verhindern. Insbesondere könne gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 6b LFGB das Verbringen lebender Tiere beschränkt werden, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf schließen lassen, dass lebende Tiere oder die Erzeugnisse daraus ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren mit sich bringen. Mit den Maßnahmen werde sichergestellt, dass der Verbraucher vor kontaminierten tierischen Lebensmitteln geschützt werde. Ein Einschreiten sei

m Schutz vor Gefahren für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geboten. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, sinnvoll und stellten die am geringsten einschneidenden Mittel dar. Gegen die ihr am 7. Dezember 2018

gestellte Verfügung erhob die Klägerin am

  1. Januar 2019 Widerspruch. Sie machte geltend, auf ihrem Grundstück seien keine erhöhten PCB-Werte festgestellt worden, wie der Ortsbürgermeister bestätigt habe (Bl. 51 der Widerspruchsakte). Von den Tieren, die auf ihrem Grundstück gehalten würden, gehe keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung aus. Die Tierhaltung und damit die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks dürfe nicht "ins Blaue hinein" verboten werden. Im Übrigen verwies sie darauf, dass in der Nachbarschaft unbeanstandet Weinbau betrieben werde. In einem Schreiben der SGD Süd vom
  2. April 2019 (Bl. 90 der Widerspruchsakte) an den Ehemann der Klägerin wurde erneut dargelegt, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf bestehe und auch darauf hingewiesen, dass sich aus einer Publikation des Umweltbundesamts

m Thema PCB ergebe, dass schon eine leicht erhöhte Belastung der Böden und Pflanzen

einer Anreicherung von Dioxinen und dl-PCBs führen könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Mai 2019 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  2. Dezember 2018

rück. Er führte aus, nach Angaben des Landwirts stehe fest, dass die Rinder auch auf dem Grundstück der Klägerin geweidet hätten. Dabei sei die PCB-Belastung des Fleisches auf die Weidefläche

rückzuführen. Dass zwischen der Klägerin und dem Landwirt kein Pachtvertrag bestehe, sei unerheblich. Der hinreichende Verdacht werde dadurch begründet, dass das Rind auch das Gras gefressen habe, welches auf dem Grundstück der Klägerin gewachsen sei. Die Rechtsbeziehung zwischen Grundstückseigentümer und Eigentümer der Weidetiere spiele keine Rolle. Für § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB genüge ein hinreichender Verdacht. Daher müsse nicht nachgewiesen werden, dass das Grundstück der Klägerin tatsächlich PCD-Belastungen aufweise. Das Gras, das weidende Tiere fressen, gehöre unzweifelhaft

den Futtermitteln im Sinne von § 2 Abs. 4 LFGB. Es gehe nur darum, Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Lebensmittel

verhindern. Der Bescheid treffe keine Regelungen darüber, ob die Weideflächen

sanieren seien und wer gegebenenfalls die Kosten

tragen habe. Da weinbaulich genutzte Flächen nicht in den

ständigkeitsbereich des Beklagten fielen, mache es die Verfügung gegenüber der Klägerin auch nicht gleichheitswidrig, dass insoweit keine Maßnahmen ergriffen worden seien. Die Klägerin hat am 21. Juni 2019 Klage erhoben. Sie macht weiter geltend, die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 39 Abs. 2 LFGB lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer Begutachtung ihres Grundstücks. Dass nahegelegene Grundstücke betroffen seien, reiche für die die Klägerin belastende Maßnahme nicht aus, denn die Verfügung bedeute letztlich, dass sie das Grundstück überhaupt nicht mehr nutzen könne.

dem bemängelt sie, dass der Beklagte nicht eingeschritten sei, um

verhindern, dass in dem gesamten Bereich Heuballen hergestellt werden konnten, die u.a. von einem Pferdebetrieb in F bezogen worden sein. Auch dieses Heu werde an Tiere verfüttert, die

r Fleischproduktion weiterverwendet würden. Gleiches gelte im Hinblick auf die auf der benachbarten Parzelle des NABU nunmehr gehaltenen Ziegen und Lämmer. Es sei unsinnig, die Heuernte

zulassen und andererseits die Tierhaltung

verbieten. Im Übrigen seien die 17 Rinder, die auf den Flächen gehalten worden seien, vom Eigentümer

nächst an einen Händler in D und dann ins Ausland weiterverkauft worden. Weiterhin bezieht sich die Klägerin auf das ...-Gutachten von 2017, woraus sich ergebe, dass die Kontamination der Tiere mit den Schadstoffen nicht bzw. nur

einem geringen Teil von den Böden stamme. Nach wie vor sei unklar, was Ursache für eine mögliche PCB-Kontamination sein könne. Auch die SGD Süd habe hierzu keine befriedigende Auskunft gegeben. Die Klägerin vermutet, dass illegale Müllablagerungen/Bauschutt auf einem Grundstück des Beklagten sowie weiterer im öffentlichen Eigentum stehender Flächen für die Kontaminationen verantwortlich seien, wozu sie im Einzelnen vorträgt. Der Frage werde aber nicht mit dem notwendigen Nachdruck nachgegangen. Es müsse endlich etwas geschehen, um die Bodenbelastungen

beseitigen. Jedenfalls stelle es keine ordnungsgemäße Störerauswahl dar, wenn lediglich diejenigen mit behördlichen Maßnahmen belastet würden, die mittelbar von einer Bodenverunreinigung betroffen seien und nicht die Eigentümer der eigentlichen Problemflächen. Die Klägerin behalte sich vor, im Nachgang

m vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche aufgrund Amtspflichtverletzung geltend

machen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom

  1. Dezember 2018 und den Widerspruchsbescheid vom
  2. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt noch vor, er habe im Rahmen seines Ermessens solche Maßnahmen veranlasst, die

m Zwecke des vorbeugenden Verbraucherschutzes erforderlich und geeignet seien und für deren Anordnung und Umsetzung der Beklagte

ständig sei. Auch das Heu sei im Übrigen von der

ständigen ADD untersucht worden (Untersuchungsberichte Bl. 64 ff der Gerichtsakte). Die ermittelten PCB-Werte seien aber so gering, dass aus futtermittelrechtlicher Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der Gewinnung und Verwertung der Pflanzen als Futtermittel erforderlich seien. Dies decke sich mit Erkenntnissen aus der Fachliteratur, wonach Dioxine im Boden langlebig seien und sich kaum verlagerten. Sie würden aber aufgrund ihrer Fettlöslichkeit kaum von Pflanzen aufgenommen, sondern gerieten über den Pflanzen anhaftende Bodenpartikel in die Nahrungskette. Dabei sei bei belasteten Böden eine Nutzung als Weide besonders problematisch,

mal die Dioxine in den Tieren lange Zeit im Fettgewebe gespeichert würden und sich somit dort anreichern könnten. Auch die Haltung von Lämmern und Ziegen auf der Parzelle des NABU sei dem Beklagten bekannt, und es seien ebenfalls lebensmittelrechtliche Anordnungen getroffen worden. Diese Tiere dienten aber nicht dem menschlichen Verzehr, sondern würden nur als Hobby

r Landespflege eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2020 gewesen ist. Gründe Die

lässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom

  1. Dezember 2018 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom
  2. Mai 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihr

stehenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte kann die an sie ergangene Anordnung, ihr Grundstück im Forster Bruch nicht durch Tiere, welche mittel- und unmittelbar der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,

nutzen, nicht auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - stützen. Die Vorschrift ermächtigt dazu, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen

treffen, die

r Feststellung oder

r Ausräumung des hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder

r Beseitigung eines Verstoßes oder

r Beseitigung festgestellter Verstöße oder

r Verhütung künftiger Verstöße sowie

m Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Zwar gelten die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB grundsätzlich auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Die Klägerin ist jedoch keine taugliche Adressatin einer lebensmittel- bzw. futtermittelrechtlichen Verfügung. Ihre lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks ist, auf dem sich lebende Tiere aufhalten bzw. aufhalten können, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Diese Beurteilung beruht auf folgenden Überlegungen: 1. Wer Adressat einer Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB

sein hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, lässt sich aber im Kontext mit den unmittelbar geltenden und anwendbaren Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

r Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,

r Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und

r Festlegung von Verfahren

r Lebensmittelsicherheit - VO (EG) Nr. 178/2002 - ermitteln, mit denen das LFGB harmonisiert ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom

  1. Februar 2012 - 7 A 3119/10 -, Rn. 45, juris; OVG Münster, Beschluss vom
  2. August 2008 - 13 B 1022/08 -, Rn 46, juris,). Gemäß Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 setzen die Mitgliedstaaten das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Deren Verpflichtung besteht nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 darin, dafür

sorgen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen

überprüfen. Dieser Grundnorm entsprechen die Definitionen für ein Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen sowie für den entsprechenden Unternehmer in Art. 3 Nr. 2 ff VO (EG) Nr. 178/2002, auf den sich wiederum die Begriffsbestimmungen in § 3 Nr. 6 ff LFGB beziehen. Damit ergibt sich, dass der Adressat einer Anordnung

r Durchsetzung des Lebens- und Futtermittelrechts ein Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer sein muss, der mit dem betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel auf einer der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen befasst ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom

  1. Februar 2012 - 7 A 3119/10 -, Rn. 45, juris).
  2. Die vorstehend skizzierten Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 von einem weiten Begriff des Lebensmittelrechts ausgeht. Danach ist auch jeder Landwirt Lebensmittelunternehmer und, wenn er Tiere hält, auch Futtermittelunternehmer (vgl. Boch, in: Nomos-BR Kommentar

m LFGB, 8. Online-Auflage 2019,

§ 3Rn.

17). 3. Selbst auf der Grundlage eines entsprechend weiten Verständnisses der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit kann die Klägerin jedoch im Hinblick auf die Rinderherde, die u.a. auf ihrer Wiese im Forster Bruch gehalten wurde, nicht als Lebensmittelunternehmerin angesehen werden.

  1. a)Das Grundstückseigentum an der betreffenden Fläche selbst kann, anders als etwa im Bodenschutzrecht (vgl. § 4 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG -), noch keine Haftung der Klägerin begründen, denn lebensmittelrechtlicher Anknüpfungspunkt muss in jedem Fall ein im weiten Sinne unternehmerisches Handeln in Bezug auf die Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln sein, das Kontrollbefugnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 bzw. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung vermittelt, wie dies etwa bei einem Landwirt der Fall wäre.
  2. b)Die Klägerin ist aber gerade nicht selbst Landwirtin, denn hierfür müsste sie landwirtschaftliche Bodennutzung betreiben, also Tierhalterin bzw. Produzentin landwirtschaftlicher Erzeugnisse sein. In Bezug auf die fragliche Rinderherde, die u.a. auf dem Grundstück der Klägerin stand, war lebensmittelrechtlich verantwortlicher Landwirt hier der Tierhalter S, dem seitens des Beklagten wegen der bei einem Kalb dieser Herde festgestellten deutlichen Überschreitung des

lässigen Höchstgehalts von Dioxin bzw. dioxinähnlichen PCB bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung lebensmittelrechtlich untersagt worden war, bestimmte auf den entsprechenden Weiden gehaltene Rinder mittelbar- oder unmittelbar als Lebensmittel

nutzen (Verfügung des Beklagten vom 24. Mai 2017).

  1. c)Dass daneben auch die Klägerin lebensmittelrechtlich als Unternehmerin angesehen werden kann, scheitert allerdings nicht daran, dass sie die Nutzung ihrer Wiese unentgeltlich ermöglicht hat. Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche der Klägerin durch Herrn S beruht zwar nicht etwa auf einem Pachtvertrag dem ihrem Verwandten, sondern auf einer Gefälligkeit. Die etwa 1.500 m² große Wiese im Naturschutzgebiet, die die Klägerin geerbt hat, besitzt offensichtlich keinen wirklichen wirtschaftlichen Nutzwert für sie. Dies schließt aber nicht aus, dass die Klägerin neben dem Landwirt für Gesundheitsgefahren verantwortlich sein kann, die von Tieren ausgehen, die auf ihrem Grundstück gehalten werden bzw. wurden. Sie könnte ungeachtet fehlender wirtschaftlicher Interessen als Unternehmerin angesehen werden, denn die Ausrichtung auf eine Gewinnerzielung spielt nach der Definition des Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmers in Art. 3 Nr. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 explizit keine Rolle.
  2. d)Die lebensmittelrechtliche Haftung beginnt auch nicht erst im Fall der Herbeiführung einer unmittelbaren Gefahrenlage für die menschliche Gesundheit im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, vielmehr genügt im Interesse des gesetzlich bezweckten umfassenden Verbraucherschutzes bereits ein mittelbarer

sammenhang (vgl. VG Stade, Beschluss vom

  1. September 2019 - 6 B 735/19 -, Rn. 48; VG Münster, Urteil vom
  2. März 2017 - 5 K 1276/16 -, Rn. 41, juris). e) Der Annahme, dass die Klägerin vorliegend Unternehmerin im lebensmittelrechtlichen Sinne ist, steht aber jedenfalls entgegen, dass es in Bezug auf die dem Lebensmittelrecht unterliegenden Rinder, die auf ihrem Grundstück standen und von denen die vom Beklagten angenommene Gefahrenlage ausgingen, an einer der Kontrolle der Klägerin unterliegenden Organisationsstruktur hinsichtlich der Haltung der Rinder auf ihrer Wiese fehlte, in dessen Rahmen sie die Nutzung ihres Grundstücks

r Tierhaltung ermöglichte und damit gewissermaßen auch gestaltete. Dies wäre jedoch erforderlich, denn der Begriff des Lebensmittelunternehmens setzt eine gewisse Kontinuität der Tätigkeit und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraus (vgl. Boch, in: Nomos-BR Kommentar

m LFGB, 8. Online-Auflage, 2019,

§ 3, Rn.

10). So hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob etwa die Tätigkeit als Tagesmutter im Hinblick auf die den betreuten Kindern verabreichten Speisen und Getränke aufgrund der geschaffenen (besonderen) räumlichen Voraussetzungen und organisatorischen Maßnahmen dem Lebensmittelrecht unterfällt oder nicht (vgl. Boch, in: Nomos-BR Kommentar

m LFGB, 8. Online-Auflage, 2019,

§ 3, Rn.

10). Auch bei caritativen Einrichtungen wie den "Tafeln" kommt es auf die Kontinuität und eine grundlegende Organisationsstruktur an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, Rn. 16, juris). Zwar geht es insoweit um die Abgrenzung des Lebensmittelunternehmers

m "Endverbraucher", die vorliegend nicht relevant ist. Die herangezogenen Kriterien machen jedoch deutlich, dass der Anknüpfungspunkt für eine Haftung tätigkeitsbezogen sein muss. Das den gesetzlichen Regelungen

grundeliegende, "auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen" (Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002) geltende Kontroll- und Haftungskonzept knüpft an ein Mindestmaß an betrieblicher Struktur an. 4. Eine andere Beurteilung der Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesamte Wiesenbereich und damit offenbar auch ihr eigenes Grundstück

m Zwecke der Herstellung von Tierfutter gemäht wurde bzw. wird. Dabei kann offen bleiben, ob die Heugewinnung eine lebens- bzw. futtermittelrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 5. Dezember 2018 betrifft nämlich nicht auch die Produktion von Heu als Tierfutter, sondern beschränkt sich auf die Nutzung ihres Grundstücks durch Tiere, welche mittelbar und unmittelbar der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 , 63 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2222369.html ( https://oj.is/2222369 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.