Erträgen, die aus einer in betrügerischer Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage gezahlt worden sind. Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26 , 26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen Einkünften solche aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Jahre 1987 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C GmbH (im Folgenden: C). Die C wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung
Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr C. K. (in der Folge K). Am
Kontrakten im Termingeschäft (angeboten als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures, also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen. Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte
der C abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen K handelte es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen in Höhe
insgesamt 8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich Börsentermingeschäfte durch die C getätigt wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus D. Nach K´s Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte bis 1993 einen Gewinn in Höhe
1 Million US-Dollar realisieren. Nach Schließung des Büros dieses Brokerhauses wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt. K eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten auf die C GmbH. Dies waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Es handelte sich jeweils um ein sog. "Omnibuskonto", für das keine Unterkonten bestanden. Allein K traf über dieses Konto Anlageentscheidungen. Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund
Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte Kundengelder größtenteils aufgebraucht. K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu fingieren. Es wurden
Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen eines Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die C durchgeführt. Nach 1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft, als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte K nunmehr das Angebot
Finanzinnovationen an, die über einen Fonds im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte der C begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten "I Pool" der "I Incorporation" zu übertragen. Sämtliche Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung zweier
ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter US-Briefkastenfirmen, der US A Incorporation und der I Incorporation. Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe
1 Million Dollar wurde durch Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf den
K eröffnet worden war. Verfügungsberechtigt war zunächst allein K, ab dem 23. Februar 1996 noch eine weitere Person. Etwa ab April 2000 erfolgte eine Verlagerung der Umsatztätigkeit. Vereinnahmte Kundengelder wurden zu diesem Zeitpunkt
den Konten der C GmbH zu Konten, die auf den Namen der I Corporation bei der Sparkasse S eröffnet worden waren, umgeschichtet. Es handelte sich um ein Konto, das zunächst für eine Firma I Incorporation mit Sitz in Florida im Jahre 1992 eröffnet worden war. Am
ihm festgesetzten Index Gewinne oder Verluste betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne aufgelaufenen Kapitalanlagen bestimmte. Wegen dieser Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 ( 2 K 1550/03 ). Sie bilden den für alle Geschäfte des K maßgeblichen Sachverhalt und basieren aus der Auswertung der Steuerfahndungsakten der Anleger im damaligen Verfahren, Strafverfahrensakten des K und Insolvenzakten der involvierten Gesellschaften. Auch die Kläger beteiligten sich an den Angeboten der C GmbH. Aus ihrer Sicht wurden die folgenden Geschäftsbedingungen der C Grundlage ihrer Anlagen: "..... 1. Der Kunde ermächtigt die Fa. C, Terminkontrakte an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus. 2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:
30.000 DM zur Verfügung. Dieser Betrag soll laut dem Antrag als Verrechnungsscheck an den Vermittler N der C übergeben worden sein. Bereits am
den Klägern an den N übergeben. Ein Antrag auf Kontoeröffnung wurde
ihnen in entsprechender Höhe abgezeichnet. In der Folgezeit erhielten die Kläger periodische Abrechnungen über ihre jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten. Hierzu wird exemplarisch wird auf die monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum einen
365.805,90 DM. Insoweit erfolgte eine Umschichtung der
der C verwalteten Anlagegelder auf den Pool. Die Kläger waren
der Umstellung auf den I Pool insoweit betroffen, als alte C-Anlagen darauf umgeschichtet wurden. Tatsächliche neue Einzahlungen auf diese neue Anlageform erfolgten seitens der Kläger nicht mehr. Ausweislich der Aussagen des K wurden die
den Anlegern eingebrachten Gelder lediglich auf Konten der Sparkasse S verwaltet bzw. zur Unterhaltung seiner Firma C-GmbH, zum Erwerb ausländischer Kapitalbeteiligungen in seinem Namen und zum Kauf
Immobilien verwandt. In der Folge erhielten die Kläger wieder monatliche Abrechnungen über die aus so genannten Eingangstrades im Laufe des Monats erzielten Gewinne, wobei nunmehr keine Angaben zu angeblich gehandelten Gütern oder Währungen mehr erfolgten (Blatt 444-447 und 449-451, 453-468 der C-Anlegerakte II). Diese Abrechnungen umfassten den Zeitraum
7.033 DM wurde im Jahre 2000 mit einer als Agio bezeichneten Gegenforderung der C verrechnet. Der Beklagte bewertete diesen Vorgang als tatsächliche Auszahlung in Form eines abgekürzten Zahlungsweges und berücksichtigte zugleich 7033 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Jahre 1999 sollen 143.131 DM aus Geschäften über die C zugeflossen sein, die Differenz zu 221.649 DM sollte auf dem Engagement der Kläger bei der I beruhen. Gutschriften über 418.642 DM für das Jahr 2001 wurden mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom
Scheinrenditen, dem Vorliegen der Novationsvoraussetzungen und wegen der Nichtbeachtung des Verbraucherschutzgedankens der Makler- und Bauträgerverordnung. Der Streitfall sei nicht mit dem Sachverhalt des Musterverfahrens identisch. Bei der C sei
mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen gewesen. Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 ( III R 4/07 ) seien auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos
statten gegangen. Da die C Kapitalertragsteuer nicht abgeschöpft habe, seien höhere Scheinrenditen angefallen, was zur doppelten Besteuerung desselben Kapitals geführt habe. Mit Einspruchsentscheidung vom
den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zugesagten Billigkeitsmaßnahme, da ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren (Änderung nach § 10 d EStG) anstehe. Mit ihrer Klage hiergegen wegen Einkommensteuer 1996 bis 2000 tragen die Kläger vor, weder aus dem Vermögen der C noch der I seien Zahlungen an sie bewirkt worden. Die C habe auf strenge Trennung ihres Firmenvermögens
Anlagegeldern geachtet. Ihr Geschäftsführer habe die Gelder veruntreut. Die Gelder seien
den Klägern auf ein Treuhandkonto überwiesen worden. Hierzu werde verwiesen auf die Broschüre "Futures-Report" vom
Kapitalanlagen beschäftigt, wofür eine gewerberechtliche Erlaubnis (§ 34c GewO) erforderlich gewesen sei. Sie habe aufgrund ihres Geschäftsbetriebes der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (MABV) unterlegen. Damit seien die Gelder nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergegangen. Die Verordnung verwirkliche den aktiven Verbraucherschutz, dieser werde ad absurdum geführt, würde das Finanzamt die Kläger neben dem für sie entstandenen Schaden noch durch die Besteuerung
Scheingewinnen schädigen. Die Rechtsstellung des Kunden würde damit derartig vom Gedanken der Verordnung abweichen, dass sie nicht mehr mit den Motiven des Gesetzgebers vereinbar sei. Auch die MaBV sei Element der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung, die vom BFH gewählte Konstruktion einer stillen Beteiligung stünde dann im krassen rechtswidrigen Widerspruch zu ihren Bestimmungen. Die Kläger hätten sich an der Broschüre "Unser Wissen-Ihr Erfolg" orientiert. Auf diese werde verwiesen (Platz 145-157 der Prozessakten). Darin werde insbesondere bestimmt, dass das Kapital keinesfalls der C zufließe sondern es bei Brokerhäusern deponiert werde. Es sei ein Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der C begründet worden. Anhand der Pflichten der Beteiligten ergäben sich Merkmale der Treuhand. Diese sei
den Klägern gewollt gewesen. Vor jeder steuerrechtlichen Bewertung ergebe sich ein gewisses Unbehagen bei der Besteuerung
stehengelassenen Scheinrenditen eines Schneeballsystems. Die vom BFH im "C-Musterfall" aufgestellten Grundsätze würden durch sein Urteil vom
30.000 $ angefordert, nach zwei oder drei Wochen hätten sie immer noch keinen Scheck erhalten und telefonisch Kontakt zur C-Verwaltung in S aufgenommen. Dort habe man dies mit organisatorischen Problemen et cetera begründet. Erst nach sechs Wochen hätten sie den gewünschten Scheck erhalten. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Novation trage das Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast. Es sei nicht darauf abzustellen, dass im singulären Einzelfall tatsächlich eine Auszahlung hätte bewirkt werden können. Ein Zufluss im Wege der Novation liege nur vor, wenn neben der Gutschrift auf dem Konto des Kunden auch eine Wiederanlageentscheidung getroffen werde. Die Novation müsse Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung sein. Liege die Novation in seinem Interesse impliziere dies die Verfügungsmacht über die Altforderung. Dies sei aus Sicht des BFH inkonsequent. Bei konsequenter Umsetzung seiner Grundsätze müsste bereits der erstmalige Ausweis auf einem Konto zum Zufluss führen, ohne Wiederanlageentscheidung. Durch die Rechtsprechung des BFH sei der Zufluss nicht nur maßgeblich für die Bestimmung des Besteuerungszeitraums, sondern werde in zweifelhafter Vermengung der Regelungsgegenstände auch zur Begründung eines Besteuerungsgegenstandes genutzt. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom
der MaBV andere Vertragsverhältnisse als ein Treuhandverhältnis eingehen können. Fraglich sei daher, ob für die im Innenverhältnis bestehende stille Gesellschaft die Verordnung anwendbar sei. Die C habe trotz tatsächlich hoher Auszahlung an die Anleger im Zeitraum 1999 bis Oktober 2001 über ausreichende Gelder verfügt, um leistungsfähig und leistungsbereit zu sein. Auf die Zahlen im Musterverfahren werde verwiesen. In den Streitjahren habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenbruchs bestanden. Organisatorische Probleme bei Auszahlungsbegehren, wie in 2000
der Mitarbeiterin der C Frau J. vorgeschoben, hätten im Einzelfall tatsächlich Grund für eine spätere Auszahlung sein können. Hierin bestehe keine Besonderheit zu ehrlich wirtschaftenden Unternehmen. Auch bei diesen komme es zu ungewollten Verzögerungen der Zahlungsabwicklung. Daraus lasse sich keine mangelnde Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit ableiten. Der Hinweis, die C habe in den Streitjahren kurz vor dem Zusammenbruch gestanden und sei auf private Einlagen des K angewiesen gewesen, sei nicht stichhaltig. Dies basiere auf einer Begebenheit Anfang August 1998, welche zu einer kurzen Zahlungsstockung
wenigen Wochen geführt habe. Dies habe K durch den Einsatz eigener Mittel behoben, er habe somit nicht mit einem Zusammenbruch gerechnet. Bereits Ende August 1998 sei wieder allen Auszahlungsverlangen nachgekommen worden. In der Zeit vom
einer stillen Beteiligung nicht ausgegangen werden, insoweit sei eine Steuerbarkeit auf der Grundlage einer solchen Beteiligung nicht gegeben. Die stille Beteiligung sei wegen Verstoßes gegen die MaBV nichtig. Deren Bestimmungen seien nicht disponibel. Hierzu werde auf die Rechtsprechung verwiesen (Urteil des OLG Düsseldorf vom
dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung des Kapitals. Da der Betrüger
Anfang an keine Überschüsse habe erzielen wollen und die Ertragszahlungen aus der Substanz erfolgt seien, hätten die Anleger zivilrechtlich keine Ansprüche auf Ertragszahlungen. Sie seien daher als Erfüllung
Rückzahlungsansprüchen zu bewerten. Wenn eine Schuld tatsächlich nicht bestehe, könne der Schuldner auch nicht die Tilgung einer bestimmten Schuld nach § 366 Abs. 1 BGB bestimmen. Dies passe nicht zur Rechtsprechung des
dem K als Gesellschafter und Geschäftsführer der CTS GmbH unter deren Namen vertriebenen Kapitalanlagen geklärt, dass es sich bei der den Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat. Nach dem Urteil setzt eine stille Gesellschaft nach dem HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger ("Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem Anderen voraus, kraft dessen sich der Andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält. Da die stille Gesellschaft nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss. Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung an der Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher die "Gemeinsamkeit des Zwecks" die Gesellschaft
den reinen Austauschverhältnissen. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass der erkennende Senat in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend
einer stillen Gesellschaft ausgegangen ist. Dabei soll der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs "stille Gesellschaft" dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser -unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde- Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht. Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Demzufolge hat der BFH die Annahme des erkennenden Senats in der damaligen Entscheidung, dass die Verträge zwischen den damaligen Klägern (wie auch der Kläger im Streitfall) und der C dem gemeinsam verfolgten Zweck gedient haben ein Handelsgewerbe durch die nach außen in Erscheinung tretende C zu betreiben, ebenfalls bestätigt. Das
der C betriebene Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB wurde durch die (damaligen) Kläger zur Erreichung des gemeinsamen Ziels in der Gestalt gefördert, dass sie der C auf unbestimmte Zeit nicht unerhebliche Mittel als Kapital überließen, mit dem diese ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte. Im Streitfall sind keine Umstände dafür erkennbar, dass die Kläger sowie die C in Abweichung vom Sachverhalt des damaligen Falles ihrer vertraglichen Bindung andere Regelungen zu Grunde gelegt hätten oder aber das Ziel der Erwirtschaftung
Renditen aus den Kapitalanlagen in anderer Weise als im Sachverhalt des damaligen Verfahrens tatsächlich verfolgt worden wäre. Für den damaligen Streitfall führte der BFH aus, dass das überlassene Kapital zugleich den Gesellschafterbeitrag sowie die stille Einlage der Kläger verkörpert habe und in das Vermögen der C übergegangen sei. Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des
den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals zu betreiben. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht (sowohl im damaligen Verfahren wie im Streitfall) insbesondere, dass den Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten laut den auch
den Klägern akzeptierten Vertragskonditionen der C in deren "Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung" die Kläger, 30 % die C) an den Geschäften zugesagt war und sie überdies bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt waren. Die Kapitalanlagen auch der (jetzigen) Kläger beinhalteten daher sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit begründet waren. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses. Aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung hat der BFH auch die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt, dass sowohl die damaligen Anleger als auch die C ein Interesse am Unternehmenserfolg der Gesellschaft hatten. Anderes gilt auch nicht für die
den Klägern eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der C. Der Antrag auf Eröffnung eines Kontos mit den beigefügten Vertragskonditionen im Streitfall entsprach nach wie vor denjenigen, den die damaligen Kläger im Verfahren des BFH bzw. alle anderen 2800 Anleger unterschrieben hatten. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der
den jetzigen Klägern vorgelegten Broschüre "Unser Wissen-Ihr Erfolg". Unabhängig
den darin genannten Ausführungen über die so genannten Commodity-Terminkontrakte wird auch in dieser Informationsschrift festgehalten, dass wiederum der C 30 % des erwirtschafteten Gewinns zustehen sollten. Hierin manifestiert sich der wesentliche gemeinsame Zweck der stillen Gesellschaft, zu deren Zweck die Kläger der C 50.000 DM Geld überließen. Ungeachtet weiterer Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung haben die Kläger bereits mit diesem gemeinsamen Zweck nicht das Ziel verfolgt, der C Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese (ohne eigene Gewinnbeteiligung oder Risiko!) im Namen und auf Rechnung der Kläger Termingeschäfte über Brokerhäuser abwickeln sollte. Weiterhin führt der BFH in seiner Entscheidung ( VIII R 36/04 ) aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in dem System der C nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen. Er bestätigt sodann die Entscheidung des erkennenden Senats als Vorinstanz, dass die 1999 auf Veranlassung der C erfolgte Umschichtung der Kapitalanlagen auf den "I Pool" nichts an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses geändert habe. Der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch im Streitfall identisch mit dem vom BFH entschiedenen Falle. Nach wie vor konnte die C aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über die Anlagen der Kläger verfügen und ihnen Abrechnungen erteilen. Der BFH lässt es dabei offen, ob aufgrund des (auch im hiesigen Streitfall) nicht datierten Formblattes des "I Pools" eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen erfolgt ist und wenn ja, mit welchem Inhalt. Hinsichtlich aller geschädigten Anleger der C gilt, dass sich nach dieser Umschichtung an dem tatsächlichen Geschehensablauf nichts änderte. Die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung stellt nach Aussage des BFH keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Wegen des identischen Geschehensablaufes im Streitfall sind daher die Grundsätze des BFH auch auf diesen übertragbar. Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 ( VIII R 36/04 ) teilt der BFH sodann auch die Auffassung des erkennenden Senates, dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger) bei der C nicht um Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe. Jedenfalls konnte er den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Urteil keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze entnehmen. Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes, der Übergabe des Anlagebetrages
50.000 DM in bar an einen Vermittler der C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen sowie der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Kläger im Streitfall sind die Grundsätze des Urteils vom 10. Februar 2004 ( 2 K 1550/03 , Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Im damaligen Urteil wurde hierzu ausgeführt: "Bei dieser Bewertung ist, wie die Kläger zutreffend feststellen, auf den Willen zum Abschluss konkreter rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen abzustellen. Entscheidend für eine Besteuerung sind diejenigen Tatbestände, die objektiv verwirklicht wurden (§ 38 AO). Danach hat im Streitfall seitens der Kläger der Wille bestanden, die Anlagen bei der C GmbH in der letztlich verwirklichten Form zu tätigen. Soweit durch diesen Willen steuerliche Folgen ausgelöst worden sind, sind andere diesbezügliche Motive bei Abschluss der Vereinbarungen unbeachtlich. Nach dem wirtschaftlich Gewollten und der tatsächlichen Ausgestaltung haben die Kläger der C Geld überlassen, damit diese Terminkontrakte auf eigene Rechnung tätigt und daraus Gewinne erwirtschaftet, wobei es den Anlegern nicht auf eine bestimmte Anlage, sondern auf eine hohe Rendite ankam. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dabei im Folgenden nicht darauf abgestellt, dass sie bei Verwirklichung der steuerlich relevanten Vorgänge mit Wissen und Wollen bezüglich des
dem K verwirklichten betrügerischen Schneeballsystems gehandelt haben. Etwaige geheime Vorbehalte des Anbieters der Kapitalanlage sind, sofern der Anleger hiervon keine Kenntnis besitzt, weder zivilrechtlich (§ 116 BGB) noch - weil es insoweit auf das
den Parteien nach außen hin erkennbar gewordene wirtschaftlich Gewollte ankommt - einkommensteuerrechtlich
Belang. Im Streitfall hat es sich bei den Kapitalanlagen der Kläger um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gehandelt, womit sie Einkünfte i.S.
G) erzielt haben. ... Dabei sprechen für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses eine hohe Erfolgsbeteiligung an den betriebenen Geschäften und die Verpflichtung, Verluste der betreffenden Geschäfte mit zu tragen. ... Im Streitfall handelt es sich um typische stille Gesellschaften i.S.
G). Anhaltspunkte für das Vorliegen
atypischen stillen Gesellschaften und damit
Mitunternehmerschaften i.S.
G bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten namentlich nicht vereinbart, dass die Anleger -über die Beteiligung am laufenden Geschäftsergebnis hinaus- schuldrechtlich am Geschäftsvermögen (an dessen stillen Reserven) partizipieren und ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte über die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinaus gehen und etwa denen eines Kommanditisten i.S.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft -und nicht für eigene Rechnung- tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93 , Bundessteuerblatt II 1998, 152, 156). Dem Treuhänder wird nach außen hin eine Rechtsstellung eingeräumt, die er intern nur beschränkt ausüben soll und die auch über intern verfolgte Zwecke nicht hinaus geht. Der Treuhänder soll nur insoweit seine Rechtsstellung ausüben, als es der Zweck des Treuhandverhältnisses erfordert. Dem Treuhänder wird also durch den Treugeber eine Rechtsmacht eingeräumt, die im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag begrenzt ist. Zur Treuhandabrede gehört u.a. die Möglichkeit des Treugebers, Weisungen hinsichtlich des nach außen hin dem Treuhänder zustehenden Wirtschaftsgutes zu erteilen, Abrechnung und Rückübertragung zu verlangen. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen (tatsächliche Sachherrschaft). Der Treuhänder muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handeln. Das Treuhandverhältnis darf nicht einfach fingiert werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es setzt also Vereinbarungen und tatsächliche Beziehungen voraus, wobei auf deren materiellen Gehalt abzustellen ist, aus denen sich, insbesondere für den Streitfall, eindeutig ergibt: - Abhängigkeit des Treuhänders
Weisungen des Treugebers sowie Handeln des Treuhänders im fremden Interesse, und zwar eindeutig erkennbar - Tatsächliche Buchführung, aus der sich eine klare Trennung
Treugut und Eigenvermögen ergibt, in der Bilanz nachvollziehbar erkennbar durch Ausweis als Treuhandvermögen ( die bloße Vereinbarung, das Eigentum als Treuhandeigentum zu besitzen, genügt nicht ) Zu Weisungsabhängigkeit:
einer derartigen Rechtsbeziehung eines Treuhandverhältnisses ist im Streitfall nicht auszugehen, da die Kläger weder aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch tatsächlich als potentielle Treugeber durch bindende Weisungen an die C als Treuhänder die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagebeträge nach deren Übergabe ausgeübt haben. Allein die C hatte während der Dauer der Überlassung des Kapitals die Verfügungsmöglichkeit darüber. So entschied K faktisch ohne Bestimmungsmöglichkeit der Anleger über die Art der getätigten Börsengeschäfte und welche Waren- oder Devisentermingeschäfte über
der C beauftragte Brokerhäuser an verschiedenen Börsen abgewickelt werden sollten. Dem Senat ist dementsprechend kein Fall bekannt geworden, in dem eine Vereinbarung bzw. Weisung über Art und Umfang der durchzuführenden Börsengeschäfte, zur nachträglichen Änderung der Bedingungen der Kapitalüberlassung oder zu einem Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte bestanden hätte. Letztlich hatten die Kläger auch nicht die Absicht, die Art der Geschäfte zu bestimmen. Sie erhielten im konkreten Fall keine Kenntnis davon, da die Art der Börsengeschäfte aus den regelmäßig erstellten Abrechnungen der C nicht ersichtlich geworden ist. Soweit sie über die Art der Börsengeschäfte nicht informiert wurden, wurde dies
ihnen nicht beanstandet. Entsprechend handelte K, indem er für jeden Kunden einen Index für die Renditeberechnung selbst festlegte. In den Abrechnungen wurde nur aus dem Anfangsbestand des Kapitals einer Abrechnungsperiode durch Multiplikation mit dem Index der angebliche Ertrag eines bestimmten Zeitraumes errechnet. Dies erfolgte spätestens ab 1999 mit Installierung des sogenannten "Systems 2" durch Eingabe eines Indexes in den Programmlauf, wonach gleichförmig allen Anlegern eine einheitliche monatliche Rendite ausgewiesen wurde. Abrechnungsunterlagen über eine konkrete Zurechnung einzelner, realer Geschäfte zu einzelnen Anlegern lagen nicht vor, auch nicht in den Fällen, in denen Termingeschäfte tatsächlich getätigt worden sind und gegenüber dem Anleger genau hätten abgerechnet werden können. Dies ist den Klägern aus den monatlichen Abrechnungen auch ersichtlich gewesen. Die vorgenannte Abwicklung der Geschäfte wurde durch die Kläger widerspruchslos hingenommen. So vereinnahmte die C im Widerspruch zu dieser Regelung im Streitfall praktisch ausnahmslos bare Zahlungsmittel oder Schecks seitens der Anleger. Entgegen der eindeutigen vertraglichen Regelung in Ziff. 4a und 9 der Geschäftsbedingungen leisteten auch die Kläger sämtliches Kapital nachweislich an die C selbst durch Übergabe ... (im Streitfall der 50.000 DM) an den N ... (im Streitfall im Dezember 1998). Dieser bestätigte dann mit der Auftragsbestätigung, dass der Betrag an ein Brokerhaus weiter überwiesen worden sei. Es ist den Anlegern nicht entgangen, dass ihre Gelder entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf Brokerkonten überwiesen wurden und dass sodann die Anlageinitiative für konkrete Terminkontrakte nicht bei ihnen, sondern bei der C lag. Entsprechend der abredewidrigen Überweisung des Geldes auf C-Konten bzw. der Barübergabe an Verantwortliche der C erfolgte auch die Auszahlung
Renditen
Konten der C. Auch dies war für die Anleger ersichtlich. Aus einem Schreiben der CTS an die Anleger vom 05. August 1998 (bekannt aus dem Musterverfahren 2 K 1550/03 ), ergibt sich, dass die C doch in den Besitz
Kundengeldern gekommen ist und zwar üblicherweise bei Auszahlung
Geldern an die Kunden. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass aufgrund einer Auszahlungsanweisung des Anlegers angeblich der jeweilige Betrag beim Broker angefordert und auf ein Sonderkonto der C-Hausbank (kein Betriebskonto der C GmbH) transferiert werde. Die endgültige Auszahlung an die Anleger werde sodann tatsächlich
Seiten der C mittels Scheck oder Überweisung verfügt. In der Folge wird zwar geschildert, dass man eine andere Handhabe seitens der beteiligten Treuhandbanken anstrebe, dies ist aber tatsächlich unbeachtlich, da eine derartige Änderung weder angestrebt, vollzogen noch
den Anlegern gefordert worden ist. Mangels tatsächlicher Geschäfte ist eine andere Handhabe auch nicht möglich gewesen. Zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems mussten Gelder nur auf Konten der C gehalten und untereinander verschoben werden. Im Übrigen wechselte die C auch ohne entsprechende Genehmigung oder einen hierzu ergangenen Auftrag der Anleger die angeblichen oder tatsächlich beauftragten Brokerhäuser, hierzu bestimmt alleine sie, welche Brokerhäuser angeblich beauftragt werden. Hierauf hatten die Anleger keinerlei Einfluss. Abweichungen zur vertraglichen Abrede bestanden auch, soweit die C die Termingeschäfte nicht im Namen der Anleger, sondern in ihrem eigenen Namen ausgeführt hat. Im Ergebnis war für sie allein entscheidend, welche Erträge die CS aus einer
ihr - zum größten Teil vorgespiegelten - Anlagestrategie erwirtschaftet haben wollte. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus der Art der Verbreitung der C-Angebote. Deren Erfolg bestand in der mündlichen Weitergabe der vermeintlich guten Erfahrung
Anlegern insbesondere im Bereich B aufgrund der Werbung des Vermittlers N, der nach den Feststellungen des Berichtes des Landeskriminalamtes ca. 2000 Kunden geworben hatte, unter Hinweis der auch in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellten Renditechance. Schuldner der Erträge war aus Sicht der Anleger nach dem tatsächlich Gewollten und auch Durchgeführten die C selbst. Soweit Buchführungsunterlagen bzw. Konten zu einzelnen Anlegern und deren Anlegegeldern nicht vorhanden gewesen sind, wäre eine Einwirkungsmöglichkeit der Anleger zu konkreten Anlageentscheidungen auch organisatorisch nicht möglich gewesen. Es erfolgte keine
den Geldern anderer Anleger getrennte Verwaltung der einzelnen Anlagen. Im Wesentlichen wurden die Anlagegelder auf inländischen Konten der C GmbH bei der Sparkasse S angelegt, indem zwecks Umtausches in Dollar und Rücktausch in DM zwischen verschiedenen Währungskonten gewechselt wurde. Auffällig dabei ist auch, dass die auf den Auftragsbestätigungen angegebene Nummer des Treuhandkontos in den bisher dem Senat bekannt gewordenen Fällen identisch gewesen ist. Unerheblich ist dabei auch, dass Konten der C, auf die Zahlungen bzw.
denen Zahlungen erfolgt sind, nicht mit Geschäftskonten der Firma identisch gewesen sind. Allein der Umstand der Einrichtung eines weiteren Kontos reicht nicht für die Annahme eines Treuhandverhältnisses aus. Zur Differenzierung der darauf eingezahlten Beträge erforderliche Abrechnungsunterlagen für den einzelnen Anleger waren (durch den Insolvenzverwalter der C nach einer stichprobenhaften Prüfung) nicht festzustellen. Firmeninterne Abrechnungsunterlagen bestanden nicht (Seite 14 Abs. 1 des Grundlagenberichts des Insolvenzverwalters). Bei den für die Verwaltung der Anlagebeträge eingerichteten Konten der C handelte es sich auch aus Sicht der kontoführenden Bank nicht um Treuhandkonten, auf denen für die C fremde Gelder ein- und ausgezahlt werden sollten. Dass diese Konten in der C-internen Buchhaltung und der bilanziellen Gewinnermittlung keinen Eingang gefunden haben, widerspricht dem nicht. Vielmehr war eine derartige Handhabung erforderlich, um das betrügerische Schneeballsystem aufrecht erhalten zu können, im Falle der Aufnahme in eine Buchführung oder bei einer auf den einzelnen Anleger abgestellten Buchführung wäre dieses System offenkundig geworden. Folgerichtig bestanden auch bei den Broker-Firmen keine auf den Namen der einzelnen Anleger eröffneten Konten. Insbesondere die Einrichtung
einem Konto nur auf den Namen der C bei der Broker-Firma P spricht gegen eine Abwicklung der Geschäfte auf Rechnung der einzelnen Anleger. Dass es sich dabei um ein sogenanntes Omnibuskonto ohne weitere Unterkonten gehandelt hat, ist für die Frage einer Treuhand zwischen den Klägern und der C GmbH ohne Belang. Dem widerspricht auch nicht, dass die C durch ihren verantwortlichen Geschäftsführer K gegenüber dem genannten Brokerhaus Einzelheiten zum angeblichen Hintergrund ihres dortigen Kontos gemacht hat. Der Insolvenzverwalter führt dazu aus: "....... mit einem an die P ... Inc., New York, gerichteten Schreiben vom 22. September 1993 erklärt die C, dass das P-Konto als treuhänderisch verwaltetes "Omnibus-Konto" geführt wird, wobei die Kunden mit ihrem jeweils errechneten Anteil Eigner an dem jeweiligen Bankguthaben seien." Für das Brokerhaus war aus diesem Schreiben weder erkennbar noch
Bedeutung, welche Rechtsbeziehungen hinter den
der C bei ihm angelegten Geldern bestanden. Darüber hinaus ist der Regelungsgehalt des Schreibens unklar und den Anlegern wohl auch unbekannt gewesen. Auf das Schreiben vom 23. September 1993 wird Bezug genommen (Bl. 95 - 96 des Bandes Sonderakten I, Grundlagenbericht Insolvenzverwalter C). Entsprechend ist die
den Klägern vorgetragene theoretische Möglichkeit einer Weisung schon wegen der fehlenden Kontentrennung und Buchführung organisatorisch nach den tatsächlichen Umständen ausgeschlossen gewesen. Gegen eine Treuhandschaft sprechen auch die Umstände im Rahmen der Umstellung auf den I-Pool im Jahre 1999. So haben die Kläger ohne weiteres durch einen ohne Datum und überdies offensichtlich rückwirkend gedachten Antrag einer Umstellung auf einen angeblichen Fonds zugestimmt. Eine Änderung der Geschäftsabwicklung ist damit nicht verbunden gewesen. Darüber hinaus sind im Rahmen eines fondsgebundenen Anlagebetrages gerade die
den Klägern behaupteten Einwirkungsmöglichkeiten auf einzelne Anlageentscheidungen ausgeschlossen gewesen. Die Anleger partizipieren in einem - wirklich aufgelegten - Fonds am Gesamtergebnis aller
ihm getätigten Kapitalanlagen. Es ist weder möglich, die Ergebnisse einzelner Geschäfte bestimmten Anlegern zuzurechnen, noch ist es denkbar, dass einzelne Anleger aufgrund bestimmter Weisungen Einfluss auf die Tätigkeit des Fonds nehmen. Damit würde ihre Verfügungsmöglichkeit nicht mehr nur alleine den Erfolg ihrer Anlageentscheidung bestimmen, vielmehr verwirklichten sich insbesondere deren Risiken in dem Fonds zum eventuellen Nachteil anderer Anleger. Unabhängig
der betrügerischen Handhabe bei Vorspiegelung der Fonds-Lösung könnten die Kläger daher auch bei unterstellter korrekter Handhabe keine Treugeberstellung in einem Fonds innegehabt haben. Bilanzielle Behandlung des vermeintlichen Treugutes: Bei der Frage nach der vereinbarungsgemäßen Durchführung eines Treuhandverhältnisses kommt der bilanziellen Behandlung des Treuguts durch den Treuhänder eine wesentliche Bedeutung zu, um für außen stehende Dritte die Treuhand erkennbar zu machen. Deshalb ist einem Treuhandverhältnis die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders nicht als solches dargestellt wird (BFH Urteil vom
Anfang an als nicht bindend betrachtet und tatsächlich nicht umgesetzt hat, was auch den Klägern bei Ausübung einer Kontrolle im Sinne ihrer angeblichen Treuhandschaft hätte auffallen müssen. Dem widerspricht nicht, dass die Bilanzen der C
unabhängiger Seite geprüft worden sind. Diese Prüfung mag die
dem K im Rahmen des Betrugssystems nach außen dargestellte vermeintliche geschäftliche Tätigkeit, insbesondere die Einnahmen aus den Provisionen als korrekt geprüft haben. Gegenstand der Prüfung war aber gerade nicht die vermögensgefährdende tatsächliche Tätigkeit der C. Alle weiteren Einwendungen der Kläger gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft tragen ebenfalls nicht. Unerheblich ist, dass die C gerade auch gegenüber den Klägern mit den Steuervorteilen ihres Anlagemodells geworben hatte. Eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie auch wirtschaftlich ernsthaft gewollt war. Entsprechend wurde eine Gestaltung, die nicht dem wirtschaftlich Gewollten und Durchgeführten entsprach, aus rein steuerlichen Gründen formal dargestellt. So geht der Hinweis der Kläger fehl, sie hätten allein aus steuerlichen Gründen eine Anlage im Termingeschäft gewählt. Der Senat bezweifelt dabei, dass die Kläger die fehlende Steuerbarkeit der Termingeschäfte als Motiv für eine Treuhandvereinbarung mit allen tatbestandlich erforderlichen Voraussetzungen angesehen haben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit dem Hinweis, eine stille Beteiligung sei nicht angestrebt gewesen, die Eingehung einer derartigen Beteiligung nicht auszuschließen. So ergibt sich bei der Gewinnverteilung mit 70 % zugunsten der Kläger und 30 % zugunsten der C, dass beide ein Interesse am Unternehmenserfolg der Gesellschaft gehabt haben müssen. Diese Regelung wäre bei im Namen und für Rechnung der Anleger getätigten Termingeschäften für die C nicht erforderlich gewesen. Sie hätte nur Gegenleistungen für die Geschäftsbesorgung, und zwar erfolgsunabhängig, zu erwarten gehabt. Daher gehen auch Überlegungen fehl, wonach Weisungen eines Anlegers mit dem Ergebnis einer verlustträchtigen oder gar unsinnigen Anlagestrategie
der C zu beachten gewesen wären. Ein derartiges Verhalten konnte in Anbetracht der Verlustbeteiligung der Gesellschaft
dieser nicht nachvollzogen werden, da sie sich damit selbst geschädigt hätte. Insoweit ist im Sinne der C nicht
der Möglichkeit einer Weisungsbefugnis der Anleger auszugehen gewesen. Aufgrund der geschilderten Einzelpunkte war es bei Gesamtwürdigung des Falles nach der tatsächlichen Handhabung
beiden Seiten nicht gewollt, dass die Anleger direkt in vertragliche Beziehungen zum Broker traten und dass die C nur als Vermittler auftreten sollte. Dabei ist die abredewidrige Handhabung der Geschäfte in den genannten Punkten nicht dahingehend zu interpretieren gewesen, dass einzelne Abweichungen als noch vom Willen der Vertragsparteien im Sinne einer Treuhandschaft gedeckt gewesen seien. Dem widerspricht nicht, dass die Anleger im Streitfall zivilrechtlich die korrekte Einhaltung der Verträge hätten einklagen können. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allein § 41 Abs. 2 AO, der auf die tatsächlich verwirklichte Gestaltung, auch wenn sie einer anderen möglicherweise zivilrechtlich durchsetzbaren anderweitigen Vertragsgestaltung nicht entspricht, abstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine der Vertragsparteien in Kenntnis der tatsächlichen Durchführung der Geschäfte ernsthaft die Durchsetzung des eigentlichen Vertragsinhalts fordert. Darüber hinaus spricht gegen die Durchführung einer Treuhandschaft, dass der verantwortliche K durch Betrug oder Veruntreuung der Gelder, indem er diese abredewidrig und vermögensgefährdend in ein Schneeballsystem einführte, zur Durchführung dieses Systems Eigenbesitz an dem überlassenen Kapital begründen musste (§ 872 BGB). Insoweit handelt es sich um ein gegen Treuhandschaft gerichtetes Indiz, dass unabhängig
der Zustimmung der Kläger wirkt, da sie diesbezüglich nicht willentlich vom vereinbarten Vertragswerk abgewichen sind. Letztlich haben sie aber durch die jahrelange Duldung der tatsächlichen Durchführung der Geschäfte die Handlungen des K möglich gemacht. Soweit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 letzte Tatbestandsalternative AO Wirtschaftsgüter beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen sind, war eine diesbezügliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei den vermeintlichen Treuhändern, den Anlegern, nicht mehr möglich. Gerade innerhalb des Schneeballsystems war ausschließlich K derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Geld mit dem Willen ausübte, es wie ihm gehörend zu beherrschen. Dabei war es nicht erforderlich, dass sich der Wille auf Eigentum oder rechtmäßigen Erwerb stützte (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 56. Aufl., § 872, Rnr. 1). Ausweislich der Ausführungen des K führte er zwar in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen mit dem überlassenen Kapital noch Börsengeschäfte durch, in Anbetracht des insgesamt betrügerischen Systems, das mindestens eine Vermögensgefährdung des teilweise noch in Börsengeschäfte investierten Anlegerkapitals bewirkte, sind auch diese Beträge dem K als Eigenbesitz zuzurechnen. So konnte und wollte er mangels einer Buchführung eine konkrete Zuordnung solcher Gewinne zu einzelnen Anlegern nicht ermöglichen. Vielmehr wurde das Geld wiederum dem Schneeballsystem insgesamt zugeführt, um bei Auszahlungswünschen beliebiger Anleger zur Verfügung zu stehen. Entgegen der Ansicht der Kläger, die bei ihrer Beurteilung nur
Fremdbesitz ausgehen, ist für die Beurteilung einer Treuhandschaft auch darauf abzustellen, welche Folgen ein durch eine strafbare Handlung begründeter Eigenbesitz auslöst. Diese Rechtsfolge tritt daher ein, unabhängig davon, ob die Anleger die abredewidrige Verwendung des überlassenen Geldes gebilligt haben oder nicht. ...." (Zitat Ende) Die Kläger können im Streitfall keinen anderen Geschehensablauf darstellen. Der der obigen Bewertung zu Grunde liegende Sachverhalt des Musterverfahrens ist identisch mit dem des Streitfalles. Anderweitige Motive oder Vorstellungen der Kläger sind unbeachtlich, da letztlich der
ihnen und der C verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen gewesen ist. Der Annahme einer stillen Gesellschaft und Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG stehen keine Prinzipien des Verbraucherschutzes entgegen. Es ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, inwieweit im Streitfall die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (MABV) mit ihrer den Schutz des Verbrauchers bezweckenden Zielrichtung dazu führen könnte, dass ein tatsächlich verwirklichter Besteuerungstatbestand -hier Einkünfte aus der Überlassung
Kapital an einen Dritten- nicht unter eine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes fallen soll. Hiervor soll die Verordnung nicht schützen. Es besteht auch kein Schutzinteresse, da der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bei den Klägern zu bejahende Zufluss der "Renditen" keinen Schaden oder eine Gefährdung der Vermögensinteressen für die Anleger darstellt. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 41 AO zu Grunde. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder es wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. In einer Reihe
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (so in den so genannten Ambros-Fällen: mehrere Urteile vom
einem Zufluss im Sinne des § 11 EStG auszugehen ist. Das Urteil führt hierzu aus, dass die den Klägern
der C gutgeschriebenen, d.h. wieder angelegten (Schein-) Renditen für sämtliche Streitjahre zu Kapitaleinkünften im Sinne
G führten. Denn auch Renditen aus Gutschriften aus so genannten "Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne
G führen. Nach der ständigen Entsprechung des BFH sind Einnahmen im Sinne des § 11 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Verpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten
nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Erfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommenssteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfolgung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrags beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrags verzichtet wird.
einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Innovation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung. In dem genannten Musterverfahren hat der BFH einen Zufluss der gutgeschriebenen "Renditen" nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gemäß diesen Grundsätzen angenommen. Die Kläger im damaligen Verfahren wie auch die jetzigen Kläger hatten die freie Wahl, sich die ihnen gutgeschriebenen "Renditen" auszahlen zu lassen oder aber wieder anzulegen, d.h. zum Zweck der Erhöhung ihrer Kapitalanlagen zu verwenden. Sie haben sich angesichts dieser Umstände zum großen Teil in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis über die gutgeschriebenen und fälligen Geldbeträge unter Verzicht auf die sofortige Auszahlung für die Wiederanlage entschieden. Hiermit liegt auch im Streitfall zivilrechtlich eine Novation vor. Im vorliegenden Streitfall ist erkennbar geworden, dass vor dem Zusammenbruch des C-Schneeballsystems noch im Mai 2001 300.000 $ an die Kläger auf Anforderung tatsächlich ausgezahlt wurden. Im Vorjahr
der Leistungsfähigkeit der C im gesamten streitigen Zeitraum auszugehen gewesen. Für die Annahme eines Zuflusses durch Novation darf der entsprechende Schuldner nicht zahlungsunfähig sein. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Schulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde. Ausgehend hier kommt der BFH zu dem Schluss, dass die C in den maßgebenden Zeitpunkten der jeweiligen Wiederanlagen der "Renditen" bis Oktober 2001 objektiv zahlungsfähig war. Dies folgt aus der Tatsache, dass sie im Zeitraum 1996-2001 (gemäß den Feststellungen im Musterverfahren) allen Auszahlungsverlangen sowohl in Bezug auf "Renditen" als auch in Hinsicht auf gekündigte Kapitalanlagen prompt nachkam. Hierzu ist auf das bereits Ausgeführte zum Zufluss der Renditen im Fall der Kläger zu verweisen. Im übrigen gelten auch hier die Feststellungen im Musterverfahren, insbesondere da noch nach den dortigen Feststellungen im Juli 2001 eine Auszahlung
immerhin 110.000 DM an die damaligen Kläger geleistet wurde. Weder die damaligen Kläger noch die Kläger im Streitfall hatten Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der C zu zweifeln. Für alle Anleger galt, dass erst staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der C eher zufällig, nämlich im Zuge der Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Sohn eines Kapitalanlegers aufgenommen wurden. Dies führte erst zur Verhaftung des K und dem Antrag der C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Oktober 2001 (so Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008, VIII R 36/04 ). Der Senat teilt nicht die Bedenken der Kläger, dass der 8. Senat des BFH sich mit seiner Entscheidung in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 2. Senates zur Vermögensteuer befindet. Das hierzu
den Klägern zitierte Urteil vom
den Grundsätzen der Entscheidungen zur Einkommensteuer auszugehen. Vielmehr handele es sich um Rückzahlungen. Die Entscheidung des
den Klägern angesprochenen Meinungen in der Literatur (Wollff-Diepenbruck in "Festschrift für Wolfgang Spindler zum
"Renditen" in Schneeballsystemen, ergänzt um den Hinweis, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems fehlen könne, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Derartige Vorkommnisse in den Jahren 1999 und 2000 haben die Kläger weder vorgetragen noch ist es bei allen sonstigen Anlegern im gleichen Schneeballsystemen zu derartigen Zahlungsverweigerungen gekommen. Insoweit hat der Beklagte keine Probleme wegen diesbezüglicher Zweifel den Nachweis eines steuerbegründenden Sachverhaltselementes nicht führen zu können. Da mit der Musterentscheidung des BFH für das Schneeballsystem der C entgegen der Auffassung der Kläger alle maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, bestand kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2222539.html ( https://oj.is/2222539 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.