Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe
vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Strittig ist die Höhe der Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger als Krankenpfleger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Blatt 8 ESt-A 2009). Daneben arbeitete er als Musiklehrer bei der Musikschule "R" und "D". Während die Musikschule "R" ihren Standort in R hatte (http://www.musikschule...), unterhielt die Musikschule "D" Standorte sowohl in S als auch in T (http://www.musikschule-d...). Eigenen Angaben zufolge suchte der Kläger den Standort in R (Entfernung: 9 km) an 41 Tagen sowie die beiden Standorte in T (Entfernung: 28 km) und S (Entfernung: 33 km) jeweils an 38 Tagen aus beruflichen Gründen auf (Blatt 9 Akte "Arbeitszimmer"). In seiner unter Mitwirkung
Verfahrensbevollmächtigten erstellten Einkommensteuererklärung vom 17. Januar 2011 (Blatt 1-9 ESt-A 2009) ordnete der Kläger seine bei den beiden Musikschulen erzielten Einkünfte den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu und gab diese mit einem Betrag in Höhe von 7.819,88 € an (Blatt 7 ESt-A 2009). Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Während
Veranlagungsverfahrens legte der Kläger den Vordruck "Kosten
häuslichen Arbeitszimmers" (Blatt 6/7 Akte Arbeitszimmer) nebst einer Wohnungsskizze mit Berechnungen (Blatt 8 Akte Arbeitszimmer), eine Ermittlung der Fahrtkosten zu den Musikschulen (Blatt 9 Akte Arbeitszimmer) und Auszüge aus der Buchhaltung über die "Entwicklung
Anlagevermögens vom 01.01.2009 bis 21.12.2009" (Blatt 10-12 Akte Arbeitszimmer) vor. Zu diesen Unterlagen nahm der Beklagte in seinem Schreiben vom 1. Juni 2011 Stellung und bat um ergänzende Angaben bzw. Erläuterungen (Blatt 13 Akte Arbeitszimmer), die trotz Erinnerung vom 22. Juli 2011 (Blatt 16 Akte Arbeitszimmer) und vom 6. Dezember 2011 (Blatt 17 Arbeitszimmer) ausblieben. Statt der erklärten Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 4.206,22 € berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar 2012 (Blatt 11-14 ESt-A 2009) - unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 1. Juni 2011 - lediglich einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.475,12 €. Dabei kürzte der Beklagte die in Höhe von 1.747,20 € (= 5.824 km x 0,30 €) erklärten Fahrtkosten auf 806,10 € (= 2.687 km x 0,30 €), da er die Ansicht vertrat, dass die 5.374 gefahrenen Kilometer zu den Musikschulen (Berechnung siehe Blatt 9 Akte Arbeitszimmer) als Fahrten zwischen regelmäßigen Tätigkeitsstätten lediglich zur Hälfte (= 2.687
BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte komme man zum gleichen Ergebnis. Er, der Kläger, habe an 3 Musikschulen Gitarrenunterricht erteilt. Im Veranlagungsjahr 2009 seien dafür 38 Fahrten zur Musikschule in T, "41" Fahrten zur Musikschule in S (gemeint sind wohl - wie erklärt - 38 Fahrten) und 41 Fahrten zur Musikschule in R durchgeführt worden. Insgesamt sei er 5.824 km gefahren; bei einem Kilometersatz von 0,30 € errechne sich ein Betrag für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.747,20 €.Der Kläger unterhalte in seiner Wohnung einen betrieblich genutzten Arbeitsraum. Hier seien wöchentlich ca. 10 Stunden Unterrichtsvorbereitungen und etwa 2 Stunden Büroarbeiten (Abrechnungen schreiben, Vornahme von Telefonaten, Brief- und E-Mail-Korrespondenz) durchgeführt worden. In dem Arbeitsraum würden Fachliteratur und Zeitschriften, die im Unterricht Verwendung finden, sowie Instrumente und Zubehör aufbewahrt werden. Entscheidend sei nicht der Umfang oder die Anordnung der betrieblich genutzten Räumlichkeiten oder ihre Auswirkung auf den Charakter der übrigen Räume. Vielmehr komme es entscheidend auf die Bedeutung an, die die jeweilige betriebliche Betätigung im Wohnhaus in funktionaler Hinsicht für die Berufsausübung insgesamt habe (mit Hinweis auf das Urteil
FG Bremen vom 21. Juli 1996, 4 95 097 K, EFG 1997 Seite 98 und das Urteil
FG Düsseldorf vom 6. Juni 2012, 7 K 982/12 , EFG 2012 Seite 2190 ). Zum Arbeitsraum sei eine Zeichnung der Wohnung beigefügt (Blatt 19 PA). Der Kläger habe einen persönlichen Wohnraum und den betrieblich genutzten Arbeitsraum. Jeder der übrigen Mitbewohner
Hauses habe ebenfalls persönliche Bereiche. Verschiedene Bereiche würden gemeinsam genutzt. Die in der Zeichnung mit "Mitbewohner" gekennzeichneten Räume würden die persönlich genutzten Räume der übrigen Mitbewohner darstellen. Für den Arbeitsraum seien an Miete anteilig 1.133,64 €, an Heizkosten anteilig 405,02 € und an Strom anteilig 136,20 € angefallen, insgesamt also ein Betrag in Höhe von rund 1.675 €.Der Proberaum werde benötigt, da nach 20 Uhr die vom Kläger genutzten Räume für Musikproben nicht genutzt werden dürften. Der Kläger habe bei der R-Fachklinik eine ¾-Stelle, so dass auch Proben in den Abendstunden notwendig seien. Der Proberaum sei vom Kläger angemietet worden. Er habe einen Unternutzungsvertrag mit einem Schlagzeuger, der die Hälfte der Kosten
Proberaums erstatte. Die verbleibenden Jahreskosten in Höhe von jährlich von 540 € (= 45 € x 12 Monate) seien Betriebsausgaben. Der Kläger beantragt sinngemäß,den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom
Klägers seien die Einnahmen von der Musikschule "R" und D" getrennt erklärt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu jeder der beiden Musikschulen in einem eigenen Auftragsverhältnis gestanden habe. Bei den Orten der beiden Musikschulen handele es sich demnach um die jeweilige Betriebsstätte i. S.
G.Arbeitszimmer: Das Finanzamt habe diese Aufwendungen nicht als Kosten eines Arbeitszimmers anerkannt, da fraglich sei, ob das Zimmer ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt worden sei. Der Kläger habe eine entsprechende Rückfrage
Finanzamtes im Schreiben vom
Klägers als Musiklehrer veranlasst waren, was zwischen den Beteiligten unstrittig ist, handelt es sich hierbei um voll abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne
G 2009, denn entgegen der Ansicht
Beklagten ist dieser Betriebsausgabenabzug nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2009 begrenzt. a) Nach dieser Vorschrift dürfen die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung
Steuerpflichtigen und der Betriebsstätte nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit sie über die Entfernungspauschale nach Satz 2 der Vorschrift i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 2 EStG hinausgehen. Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne
G ist dabei nicht deckungsgleich mit dem Betriebsstättenbegriff in § 12 AO. Unter dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne
G ist vielmehr der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht
Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne
Bl II 1992 Seite 90 ; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10 , BStBl II 2014 Seite 777 ). Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind im Streitfall die einzelnen Standorte der Musikschule "D." in T und S als Betriebsstätte anzusehen. Denn an diesen Orten erbrachte der Kläger seine von ihm geschuldeten Unterrichtsleistungen.
halb wären die Fahrten
Klägers von seiner Wohnung zu den einzelnen Standorten der Musikschule "D" an sich nur beschränkt im Umfang der Entfernungspauschale abzugsfähig. b) Hätte der Kläger demgegenüber die Unterrichtsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht, könnte er die in Rede stehenden Fahrten zu den einzelnen Standorten - in Anbetracht der zwischenzeitlich geänderten BFH-Rechtsprechung zum Begriff in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte - jedoch unbeschränkt in vollem Umfang abziehen. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
Arbeitnehmers (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 , BStBl II 2005 Seite 791 ) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund
Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10 , BStBl II 2012 Seite 825 ). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom
Arbeitgebers seinen Beruf aus, sei es ihm in der Regel nicht möglich, die anfallenden Wegekosten gering zu halten.
halb müsse der ortgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit unter Würdigung der Umstände
Einzelfalles bestimmt werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden sei, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrzunehmen habe und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. c) Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verweist, hat es die bisherige BFH-Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für geboten erachtet, den Begriff der Betriebsstätte und den dort in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gleichermaßen auszulegen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10 , a. a. O., m. w. N.). Vor diesem Hintergrund erscheint es nur folgerichtig, den Begriff der Betriebsstätte dem geänderten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte dahingehend entsprechend anzupassen, dass als Betriebsstätte auch nur ein solcher Ort angesehen werden kann, an dem sich der ortgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit befindet (ebenso: Urteil
FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2011 3 K 1849/09 , EFG 2012 Seite 310 , nicht rechtskräftig; Urteil
FG Münster vom 22. März 2013 4 K 4834/10 E, EFG 2013 Seite 839 ; Urteil
FG Münster vom
BFH als maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte herangezogen worden ist, gilt nämlich für sämtliche Einkunftsarten, da das objektive Nettoprinzip einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 EStG angelegt ist (siehe BVerfG-Beschluss vom
halb, weil der Kläger dort nicht mehrere Standorte, sondern - seinen Erklärungsangaben zufolge - nur einen (9 km entfernt gelegenen) Standort aufsuchte (Blatt 9 Akte "Arbeitszimmer"). Infolgedessen handelt es sich bei diesen Fahrten um solche zwischen Wohnung und Betriebsstätte, weshalb hier der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2009 auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt ist.
"häuslichen Arbeitszimmers" erfasst das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist ein Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10 , BFH/NV 2012 Seite 1776 , m. w. N.). Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer i. S.
G zukommen (BFH-Entscheidungen in BFHE 200, 336 , 342, BStBl II 2003, 139 , 142; vom
G zu qualifizieren ist. Denn dort bereitete sich der Kläger - eigenen (unbestrittenen) Angaben zufolge - auf den Unterricht vor und erledigte dort angefallene Büroarbeiten. Dass der Kläger den in Rede stehenden Raum auch zur Lagerung von Musikinstrumente nutzte, ändert daran nichts, denn - nach den Schilderungen
Klägers - trat hierdurch die eigentliche Funktion
Raumes als typisches häusliches Büro nicht zurück. bb) Ferner geht der erkennende Senat zu Gunsten
Klägers davon aus, dass ihm kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand, von dem aus er seine büromäßigen Arbeiten hätte erledigen können. Seine Darlegungen, dass er das häusliche Arbeitszimmer zur Unterrichtsvorbereitung und zur Erledigung angefallenen Büroarbeiten nutzte, sind nachvollziehbar und überzeugen. cc) Allerdings hat der erkennende Senat nicht feststellen können, in welchem Umfang der Kläger das häusliche Arbeitszimmer für betriebliche Zwecke im Streitjahr 2009 tatsächlich nutzte. Denn der - steuerlich beratene - Kläger ist insoweit seiner sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO ergebende Mitwirkungspflicht weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren im erforderlichen Umfang nachgekommen. Die im amtlichen Fragebogen "Kosten
häuslichen Arbeitszimmers" (Blatt 6/7 Akte "Arbeitszimmer") dort unter Ziffer 3. erbetene Erläuterung, "... ob das Arbeitszimmer zu anderen Zwecken bzw. von anderen Personen (mit-)genutzt wird und ggf. in welcher Form und in welchem zeitlichen Umfang ..." (Zitat), ließ der Kläger unbeantwortet. Darauf ist er im Schreiben
Beklagten vom 1. Juni 2011 (Blatt 13 Akte "Arbeitszimmer") ausdrücklich hingewiesen worden verbunden mit der Aufforderung, diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger - trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben (Blatt 16/17 Akte "Arbeitszimmer") - nicht nach. Im Klageverfahren hat der Kläger zum Umfang der Nutzung
häuslichen Arbeitszimmers "zu anderen Zwecken" ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht. Zwar hat er vorgebracht, das häusliche Arbeitszimmer wöchentlich ca. 10 Stunden für Unterrichtsvorbereitungen und etwa 2 Stunden für Büroarbeiten sowie zur Lagerung von Musikinstrumenten genutzt zu haben. Hieraus geht aber nicht nachvollziehbar hervor, ob das häusliche Arbeitszimmer nicht zugleich auch zu betriebsfremden Zwecken für die private Lebensführung genutzt wurde. Dazu hat der Kläger sich nicht näher eingelassen, obwohl eine private Mitbenutzung im Hinblick auf die Wohnsituation
Klägers zu vermuten ist. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, standen ihm für die private Lebensführung lediglich ein angrenzender Wohnraum in der Größe von nur 23,38 m² zur Verfügung (Blatt 8 Akte "Arbeitszimmer"). Eine private Mitbenutzung
häuslichen Arbeitszimmers von nicht bloß untergeordneter Bedeutung erscheint wegen der beengten Wohnverhältnisse
Klägers - in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse - daher zumindest als möglich, wenn nicht gar als wahrscheinlich, zieht man in die Betrachtung mit ein, dass der Kläger nach den Erkenntnissen
Beklagten Mitglied einer als Liebhaberei eingestuften Musikband war (Blatt 13 Rücks. Akte "Arbeitszimmer"), sodass nach Lage der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der im Arbeitszimmer gelagerten Musikinstrumente und Zubehörteile dem privaten Musikband-Bereich zuzuordnen sind. Bei dieser Sachlage scheidet eine Schätzung der betrieblich veranlassten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach den Grundsätzen der Entscheidung
Großen Senats
BFH vom 21. September 2009 ( GrS 1/06 , BStBl II 2010 Seite 672 ) von vornherein aus. Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung
Großen Senats
BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom
Klägers als Musiklehrer i. S.
G veranlasst wurden, hat der erkennende Senat infolge der fehlenden Mitwirkung
Klägers gleichfalls nicht feststellen können. In seinem Schreiben vom 1. Juni 2011 (Blatt 13 Akte "Arbeitszimmer") wies der Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten darauf hin, dass der Kläger nach einer Mitteilung
Finanzamtes ... Mitglied einer Band sei und eine Feststellung dieser Einkünfte wegen Liebhaberei unterbleibe. Zugleich forderte er dazu auf, näher zu prüfen, inwieweit die "Miete Proberaum" mit der Tätigkeit als Bandmitglied in Zusammenhang stehen. Eine Antwort
Klägers blieb aus. Vor diesem Hintergrund zeigt sich der Vortrag
Klägers im Klageverfahren, der Proberaum sei
halb benötigt worden, weil nach 20 Uhr eine Nutzung der Wohnräume zu Musikproben nicht erlaubt sei, als völlig unzureichend, um sich eine zuverlässige Überzeugung vom betrieblichen Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit bilden zu können. Da der Kläger die Frage
Beklagten zum Veranlassungszusammenhang
Proberaums unbeantwortet ließ und zudem keine diesbezüglichen Nachweise beigebracht hat, ist im Streitfall offen geblieben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der angemietete Proberaum vom Kläger auch in seiner privaten Eigenschaft als Bandmitglied oder in seiner betrieblichen Eigenschaft als Musiklehrer genutzt wurde. Das geht zu seinen Lasten, denn bei jeglichem Fehlen objektiver Kriterien für eine Aufteilung der Aufwendungen in einen betrieblichen und privaten Teil scheidet eine Schätzung der Betriebsausgaben (aus den unter 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.