Tenor I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom
(2013)nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den ersten in 2011 unternommenen Handlungen sei es nicht nachgewiesen, dass die erforderliche Investitionsabsicht bereits am Ende des beantragten Abzugsjahres 2011 vorhanden gewesen sei. Denn die Sattelzugmaschinen seien nicht im Folgejahr 2012, sondern erst in 2013 angeschafft worden. Ein solch langer Zeitraum lasse - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht mehr den sicheren Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits bis zum Ende des Jahres 2011 hinreichend konkretisiert gewesen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11 ). Soweit die Kläger für diesen langen Zeitraum die Unsicherheiten angegeben hätten, ob noch Sattelzugmaschinen der Euro 5-Norm oder bereits nach der Euro 6-Norm angeschafft werden sollten, und erst in 2013 genauere Informationen zu den deutlich teureren Euro 6 Lkw vorgelegen hätten, die zu einer Kaufentscheidung hinsichtlich der günstigeren Lkw der Euro 5-Norm geführt hätten, überzeuge dies nicht. Die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe seien für den Kläger keineswegs unvorhersehbar gewesen und recht-fertigten es daher auch nicht, von dem sonst üblichen Zeitrahmen von einem Kalenderjahr zwischen ernsthafter Planung der Investition (dem Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages) und der tatsächlichen Realisierung abzusehen. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger führen aus, dass die vorliegende Absicherung zur Darlegung der ernsthaft beabsichtigten Investition auf Empfehlungen ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sein. Zunächst habe dieser eine Betriebsgründung mit Betriebsabschluss in 2011 empfohlen, die auch so durchgeführt worden sei. Der Kläger habe einen Kippauflieger gekauft und diesen ab dem 20. Dezember 2011 vermietet. Das Gewerbe sei dementsprechend mit Beginn 20. Dezember 2011 auch mit dem Geschäftszweck "Transporte & Verleih" angemeldet worden. Mit Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage sei die Betriebseröffnung abgeschlossen. Für den Abschluss einer Betriebseröffnung komme es nicht darauf an, in welchem Umfange ein Betrieb eröffnet worden sei, schon gar nicht könne gefordert werden, dass ein Betrieb in dem Umfange entstehen müsse, wie er sich nach Abschluss der für die Folgejahre beabsichtigen Investitionen darstellen solle. Soweit der Beklagte darauf abstelle, die Betriebseröffnung sei erst mit der Anschaffung der dem Investitionsabzugsbetrag zugrundeliegenden Sattelzugmaschinen im September 2013 abgeschlossen, verkenne er, dass bereits zuvor (ab 2012) schon gewerbliche Einnahmen aus der Vermietung des Sattelaufliegers entsprechend dem benannten Geschäftszweck "Verleih" erzielt worden seien. Für die Frage des Abschlusses der Betriebs-eröffnung könne ein bestimmter Geschäftsumfang nicht vorgeschrieben werden. Funktionalwesentliche Betriebsgrundlagen seien in erster Linie dem Anlagevermögen zu entnehmen mit der Fragestellung, ob und wie sie konkret dem Zweck eines Unternehmens zu dienen bestimmt und ob sie von Bedeutung für den Zweck eines konkreten Betriebes seien. Gegenstand des Betriebs seien "Transporte und Verleih". Dafür könne gerade zu Beginn dieses Geschäftsbetriebs auch nur ein einziges Nutzfahrzeug ausreichend sein. Das in 2011 gekaufte Nutzfahrzeug habe es dem Kläger ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitions-absicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprächen, könnten darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet sei. Auch wenn sich der Betrieb nicht mehr in Grün-dung befunden habe, sondern die Betriebsgründung bereits abgeschlossen gewesen sei, seien die für einen Investitionsabzugsbetrag bei einer Neugründung bestehenden verschärften Anforderungen für eine Investitionsabsicht erfüllt. Denn der Kläger sei in 2011 endgültig mit Aufwendungen belastet gewesen sei, die die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht glaubhaft machten. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009, das im Wortlaut noch auf eine verbindliche Bestellung abgestellt habe, habe der Kläger neben der Betriebsgründung noch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter am 28. November 2011 vorgenommen (Bl. 11 RbH, Vertrag mit der S GbR). Eine verbindliche Bestellung für einen Lieferzeitpunkt Ende 2013 wäre bei einem freien Händler ohne erhebliche Risikozuschläge im Preis überhaupt nicht möglich gewesen, denn eine Preisfestlegung zwei Jahre im Voraus sei im Nutzfahrzeugmarkt nicht möglich. Um dem Dilemma zwischen der damaligen Anforderung aus dem BMF-Schreiben und den tatsächlichen Marktmöglichkeiten auszuweichen, sei die Bestellung verbindlich bei dem Fuhrunternehmen S GbR durchgeführt worden, mit der Maßgabe, dass der dem Investitionsabzugsbetrag zugrunde gelegte Kaufpreis von 71.875 € - beruhend auf einem Angebot des Herstellers DAF zeitnah aus 2011 kalkuliert - zusätzlich angepasst habe werden können. Nur so habe eine Kaufpreisveränderung für einen noch weit in der Zukunft liegenden Kaufzeitpunkt, der die Bestimmung eines festen Kaufpreises unmittelbar bei Herstellern nicht zugelassen habe, Berücksichtigung finden können. Der Vertrag entfalte jedenfalls zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen der Investitionsabsicht in 2011. Im Oktober und November 2011 habe der Kläger Angebote von mehreren Nutzfahrzeugherstellern eingeholt. Diese hätten der Preisfindung und der Dokumentation der Investitionsabsicht gedient. Sie stünden auch im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 20. November 2013, wonach der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen, die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen habe. Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprächen, könnten in Übereinstimmung mit dem o.a. BMF-Schreiben darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet sei oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebs-eröffnung darstellten. Das Gründungsstadium noch unterstellt sei der Kläger schon mit dem Kauf des Sattelaufliegers selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger die Investition innerhalb von 21 Monaten bei dem in § 7g EStG vorgesehenen Investitionszeitraum von 3 Jahren durchgeführt habe. Soweit im o.a. BMF-Schreiben ausgeführt werde, dass als ein den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitraum regelmäßig das auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr angesehen werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich dort um den Regelfall handele, der aber auch Ausnahmen zulasse. Hier sei die besondere Situation der Umstellung EURO 5/EURO 6 zum Stichtag 01.01.2014 zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid 2011 mit Datum vom 27. Juni 2014 geändert (Bl. 53 ff. PA). Die Kläger beantragen,unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. Juni 2014 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 125.000,- € berücksichtigt wird,hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Der Beklagte hält daran fest, dass die Betriebseröffnung in 2011 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Denn die wesentlichen Betriebsgrundlagen, hier die Sattelzugmaschinen, seien noch nicht angeschafft worden und daher die erhöhten Anforderungen zur Konkretisierung der Investitionsabsicht vor Abschluss der Betriebseröffnung zu erfüllen. Mit der Anmeldung des Gewerbes "Transporte und Verleih" am 20. Dezember 2011 und der gleichzeitigen Anschaffung eines Kippaufliegers sei die Betriebseröffnung noch nicht abgeschlossen. Den Kippauflieger habe der Kläger von der S GbR, Fuhrunternehmen, gebraucht zum Preis von 6.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer gekauft und diesen sogleich an die S GbR vermietet. Die Gesellschafter der GbR seien die Mutter, die beiden Kinder und die beiden Neffen des Klägers. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen, 6 Sattelzugmaschinen, seien erst im September 2013 angeschafft worden, so dass erst damit die Betriebseröffnung abgeschlossen worden sei. Ein weiteres Indiz für den Abschluss der Betriebseröffnung im September 2013 sei die Aufgabe der Angestelltentätigkeit des Klägers und der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit in seinem eigenen Betrieb ab September 2013 (BI. 129 RbH-A). ln Rdnr. 29 des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (Az.: IV C 6-S 2139- b/07/10002, 2013/1044077) sei geregelt, dass bei der Neugründung eines Betriebes ergänzend zur Darlegung der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag die weitere Entwicklung nach dem Ende des Gewinnermittlungszeitraums oder des Bilanzstichtages in dem den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Zeitraum zu prüfen sei, ob sich die Durchführung der geplanten Investition weiter konkretisiere. Die von den Klägern vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen es nicht, dass die Investition erst in 2013 und nicht in dem auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Kalenderjahr, 2012, getätigt worden sei. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 125.000 € im Veranlagungszeitraum 2011 hätte für den Kläger erhebliche steuermindernde Auswirkungen (ca. 98.000. €), weil in 2011 Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 16 EStG der Klägerin in Höhe von 241.866 € zu versteuern seien. Gründe I. Die Klage ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag ist bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr gewinn-mindernd zu berücksichtigen. 1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Streitjahres 2011 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgurts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinn-mindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). 2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags liegen im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Streitfall nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um eine noch nicht abgeschlossene Neugründung eines Betriebs gehandelt hat, bei der es einer besonderen Prüfung der Investitionsabsicht bedarf.
- a)Denn im Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags war der Betrieb des Klägers bereits eröffnet. Mit der Sparte "Verleih" war der Betrieb bereits in 2011 mit dem Abschluss eines Mietvertrages wirtschaftlich aktiv und hat ab Januar 2012 entsprechende Umsätze am Markt generiert. Der Umstand, dass diese letztlich recht bescheiden aus-fielen, steht der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen. Mindestgrößen des Betriebs sind nämlich hiernach gerade nicht erforderlich. Vielmehr sollen nach der Zielsetzung der steuerlichen Förderung gerade kleine und mittlere Betriebe, die die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können ( BT-Drucksache 16/4841, S. 529 ).
- b)Mit der geplanten Investition waren eine Ausweitung des Geschäftssegments (Transporte) und damit eine wesentliche Betriebserweiterung verbunden. Der Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung war nach der zu § 7g a.F. EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00 , BStBl. II 2004, 184 und Urteil vom 17.November 2004 X R 38/02 , BFH/NV 2004, 846 ) hinsichtlich des neuen Betriebsteiles wie eine Unternehmensgründung zu behandeln, da anderenfalls allein wegen eines bereits laufenden Betriebs(teils) Rücklagen mit Blick auf angeblich geplante Geschäftserweiterungen, losgelöst vom Gegenstand des bereits in Gang gesetzten Unternehmens-teiles und damit gleichsam "ins Blaue hinein" gebildet werden könnten, was dem mit dem damaligen Gesetz verfolgten Zweck widersprach (BFH- Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00 , BStBl. II 2004, 184 ).
- c)Der BFH hat jedoch klargestellt, dass eine solche restriktive Handhabung im Falle des § 7g EStG n.F. nicht mehr in dieser Stringenz gerechtfertigt sei, weil die Konstruktions-mängel des § 7g EStG a.F., die sich in besonderer Weise bei "Existenzgründern" (neu zu eröffnenden Betrieben) auswirkten und Anlass der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung waren, der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 7g EStG weitestgehend beseitigt hat (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11 , BStBl II 2013, 719 ; und vom 4. März 2015 IV R 38/12 , juris). Zum einen wird auf der Ebene der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der Vergünstigung geknüpft ist, erstmals ausdrücklich das Vorhandensein einer Investitionsabsicht verlangt. Auf der Rechtsfolgenseite ist eine endgültige Verschiebung von Steuerbelastungen nur noch insoweit möglich, als der Steuerpflichtige - im Einklang mit dem Lenkungszweck der Norm - die angekündigte Investition dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich vornimmt. Soweit die Investition unterbleibt, ist der vorgenommene Abzug hingegen rückwirkend zu versagen. Durch die Ankündigung einer Investition, die von vornherein nicht beabsichtigt ist oder tatsächlich nicht vorgenommen wird, kann daher keine endgültige Steuerminderung mehr erreicht werden. Hieran anknüpfend hält der BFH in den Fällen einer Neugründung eines Betriebs trotz erhöhter Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht nicht mehr an dem Erfordernis einer verbindlichen Bestellung fest.
- d)Die Verwaltung hat sich der Linie der Rechtsprechung des BFH im BMF-Schreiben vom 20. November 2013 angeschlossen und hat unter der Rdnr. 32 festgelegt, dass bei einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs die allgemeinen Regelungen für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bestehen. Die verschärften Prüfungsmaßstäbe bei Neugründungen eines Betriebs sind insoweit nicht anzuwenden.
- e)Auch das Schrifttum sieht für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs kein Bedürfnis für besondere Anforderungen hinsichtlich der Investitionsabsicht (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., 2015, § 7g Rz. 15; Kulosa, HFR 2012, 1061 unter 2., Wendt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neugefassten § 7g EStG 2008, FR 2008, 598,600; Kirchof/Lambrecht, EStG, 14. Aufl., 2015, § 7g Rz. 20; a.A. Frotscher/Geurts, EStG § 7g Rz. 42).
- f)Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung vor dem Hintergrund der durch § 7g EStG angestrebten Investitionshilfe an. Die in der Vergangenheit an § 7g Abs. 3 und Abs. 7 a.F. sowie an § 269 des Handelsgesetzbuchs -HGB- orientierte Gesetzes-auslegung ist insoweit für den ab 2008 geltenden Investitionsabzugsbetrag überholt. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die bilanzielle Sonderregelung nach § 269 HGB, wonach Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nur im Rahmen einer Bilanzierungshilfe aktivierungsfähig waren, im Jahr 2009 weggefallen ist. Insbesondere die in § 7 Abs. 3 EStG nunmehr zwingend vorgesehene Rückgängig-machung des Abzugs nach Abs. 1 sowie die diesbezügliche Verzinsung gemäß § 233a der Abgabenordnung -AO- lassen die Notwendigkeit der genannten sehr strikten Gesetzesauslegung nach Maßgabe der zu § 7g EStG a.F. ergangenen Rechtsprechung entfallen. Insoweit erscheint es auch nicht mehr geboten, die restriktiven Maßstäbe bei Betriebseröffnung mit der geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes gleichzusetzen und hinsichtlich der voraussichtlichen Investitionsabsicht an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Vielmehr hält es der erkennende Senat auch angesichts der durch § 7g EStG angestrebten Investitionshilfe für vorzugs-würdig, im Wege einer Einzelfallabwägung die hinreichende Konkretisierung iSd. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG jedenfalls auch durch anderweitige Darlegungen zu ermöglichen. Hiernach fällt für die Frage der bestehenden Investitionsabsicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger 21 Monate später und damit lediglich knapp außerhalb der 1. Hälfte des 3-jährigen Investitionszeitraums die begünstigten Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft hat. Insbesondere unter Würdigung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuterten einzelnen unternehmerischen Schritte des Klägers hält der Senat die Investitionsabsicht - unter Anlegung der "normalen" Prüfungsmaßstäbe - als hinreichend glaubhaft gemacht. 3. Selbst bei Zugrundelegung erhöhter Anforderungen für eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht in Gründungsfällen sieht der erkennende Senat diese nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) als erfüllt an. Denn unter Berücksichtigung der nachfolgend tatsächlich durchgeführten Investitionen war auch insoweit entscheidend - zugunsten des Klägers- zu würdigen, dass er bereits in 2011 im Hinblick auf erst später durchgeführte Investitionen bereits mit Aufwendungen unumkehrbar und damit endgültig belastet wurde. Denn aufgrund der Bestellung der Investitionsgüter bei der S GbR am 28. November 2011 wurde insoweit auch eine Abnahmeverpflichtung statuiert. Einer Abnahmeverpflichtung gegenüber der S GbR konnte der Kläger nämlich nur durch einen Kauf der Sattelzugmaschinen bei einem externen Händler entgegen. Mit dem Kauf bei einem Händler wurde dadurch nur die Abnahmeverpflichtung gegenüber der S GbR durch eine entsprechende Abnahmeverpflichtung bei einem Händler ersetzt, wobei im Falle einer Erfüllungsverweigerung gegenüber diesem Händler im Anschluss an den getätigten Kauf der Kläger Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gewesen wäre. Somit lagen in 2011 bereits hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Belastungen im Hinblick auf zukünftige Investitionen vor. II. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-. IV. Ob die Fallgestaltung der Betriebsgründung mit der Situation der wesentlichen Betriebserweiterung auch unter der Geltung des § 7g EStG n.F. gleichzusetzen ist, ist vom BFH bisher nicht entschieden (hierauf hinweisend Blümich/Brandis, EStG, § 7g EStG n.F., Rz. 519.). Die Revision wird daher nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/2222646.html ( https://oj.is/2222646 ) Volltext Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c