Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheide
§ 43Nr.
5 , auch für das neue, ab
- Januar 2001 geltende Erwerbsminderungsrecht festgestellt und diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom
- Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R ,
§ 43Nr.
16, bestätigt. Bei Vorliegen einer Summierung kann, anders als bei der Verweisung im Rahmen der Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, die Bezeichnung von Arbeitsfeldern (z.B. Prüfer, Montierer oder Verpacker von Kleinteilen) ausreichen, um das Merkmal "Summierung" zu verneinen, denn eine Präzisierung, wie sie bei der Benennung von Verweisungstätigkeiten gefordert wird, ist auf dieser Überlegungsstufe noch nicht erforderlich (Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2018, § 240 SGB VI, Rn. 117 m.w.N.). Die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in zwei Schritten (vgl. Urteil des BSG vom
- März 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 ). Zuerst ist zu beurteilen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die bei ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Verbleiben insoweit Zweifel, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Abgesehen davon, dass fraglich ist, wer feststellt, ob Versicherte diese Verrichtungen noch ausführen können (Rentenversicherung bzw. im Klagefalle das Gericht, ein medizinischer Sachverständiger und/oder ein berufskundlicher Sachverständiger), hält der Senat die Abfrage dieser Verrichtungen auch nicht (mehr) für ein geeignetes Mittel, um eine Summierung zu prüfen. Selbst wenn die genannten Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw.) isoliert noch durchgeführt werden können, sind sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen oder mit Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprechen. Der Arbeitsmarkt hat sich seit der Entscheidung des Großen Senats ( GS 2/95 ) vom
- Dezember 1996 erheblich verändert. Bereits damals war die Zahl ungelernter körperlich leichter Tätigkeiten rückläufig, der Große Senat ging jedoch davon aus, dass es diese Arbeitsplätze in der Berufswelt tatsächlich in nicht nur geringer Zahl gab (BSG, Beschluss vom
- Dezember 1996, Az. GS 2/95 , aaO., juris Rn. 43). Tätigkeiten, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprechen, gibt es am Arbeitsmarkt kaum noch. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Dr. Z, dessen Gutachten aus dem Verfahren L 8 R 726/13 vom
- Juni 2017 den Beteiligten zugänglich gemacht wurde. Dr. Z hat unter III.
- seines Gutachtens ausgeführt: "Der Arbeitsmarkt hat sich grundlegend gewandelt. Veränderungen in den Anforderungen an berufliche Ausbildungen und Tätigkeiten spiegeln sich notwendigerweise in veränderten Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen, sehr häufig auch in z.T. substantiell veränderten Inhalten wider (...). Parallel haben sich die Anforderungen an persönliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (sog. "soziale Kompetenzen" bzw. "Schlüsselkompetenzen") der Arbeitskräfte qualitativ deutlich nach oben verschoben, nicht zuletzt mit Blick auf die Digitalisierung, den Umgang mit dem aufgebauten Leistungsdruck sowie die Fähigkeit, mit unklaren (nicht eindeutigen) Situationen fertig zu werden (Ambiguitätstoleranz). Ebenfalls verstärkend, genauer: verschärfend, wirken sich die aus der Internationalisierung/Globalisierung der Arbeitsprozesse und dem zunehmenden Leistungs- und Erwartungsdruck an Mitarbeiter ergebenden, z.T. einschneidenden Veränderungen in der Arbeitsweise, dem Arbeitsklima usw. aus. Außerordentliche Bedeutung mit Blick auf verfügbare Arbeitsplätze kommt dem Prozess der Auslagerung früher direkt in Unternehmen verankerter Arbeitsplätze im privaten wie auch im öffentlichen Sektor an externe Dienstleister (Outsourcing) bzw. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) zu. Das heizt den Konkurrenzkampf und den Druck zwischen den Mitarbeitern eher noch an. Mit abnehmender Tendenz stehen immer weniger geringer qualifizierte (einfache) Arbeitsplätze zur Verfügung, die früher als typische Hilfs- (und damit auch Anlern-)tätigkeiten galten, so dass in teils [in] längeren Arbeitserprobungen Arbeitskräfte an ihre neuen Aufgaben herangeführt werden konnten. Weitere einschneidende Veränderungen des Arbeitsangebots gerade in den für die Klägerin potentiell interessanten Tätigkeitsfeldern haben sich in den zurückliegenden 10-15 Jahren vollzogen. Leichtere Dienstleistungstätigkeiten (häufig unter Bedingungen der Schicht- und/oder Wochenarbeit), wie in Museen und Ausstellungen, Service in Lichtspielhäusern, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Sportanlagen usw. werden in vielen Fällen auf 450€-Basis oder durch Praktikanten bzw. studentische Hilfskräfte erledigt. In einem erstaunlichen Gegensatz zur Bezahlung stehen die Anforderungen an die Voraussetzungen der Mitarbeiter, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Kenntnisse des Sachgebiets, Umgang mit Publikum, Flexibilität und Belastbarkeit usw. Die Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze wurde insbesondere seit der Einführung der Arbeitsmarktreformen im Jahr 2005 ("Hartz-Gesetze") nicht nur durch die Etablierung zahlreicher "Minijobs", sondern auch durch Umwandlung in "zusätzliche gemeinnützige Tätigkeiten gegen Mehraufwandsentschädigung" (sog. "MAE", s.o.) reduziert. Experten verweisen darauf, das diese "MAE" in den zurückliegenden Jahren ganz entscheidend dazu beitrugen, das Entstehen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen zu unterdrücken, wo diese zwangsläufig entstanden wären". Dem Beweisantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom
- Juni 2018 ist aus den eben aufgezeigten Gründen nicht nachzukommen, da der Senat ihn nicht für entscheidungserheblich hält. Im Übrigen kann nach Auffassung des Senats die Frage, ob der Kläger diese Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw.) noch ausführen kann, zumindest im vorliegenden Fall dahinstehen, da durch die berufskundlichen Gutachten und die weiterführenden Ermittlungen des Senats in dem Verfahren L 8 R 226/15 bewiesen ist, dass für den Kläger keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ausführbar sind. Selbst wenn man annimmt, dass die Prüfung, ob die genannten Verrichtungen noch durchgeführt werden können, ein taugliches Mittel zur Klärung einer "Summierung" ist und diese Prüfung auch im vorliegenden Fall für erforderlich hält, ist für den Senat jedoch auch durch die von ihm bestellten Sachverständigen Dr. M und Dr. W bewiesen, dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht mehr in ausreichendem Maße durchführen kann. Zureichen und Abnehmen erfolgt in aller Regel in stehender Arbeitsweise, nach den Gutachten soll der Kläger jedoch Arbeiten ausführen, bei denen er die Haltungsart wechseln kann, auch soll er nicht überwiegend stehen. Das Transportieren ist im Gehen vorzunehmen, Arbeiten im Gehen sind dem Kläger jedoch ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Vor allem dürfen bei Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw. die Hebe- und Tragefähigkeiten nicht erheblich eingeschränkt sein, was bei dem Kläger jedoch der Fall ist. Reinigen erfolgt häufig in gebückter Körperhaltung, die der Kläger ebenfalls nicht ausführen kann. An laufenden Maschinen kann der Kläger nicht arbeiten, da er auch hier nicht die Haltungsart wechseln könnte. Das Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen erfolgt regelmäßig unter einseitiger Körperhaltung, eine Arbeit, die diese erfordert, ist für den Kläger jedoch nicht leistbar. Damit liegt eine Summierung von - allerdings nur gewöhnlichen - Leistungseinschränkungen vor, die nach Auffassung des Senats zu einer Benennungspflicht seitens der Beklagten führt. Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des
- Senats des BSG, wonach auch eine Summierung vieler gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und einer Rentengewährung führen kann. Das BSG hat ausgeführt: "Eine Summierung kann sich gleichwohl auch ergeben, wenn es sich nicht um ungewöhnliche Leistungseinschränkungen handelt. Das BSG hat in seinem Urteil vom
- August 1997, Az. 13 RJ 55/96 , dokumentiert in juris, ausgeführt, dass die bisherigen Entscheidungen zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten sind, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage gerecht zu werden suchen (BSG, a.a.O., Rn. 29). Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, z.B. der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d.h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne kann letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen (BSG, a.a.O., Rn. 27). Allerdings hat der
- Senat des BSG in seiner Entscheidung vom
- Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R , dokumentiert in juris Rn. 29 und in
§ 43Nr.
18 ausgeführt, dass nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom
- Dezember 1996, aaO. ) bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht begründe, nicht aber, wie das Berufungsgericht meine, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (so auch schon Urteil des
- Senats des BSG vom
- Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R , juris Rn.19). Durch die genannte Rechtsprechung des Großen Senats und den ausdrücklichen Ausschluss einer Berücksichtigung der "jeweiligen Arbeitsmarktlage" in § 43 Abs. 3 Halbs. 2 SGB VI sei auch bereits entschieden, dass weitere Fälle einer Benennungspflicht nicht in Betracht kämen. Dagegen hat der
- Senat auch noch in jüngerer Zeit auf sein oben genanntes Urteil vom
- August 1997 verwiesen und ausgeführt, dass es sich bei den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung um unbestimmte Rechtsbegriffe handele, die einer Konkretisierung schwer zugänglich seien (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R , juris Rn. 33 =
§ 43Nr.
16). Er hat weiter ausgeführt: "Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht". Beide Senate beziehen sich auf den oben benannten Beschluss des Großen Senats vom
- Dezember 1996, interpretieren diesen jedoch offensichtlich unterschiedlich, ohne den Unterschied zu benennen (vgl. zur Frage der "Summierungsrechtsprechung" auch die Ausführungen von Ulrich Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, Stand Juli 2013, § 43 Rn.129ff, insbesondere Rn. 179 bis 184). Auch wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Begriffe "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" und "spezifische Leistungsbehinderung" weit auszulegen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom
- Dezember 1996, aaO. , juris Rn 48), sind die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen weder der einen noch der anderen Kategorie zuzuordnen, so dass die Frage, ob es im Falle des Klägers zu einer Rentengewährung kommen kann, auch entscheidungserheblich ist. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des
- Senats des BSG an. Es ist letztlich gleichgültig, aus welchen Gründen jemand keine Tätigkeit mehr finden kann, für die sein Leistungsvermögen ausreicht. Wenn jemand so viele "gewöhnliche" Einschränkungen hat, dass alle auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden können, liegt das gleiche Ergebnis vor, wie wenn jemand auf Grund einer oder mehrerer ungewöhnlicher oder spezifischer Leistungseinschränkungen keiner Arbeit mehr gerecht werden kann. Auch in diesem Fall beruht die Unfähigkeit, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, nicht auf der Schwankungen unterworfenen jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, und auch nicht darauf, dass für noch vollschichtig einsetzbare ältere arbeitslose Versicherte bei vernünftiger Betrachtung auf dem Arbeitsmarkt seit längerer Zeit kaum Vermittlungschancen bestehen, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze in der Berufswelt. Wenn entsprechende Arbeitsplätze nicht vorhanden sind, auch nicht für jüngere Versicherte, kann die Zuständigkeit auch nicht in diejenige der Bundesagentur für Arbeit fallen, da eine Vermittlung dann ausgeschlossen ist. So hatte der Große Senat jedoch begründet, aus welchen Gründen eine Rente für länger arbeitslose ältere Versicherte nicht in Betracht käme (BSG, Beschluss vom
- Dezember 1996 aaO. , juris Rn. 40). Der berufskundliche Sachverständige B hat als diskussionswürdige Verweisungstätigkeiten für den Kläger diejenige eines Pförtners an der Nebenpforte und eines Mitarbeiters in der Sichtkontrolle von Kleinteilen benannt. Den Mitarbeiter in der Sichtkontrolle von Kleinteilen hat Dr. M, dem der Senat bezüglich dieser Einschätzung folgt, ausgeschlossen, weil der Kläger erhöhte Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit wegen seiner Einschränkungen im geistig-psychischen Bereich nicht mehr erbringen kann. Weiter hat der Sachverständige B die Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" als Verweisungstätigkeit benannt. Diese Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der vom Senat geführten berufskundlichen Ermittlungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, bzw. entspricht, soweit sie noch vorhanden ist, nicht den bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem in seinem Auftrag erstellten Gutachten des Sachverständigen N in dem Verfahren L 8 R 226/15 und den dort geführten weiteren berufskundlichen Ermittlungen, d.h. den Antworten auf die Anfragen bei den vom BDSW benannten Firmen, auf die sich der Sachverständige B in seinem Gutachten bezogen hat. Der Senat folgt diesbezüglich dem Gutachten des Sachverständigen N in vollem Umfang. Dieser hat ausgeführt hat, dass es sich bei den entsprechenden Arbeitsplätzen allenfalls um Nischen- oder Phantasiearbeitsplätze handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen B und den Auskünften des BDSW. Die Ermittlungen des Senats bei den vom BDSW benannten Betrieben haben ergeben, dass die Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte", die früher unstreitig vorhanden war, im Rahmen einer veränderten Arbeitswelt isoliert nicht mehr angeboten wird. Dies hat der Prokurist der Firma C-in seiner Stellungnahme vom
- Januar 2018 ausführlich dargestellt. Danach leistet sich das reine Absitzen eines Dienstes an einer Pforte im aktuellen Marktumfeld kein Auftraggeber mehr, den er kennt. Die übrigen Antworten gehen alle in diese Richtung. Entweder werden gar keine Pförtner an der Nebenpforte beschäftigt, oder es werden Mitarbeiter eingesetzt, die auch an anderer Stelle als Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden können und dort erheblich andere Anforderungen erfüllen müssen, wie Kontrollgänge ausführen, Erste Hilfe leisten und in 12-Stunden-Schichten arbeiten, denen der Kläger mit seinen qualitativen Einschränkungen nicht mehr gerecht werden kann. Dr. M hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
- Mai 2017 ausgeführt, der Kläger dezidiert nicht in der Lage ist, auch unter Beachtung der qualitativen Leistungsminderungen, quantitativ über acht Stunden täglich die Leistungen des Restleistungsvermögens zu erbringen. Untermauert wird das gefundene Ergebnis durch die Sachverständigenaussage des Geschäftsführers der Firma G vom
- Juli 2014 in dem Rechtsstreit L 8 R 475/12, der ausgeführt hat, dass die Tätigkeit eines Pförtners bzw. Sicherheitsmitarbeiters regelmäßig beinhaltet, dass man Verantwortung für Leib und Leben anderer übernimmt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn man über körperliche Belastbarkeit verfügt, was bei dem Kläger nach den Gutachten von Dr. M und Dr. W sowie Dr. D nicht gegeben ist. Besonderes Gewicht erhält die Aussage vom
- Juli 2014 dadurch, dass der Sachverständige auch gleichzeitig Landesgruppenvorsitzender für das Land Berlin beim BDSW ist und daher die Gegebenheiten für Pförtner und Sicherheitsmitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt besonders gut beurteilen kann. Der Senat sieht es damit auf Grund der Gutachten der Sachverständigen B und N in Verbindung mit den eingeholten Auskünften als erwiesen an, dass keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sind, die der Kläger noch vollwertig ausüben kann. Da eine Summierung von Leistungseinschränkungen vorliegt und die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht möglich ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Allerdings bestehen laut dem Gutachten von Dr. W einige der leistungslimitierenden Einschränkungen, insbesondere die Notwendigkeit, überwiegend im Sitzen zu arbeiten, erst seit dem
- März
- Die volle (und auch die teilweise) Erwerbsminderung bestand daher nicht über März 2012 hinaus. Dies ergibt sich aus den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die alle von einem quantitativ erhaltenen, also sechsstündigen Leistungsvermögen ausgehen. Eine volle Erwerbsminderung besteht, wie erläutert, erst wieder seit dem
- März 2014 auf Grund der seitdem vorliegenden Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom
- März 2014 ab
- Oktober 2014 bis zum
- Dezember
- Soweit der Kläger die Gewährung der Rente über März 2012 hinaus begehrt, war die Berufung daher zurückzuweisen. Die Rente ist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu befristen. Laut Dr. W ist zwar eine Besserung der orthopädisch bedingten Einschränkungen nicht wahrscheinlich, Dr. M hat jedoch angegeben, dass bei einer multimodalen, psychosomatischen Therapie vorstellbar ist, dass einige qualitative Leistungseinschränkungen behoben werden. Zumindest ist mit den Ausführungen von Dr. M nicht nachgewiesen, dass eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI. Für den Leistungsfall März 2014 ist die Wartezeit von 60 Monaten (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt, ebenso die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Die Rente beginnt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI mit dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles, also hier dem
- Oktober
- Sie ist aus medizinischen Gründen zu befristen. Bis Dezember 2019 können die von Dr. M (und auch Dr. D) vorgeschlagenen Behandlungen, insbesondere die Rehabilitationsmaßnahme, realistischer Weise durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2222838.html ( https://oj.is/2222838 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.