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AG Halberstadt, Beschluss vom 13.12.2010 - 8 F 97/08 VA

Tenor 1. Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 29.02.2008 werden jeweils übertragen:

  1. a)zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DR Mitteldeutschland (VersNr. ...) ein Anrecht in Höhe von 10,6716 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Konto bei der DR Knappschaft-Bahn-See (VersNr. ...);
  2. b)zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DR Knappschaft-Bahn-See (VersNr. ...) ein Anrecht in Höhe von 3,1788 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in Höhe von 7,2599 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Ehefrau auf deren Konto bei der DR Mitteldeutschland (VersNr. ...). 2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Post AG (GZ ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3.842,22 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die Deutsche Post AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 3. Es unterbleibt gemäß § 18 VersAusglG der Ausgleich folgenden Anrechts: Anrecht der Ehefrau bei der A. Lebensversicherung (VersNr. ...) in Höhe von 5.033,88 Euro. 4. Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse - (GZ ...) bleibt einer Schlußentscheidung vorbehalten. 5. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Gründe Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halberstadt - Familiengericht - vom 19.11.2008 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Über den abgetrennten Versorgungsausgleich ist nunmehr zu entscheiden. Für den Versorgungsausgleich gelten nun die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes, § 48 Abs. 2 VersAusglG. Grundsätzlich sind dabei die in dem maßgeblichen Teil der Ehezeit erworbenen Anrechte zu berücksichtigen. Als Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG gilt hier der Zeitraum vom 01.04.1982 bis zum 29.02.2008. Nach den vorliegenden Auskünften haben die Eheleute folgende Ehezeitanteile erworben: Ehefrau: Auskunft der DR Mitteldeutschland vom 07.10.2010: 21,3431 Entgeltpunkte (Ost) Auskunft der A. Lebensversicherung vom 19.07.2010: 5.053,88 Euro Deckungskapital einer Lebensversicherung Auskunft der Deutschen Post AG vom 25.06.2010: 65,61 Euro monatliche Betriebsrente. Ehemann: Auskunft der DR Knappschaft-Bahn-See vom 30.08.2010: 6,3576 Entgeltpunkte sowie 14,5197 Entgeltpunkte (Ost) Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 22.06.2010: Anspruch auf betriebliche Rente in noch nicht genau zu bestimmender Höhe. Weitere Versorgungsanrechte haben die früheren Eheleute nicht. Dies ergibt sich aus den von ihnen ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Die Auskünfte sind ihnen bekanntgegeben worden, sie haben Einwendungen nicht erhoben. Hinsichtlich der Höhe der auszugleichenden Anrechte legt das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte die in den Auskünften der Versorgungsträger angegebenen Werte als richtig zugrunde. Der Ausgleich erfolgt im allgemeinen durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG). Dabei bleiben jedoch geringfügige Anrechte und geringfügige vergleichbare Ausgleichswerte nach Saldierung gemäß § 18 VersAusglG grundsätzlich unberücksichtigt. Geringfügig in diesem Sinne sind Anrechte, wenn der Ausgleichswert, also die Hälfte des auszugleichenden Anrechts, oder der Saldo als Rentenbetrag höchstens 1% und als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. SGB IV beträgt. Hier liegt der Kapitalwert des Ausgleichswertes des Anrechtes aus der Lebensversicherung (2.526,94 Euro) unterhalb der Bagatellgrenze (2008: 2.982 Euro). Besondere Gründe, den geringfügigen Ausgleich dennoch vorzunehmen, bestehen nicht. Im übrigen steht gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG steht dem Ehepartner derjenigen Partei, die Ehezeitanteile erworben hat, die Hälfte des jeweiligen Wertes des Ehezeitanteiles zu. Mithin ergeben sich hier: ½ von 21,3431 Entgeltpunkten (Ost) 10,6716 Entgeltpunkte (Ost) ½ von 6,3576 Entgeltpunkten 3,1788 Entgeltpunkte ½ von 14,5197 Entgeltpunkten (Ost) 7,2599 Entgeltpunkte (Ost). Die Ehefrau hat bei der Deutschen Post AG ferner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 65,61 Euro monatlicher Rente erlangt. Die Deutsche Post AG hat gemäß § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat sie den Betrag von 3.842,22 Euro vorgeschlagen. Die Zahlung an die für diese Zwecke geschaffene Versorgungskasse war anzuordnen, weil der Ehemann keine besondere Zielversorgung gewählt hat. Zusätzlich zu diesen Anrechten der beteiligten Eheleute besteht entsprechend der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 22.06.2010 bei diesem Versorgungsträger noch ein Anrecht des Ehemannes. Dessen Höhe ist nicht angegeben. Dieses Anrecht gehört zu denjenigen, deren Berechnung nach der Rechtsprechung des BGH ( BGHZ 174, 127 ), dessen Entscheidung allerdings dem BVerfG zur Überprüfung vorliegt, auf teilweise verfassungswidrig gestalteten Satzungsbestimmungen beruht. Dementsprechend können danach berechnete Anrechte und Ausgleichswerte einem Versorgungsausgleich nicht zugrunde gelegt werden. Da das Familiengericht ferner nicht befugt ist, selbst einen Ausgleichswert zu ermitteln, ist das Verfahren auszusetzen (BGH FamRZ 2009, 303 RdNr. 20ff; 2009, 954 RdNr. 32; vor Inkrafttreten von FamFG und VersAusglG analog § 148 ZPO, mittlerweile nach § 21 FamFG), bis die zu beanstandenden Satzungsbestimmungen durch verfassungsmäßige ersetzt und neue Berechnungen möglich sind. Schon vor Inkrafttreten des VersAusglG galt allerdings der Erlaß einer Teilentscheidung über ausgleichsfähige Anrechte als grundsätzlich zulässig (BGH FamRZ 2009, 954 RdNr. 34; FamRZ 1983, 890 ), sofern die Ausgleichsrichtung feststand und von der richtigen Berechnung des ausgesparten Anrechtes nicht abhängig war (BGH FamRZ 2009, 211 RdNr. 30). Die Teilentscheidung war sogar angezeigt, wenn der Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten entweder bereits eingetreten war oder jedenfalls demnächst bevorstand (BGH FamRZ 2009, 954 ). Das VersAusglG hat die Grundlagen des Versorgungsausgleichs nunmehr so geändert, daß eine Teilentscheidung eher möglich und dann unter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und des Justizgewährungsanspruchs der Beteiligten auch geboten ist. Für den Versorgungsausgleich gelten die Verfahrensvorschriften des FamFG. Darin ist eine Teilentscheidung zwar nicht ausdrücklich normiert, jedoch auch nicht ausgeschlossen, sondern vorausgesetzt. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG wird mit einer Endentscheidung ein Verfahrensgegenstand "ganz oder teilweise" geregelt. Das zunächst unberücksichtigt bleibende Anrecht hat auf den Ausgleich der anderen Anrechte keine Auswirkungen, weil eine Saldierung nicht mehr stattfindet, sondern die Anrechte jeweils einzeln zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). War bereits nach den zuvor geltenden Bestimmungen der Teilausgleich selbst dann zulässig, wenn das Abweichen von der rein mathematischen Halbteilung und die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen in Frage stand (BGH FamRZ 1983, 890 RdNr. 10ff.), ist er im System des VersAusglG erst recht nicht ausgeschlossen, das das Absehen von der Teilung geringfügiger Anrechte sogar als Regelfall vorsieht (§ 18 VersAusglG). Es besteht ferner keine Notwendigkeit, den Ausgleich der nicht betroffenen Anrechte erst dann vorzunehmen, wenn die sogenannte Rentennähe eingetreten ist. Mag dies nach der alten Rechtslage noch mit dem Argument gerechtfertigt worden sein können, daß eine frühzeitige Festlegung des Ausgleichswertes die künftige Entwicklung der Anrechte, die letztlich mittels Saldierung in eine Übertragung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung mündeten, nicht berücksichtigen könne, ist dem nunmehr entgegenzuhalten, daß der isolierte Ausgleich des VersAusglG eine wechselseitige Berücksichtigung der Anrechtsentwicklung gerade nicht voraussetzt und sie im Falle des Ausgleichs nur eines Teils der Anrechte nicht weniger außer Acht gelassen wird als bei jedem vollständigen und frühzeitigen Ausgleich (für Teilausgleichspflicht schon nach altem Recht: Borth FamRZ 2008, 326, 327). Stehen dem Teilausgleich demnach keine Hindernisse entgegen, sind mit ihm gewichtige verfahrenstechnische und -rechtliche Vorteile verbunden. Die beteiligten Eheleute erhalten zeitnah Gewißheit über den wesentlichen Umfang des Ausgleichs. Sie können daran die Strategie ihrer künftigen Altersvorsorge orientieren. Die Versorgungsträger der ausgeglichenen Anrechte können die Ausgleichsentscheidung in ihre Systeme einpflegen und erlangen damit zu einem angemessen frühen Zeitpunkt verläßliche Grundlagen für sowohl das einzelne Anrecht als auch die Gesamtentwicklung ihres Systems. Das gerichtliche Verfahren wird von Risiken befreit, wie sie sich nach Wegfall der Sperrwirkungen des VAÜG gezeigt haben. Eine jahrelange Verschiebung des Entscheidungszeitpunktes bewirkt nicht nur erhebliche Mühe, die Anschriften der früher miteinander verheirateten Beteiligten ausfindig zu machen und die Rechtslage mit ihnen angemessen zu erörtern, es verstärkt auch die Gefahr von Schwierigkeiten, die im Falle des zwischenzeitlichen Todes eines der Ehepartner oder dann entstehen, wenn Anrechte infolge Kündigung nachträglich entfallen sind. Über den Ausgleich des durch diesen Beschluß nicht geteilten Anrechts wird das Gericht entscheiden, sobald die Frage der Verfassungsmäßigkeit geklärt und ggf. eine Satzungsänderung erfolgt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 , 150 FamFG, der Verfahrenswert auf § 50 Abs. 1 FamGKG (je Anrecht 10% des Verfahrenswerts der Ehescheidung, jedoch mindestens 1.000 Euro, maximal 5.000 Euro). Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Halberstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muß die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen diesen Beschluß eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Permalink: https://openjur.de/u/2223120.html ( https://oj.is/2223120 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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