Tenor 1.) Das Versäumnisurteil vom 12.04.2010 wird aufrechterhalten. 2.) Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten Schadensersatz für ein geleastes Kraftfahrzeug. Unter dem 29.03.2005 bestellte der Beklagte bei der Klägerin ein Neufahrzeug der Marke Peugeot, Typ 407 und schloss mit der Peugeot Bank, Zweigniederlassung der ... GmbH (im Folgenden Peugeot Bank) dafür einen Leasingvertrag. Als Vertragsende vereinbarten die Parteien des Leasingvertrages den 23.04.2009. Dem Vertrag lagen "Allgemeine Bedingungen" (im Folgenden AGB) zugrunde. Nr. 8 dieser AGB enthielt unter der Überschrift "Rückgabe des Leasinggegenstandes" folgende Regelungen: "
(1)Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie in fahrbereitem Zustand, frei von Schäden die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen, am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben. [...]
(2). Ist das Fahrzeug nicht in diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Abs.
(1)beschriebenen Zustand versetzen zu lassen.
(3). Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. In Zweifelsfällen entscheidet ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer. [...]". Mit Ende der Laufzeit des Leasingvertrages vereinbarten die Parteien zunächst für den 20.04.2009 die Rückgabe des Fahrzeuges am Sitz der Klägerin in Berlin. Am besagten Tag stellte der Beklagte das Fahrzeug in der ... GmbH in D., einer Peugeot Fachwerkstatt, vor und ließ die Windschutzscheibe wegen eines Steinbruchs wechseln. Von Mitarbeitern der ... GmbH wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeug im Übrigen sonst nur normale Gebrauchsspuren aufweise. Zudem ließ der Beklagte den rechten hinteren Kotflügel des Fahrzeuges lackieren. Am 23.04.2009 − Absprachen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeuges an diesem Tag sind unter den Parteien streitig − überbrachte der vom Beklagten autorisierte Zeuge L. das Fahrzeug an den Sitz der Klägerin in Berlin. Da ein Gutachter an diesem Tag nicht zugegen war, wurde ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges zunächst nicht angefertigt. Erst am 25.04.2009 begutachtete der Zeuge K. im Auftrag der Klägerin das Fahrzeug und erstellte ein "DAT-GW-Prüfgutachten / Leasingrückgabe Protokoll" (Anlage B 3). Dieses übermittelte die Klägerin an den Beklagten. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.04.2009 unter anderem "Die von Ihnen aufgeführten Feststellungen sind keine Schäden sondern normale Gebrauchsspuren. Wenn Sie hier anderer Meinung sind, so schulden Sie mir eine detaillierte Begründung, inwieweit übermäßige Abnutzung vorliegen soll. [...] Erst nach dem Erhalt einer detaillierten Begründung über das Nichtvorliegen von normalen Gebrauchsspuren entscheidet es sich, ob ein Zweifelsfall vorliegt und die Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters von mir veranlasst wird.". Sodann erfolgte in Auftrag der Klägerin eine Begutachtung durch die DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Berlin (im Folgenden DEKRA), dort durch den Zeugen S., der eine amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen nach § 1 KfSachvG besitzt, aber nicht öffentlich bestellt ist (Bl. 97 d.A.). In seinem Gutachten benennt der Zeuge S. unter der Rubrik "Ausstehende Reparaturen" verschiedene Positionen, weist einen Reparaturkostenanteil, den Prozentanteil und einen Minderwert aus. Auf Bl. 12 und 13 d.A. wird verwiesen. Dieses Gutachten übermittelte die Klägerin dem Beklagten nebst einem Rückgabeprotokoll (Anlage K 2) sowie einer Rechnung über die im Gutachten als "Rep.Kosten insgesamt / Minderwert" bezeichneten Betrag i.H.v. 1.547 Euro zuzüglich einer Abgeltung von Mehrkilometern i.H.v. 131,10 Euro netto, einer Position "Gutachten ½ Preis + fehlendes Trennnetz" i.H.v. 210,04 Euro netto und einer Abmeldegebühr i.H.v. 25 Euro (Anlage K 4). Insgesamt begehrt die Klägerin 2.276,64 Euro brutto. Weder unterzeichnete der Beklagte das Rückgabeprotokoll noch reagierte er auf Mahnungen der Klägerin. Unter dem 20.07.2009 trat die Peugeot Bank ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die Klägerin ab, welche die Abtretung einen Tag später annahm (Anlage K 5). Die Klägerin meint, das Fahrzeug sei vom Beklagten in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgeben worden, da es bei Rückgabe Schäden aufwies. Hinsichtlich des klägerischen Vortrages hierzu wird auf Bl. 39 bis 42 d.A. sowie Bl. 78 bis 81 d.A. verwiesen. Man habe sich, da eine Einigung nicht möglich gewesen sei, von Seiten der Klägerin zu einer Begutachtung entschlossen. In Höhe des bezüglich der Mehrkilometer geltend gemachten Betrages (156,01 Euro brutto) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.02.2010, einen Tag später bei Gericht eingegangen, die Klage teilweise zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2010 war die Klägerin nicht erschienen, woraufhin Versäumnisurteil gegen diese ergangen ist. Mit einem am 26.04.2010 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Einspruch gegen dieses ihr am 19.04.2010 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, das Versäumnisurteil vom 12.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen an sie 2.120,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das besagte Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er meint, bei den von Klägerseite geltend gemachten Positionen handelt es sich nicht um Schäden sondern um dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechende Abnutzungen, für die er nicht einzustehen habe. Auch sei mit der Klägerin eine Übergabe des Fahrzeuges am 23.04.2009 vereinbart gewesen. Insoweit sei er, der Beklagte, am 18. oder 19.04.2009 bei der Klägerin in Berlin gewesen und habe den Zeugen L. vorgestellt, damit dieser das Fahrzeug am 23.04.2009 abgeben könne. Die Umsatzsteuer sei von ihm jedenfalls nicht zu tragen. Der Beklagte behauptet, die als Schäden geltend gemachten Positionen seien erst nachträglich, d.h. nach Abgabe des Fahrzeuges, entstanden und von ihm nicht zu vertreten. Auch sei das DEKRA-Gutachten entgegen den Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen nicht von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt worden. Das Übergabeprotokoll vom 12.05.2009 sei darüber hinaus − dies ist unter den Parteien allerdings unstreitig − nicht in seiner Gegenwart unterzeichnet worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 07.07.2010 sowie die Anhörung des Sachverständigen W.. Darüber hinaus hat das Gericht die Zeugen S., R1, M., R2 und K. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W. vom 30.06.2011 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2011 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2010, 28.06.2010 und 24.10.2011 verwiesen. Gründe Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Klägerin ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, da die zulässige Klage unbegründet und daher abzuweisen ist. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage ausweislich der Anlage K 4 eine Abmeldegebühr i.H.v. 25 Euro sowie unter Position "Gutachten ½ Preis + fehlendes Trennnetz" die Erstattung eines Betrages von 274,95 Euro (210,04 Euro zzgl. MwSt. + 25 Euro) begehrt, ist die Klage bereits mangels jedweden Sachvortrages unsubstanziiert und damit unbegründet. Eines gerichtlichen Hinweises auf den mangelhaften Sachvortrag bedurfte es sich nicht, da besagte Beträge lediglich bloße Nebenforderungen betreffen. Zu den Nebenforderungen gehören auch, wie hier, relativ geringfügige Teile der Hauptforderung (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 139, Rn. 8 m.w.N.). Auch soweit die Klägerin mit ihrer Klage Leasingschäden zu einem Betrag von 1.547 Euro netto (= 1.840,93 Euro einschl. MwSt.) verlangt, ist ihre Klage unbegründet. Die Klägerin kann den Ersatz der von ihr begehrten Positionen − abgetreten durch die Peugeot Bank (§ 398 BGB) − nicht als vertraglichen Anspruch im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ableiten. Denn soweit Nr. 8 Abs.
(2). der AGB zum Leasingvertrag für den Fall, dass sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht in einem Zustand i.S.v. Nr. 8 Abs.
(1). der AGB bestimmt, ist diese Bestimmung gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Rückgabe eines Miet- oder Leasingobjektes bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist eine aus diesem Vertrag herrührende Nebenleistungspflicht, welche die Wiedereinräumung des Besitzes zugunsten des Vermieters oder Leasinggebers zum Gegenstand hat. Gibt der Mieter bzw. Leasingnehmer den zuvor im Besitz gehaltenen Gegenstand in einem Zustand zurück, welcher nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht, gebietet § 281 Abs. 1 BGB, bevor sofort sekundäre Rechte auf finanziellen Ausgleich des vertragswidrigen Zustandes im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden können, den Vorrang und die Aufrechterhaltung der primären Leistung. Dies wird dadurch erreicht, dass im Grundsatz der Schuldner vom Gläubiger zur Leistung aufgefordert und von diesem eine angemessene Frist zur Erfüllung bzw. Nacherfüllung seiner Verpflichtung gesetzt werden muss. Dem Schuldner soll insoweit nachträglich Gelegenheit zu vertragsgemäßer Leistung gegeben werden. § 281 Abs. 1 BGB ist dabei − entgegen den Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 07.10.2011 − in seinem Anwendungsbereich weder auf Hauptleistungspflichten beschränkt, noch kommt es darauf an, dass die vom Schuldner verletzte Pflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu Pflichten des Gläubigers steht (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 281, Rn. 12). Entscheidend und in Abgrenzung zu § 280 Abs. 1 BGB maßgebend ist, ob bei nachträglicher Vornahme der Handlungen bzw. der Leistungserbringung eingetretene Schäden kompensiert werden können. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, der Beklagte habe das Leasingfahrzeug in einem dem gewöhnlichen Verbrauch und Verschleiß nicht entsprechenden Zustand zurückgegeben, sind darin, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, eine behauptete Schlechtleistung i.S.v. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ("nicht wie geschuldet") und damit eine Nebenpflichtverletzung zu sehen. Jedenfalls in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann das vorstehend genannte Gefüge zwischen Leistung, Leistungsaufforderung, Fristsetzung und Schadensersatz jedoch nicht mittels der Verwendung abweichender Klauseln abbedungen werden. Nach § 309 Nr. 4 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Vorliegend handelt es sich um derartige Geschäftsbedingungen. § 8 Abs.
(2)der AGB sieht − dem widersprechend − allerdings eine Kostentragungspflicht für den Fall der nichtvertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges vor. Ein daraus abgeleiteter (vertraglicher) Zahlungsanspruch, der wie hier die vorherige Fristsetzung und Mahnung zur vertragsgemäßen Leistung nicht zum Gegenstand hat und das Zahlungsverlangen von Einschränkungen abhängig macht, widerspricht dem Klauselverbot des § 309 Nr. 4 BGB. Faktisch können die Klägerin bzw. die Peugeot Bank als Gläubiger damit sofort zum Schadensersatz umschwenken, ohne zuvor den Beklagten zu einer Übergabe des Fahrzeuges in einem vertragsgemäßen Zustand angehalten zu haben. Denn der in § 8 Abs.
(1). der AGB beschriebene vertragsgemäße Zustand greift auf den Rechtsgedanken des § 538 BGB zurück und lässt im Zusammenspiel mit § 8 Abs.
(2)der AGB die Zahlungsverpflichtung nur dann entfallen, wenn keine Schäden am Leasingfahrzeug entstanden sind. Auch § 8 Abs.
(3). der AGB ändert an der Klauselunwirksamkeit nichts, denn hierin ist lediglich eine gemeinsame Protokollierung und ggf. Begutachtungsverpflichtung normiert. Allein der Umstand, dass das Gutachten in Zweifelsfällen einzuholen ist, führt nicht dazu, dass die in § 309 Nr. 4 BGB normierte nicht abdingbaren Anforderungen gewahrt sind. Denn dies würde entgegen dieses Klauselverbotes wiederum das Entfallen des Fristsetzungserfordernisses bedeuten. Einen schematischen Ausschluss des Fristsetzungserfordernisses in Zweifelsfällen widerstrebt dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernis des § 281 Abs. 1 BGB. Auf die Frage, ob im streitgegenständlichen Sachverhalt ausnahmsweise eine Fristsetzung und eine vorherige Leistungsaufforderung entbehrlich sind, kommt es im Hinblick auf das Verbot geltungserhaltender Reduktion bei unwirksamen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vorb v § 307, Rn. 8) nicht an. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Positionen gemäß § 281 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1, 3 BGB, denn die Klägerin bzw. die Peugeot Bank haben dem Beklagten nicht zur vertragsgemäßen Rückgabe aufgefordert und ihm hierzu eine Frist gesetzt. Die (in den § 8 Abs.
(1)der AGB) bestimmte und dort ausgestaltete Verpflichtung zur Rückgabe ist eine dem Leasingvertrag ohnehin innewohnende Nebenleistungspflicht (s.o.; vgl. auch AG Blomberg, Urt. v. 20.04.2011 − Az. 4 C 324/10 , zitiert nach Juris). Unstreitig wurde der Beklagte von der Klägerseite nicht zur nachträglichen vertragsgemäßen Übergabe aufgefordert bzw. ihm hierfür eine Frist gesetzt. Etwaige ergebnislos von Klägerseite gesetzte Fristen bezogen sich allein auf das aus den AGB abgeleitete Zahlungsbegehren, mithin auf Sekundäransprüche. Erforderlich ist allerdings eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur (Primär-)Leistung (Grüneberg, in: Palandt, BGB,
- Aufl., § 281, Rn. 9). Die Aufforderung zur Leistung und eine damit verbundene Fristsetzung waren vorliegend auch nicht ausnahmsweise gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Entbehrlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist vorliegend nicht gegeben. So sind strenge Anforderungen an die Erfüllungsverweigerung zu stellen und das ablehnende Verhalten muss "als letztes Wort" aufzufassen sein (BGH, NJW 1986, 661 ). Etwaige Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Folgen des Vertrages reichen nicht aus. Bestreiten einer Pflichtverletzung ist erst dann relevant, wenn dies den Grad der Hartnäckigkeit erreicht (Grüneberg, in: Palandt, BGB,
- Aufl., § 281, Rn. 14 m.w.N.). Derartiges Verhalten hat der Beklagte hier nicht an den Tag gelegt. So hat er in seinem Schreiben vom 28.04.2009 gerade erkennen lassen, über die Einstandpflicht hinsichtlich der von Klägerseite als Schäden bezeichneten Positionen und einen etwaigen Minderwert − im Hinblick auf Nr. 8 Abs.
(3). der AGB verhandeln zu wollen. Das Abhängigmachen der Ersatzpflicht von weiteren Darlegungen hinsichtlich der Schäden seitens der Klägerin erfüllt die Anforderungen an ein hartnäckiges Bestreiten nicht und ist als Meinungsaustausch unter den Parteien zu begreifen. Weiteres vorprozessuales Verhalten, welches eine Erfüllungsverweigerung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Allein das Nichtreagieren auf in Rechnung gestellt Beträge lassen nicht auf eine Verweigerung der primären Leistung schließen. Anderweitige Anhaltspunkte hat das Gericht nicht. Vor allem aber folgt aus dem sich anschließenden Verhalten des Beklagten im hiesigen Rechtsstreit nichts anderes. Der Klageabweisungsantrag führt für sich genommen nicht zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, da dieser gerade auf die von Beklagtenseite verneinte schadensersatzrechtliche Verpflichtung und nicht auf ein etwaige Erfüllungsverlangen der Klägerin gerichtet ist. Im Übrigen genügt auch ein Bestreiten der Schadensqualität der von der Klägerin behaupteten vertragsinadäquaten Positionen am Fahrzeug nicht. So lässt das Bestreiten der beklagten Partei im Zivilprozess nicht zwingend darauf schließen, dass der Beklagte auch die Erfüllung/Nacherfüllung einer ordnungsgemäßen Rückgabe bei entsprechender Aufforderung durch die Klägerseite und einer dahin gehenden Fristsetzung verweigert hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich das Gericht anschließt, ist in einem Bestreiten nicht die endgültige Verweigerung der Erfüllung bzw. Nacherfüllung zu erblicken (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 667 , 668). Insbesondere wenn der Inanspruchgenommene erstmals und dezidiert im Prozess bestreitet, müssen weitere Umstände hinzutreten, die einer bereits zu Beginn bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben und verdeutlichen, dass er sich nicht durch die Setzung einer Nachfrist hätte umstimmen lassen (BGH, a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gerade wegen der vorstehenden Erwägungen nicht gegeben. Allein das vorprozessuale und der Klägerin gegenüber geäußerte Begehren des Beklagten, nähere Einzelheiten hinsichtlich der behaupteten Schäden übermittelt zu bekommen reicht insoweit nicht aus. Auch hat der Beklagte das Fahrzeug nicht selbst übergeben, sondern einen Dritten mit der Übergabe betraut. Insoweit war der Beklagte nicht selbst vor Ort und hat hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges mit der Klägerin bzw. der Peugeot Bank nicht korrespondiert. Gleichfalls kann von der Nichtunterzeichnung des später durch die Klägerin ohne Zugegensein des Beklagten, wie es eigentlich in den AGB vorgesehen ist, erstellten Übergabeprotokolls nicht auf eine Verweigerungshaltung geschlossen werden. Auch dass der Beklagte vor Abgabe des Fahrzeuges bei der ... GmbH in D. vorstellig gewesen ist, lässt nicht auf eine Verweigerung gerade gegenüber der Klägerin schließen. Zwar hat er sich von den dortigen Mitarbeitern mitteilen lassen, dass sich das Fahrzeug, bis auf die Windschutzscheibe und den Kratzer, in einem vertragsgemäßen Zustand befände. Allerdings lassen diese Informationen keine Verweigerung gerade gegenüber der Klägerin erkennen, die sich ohnehin die streitgegenständlichen Ansprüche erst nach der Übergabe und Geltendmachung hat abtreten lassen und allenfalls als Vertreterin der Peugeot Bank etwaige Erklärungen und Aufforderung hätte erteilt. Etwaige nicht nach außen tretende innere Vorbehalte des Beklagten und eigene Bewertungen sind für eine Weigerung i.S.v. § 281 Abs. 2 BGB solange irrelevant, wie sie nicht nach außen bzw. zur Kenntnis der Klägerin gelangt sind. Dies ist nicht geschehen. Anderweitige Anhaltspunkte, die auf eine Verweigerung seitens des Beklagten schließen lassen, hat das Gericht nicht. Ebenso rechtfertigen nicht besondere Umstände i.S.v. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, da berücksichtigungswerte überwiegende Interessen der Klägerin nicht erkennbar sind. Aus genannten Gründe kommt es deshalb weder auf die Frage an, ob die Positionen tatsächlich Schäden oder vertragsgemäßer Gebrauch darstellen, noch ob der Beklagte auch zum Ersatz der Umsatzsteuer − bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen − zu verpflichten gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die erklärte Teilrücknahme wirkt sich hier nicht aus. Hinsichtlich der durchgeführten Beweise kommt eine Niederschlagung gemäß § 21 Abs. 1, 2 GKG nicht in Betracht, da eine unrichtige Sachbehandlung auch mit Blick auf den während des laufenden Rechtsstreits durchgeführten Dezernatswechsels nicht gegeben ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 i.Vm. 108 ZPO. § 709 S. 3 ZPO war insoweit nicht anzuwenden, da das Versäumnisurteil vom 12.04.2011 nur hinsichtlich der Kosten, welche den in § 708 Nr. 11 ZPO genannten Betrag nicht überschreiten, vollstreckungsfähig war. Permalink: https://openjur.de/u/2223526.html ( https://oj.is/2223526 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.