dem SGB II bewilligt worden sind. 2. Der Leistungsträger hat jedoch keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung
Vm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II geltend gemacht wird. Die Vorschriften der §§ 87 , 174 Abs 1 Satz 1 InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für März 2009 iHv 195,72 EUR. Der am ... 1980 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung. Er bewohnte bis zum
Kündigung seines Mietverhältnisses zum
M. Den Umzug teilte er dem Beklagten am
dem Umzug seien gerade deshalb getroffen worden, um eine Überzahlung zu verhindern. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Beklagten habe er sich er sich aber "nicht wirklich" darüber gewundert, dass der Beklagte für diesen Monat noch Leistungen überwiesen habe. Er warte nunmehr bereits seit sechs Monaten auf einen Aufhebungsbescheid des Beklagten; sämtliche Versuche, einen solchen zu erhalten, seien bislang gescheitert. Am
1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben und der Kläger habe die zu Unrecht gezahlten Beträge
Aufgrund des Umzugs sei die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch weggefallen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Erstattung lägen nicht vor. Er sei seinen Mitteilungspflichten
gekommen und könne sich auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Mit Änderungsbescheid vom
1 Satz 2 Nr. 4 SGB II wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Der Kläger habe leicht erkennen können, dass ihm aufgrund des Umzuges und der Bewilligung von Leistungen durch das Jobcenter L. M. keine Leistungen des Beklagten für März 2009 mehr zugestanden hätten. Dagegen hat der Kläger am 29. März 2010 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Er habe keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, da der Beklagte diese direkt an seinen Vermieter ausgezahlt habe. Ihm sei lediglich die Regelleistung iHv 399,37 EUR überwiesen worden. Er habe die Überzahlung nicht verschuldet und keinen Einfluss auf die Zahlung gehabt. Der Beklagte sei aufgrund des Umzuges nicht mehr berechtigt gewesen, Leistungen für ihn zu erbringen. Zudem sei über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der Beklagte keine Forderungen als Insolvenzgläubiger geltend gemacht habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und ergänzend vorgetragen: Der Vermieter habe bestätigt, dass die Unterkunftskosten iHv 147,35 EUR direkt an ihn gezahlt worden seien. Diese Zahlung gelte als Leistung an den Kläger, dem auch die Abschläge für Heizung und Wasser iHv 44,37 EUR ausgezahlt worden seien. Die Verrechnung durch den Vermieter mit den im März 2009 angefallenen Kosten sei unbeachtlich, da es sich bei den Schadensersatzforderungen und Reinigungskosten nicht um berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iSd § 22 SGB II gehandelt habe. Zudem habe seine Zuständigkeit aufgrund des Eintritts der Fälligkeit erst
dem Umzug des Klägers für diese Aufwendungen nicht bestanden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
O) nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Es handle sich um eine Insolvenzforderung iSd § 38 InsO, da die Rückforderung eine Überzahlung aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe. Gegen das dem Beklagten am 5. Juni 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Zwar sei es zutreffend, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen allein
den Vorschriften der InsO verfolgen könnten und
O für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot bestehe. Gleichwohl sei die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht ihm gegenüber nicht
gekommen sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angezeigt habe. Dadurch habe er die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter verhindert. Bei der Aufhebung der Erstattungsentscheidung sei es dem Beklagten durch Verschulden des Klägers nicht mehr möglich, die Forderung durchzusetzen. Dies widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und liefe auf eine ungerechtfertigte Belastung der Steuerzahler hinaus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
Sie ist auch nicht
1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). 2. Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Die Berufung ist begründet und das Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung hinsichtlich der dem Kläger für März 2009 gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung aufgehoben hat (a). Im Übrigen, d. h. soweit er die Erstattung der für März 2009 gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung fordert, ist die Berufung unbegründet und das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden (b).
3 SGB X, der auch für die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Änderung der Verhältnisse
4 Satz 1 SGB X gilt, entscheidet über die Rücknahme eines Verwaltungsakts
dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. Die Vorschrift gilt im Unterschied zu § 48 Abs. 5 VwVfG aufgrund des anderen Wortlauts nicht nur für die örtliche, sondern auch für die sachliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 70/98 R ). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für die Verbandszuständigkeit. Dass § 44 Abs. 3 SGB X, der an § 48 Abs. 5 VwVfG anknüpft, eine spezielle generelle Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte, ist seinem Wortlaut, seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck nicht zu entnehmen (BSG, a. a. O). Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Arbeitsgemeinschaften
Dezember 2010 geltenden Fassung handelt es sich nicht nur um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Denn in dieser Vorschrift wird zugleich auf die Verbandszuständigkeit der jeweiligen kommunalen Träger Bezug genommen. Im Hinblick auf die kommunalen Aufgaben hat der kommunale Träger, von dem sich die Zuständigkeit für die Erfüllung von Aufgaben einer Arbeitsgemeinschaft ableitet, eine ausschließlich gebietsbezogene Verbandszuständigkeit für die Erbringung dieser Aufgaben. Denn die verschiedenen Kreise und kreisfreien Städte sind getrennte Rechtsträger mit unterschiedlichen - räumlichen - Verbandszuständigkeiten. Eine Arbeitsgemeinschaft als gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung der Bundesagentur und des kommunalen Trägers mit Teilrechtsfähigkeit kann bezogen auf die kommunalen Aufgaben
dem SGB II nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit der kommunalen Träger zuständig sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R ). Danach war der Beklagte vorliegend trotz des Umzugs des Klägers
M. durch § 44 Abs. 3 SGB X iVm § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht an der Aufhebung der für März 2009 bewilligten Leistungen gehindert (vgl zur Frage der Geltung des § 44 Abs. 3 SGB X für die seit dem
1 SGB X vor.
Aktenlage ist eine Anhörung des Klägers wegen einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung im Zusammenhang mit der doppelten Leistungserbringung für März 2009 lediglich durch das Jobcenter L. M. erfolgt, welches die streitige Entscheidung nicht erlassen hat. Ein eventueller Mangel wäre jedoch
1 Nr. 3 SGB X jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden.
dieser Vorschrift ist eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung unbeachtlich, wenn diese
geholt wird. Die
holung der Anhörung erfordert, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann ( BSGE 69, 247 , 252). Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben war, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (BSG, SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R ). Dem ist genügt, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es
der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (BSG, SozR 3-2940 § 7 Nr 4 ; SozR 3-4100 § 117 Nr 11 ). Es reicht auch, wenn dem Beteiligten auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, so dass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom
dessen Ansicht wegen des Umzugs keinen Leistungsanspruch mehr hatte. Zudem ging aus dem Bescheid hervor, dass der Beklagte vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ausgeht. Denn der Kläger habe gewusst habe bzw hätte erkennen können, dass der Leistungsanspruch durch den Wegzug entfallen sei. Er hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren zu diesen Umständen sachgerecht zu äußern. Ob die für die Aufhebung gegebene Begründung sachlich zutreffend ist, ist insoweit unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren. Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf die Tatsachen, auf die es
der materiellrechtlichen Ansicht der Verwaltung objektiv ankommt, nicht aber auf Rechtsfragen oder die Richtigkeit der Begründung (vgl. BSGE 69, 247 ). Die aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend deutlich zu entnehmen. bb) Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll
1 Satz 2 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4). Für die Frage, ob eine Aufhebung § 45 SGB X oder § 48 SGB X Anwendung findet, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides an. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll. Dagegen kommt eine Aufhebung
SGB X in Betracht, wenn
Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich
dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, SozR 4-4300 § 122 Nr 4; BSG, Urteil vom
1 Satz 2 SGB X grundsätzlich um eine gebundene Ermessensentscheidung, bei der in atypischen Fällen von einer Erstattung abgesehen werden kann.
der Sondervorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III, die aufgrund der Verweisung des § 40 Abs. 1 Nr 1 SGB II auch im Bereich des SGB II gilt, ist die Aufhebung und Erstattungsentscheidung in diesen Fällen als gebundene Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom
diesen Vorschriften vor, kann sich ein Leistungsempfänger auch nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen (vgl. BSG, Urteil vom
dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht entfallen ist (vgl. BSG, a. a. O.). Im vorliegenden Falle ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Wohnung in D.-R. zum
Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgte und deshalb eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Der Umstand, dass der Kläger die bisherige Wohnung ggf. nicht ordnungsgemäß übergeben hatte und deshalb für März 2009 noch Schadensersatzforderungen des Vermieters ausgesetzt war, begründet keine Nutzung dieser Unterkunft zu Wohnzwecken. Der Kläger hatte auch Kenntnis davon, dass sein Leistungsanspruch für die Wohnung
seinem Auszug entfallen ist. Dies ergibt sich schon aus seinem Schreiben an das Jobcenter L. M. vom
gekommen ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Der Beklagte hat die Aufhebung zutreffend auf die Erkennbarkeit bzw Kenntnis des Klägers hinsichtlich des Wegfalls des Leistungsanspruchs
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt. Soweit der Kläger einwendet, dass er für März 2009 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgezahlt bekommen habe, kommt es darauf nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung hängt nicht davon ab, an wen die Leistungen angezahlt wurden und ob eine Zahlung an den Vermieter aufgrund einer Abtretung als Leistung an den Kläger anzusehen ist. Eine Leistungsbewilligung ist aufzuheben, wenn der Anspruch entfallen ist. Die Auszahlung kann lediglich Bedeutung für die Frage haben, ob und in welchem Umfang Leistungen aufgrund der Aufhebung zu erstatten sind. Die sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung liegen vor. Insbesondere hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 2 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Der Aufhebungsverfügung steht auch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht entgegen, da sie lediglich den Umfang der Erstattung regelt.
Eröffnung eine Leistungsbewilligung
Dies gilt selbst dann, wenn die daraus entstehende Forderung als Insolvenzforderung anzusehen ist. Zwar können die Insolvenzgläubiger
O ihre Forderungen nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
O haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschriften hindern die Leistungsträger jedoch nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen gewährt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Auffassung des Senats auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zwar geht dieses Gericht davon aus, dass § 87 InsO die Finanzämter daran hindert, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 174 InsO zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Steuerbescheid festzusetzen. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (vgl. BFH, Urteil vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen
O noch mit Bindungswirkung Bescheide über die Feststellungen oder Festsetzungen von Besteuerungsgrundlagen erlassen dürften, könnten sich diese auf die Höhe der als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumeldenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auswirken (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 R 33/01, juris, Rn. 6). Diese Rechtsprechung steht der Zulässigkeit der Aufhebung von Leistungsbescheiden
den Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrensrechts jedoch nicht entgegen (so aber Stiller, ZInsO 2012, 2276, 2279 f). Denn die Situation der Finanzämter im Besteuerungsverfahren ist nicht mit der der Sozialleistungsträger bei der Korrektur von Leistungsbewilligungen vergleichbar. Denn die Steuerbehörden können ihre Forderungen auch ohne den vorherigen Erlass eines Steuerbescheides im Insolvenzverfahren anmelden, weil die Steuerforderung schon durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes entsteht. Dies ist den Leistungsträgern ohne vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht möglich (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens für rechtmäßig angesehen hat). b) Das Sozialgericht hat der Klage gegen das Erstattungsverlangen dagegen zu Recht stattgegeben. Denn insoweit ist die Klage begründet, weil die Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Insoweit waren die streitigen Bescheide aufzuheben. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Zwar sind diese Voraussetzungen aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2009 erfüllt. Der Beklagte war jedoch nicht berechtigt, einen Erstattungsbescheid zu erlassen. Denn es handelte sich vorliegend um eine Insolvenzforderung und der Beklagte hatte keine Befugnis, eine solche durch Verwaltungsakt festzustellen. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen
O nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insolvenzforderungen sind
Maßgabe der §§ 174 ff InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot. Sondern sie hindert die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
O erst dann durch Verwaltungsakt feststellen, wenn diese im Prüfungstermin bestritten worden ist (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 16). Eine Umdeutung eines Erstattungsbescheides in einen solchen Feststellungsbescheid (vgl. dazu näher BSG, a. a. O., Rn. 16 und 18) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Behörde die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat (BVerwG, a. a. O., Rn. 22). Eine Insolvenzforderung liegt
O vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestand. Dies ist der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen worden war (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03 , juris, Rn. 15). Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Anspruch begründende Tatbestand
den Vorschriften des materiellen Rechts bereits vor oder erst
Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht worden ist (BFH, Urteil vom
Insolvenzeröffnung entstehen (BSG, Urteil vom
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Bescheid auf, mit dem für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden und fordert sie die Erstattung derselben, handelt es sich damit um eine Insolvenzforderung (vgl. BSG, Urteil vom
Insolvenzeröffnung war der Beklagte nicht mehr befugt. Diese Forderung durfte er nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Dass er dies unterlassen hat, ist unerheblich. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Die Regelungen der InsO gelten unabhängig davon, ob ein Insolvenzgläubiger von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tatsache, dass der Eröffnungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht wird (§ 30 InsO; dazu eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 - OVG 6 B 16/12 , juris Rn. 25). Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die Anmeldung der Forderung durch den Beklagten durch schuldhaftes Verhalten erschwert haben sollte. Eine Verletzung von Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren
O kann lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Insolvenzgläubigers begründen (vgl. Vallender, ZIP 2000, 1288 ff). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2224678.html ( https://oj.is/2224678 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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