medizinischer Sachaufklärung stellte der Beklagte mit Bescheid vom
medizinischen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren schlug der ärztliche Gutachter des Beklagten vor, das chronische Schmerzsyndrom mit einhergehenden vegetativen und funktionellen Störungen mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Damit seien die Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule eng verbunden, die einen GdB von 20 bedingten. Da das Schmerzsyndrom zu psychischen Einschränkungen führe, seien die geltend gemachten Depressionen und Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Gesundheitsstörungen überlagerten sich gegenseitig, sodass ein Gesamt-GdB von 40 vorgeschlagen werden könne. Dem folgend stellte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
dem stationären Aufenthalt vom
Thrombose linker Unterschenkel. Der Kläger habe zunehmende Schmerzen am ganzen Körper geschildert. Es bestehe eine vegetative Symptomatik durch häufige Kopfschmerzen, Tinnitus und Schlafstörungen. Bei Befunderhebung sei der Kläger kardiopulmonal kompensiert gewesen. Die Gehfähigkeit sei schmerzbedingt auf 200 bis 300 Meter eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus wurden u.a. folgende Befunde erhoben: vollständiger Faustschluss; Fingerbodenabstand (FBA) 45 cm; Zeichen
Schober 10/12 cm; schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS, der Lendenwirbelsäule (LWS), beider Schultern und beider Hüftgelenke; übrige Gelenke frei beweglich. Während des stationären Aufenthalts habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können.
Beteiligung seiner ärztlichen Gutachterin Dr. R. vom
zwei BWK-Frakturen, arterielle Hypertonie.
dem Bericht sei der Kläger seit 2009 als selbständiger Taxi- und Mietwagenunternehmer tätig gewesen. Seit Mai 2011 sei er arbeitsunfähig, weil insbesondere das lange Sitzen, aber auch das Tragen von Lasten zu einer verstärkten Schmerzsymptomatik führe. Im Bereich des zentralen Nervensystems hätte eine gedrückte Stimmungslage festgestellt werden können. Sensomotorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten hätten nicht bestanden. Es habe sich ein langsames und schleppendes Gangbild gezeigt. Der Einbeinstand und der Fersenstand seien beidseits ausführbar gewesen. Der Zehenstand rechts sei bei Schmerzangabe im rechten Großzehengrundgelenk eingeschränkt gewesen. Im Bereich der Wirbelsäule sei eine deutlich verstärkte thorakale Kyphose, ein diffuser Klopf- und Druckschmerz über den Dornfortsätzen der LWS, ein mäßiger Hartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur sowie der thorakalen und lumbalen Rückenstrecker festgestellt worden. Folgende Bewegungsmaße waren erhoben worden: HWS: Seitneige 15/0/15 Grad, Rotation 60/0/60 Grad; BWS/LWS: FBA 8 cm, Seitneige 15/0/15 Grad, Rotation 10/0/10 Grad, Schober 10/12 cm, Ott 30/31 cm; Hüftgelenke: Extension/Flexion beidseits 0/0/110 Grad beidseits, Abduktion beidseits 30/0/20 Grad. Beide Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- und Sprunggelenke hätten keine Funktionseinschränkungen gezeigt. Eine eingeschränkte Dorsalextension und Druckschmerz hätte im rechten Großzehengrundgelenk vorgelegen. Die arterielle Hypertonie sei medikamentös gut eingestellt. Kardiorespiratorische Insuffizienzzeichen hätten nicht vorgelegen. Die angegebenen Beschwerden seien auf die Polyarthrose und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen. Eine schmerztherapeutische Mitbetreuung sei empfehlenswert. Das SG hat zunächst einen weiteren Befundbericht der Ärztin Q. vom 6. Juni 2014 eingeholt. Danach bestünden muskuläre Verspannungen, eine ausgeprägte BWS-Kyphose und Druckschmerzhaftigkeit über nahezu allen Gelenken. Die Gehstrecke gebe der Kläger tagesformabhängig zwischen 50 und 200 Metern ohne Hilfsmittel an. Die Magenbeschwerden seien medikamentös gebessert. Regelmäßig, jedoch ohne dauerhaften Erfolg, werde der Kläger im Fachkrankenhaus V.-G. behandelt. Es erfolge eine schmerzmedikamentöse Behandlung. Antidepressiva lehne der Kläger ab, da ihn diese
seiner Einschätzung nur müde machen würden. Auch würden ihm Physiotherapie/Ergotherapie, Kälte- und Wärmetherapie
seinen Angaben nicht helfen. Die unter antihypertensiver Medikation gemessenen Blutdruckwerte seien normoton. Aufgrund des Bluthochdrucks bestünden keine Organkomplikationen. In Anlage zu ihrem Befundbericht hat die Ärztin weitere Unterlagen übersandt.
dem Arztbrief der Praxis für spezielle Schmerztherapie M. vom
der Untersuchung als verschlimmert angegeben. Die Wegstrecke betrage
seiner Einschätzung maximal 300 Meter. Der Gelenkstatus habe keine konkreten druckschmerzhaften oder geschwollenen Gelenke gezeigt. Doch habe der Kläger einen ubiquitären Ganzkörperschmerz angegeben. Die Beweglichkeit der Schulter- und Hüftgelenke sei aktiv erschwert und passiv frei gewesen. Die übrigen Gelenke seien unauffällig gewesen. Der FBA habe 20 cm und das Zeichen
Schober 10/12 cm betragen. Die Beweglichkeit von HWS und LWS sei eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Psychosomatische Wirkungsmechanismen seien mit dem Kläger erneut besprochen und erklärt worden. Außerdem hat das SG das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung S.-A. (MDK) vom
vollziehbar, weil zugleich nur geringe degenerative Veränderungen der HWS und LWS dokumentiert worden seien. In die Bewertung als mittelgradige funktionelle Auswirkungen seien offenbar anhaltenden Schmerzen mit eingeflossen, die aber bereits berücksichtigt wurden und nicht doppelt zu bewerten seien. Der Tinnitus begründe einen GdB von 10, weil etwaige psychische Begleitsyndrome bereits in die Bewertung der psychischen Störungen eingeflossen seien. Der seit März 2009 zuerkannte Gesamt-GdB von 40 sei aus prüfärztlicher Sicht insgesamt sehr großzügig. Mit Urteil vom 4. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für das im Vordergrund stehende Schmerzsyndrom sei ein Einzelgrad von 30 angemessen. Dabei habe die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger kaum Behandlungen in Anspruch genommen habe. Zudem sei aufgrund der stationären Schmerztherapie im April 2011 eine wesentliche Schmerzreduktion erfolgt. Außerdem liege
dem Entlassungsbericht aus dem Jahr 2013 eine deutlich übertriebene Darstellung der Beschwerden vor. Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Bei dem Kläger bestünden mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der BWS. Im orthopädischen Befundbericht vom Juli 2014 werde eine Verbiegung mitgeteilt und im Reha-Bericht vom Dezember 2011 sei eine erhebliche Bewegungseinschränkung dokumentiert (Ott 30/31 cm). Mittelgradige Funktionseinschränkungen in weiteren Abschnitten seien nicht
gewiesen. Im orthopädischen Befundbericht vom Juli 2014 seien lediglich geringe degenerative Veränderungen der HWS und LWS angegeben worden. Da keine Behandlungsnotwendigkeit des Tinnitus bestehe, könne dieser allenfalls mit einem GdB von 10 bewertet werden. In der Gesamtschau könne kein höherer GdB als 40 festgestellt werden. Mehrere Einzel-GdB, insbesondere von 10 und vielfach auch von 20, wirkten sich grundsätzlich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Das Merkzeichen G sei nicht festzustellen, weil schon ein Gesamt-GdB von 50 nicht erreicht werde. Das Urteil wurde dem Kläger am
den vorhandenen Befundunterlagen nicht gegeben. Am
1 i.V.m. § 153 Abs.1 SGG geworden ist, ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1 SGG statthaft. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitraum von der Antragstellung (
Abs.1 des Zehnten Buches des (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 22. April 2010 vorgelegen haben, ist keine Änderung eingetreten. Die Funktionsstörungen des Klägers rechtfertigen auch weiterhin keinen höheren GdB als 40. Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 sowie das Merkzeichen G sind §§ 69 Abs. 1, 3, und 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades - dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) -
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt. Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der VMG (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes:
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).
diesem Maßstab ist bei dem Kläger weiterhin ein GdB von 40 ab Mai 2011 bis zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, den Reha-Entlassungsbericht B., die Epikrisen des Fachkrankenhauses V.-G., seine eigenen Angaben und die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. a) Für die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die dem Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zuzuordnen sind, ist seit dem Neufeststellungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt ein GdB von 30 festzustellen.
Teil B, Nr. 3.7 VMG werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind
dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 - zitiert
Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. - Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 - zitiert
Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).
diesem Maßstab kann für die seelische Erkrankung des Klägers seit der Antragstellung am 26. Mai 2011 auch weiterhin maximal ein GdB von 30 festgestellt werden.
den übereinstimmenden Befunden seiner behandelnden Ärzte und dem Reha-Bericht B. leidet er an einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Diagnosen finden sich bereits in der Epikrise des Fachkrankenhauses V.-G. vom April
der Untersuchung als verschlimmert angegeben habe. Eine Depression wurde aber weder als Entlassungsdiagnose angegeben noch ist eine weitergehende psychiatrische Abklärung erfolgt. Seine Verhaltensweise wurde vielmehr im Zusammenhang mit der festgestellten Aggravation gesehen. Die Auswirkungen der psychischen Störung des Klägers insgesamt, also der somatoformen Schmerzstörung und der Fibromyalgie, sind mit einem GdB von 30 zu bewerten. Diese führen zu einer stärker behindernde Störung mit einer wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Der Kläger leidet unter ausgeprägten Schmerzen am ganzen Körper, Kopfschmerzen und dadurch bedingten Schlafstörungen. Er hat aktive Bewegungseinschränkungen und Gehstörungen ohne entsprechendes organisches Korrelat. Außerdem leidet er an Tinnitus, der ebenfalls
der Epikrise der Klinik V. (Aufenthalt vom
Teil B, Nr. 18.9 VMG rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von
vollziehen. Dr. L. hat selbst mitgeteilt, dass zwar die BWS eine Kyphose mit BWK-Frakturen aufweise, die HWS und LWS aber lediglich gering degenerativ verändert seien. Damit stehen im Bereich der HWS und LWS die Schmerzen aufgrund der somatoformen Störung im Vordergrund. Darauf hat die Versorgungsärztin S.-S. am 24. Juli 2014 zutreffend hingewiesen. Auch die Hausärztin Q. hat degenerative Wirbelsäulenveränderungen angegeben, ohne damit verbundene Funktionseinschränkungen festzustellen. Schließlich finden sich auch im Reha-Bericht B. und in den Epikrisen von V.-G. keine Hinweise auf zumindest mittelgradige degenerative Veränderungen im HWS- und LWS-Bereich. Soweit die in V.-G. im April 2011 erhobenen Befunde schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS und LWS gezeigt haben, sind diese
dortiger Einschätzung im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung zu sehen und im Rahmen dieser vom Senat auch schon bewertet worden. Während des Aufenthalts in V.-G. im Jahre 2013 wurde überdies eine Aggravation festgestellt, sodass die dort mitgeteilten Bewegungseinschränkungen ebenfalls ohne objektives Korrelat dokumentiert wurden. Einzig die funktionelle Einschränkung im Bereich der BWS (Ott 30/31cm) findet ihre objektive Erklärung in der vorhandenen Kyphose, sodass von einem Einzel-GdB von 20 für die mittelgradigen Einschränkungen im Bereich der BWS auszugehen ist. Darüber hinaus liegen keine neurologischen Defizite vor, die erhöhend zu berücksichtigen sind. Auch motorische Störungen oder Beeinträchtigungen (dazu VMG, Teil B, Nr. 18.9) sind nicht
gewiesen. Diese hat Dr. B.-O. in seinem Arztbrief aus dem Jahre 2012 ausgeschlossen. Auch der Reha-Bericht B. und die Epikrisen von V.-G. haben keine solchen Einschränkungen
gewiesen. c) Die Bluthochdruckerkrankung des Klägers ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen. Dafür ist
Teil B, Nr. 9.3 VMG als leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen vorliegen, ein GdB von 0 bis zu 10 anzunehmen.
dem Befundbericht der Ärztin Q. vom 6. Juni 2010 sind die unter antihypertensiver Medikation gemessenen Blutdruckwerte normoton. Auch bestehen aufgrund des Bluthochdrucks keine Organkomplikationen. Die gute medikamentöse Einstellung des Bluthochdrucks und das Fehlen von kardiorespiratorischen Insuffizienzzeichen wurden während der stationären Aufenthalte in B. und V.-G. bestätigt, sodass lediglich ein Einzel-GdB von maximal 10 für diese Erkrankung festgestellt werden kann. d) Der Tinnitus kann
Teil B, Nr. 5.3. VMG maximal mit einem GdB von 10 bewertet werden, da erhebliche psychische Begleiterscheinungen weder durch einen HNO-Arzt noch durch einen Facharzt für Psychiatrie bestätigt wurden. Im Übrigen wurden die bestehenden Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund der Tinnitus durch den Senat bereits im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche berücksichtigt, sodass keine unzulässige Doppelbewertung erfolgen kann. e) Weitere Funktionseinschränkungen, für die ein GdB von mindestens 10 festgestellt werden kann, sind nicht
gewiesen. Die von der Ärztin Q. beschriebenen Magenprobleme haben sich
ihren Angaben wieder gebessert. Damit ist von einem Behandlungsleiden, nicht aber von einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung auszugehen. Die geschilderten Bewegungseinschränkungen im Großzehengrundgelenk begründen keinen Einzel-GdB, da erst der Verlust der Großzehe zu einem Einzel-GdB führt (VMG, Teil B, Nr. 18.14). Die Einschränkungen beim Kläger sind dem nicht gleichzusetzen. Schließlich ist
der Epikrise des Fachkrankenhauses V.-G. vom
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden.
Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Danach hat der Beklagte ausgehend von dem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" eine Erhöhung aufgrund der Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule, die mit maximal 20 zu bewerten sind, auf 40 vorgenommen. Dies erscheint wohlwollend, ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete Bluthochdruckerkrankung erhöht das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung nicht weiter (dazu VMG, Teil A, Nr. 3 ee). Für einen Ausnahmefall sind aufgrund der fehlenden kardialen Beeinträchtigung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gleiches gilt für den Tinnitus, da seine psychischen Auswirkungen bereits im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" berücksichtigt wurden, sodass keine doppelte Bewertung erfolgen kann. Eine weitere Erhöhung, die zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft führen würde, widerspräche dem
Teil A, Nr. 3b VMG zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden kann, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Derartig schwere Funktionsstörungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Insoweit schließt sich der Senat den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten an. Das Merkzeichen G setzt voraus, dass der Kläger schwerbehindert ist. Den für notwendigen Gesamtbehinderungsgrad von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) erreicht er nicht. Im Übrigen liegen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS vor, die für sich einen GdB von 50 bedingen (dazu VMG, Teil D 1, Nr. 1d). Deutliche Einschränkungen des Gehvermögens wegen innerer Leiden sind auch nicht festzustellen. Der Kläger nutzt auch keine Hilfsmittel, sodass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G - trotz der von ihm angegeben schmerzbedingten Einschränkung der Wegstrecke - nicht festzustellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
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