(13)). Der Senat hat von einer einfachen Beiladung des Vaters gemäß § 75 Abs. 1 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen. Dies hätte nicht den mutmaßlichen Interessen der Klägerin entsprochen, da sie auf diese Weise ungewollt vom Aufenthalt des Vaters hätte erfahren müssen (Beiladungsbeschluss, ggf. Schriftsatzwechsel). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Vater der Klägerin ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da das Sozialgericht Dessau-Roßlau diese zu Unrecht zur Verurteilung von Kindergeld an die Klägerin selbst verurteilt hat. Der angefochtene Bescheid vom
- Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und ist daher rechtmäßig. Kindergeld für sich selbst erhält - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld - gemäß § 1 Satz 2 BKGG, wer
- in Deutschland einen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
- nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
- Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. 2.a. Die Klägerin kannte den Aufenthalt ihres Vaters - zumindest bis zum Zugang der Kopie des Ablehnungsbescheids der Familienkasse S.-A.-T. an den Vater vom
- August 2013 bei ihrem Prozessbevollmächtigten am
- August 2013 - nicht. Nach ihren glaubhaften Angaben hatte sie seit dem ersten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu dem Vater. Zwar hatte sie bei der Antragstellung zu Unrecht angegeben, außer seinem Aufenthalt auch seinen Namen und das Geburtsjahr nicht zu kennen. Der Name ergibt sich jedoch schon aus der von ihr selbst vorgelegten Geburtsurkunde. Das Geburtsdatum des Vaters konnte sie in dem am
- Oktober 2012 vorgelegten Formularfragebogen genau angeben. Der Senat hat jedoch nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den aktuellen Aufenthalt des Vaters nicht kannte. Es ist plausibel, dass sie als letzte bekannte Anschrift eine Adresse genannt hat, die ihr im Jahr 1999 anlässlich der Befragung des Vaters zur Übernahme der elterlichen Sorge bekannt geworden ist. Sie selbst hat im Verwaltungsverfahren diese Vorgänge vorgelegt, die ihr nach ihren Angaben Eintritt der Volljährigkeit vom Jugendamt überreicht worden sind. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen und es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Kenntniserlangung des aktuellen Aufenthalts des Vaters die Klägerin grundrechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzte. Denn der Klägerin war ihre Abstammung bekannt. Etwas anderes mag gelten, wenn die Kenntniserlangung vom Aufenthalt des Elternteils dazu führen würde, dass das Kind erstmals die Identität der leiblichen Mutter erfahren müsste (so: Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom
- Februar 2001, L 8/3 KG 5/00 ). Zur Aufforderung an den Vater, einen Kindergeldantrag zu stellen und die Zahlung an sie weiterzuleiten, ist auch keine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich gewesen. Da der Vater Kindergeldberechtigter nach dem EStG ist, konnte die Klägerin gemäß § 67 Abs. 2 EStG anstelle des Vaters einen Kindergeldantrag stellen. Nach § 74 Abs. 1 EStG ist antragsgemäß eine Abzweigung des Kindergeldes vorzunehmen, wenn der Vater ihr gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Antragstellung für den Vater und der gleichzeitige Antrag auf Abzweigung an die Klägerin sind auch seitens der Familienkasse S.-A. bereits verwaltungsmäßig erfasst. Die sich aus der fehlenden Mitwirkung des Vaters im dortigen Verfahren ergebenden Folgen für den abzuzweigenden Kindergeldanspruch der Klägerin sind in jenem Verfahren zu klären. Sie rechtfertigen es aber nicht, nur wegen der dort aufgetretenen Komplikationen der Klägerin im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKGG einen eigenen Kindergeldanspruch zu bewilligen.
- Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Leistungsausschluss vorliegt, weil die Klägerin bei dem Vater als einer "anderen Person" als Kind zu berücksichtigen ist. Insoweit ist abzustellen auf die materielle Rechtslage. Es ist also zu prüfen, ob die Klägerin bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sie tatsächlich auch berücksichtigt wird (Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, BKGG § 1 , Rn. 127; Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG Kommentar, BKGG § 1 Rn. 51). Als andere Person kommt jeder nach § 62 EStG oder § 1 Abs. 1 und 3 BKGG Berechtigte in Betracht. Aus gesetzessystematischen Gründen dürfte damit aber nicht die Person des Vaters erfasst sein, von der die Klägerin zum Vorliegen des Anspruchs auf eigenes Kindergeld den Aufenthalt ja nicht kennen darf. Gemeint sein dürften nur andere mögliche Leistungsberechtigte wie Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern (vgl. Durchführungsanweisung 101.74 zum BKGG der Familienkasse Direktion, Stand Dezember 2011). Würde aber als "andere Person" auch der Vater unbekannten Aufenthalts gelten, könnte ein eigener Kindergeldanspruch nur dann entstehen, wenn dieser sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhielte. Dies lässt sich - bei unbekanntem Aufenthalt - tatsächlich kaum aufklären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, denn das Urteil beruht auf der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2225042.html ( https://oj.is/2225042 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.