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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2018 - L 2 AS 496/17

Obsah (8)§ 54§ 63§ 273§ 124§ 389§ 387§ 257§ 8

1. Die Aufrechnung eines Sozialleistungsträgers kann auch durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung iSv § 387 BGB erfolgen. 2. Bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich um ei

§ 54Abs.

5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Beklagten die vollständige Freistellung vom Vergütungsanspruch gegenüber seiner Verfahrensbevollmächtigten. Der Freistellungsanspruch beruhe auf § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 257 BGB. Er habe auch Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für das Widerspruchsverfahren

§ 63SGB X.

Die Erklärung des Beklagten im Abhilfebescheid vom

  1. August 2014, dass die geltend gemachten Kosten für die Verfahrensbevollmächtigte grundsätzlich erstattungsfähig seien, sei eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X und daher als Verwaltungsakt zu werten. Zudem habe der Beklagte auch mit Bescheid vom
  2. März 2015 nochmals mitgeteilt, dass die Kosten dem Grunde nach für erstattungsfähig erklärt würden. Die Erklärung des Beklagten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten sei somit als Verwaltungsakt bezüglich der Kostengrundentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, gegenüber den klägerischen Ansprüchen auf Gebührenfreistellung aufzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II, welche jeweils durch Verwaltungsakt zu erklären sei, lägen nicht vor. Denn die Regelung des § 43 Abs. 1 SGB II betreffe nur die Aufrechnung mit Erstattungs- und Ersatzansprüchen des Leistungsträgers. Die von dem Beklagten mit Schreiben vom
  3. September 2014 erklärte Aufrechnung sei jedoch ermessensfehlerhaft erfolgt. Fraglich sei, ob der Beklagte eine zutreffende Ermessensentscheidung über das "ob" der Aufrechnung getroffen habe. Denn der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Aufrechnung zu erklären. Soweit Ermessensfehler vorlägen, führten diese dazu, dass die Aufrechnungserklärung insgesamt nicht wirksam sei. Auch seien Anhaltspunkte für die Annahme einer Ermessensreduktion nicht zu erkennen. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz die nach § 387 BGB vorausgesetzte Gleichartigkeit der Leistungen nicht gegeben. Er habe die Forderung bisher auch an seine Bevollmächtigte weder abgetreten, noch habe er für die Vertretung im Widerspruchsverfahren Beratungshilfe in Anspruch genommen. Bisher habe er die Rechnung seiner Rechtsanwältin auch noch nicht beglichen, daher sei nicht von einem Zahlungs- sondern von einem Freistellungsanspruch gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe auszugehen. Der Befreiungs- bzw. Freistellungsanspruch habe somit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch vorgelegen, so dass die Aufrechnung des Beklagten daran scheitere, dass der geltend gemachte Befreiungsanspruch und die Erstattungsforderung nicht gleichartig seien. Von einem Freistellungsanspruch sei auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom
  4. Dezember 2014 ausgegangen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gehe ferner davon aus, dass ebenso wenig ein Zurückbehaltungsrecht

§ 273

BGB vorliege, da die Erstattungsansprüche und der Befreiungsanspruch in keinem Zusammenhang stünden und somit die isolierte Durchführung des einen Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch unbillig erscheinen würde. Die Aufrechnung werde daher als unzulässig angesehen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ihm gegenüber aufgrund der Aufrechnungserklärung vom

  1. September 2014 nach § 389 BGB erloschen sei. Eine Auszahlung könne mithin wegen der Erfüllungswirkung nicht mehr stattfinden. Die Forderungen seien fällig gewesen und hätten sich unverjährt gegenüber gestanden. Zudem seien die Bescheide, insbesondere der Erstattungsbescheid von
  2. Januar 2014, nicht angegriffen worden. Eine Zahlung seitens des Klägers sei auch nicht erfolgt. Das Hessische LSG habe entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung gegen einen Erstattungsanspruch aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bestehe. Die Forderungen seien als Ansprüche auf Geld gleichartig. Im Übrigen handele es sich bei den begehrten Geldleistungen um einen Kostenerstattungsanspruch und nicht um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Anspruch auch nicht an die Prozessbevollmächtigte abgetreten sei, sei er durch die Aufrechnung erloschen. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
  3. März 2015 setzte der Beklagte die Kosten für die zwei Widerspruchsverfahren (AZ: W 961/14 und W 962/14) auf einmalig 380,80 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  4. April 2015 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 2015 (AZ: W 1372/15) als unbegründet zurückwies. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen S 24 AS 2214/15 zum Sozialgericht Halle erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen. Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom
  6. Mai 2017 den Beklagten verurteilt, an die Prozessbevollmächtigte des Klägers 380,80 EUR Gebührenerstattung für die Vorverfahren W 961/14 und W 962/14 auszukehren: Der Kläger sei aktiv legitimiert, weil er Inhaber der Forderung gegenüber dem Beklagten sei. Die geltend gemachte Erstattungsforderung hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren sei auch nicht entsprechend § 389 BGB erloschen. Denn die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung führe mangels der erforderlichen Aufrechnungslage nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruches. Es handele sich zwar um gegenseitige Forderungen, jedoch mangele es an der von § 387 BGB vorausgesetzten Gleichartigkeit. Da der Kläger die Gebührenrechnung gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten bislang nicht beglichen habe, sei nicht von einem Zahlungs-, sondern von einem Freistellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe auszugehen. Dieser Befreiungs- oder Freistellungsanspruch ergebe sich aus § 257 BGB, der gerade auch in Fällen einer öffentlich-rechtlichen Aufrechnung zur Anwendung gelange. Der Freistellungsanspruch habe sich auch nicht in einen Anspruch auf Zahlung umgewandelt. Denn dies hätte die Bezahlung der Bevollmächtigten durch den Kläger erfordert. Es stehe dem Befreiungsschuldner frei, wie er die Freistellung konkret bewirke. In Betracht komme außer der schuldbefreienden Leistung an den Drittgläubiger etwa die Aufrechnung, sofern durch letztere eine Befreiung des Klägers von der Drittverbindlichkeit erfolge. Konkret sei hier die Leistung an den Drittgläubiger begehrt worden, die zur Freistellung führen würde. Wesentlich sei, dass der Befreiungsanspruch auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestanden habe, weshalb eine Aufrechnung des Beklagten nicht möglich sei. Zudem halte es das Gericht auch für nicht fernliegend, dass die Aufrechnung unter Umständen auch an einem Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben scheitern würde. Denn insofern werde bei einer Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen gegen Erstattungsforderungen nach § 63 SGB X das Risiko in vielen Fällen von den Jobcentern auf die Rechtsanwälte verlagert. Gegen das ihm am
  7. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  8. Juli 2017 die durch das Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei unbegründet, denn der Kostenerstattungsanspruch des Klägers sei durch die Aufrechnung mit der bestandskräftigen Erstattungsforderung gegen den Kläger erloschen. Es handele sich auch um gleichartige Ansprüche, so dass eine Aufrechnung nach den §§ 387 ff BGB zulässig sei. Insofern werde auf die Rechtsprechung des Hessischen LSG sowie des erkennenden Senates im Urteil vom
  9. Februar 2017 hingewiesen. Der erkennende Senat habe in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keinen gemeinschaftlichen Erstattungsanspruch aus § 63 SGB X haben, sondern auch hier, wie im übrigen Recht des SGB II, nur individuelle Ansprüche bestehen. Insofern habe der erkennende Senat entschieden, dass eine Aufrechnung zulässig sei. Nichts anderes könne auch im vorliegenden Fall für den Kläger gelten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom
  10. Mai 2017 zum Aktenzeichen S 24 AS 1354/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichtes. Denn es fehle an der erforderlichen Aufrechnungslage, da die Forderung und die Gegenforderung nicht gleichartig im Sinne von § 387 BGB seien. Die zitierte Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom
  11. Februar 2017 setzte sich mit der streitentscheidenden Problematik der Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung auch nicht auseinander. Eine Zahlung sei bisher nicht an seine Bevollmächtigte erfolgt, er sei aber mit Schreiben vom
  12. April 2015 zur Zahlung in Höhe von 380,80 EUR aufgefordert worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  13. Dezember 2017 und der Kläger mit anwaltlichen Schriftsatz vom
  14. Februar 2018 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Gründe
  15. Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (Beklagter mit Schreiben vom
  16. Dezember 2017, Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  17. Februar 2018) ohne mündliche Verhandlung

§ 124Abs.

2 SGG entscheiden.

  1. Die Berufung ist zulässig. Der Beschwerdewert von 750,01 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird zwar nicht erreicht, jedoch hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen und das Landessozialgericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
  2. Die Berufung ist unbegründet. Denn das Sozialgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Klage war als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf Auszahlung des Betrages von 380,80 EUR, zulässig. Die allgemeine Leistungsklage setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Die Klage geht nur auf Leistung und ist nicht mit einer Anfechtungsklage verbunden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
  3. Auflage, 2017, § 54 Rn. 41). Der Beklagte hat hier nicht durch Verwaltungsakt gehandelt, sondern durch Aufrechnungserklärung vom
  4. September 2014, die eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist (dazu näher unten). Der Kläger ist Anspruchsinhaber des mit Schreiben vom
  5. September 2014 festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 380,80 EUR. Eine Abtretung wird nicht vorgetragen und ist auch nicht nachgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des Betrages in Höhe von 380,80 EUR an seine Bevollmächtigte in den Verwaltungsverfahren W 961/14 sowie W 962/14 und seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch

§ 63

SGB X lagen vor.

§ 63Abs.

1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt

§ 63Abs.

3 Satz 1 SGB X auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X bestimmt die Kostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Der Widerspruch des Klägers hatte bereits nach dem Wortlaut der Abhilfebescheide vom

  1. August 2014 vollen Erfolg. Denn der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide vom
  2. Januar 2014 vollständig aufgehoben und dem Widerspruch des Klägers in vollem Umfang entsprochen. Der Beklagte hat auch eine Kostengrundentscheidung dergestalt getroffen, dass die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet werden, was auch für die Gebühren und Auslagen seiner Bevollmächtigten gelten sollte. Der Beklagte hat sodann mit Schreiben vom
  3. September 2014 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen, zu denen hier allein die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwältin gehören, mit 380,80 EUR festgesetzt. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung

§ 389

BGB erloschen.

§ 389

BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Der Aufrechnung stehen die §§ 51 und 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht entgegen. Bei dem Kostenerstattungsanspruch

§ 63

SGB X handelt es sich nicht um eine einmalige Geldleistung im Sinne der Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB I. Die dort genannten Geldleistungen beziehen sich auf die Leistungen, die Gegenstand der in den §§ 2 bis 10 und 18 bis 29 SGB I aufgeführten sozialen Rechte sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 1986 - 9a RVs 22/84 , Rn. 10 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom
  2. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 , Rn. 33 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - zitiert nach juris; Lilge, SGB I, Kommentar,
  3. Auflage, 2016, § 54 Rn. 76 ff.). Die systematische Stellung des § 54 SGB I sowie der Begriff des Kostenerstattungsanspruchs in § 63 SGB X verdeutlichen dies. Zwar gibt es auch Kostenerstattungsansprüche bezogen auf Leistungen resultierend aus den sozialen Rechten, vgl. § 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), jedoch bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X nicht auf eines der sozialen Rechte der §§ 2 bis 10 und §§ 18 bis 29 SGB I. § 63 SGB X soll einen Erstattungsanspruch für die erfolgreiche Durchsetzung der sozialen Rechte garantieren und ist damit Ausdruck der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) (vgl. erkennender Senat, Urteil vom
  4. Februar 2017 - L 2 AS 390/15 , Rn. 28 - zitiert nach juris). Ferner ist auch die Vorschrift des § 43 SGB II in der Fassung vom
  5. Mai 2011 nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift regelt nur die Aufrechnung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I, § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), § 50 SGB X oder Ersatzansprüche nach den §§ 34 oder 34a SGB II. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der Beklagte die Aufrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht durch Verwaltungsakt erklären. Denn es sind keine Gründe erkennbar, die eine Aufrechnung der Behörde durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung ausschließen. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sind auch im Rahmen des Sozialrechts sowie im übrigen Öffentlichen Recht ergänzend anzuwenden (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  6. Oktober 2012, - L 9 AS 601/10 Rn. 27, m.w.N.; BSG, Urteil vom
  7. Dezember 1994 - 12 RK 69/93 , Rn. 16 f.; Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom
  8. Oktober 1982 - 3 C 6/82 , Rn. 21 ff. - zitiert nach juris). Im Grundsatz ist in allen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten die Möglichkeit der Aufrechnung durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Dezember 1994 - 12 RK 69/93 , m.w.N. - zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) vertreten insoweit die Auffassung, dass die Erklärung der Aufrechnung die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt sei (BVerwG, Urteil vom
  10. Oktober 1982 - 3 C 6/82 ; BFH, Urteil vom
  11. April 1987 - VII R 148/83 - zitiert nach juris). Das BSG sieht die Aufrechnung allein an die zivilrechtlichen Voraussetzungen geknüpft, soweit nicht sozialrechtliche Beschränkungen eingreifen (vgl. BSG, Urteil vom
  12. Dezember 1994, a.a.O. , m.w.N.; vgl. zum vorigen Absatz auch: Hessisches LSG vom
  13. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 , Rn. 35 f.; so auch Urteil des erkennenden Senates vom
  14. Februar 2017 - L 2 AS 390/15 , Rn. 30 ff - zitiert nach juris). So muss die Behörde auch nicht zwingend auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts ausschließlich durch Verwaltungsakt handeln. Die Behörde kann in den Fällen, in denen sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der hoheitlichen Position nicht bedarf, dem Bürger auch auf der Ebene der rechtlichen Gleichordnung gegenüber treten und sich der Handlungsform bedienen, wie sie die Privatrechtsordnung den Partnern des Schuldverhältnisses zur Verfügung stellt (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 16 - zitiert nach juris). Das gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X und die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch des Beklagten als Jobcenter gegenüber dem Leistungsberechtigten. Der Behörde wird durch die Aufrechnung im Wege des Zivilrechts nicht weniger an Rechtsposition vermittelt als durch die Geltendmachung per Verwaltungsakt. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts zu der Vorlagefrage: "ob eine Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erklären ist" (Vorlagebeschluss des
  15. Senats vom
  16. Februar 2010 - B 13 R 76/09 R m.w.N. zur bisherigen Rspr. des BSG in Rn. 26 bis 33 - zitiert nach juris). Dazu hat der Große Senat des BSG (Beschluss vom
  17. August 2011 - GS 2/10 , Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) ausgeführt: Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten ausgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm nach § 52 SGB I obliegenden Geldleistungen durch Verwaltungsakt regeln. Er hat aber ausdrücklich nur diese Rechtsfrage beantwortet. Als nicht entscheidungserheblich angesehen und daher ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob bzw. inwieweit trotz gegebenenfalls rechtswidrigen Verwaltungsakts eine darin enthaltene wirksame Verrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu sehen sein kann (Rn. 13 - zitiert nach juris), die Frage nach der Rechtsnatur der Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I (Rn. 11 - zitiert nach juris) sowie die Frage, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn der Verrechnungsgegner nicht Inhaber eines Sozialleistungsanspruchs (§ 11 SGB I) ist (Rn. 11 - zitiert nach juris). Letzteres ist die hier zu entscheidende Variante. Darüber hinaus geht es im vorliegenden Fall auch nicht um eine Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I. Zudem geht auch das BSG im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom
  18. August 2011 in den Entscheidungen vom
  19. März 2012 ( B 1 KR 15/11 R ) sowie vom
  20. Mai 2016 ( B 1 KR 38/15 R und B 1 KR 17/15 R ) weiterhin davon aus, dass die Vorschriften des Zivilrechts, hier speziell der Aufrechnung, auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden dürfen. Es gibt im Sozialrecht auch keine zwingende Vorschrift, die das ausschließliche Handeln durch Verwaltungsakt gebietet. Der Schutz des einzelnen Klägers ist nicht eingeschränkt durch die Handlungsform der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung der Verwaltung. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, besteht auch bei dieser Konstellation ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz. Auch bei privaten Rechtsgeschäften kann der Kläger Aufrechnungen ausgesetzt sein. Die Sicherung des Existenzminimums beim Handeln der Öffentlichen Verwaltung wird durch die Vorschriften der §§ 51 und 54 SGB I garantiert. Zudem kann sich der Kläger auch privatrechtlichen Forderungen (z.B. hohe Schulden durch unbedachtes Konsumverhalten) aussetzen, die in den Bereich der Existenzsicherung einwirken und zu Privatinsolvenzverfahren führen. Bei der Beauftragung eines Bevollmächtigten in sozialrechtlichen Angelegenheiten besteht immer das Risiko, die Kosten nicht durch die Behörde als Kostenerstattungsanspruch bzw. die Staatskasse in Form vor Prozesskostenhilfe erstattet zu erhalten, nämlich im Falle der Erfolglosigkeit. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Es besteht Personenidentität zwischen dem Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruches

§ 63SGB X und des Erstattungsanspruchs nach § 328 Abs.

3 Satz 2 SGB III. Der Beklagte hat auch bereits mit Schreiben vom

  1. September 2014 die Kosten hinsichtlich der Widerspruchsverfahren W 961/14 und W 962/14 und den Kostenerstattungsanspruch des Klägers der Höhe nach festgesetzt. Denn der Beklagte hat mit diesem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass für die beiden durch den Kläger geführten Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 380,80 EUR erstattungsfähig sind. Auch mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom
  2. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Mai 2015 wurden keine abweichenden Kosten festgesetzt. Für eine Kostenfestsetzung ist auch keine Begründung der Höhe erforderlich. Denn ausreichend ist allein die Feststellung des Beklagten, dass und in welcher konkreten Höhe Kosten als erstattungsfähig durch den Beklagten angesehen werden. Es besteht jedoch keine Gleichartigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB.

§ 387

BGB kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, sobald der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegenden Leistung bewirken kann. Das Erfordernis der Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung bezieht sich auf den Gegenstand der Leistung und beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldforderungen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, 2017, § 387 Rdnr. 9). Die Forderung des Klägers ist auf Freistellung, die Forderung des Beklagten hingegen auf Zahlung gerichtet. Denn der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X ist ein Freistellungsanspruch im Sinne des § 257 BGB.

§ 257

Satz 1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen Sowohl die Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom

  1. Juli 2009 - IX ZR 135/08 - zitiert nach juris), als auch nunmehr des BSG (vgl. Urteil vom
  2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - zitiert nach juris) haben zwischenzeitlich übereinstimmend klargestellt, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X um einen Freistellungsanspruch des Erstattungsberechtigen handelt (vgl. hierzu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - zitiert nach juris). Denn der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X hängt nicht von der tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers ab. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Erstattungsgläubiger einer Honorarforderung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R , Rn. 17 - zitiert nach juris). Dann kann er Freistellung von dieser Vergütungsforderung verlangen. Insofern ist es auch unerheblich, ob es sich bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 SGB X um einen materiell-rechtlichen oder einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch handelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  6. November 1999 - 13 RJ 23/99 R, Rn. 24; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. März 2013 - L 19 AS 85/13 , Rn. 50 - zitiert nach juris). Die Ungleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen des Beklagten und des Klägers folgt auch daraus, dass der Freistellungsanspruch auf ein Tun, mithin auf eine ersetzbare Handlung, gerichtet und deshalb nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vollstrecken ist (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - zitiert nach juris). Der Schuldner eines Freistellungsanspruchs kann sich durch mehrere Möglichkeiten von seiner Schuld entlasten (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar,
  9. Auflage, 2017, § 257, Rn. 2; Toussaint in JurisPK, BGB, Kommentar,
  10. Auflage, 2017, § 257, Rn. 8). Zwar kann er sich durch Bezahlung der Forderung nach § 267 BGB entlasten. Er kann aber auch durch private Übernahme der Hauptschuld (hier Vergütungsforderung der Bevollmächtigten), durch Abschluss eines Erlassvertrages mit dem Gläubiger der Hauptforderung etc. seine Entlastung herbeiführen. Die Vorschrift des § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. Krüger in Münchener Kommentar, BGB,
  11. Auflage, 2016, Band 2, Schuldrecht - Allgemeiner Teil, §§ 241 bis 432, § 257, Rn. 8). Diese Rechtsfolge wird nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom
  12. Mai 2010 - III ZR 209/09 , Rn. 20, m.w.N. - zitiert nach juris). Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist. Mithin ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung für einen Freistellungsanspruch aus § 257 BGB unerheblich, ob eine Forderung gegenüber dem Gläubiger von einem Dritten eingefordert wird oder einforderbar ist. Es muss aber der Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers zum Zeitpunkt der Entstehung der Drittforderung schon nach Grund und Höhe bestehen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar,
  13. Auflage, 2017, § 257, Rn. 1). Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers bestand zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Drittforderung schon nach Grund und Höhe. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 63 SGB X entstand mit der Kostengrundentscheidung des Beklagten in den Abhilfebescheiden vom
  14. August 2014 dem Grunde nach und war auch bereits hinsichtlich der Höhe unter Berücksichtigung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinreichend bestimmbar. Die Höhe wurde sodann durch die anwaltlichen Rechnungen vom
  15. August 2014 und weiterhin durch das Schreiben des Beklagten vom
  16. September 2014 konkretisiert. Die Vergütung der bevollmächtigten Rechtsanwältin, d.h. die Drittforderung im Sinne des § 257 Satz 1 BGB, ist

§ 8Abs.

1 Satz 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages, mithin ebenfalls mit dem Erlass der Abhilfebescheide vom

  1. August 2014 fällig geworden. Bisher hat der Kläger auch weder den Gebührenanspruch seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin beglichen, noch den Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X abgetreten, noch fand ein Forderungsübergang nach sonstigen Vorschriften - etwa § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) - statt. Denn erst wenn eine Befriedigung des Dritten oder eine Abtretung erfolgt, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Allein in dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers auf Auszahlung der Gebühren direkt an seine Bevollmächtigte ist hingegen nur eine Ermächtigung zur Zahlung an einen Dritten im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB zusehen. Der Dritte, d.h. die Bevollmächtigte des Klägers, wird hierdurch jedoch nicht Inhaberin der Forderung. Mangels Vorliegen einer Aufrechnungslage kann es dahinstehen, ob die Geltendmachung der Abtretung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt.
  2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache, vgl. § 193 SGG. Der Rechtsmittelführer, der Beklagte, ist im Berufungsverfahren unterlegen und daher dem Grunde nach verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
  3. Gründe, die Revision im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage und mit vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Es liegt auch keine Abweichung zur Entscheidung des erkennenden Senates vom
  4. Februar 2017 ( L 2 AS 390/15 , zitiert nach juris ) vor. Denn die Frage der Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruches nach § 63 SGB X hat der Senat dort nicht entschieden. Permalink: https://openjur.de/u/2225468.html ( https://oj.is/2225468 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 2 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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