neueren berufskundlichen Gutachten ist seit April 2016 nicht mehr von einer Arbeitsmarktgängigkeit auszugehen, da sich der Arbeitsmarkt so entwickelt hat, dass der Wachschutz in Unternehmen und Behörden überwiegend nicht mehr durch eigene Beschäftigte verrichtet wird, sondern auf Drittanbieter ausgelagert worden ist. Für die dort mit dem Wachschutz betrauten Beschäftigten ergibt sich aufgrund des flexiblen Einsatzes ein anderes Tätigkeitsprofil. Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Die 1960 geborene Klägerin beendete
den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR (SVA) 1976 ihre Schulausbildung mit der achten Klasse. Dem SVA ist der Beginn einer Berufsausbildung zum "Dreher" am 1. September 1976 (ohne Eintragung in dem Feld "Kennzahl
Systematik") an der Betriebsschule des VEB Schraubenwerk T.-D. (in T.) zu entnehmen. Die Felder zum Ende der Berufsausbildung und zu "Abschluss ja/nein" sind nicht ausgefüllt. Dem SVA ist zu den Entgelten ein Zeitraum der Ausbildung bis zum "31.9.1976" zu entnehmen. Für die folgenden Monate sind im SVA Arbeitsunfähigkeitszeiten vom
dem SVA eine Berufsausbildung als Dreherlehrling bei dem VEB Schraubenwerk M. in der Betriebsstelle Z. statt. Im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist hierzu jeweils auf den von der Klägerin unter dem
ihren Angaben im Berufungsverfahren soll ihr inzwischen geschiedener Ehemann den Teilfacharbeiterbrief (nicht aber den SVA und ihre Arbeitsverträge) vernichtet haben. Ab dem 3. Mai 1978 war die Klägerin
den Eintragungen im SVA als "Rev-Dreher" (Revolverdreher: Dreher an rotierenden Maschinen) bei dem VEB M. Armaturen Werke (M.) beschäftigt. Ab dem
der Lohngruppe "4 + LP" (LP = Lohnprämie). Von Juli 1990 bis Januar 1991 sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung/Schwangerschaft/Mutterschutz, von Februar 1991 bis August 1992 Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf festgestellt. Die M.er Armaturenwerke M. AG übernahm das Arbeitsverhältnis mit einer Einstellung der Klägerin ab dem 1. September 1990 als "DRT-Dreher im GB - E" mit einer Entlohnung
der Tariflohngruppe IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" unter Hinweis auf den Betriebseintritt am 3. Mai 1978.
folgend verkaufte die Treuhand das Unternehmen an die Deutsche B. AG (seit 2002 in Insolvenz). Ab dem 20. August 1991 wurde die Klägerin in die Lohngruppe VI
dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Manteltarifvertrag) eingruppiert.
Mai 1978 aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB M. erhalten. Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung wurden
dem
Angaben der Klägerin auf Grund einer Kündigung durch die später von der übernehmenden Gesellschaft abgewickelte Arbeitgeberin;
ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz sei sie sofort von der Arbeit freigestellt worden. Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält bis zum
ihren Angaben gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. einen Führerschein, aber kein Auto. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am
Gerbershagen könne festgestellt werden. Zusätzlich bestehe eine Kollagenose ohne Krankheitsaktivität unter medikamentöser Therapie. Bisher sei ein Sjörgren-Syndrom festgestellt worden. Eine Sicca-Symptomatik berichte die Klägerin derzeit nicht. Wesentliche Einschränkungen der Gelenkfunktionen oder Funktionen der Wirbelsäule hätten sich nicht
weisen lassen. Eine Gelenkschwellung habe nicht bestanden. Zum Ausschluss einer muskulären Erkrankung (z.B. Myositis) sei die Durchführung einer neuromuskulären Beurteilung, ggf. die Veranlassung einer Magnetresonanztomografie empfehlenswert. Allgemeininternistisch seien eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie mit grenzwertig erhöhten Blutdruckwerten unter Therapie und eine Osteopenie erwähnenswert. Eine Optimierung der medikamentösen Therapie könnte hilfreich sein. Eine neurologische Beurteilung sei in Erwägung zu ziehen. Bei der Chronifizierung der Schmerzerkrankung sei eine psychologische Beratung zur Schmerzverarbeitung und Verarbeitung der sozialen Situation empfehlenswert. Die Beurteilung des Leistungsvermögens
sozialmedizinischen Gesichtspunkten sei entsprechend dem beigefügten Formblatt erfolgt (das an den maßgebenden Stellen nicht ausgefüllt ist). Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin die vom
tschicht, ohne Heben und Bewegen von mittelschweren Lasten, Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Gehen auf unebenem Gelände sowie mit einem häufigen Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten - angegeben. Die Klägerin sei auf Grund eines Rentenbegehrens ("Reha vor Rente") zum psychosomatischen Heilverfahren gekommen, habe aber ausreichende Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom
tschicht, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft sowie Arbeiten bzw. Gehen auf unebenem Gelände - vor. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Sie sei, ausgehend von ihrem Hauptberuf als Dreher, im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) als Angelernte im oberen Bereich einzuordnen. In ihrem SVA sei lediglich eine Lehrzeit vom
der Begutachtung zuletzt im November 2011 als behandelnde Ärztin konsultiert worden zu sein. Sowohl die Befunde in der Paraklinik als auch die Eigenangaben der Klägerin im "Schmerzbogen" hätten sich verbessert. Aus rheumatologischer Sicht sei der Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit sechs Stunden täglich möglich. Eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung erschienen aus ihrer Sicht einschränkend in Bezug auf eine Erwerbsfähigkeit. Die Praktische Ärztin S. hat unter dem
Aktenlage von Dr. P. vom
einem rheumatischen Fieber neun Monate lang stationär im Krankenhaus behandelt worden, sodass sie gar nicht mehr habe laufen können. Im Kindesalter habe sie über 15 Jahre lang Injektionen erhalten. Im September 2009 sei sie im Garten zusammengebrochen und habe nicht mehr laufen können,
dem sie auch schon vorher verschiedentlich und wiederkehrend Schmerzen in verschiedenen Gelenken gehabt habe. Seit 2009 erhalte sie eine rheumatologische Basismedikation einmal wöchentlich, was sie gut vertrage. Bei Dr. K. sei sie zuletzt im Jahr 2014 gewesen. Einmal monatlich suche sie Dr. H. auf. Physiotherapie führe sie zweimal wöchentlich durch. In einer Schmerzklinik sei sie bislang noch nicht gewesen. Seit 2009 bestehe ein "Dauerschmerz", der durch regelmäßige Tabletteneinnahme etwas gemindert werde und sich wetterabhängig verstärke, insbesondere ausgeprägter im Winter bei Schnee sei. Bei der Untersuchung, in sitzender Position, während der Exploration, stufe die Klägerin ihren in beiden Oberschenkeln lokalisierten Schmerz auf der vorliegenden visuellen Analogskale (VAS)
Übertragung auf die numerische Ratingskala (NRS von 0 bis 10) bei Stufe 8 ein. Schmerzspitzen würden bis zur Maximalstufe 10 reichen. Eine Reservemedikation habe sie hierfür nicht zur Verfügung und ziehe gegebenenfalls die Einnahme der ihr verordneten Schmerzmedikation zeitlich etwas vor und lege sich hin. Das sei etwa fünf bis sechs Mal im Monat der Fall. Ein Auslöser für Schmerzschübe oder auch das im September 2009 akut aufgetretene Schmerzereignis könne sie nicht benennen. Der Schmerzcharakter werde als "Puckern", teils auch Stechen "wie mit einer Nadel", mit wiederkehrend einschießendem Charakter insbesondere in den Oberarm beschrieben. Die Klägerin habe ergänzt, ihr sei etwa vor vier Jahren ein Rollator verschrieben worden, den sie sogar in der Wohnung benutze. Ebenfalls seit circa September 2009 leide sie an Depressionen, zunächst wegen der Schmerzen und der dadurch bedingten Einschränkungen. Ihr Ehemann habe den Kontakt zu ihrer 1990 geborenen jüngeren Tochter hintertrieben. Er und ihre Tochter hätten sie schlecht behandelt. Diese Tochter habe auf ihren - der Klägerin - Namen Schulden gemacht, bis sie Anzeige erstattet habe, und sie auf Facebook schlecht gemacht. Ihr Ehemann beschimpfe sie. Letztmalig habe sie mit ihm bei einem Gerichtstermin im Dezember 2014 Kontakt gehabt. Zwischenzeitlich habe sie auch Angst vor fremden Männern gehabt, dass diese ihr etwas antun könnten. Das habe sich wieder gebessert. Sie nehme pro Monat einen Termin bei der Psychiaterin Dipl.-Med. M. wahr. Schlecht gehe es ihr vor allem, wenn sie über ihren Ehemann, die eheliche Situation, die Trennung und die Scheidung sprechen müsse. Zu der von der Psychiaterin empfohlenen Psychotherapie oder einer stationären Behandlung sehe sie sich noch nicht in der Lage, weil sie erst einmal die Scheidung hinter sich bringen und zur Ruhe kommen müsse. Unterstützung erfahre sie von ihrer jüngeren Schwester. Die Klägerin habe angegeben, zweimal täglich 30 bis 45 Minuten lang mit dem Rollator spazieren zu gehen, "die Straße ´rauf und ´runter". Unterwegs setze sie sich auf eine Bank, um zu pausieren und soziale Kontakte zu pflegen. Sie treffe immer jemanden, mit dem sie sich unterhalten könne. Eine Strecke könne sie nicht benennen. Sie leide häufig unter leichten Kopfschmerzen. Einmal sei es im Sommer 2014 zu mehreren Sekunden anhaltenden Symptomen (Ohnmachtsanfällen) gekommen. Sie sei einfach weggekippt und umgefallen. Als Hobbies pflege sie noch das Puzzeln (2.000 bis 3.000 Teile) und Karten spielen. Sie überlege, zu ihrer 1984 geborenen älteren Tochter, deren Lebensgefährten und dem Enkel
H. zu ziehen, wolle aber erst die Scheidung abwarten. Sie sei "früher" täglich dort gewesen, seit dem 11. April 2015 (d.h. circa vier Wochen vor der Untersuchung zur Geburt des Enkels) "nur noch jeden zweiten Tag". Im psychischen Befund habe sich die Klägerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit seien auch während der länger dauernden Exploration in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Während der länger dauernden sitzenden Exploration habe die sitzende Position ohne erkennbare Beeinträchtigung beibehalten werden können. In Bezug auf das Schmerzverhalten habe die Klägerin in der Praxis eine demonstrativ hinkende Fortbewegung gezeigt, zum Teil unter Festhalten und Stützen durch die begleitende Schwester, welche die Klägerin auch ins Untersuchungszimmer geleitet und auf dem Stuhl platziert habe.
Verlassen der Praxis habe Gelegenheit bestanden, die Klägerin in Begleitung ihrer Schwester und eines Mannes auf dem Weg zum geparkten Auto über eine Stecke von 100 m zu beobachten. Die Klägerin habe die Strecke am Arm ihrer Schwester in ausgesprochen zügigem Fußgängertempo ohne erkennbare gravierende Beeinträchtigungen zurückgelegt, wobei eine deutliche Diskrepanz zum in der Praxis demonstrierten, stark beeinträchtigten Gangbild bestanden habe. In dem Gutachten werden zudem ausführlich das soziale Leben und Verrichtungen des Haushalts durch die Klägerin beschrieben. Zusammenfassend sei die chronifizierte Schmerzsymptomatik in ihrer Ausprägung und Intensität durch die erhobenen organpathologischen Befunde nicht ausreichend erklärbar, sodass zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit symptomatisch (gemeint ist: somatischen) und psychischen Faktoren zu stellen sei. Ein psychosozialer Auslöser für den relativ akuten Beginn im September 2009 lasse sich nicht eruieren. Fraglos werde aber die somatoforme Schmerzstörung massiv unterhalten und verstärkt durch die beschriebenen familiären Konflikte. Weiter bestehe eine depressive Episode von leichter bis mittelgradiger Ausprägung, die Gegenstand psychiatrisch-medikamentöser (allerdings zu niedrig dosierter) Behandlung sei. Im neurologischen Befund hätten sich keine objektivierbaren Ausfälle, insbesondere keine dauerhaften Gefühlsstörungen oder Lähmungserscheinungen, gezeigt. Die vorgebrachten Beschwerden seien insgesamt
Art und Grad glaubhaft. Im Schmerzverhalten zeige sich eine ausgeprägte Aggravations-, Dramatisierungs- und Demonstrationsneigung. Besonders eindrücklich sei der frappierende Unterschied zwischen dem in der Praxis demonstrierten massiv schmerzbeeinträchtigten Gangbild einerseits und dem außerhalb der Praxissituation beobachtbaren Gangbild auf der Straße andererseits. Aus den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunden lasse sich die Notwendigkeit zum Benutzen eines Rollators nicht (Hervorhebung durch den gerichtlichen Sachverständigen) begründen. Folgende Krankheiten oder (andere) Gebrechen lägen bei der Klägerin vor: Chronisches Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat bei u.a. degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Depressive Episode, leicht- bis mittelgradig. Verdacht auf klinisch und elektrophysiologisch blande Polyneuropathie bei Kollagenose anamnestisch mit Sjörgen-Syndrom. Arterieller Bluthochdruck, medikamentös eingestellt. Anamnestisch leichte Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz. Anamnestisch Osteopenie (Knochendichteminderung). Aus neurologisch-psychiatrisch-psychosomatischer und schmerzmedizinischer Sicht sei das Leistungsvermögen der Klägerin zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Klägerin sollte in der Lage sein, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sowie überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zur bedarfsweisen Lageänderung vollschichtig (sechs Stunden und mehr täglich) zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 bis 10 kg), Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in
tschicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht beeinträchtigt. Weitere Pausen als die arbeitsüblichen seien nicht erforderlich. Die Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte, sofern diese überwiegend im Sitzen erfolge, könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Häufiges Aufstehen und Umhergehen sollte jedoch nicht abverlangt werden. Im Übrigen könne sie noch als Versandfertigmacher und Packer, Garderobenkraft, Büro- und Bibliothekshelfer, Verpacker und Sortierer von Kleinteilen tätig sein. Angezeigt wären eine Intensivierung der ambulanten psychiatrisch-medikamentösen Behandlung mit der Anpassung der antidepressiven Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie oder ein stationäres Heilverfahren. Die Klägerin könne insbesondere öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Unter dem 4. Juni 2015 hat der gerichtliche Sachver-ständige die Beantwortung der Fragen 13. und 14. der Beweisfragen
gereicht. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich mindestens 500 m zu Fuß ohne Notwendigkeit einer Rollatornutzung zurückzulegen. Das Gutachten ist der Klägerin mit richterlichem Anschreiben vom
der Entgeltgruppe VI nur eine zweijährige Ausbildung Voraussetzung gewesen sei. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei ihr sozial und gesundheitlich zumutbar. Zu der sozialen Zumutbarkeit hat das Sozialgericht die wesentlichen Passagen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom
familiärer Konfliktsituation" gewesen. Die jetzige Aufnahme sei auf Grund einer zunehmend depressiven Symptomatik erfolgt. Bei der Klägerin habe
ihren Angaben seit dem
Auskunft des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) spreche das Nichtvorhandensein der Berufsbezeichnungen in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gegen die Existenz dieser Berufe. Firmen, die noch über eine Nebenpforte verfügten, vergäben die Besetzung dieser Pforte an Sicherheitsfirmen, die dann dort ihre Mitarbeiter einsetzten. Die Anlernzeit betrage je
Aufgabengebiet zwischen Tagen und Wochen, teilweise bis zu Monaten. Die Tätigkeit könne von einer ungelernten Kraft ohne einschlägige Berufsausbildung
einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichtet werden. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 401a bis 418 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Auf
frage des Senats hat Dr. U. unter dem
1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI (insbesondere auf Grund der Lücke im Versicherungsverlauf von Januar bis März 1995), sodass nur ein bis zum 31. Oktober 2011 eingetretener Leistungsfall einen Rentenanspruch hätte begründen können. Versicherte sind
1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw.
2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie seit Rentenantragstellung bis einschließlich Oktober 2011 nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich hat erwerbstätig sein können. Die Klägerin konnte in diesem zeitlichen Umfang noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zur bedarfsweisen Lageänderung verrichten. Zu vermeiden waren Arbeiten mit einem Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 bis 10 kg), Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in
tschicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin war gegeben. Ihre Seh- und Hörfähigkeit genügte durchschnittlichen, ihre geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten genügten einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen. Der Senat stützt sich für dieses Leistungsbild im Wesentlichen auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. vom 6. Mai 2015, dessen überzeugende Feststellungen durch die weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt worden sind. Die von der Klägerin dargelegte psychische und körperliche Beeinträchtigung durch Schmerzen und eine depressive Erkrankung ist für den Senat nicht in der Weise
gewiesen, dass sich daraus ein in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten ließe. Objektive Befunde in Form von Funktionsstörungen, die ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen begründen könnten, liegen nicht vor. Allein auf die Angaben der Klägerin kann hier indes der
weis eines aufgehobenen Leistungsvermögens nicht gestützt werden, weil ihre Angaben nicht in vollem Umfang glaubhaft sind. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob dem ein zielgerichtetes Verhalten zugrunde liegt. Schon im Rahmen der Erhebung von Dr. K. gab die Klägerin an, während der Untersuchung Schmerzen der (höchsten) Stufe 10 der Schmerzskala, also die stärksten denkbaren Schmerzen zu erleiden. Diese Angabe ist bei einem nicht geistig eingeschränkten Versicherten, der einen Fragebogen in einer Untersuchungssituation ausfüllen kann, so nicht haltbar. Die Klägerin war auch in der Rehabilitation von März bis Mai 2010 in der Lage, an dem angebotenen Programm teilzunehmen. Das wäre bei den angegebenen Schmerzen nicht denkbar. Dieser Einschätzung entsprechen auch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen S. der ein demonstratives Verhalten der Klägerin zu einer behaupteten stark beeinträchtigten Gehfähigkeit beschrieben hat, das sich mit dem Verhalten der Klägerin in einer von ihr angenommenen unbeobachteten Situation nicht hat vereinbaren lassen. In Bezug auf eine gravierende Erkrankung der Klägerin seit der Kindheit lassen sich dem SVA, der den Zeitraum der von der Klägerin gegenüber Herrn S. geschilderten Behandlung von 15 Jahren ggfs. teilweise abdecken müsste, mit mehrfacher Wiederholung nur Diagnosen zu dem Diagnoseschlüssel der DDR "460-466" (akute Infektionen der Atemwege (exkl. Grippe)) entnehmen. Eine Diagnose zu dem Diagnoseschlüssel "390-392" (Aktives rheumatisches Fieber (akuter fieberhafter Rheumatismus)) findet sich dort nicht. Dem Entlassungsbericht des A. Klinikums H. vom 1. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Klägerin scheinbar bereits im Jahr 2007 im Rahmen eines familiären Konflikts mit ihrem Suizid drohte, was zumindest nicht dagegen spricht, dass sie nur auf das für sie ungünstige Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung hin eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Die Angaben in dem Entlassungsbericht der A. Klinik vom 1. Dezember 2015 sind auch in keiner Weise mit dem vom gerichtlichen Sachverständigen S. beschriebenen regen Sozialleben der Klägerin zur Deckung zu bringen. Vielmehr ergeben sich Hinweise auf erhebliche Übertreibungen, die sicherlich in einzelnen Punkten Ungenauigkeiten in der Anamnese entsprungen sein könnten, in der Summe aber die von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Dramatisierungstendenzen untermauern: Grundlage der stationären Aufnahme der Klägerin in der Psychiatrie kurze Zeit
Zugang des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen S. im A. Klinikum H. sind insbesondere Angaben der Klägerin zu einem jahrelangen Rentenbezug zu DDR-Zeiten und mehreren abgelehnten Rentenanträgen gewesen. Eine Berentung von mehreren Jahren wäre mit den Eintragungen im SVA nicht in Übereinstimmung zu bringen und ist von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht plausibel gemacht worden. Mehrfache Rentenablehnungen erfolgten nicht. Damit beruhen die Feststellungen in dem Entlassungsbericht vom
seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten und damit ungelernte Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen arbeiten kann (vgl. BSG, Urteil vom
den Feststellungen in der Rehabilitationsklinik D. H. waren der Klägerin das Zurücklegen "längerer Wegstrecken" möglich und lediglich Arbeiten mit "überwiegendem Gehen" ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige S. hielt
seinen Befunderhebungen und Beobachtungen das Zurücklegen von Gehstrecken von 500 m am Stück viermal täglich ohne lange Pausen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar. Die Klägerin erfüllte im maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 auch nicht die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage von § 240 SGB VI.
1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Berufsunfähig sind
2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK zum SGB VI,
weis eines Berufsschutzes der Klägerin zumindest auf der Stufe der oberen Angelernten, sodass ein Rentenanspruch der Klägerin sowohl unter diesem Gesichtspunkt als auch auf Grund einer von der Beklagten benannten zumutbaren Verweisungstätigkeit scheitert. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter
seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens
einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (vgl. z.B. Nazarek in: JurisPK SGB VI, a.a.O., § 240 RdNr. 109 f m.w.N). Die Klägerin hat - auch auf die Aufforderung des Senats - ein Abschlusszeugnis über eine erfolgreiche Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Anlernzeit, z.B. in Form eines Zeugnisses über die Ausbildung im Teilbereich eines Berufs, nicht vorgelegt. Dem Senat ist auch auf die nochmalige
frage in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden, welche Angaben genau ein Abschlusszeugnis über die Ausbildung in einem Teilbereich eines Ausbildungsberufs gehabt haben soll. Eine reguläre Berufsausbildung auch im Teilbereich des Berufs für einen Dreher sah das DDR-Recht nicht vor. Die Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter in der Spezialisierung Drehmaschinen setzte bei einer zweijährigen Ausbildung den Abschluss der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule voraus (vgl. DDR Ausbildungsberufe 2 Metall Elektro, 1990, S. 60). Der Senat kann auch aus den weiteren Erkenntnissen nicht mit hinreichender Gewissheit einen Ausbildungszeitraum oder eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr bestimmen. Insoweit führen insbesondere die Eintragungen im Versicherungsverlauf und im SVA der Klägerin nicht zu einem für sie günstigen Ergebnis. Der Zeitraum vom 11. März bis zum 30. April 1978 ist im Versicherungsverlauf und im SVA der Klägerin nicht belegt und kann damit vom Senat nicht der Berufsausbildung zugeordnet werden. Darüber hinaus ist der Zeitraum von Oktober bis Dezember 1976
dem SVA nicht hinreichend sicher der Berufsausbildung zuzuordnen. Eine vollständige Klärung ergibt sich insoweit auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht. Es fehlt auch an einem
weis, dass die Ausbildung in Z. allein als Weiterführung der in Thüringen begonnenen Ausbildung zu sehen ist, d.h. im Wesentlichen oder vollständig an die vorangegangene Ausbildung anknüpfte. Zum Ende der Lehre stehen die Angaben "1. Januar 1978" (so die Klägerin) und "10. März 1978" (so der SVA) nebeneinander, von denen sich ein Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher als der andere erweist. Denkbar wäre eine in ihrer Dauer zu addierende Ausbildung
der Tariflohngruppe IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" vor. Legt man diese Lohngruppe zugrunde, ist eine Zuordnung zu den Angelernten im oberen Bereich von der Wertigkeit nicht belegt. Im Rahmen der im Entlohnungssystem der DDR wesentlich weniger differenzierten Eingruppierung der ungelernten und angelernten Arbeiter fand für die Produktionsarbeiter eine Differenzierung
dem Bruttolohn von der Lohngruppe 4 aufsteigend bis zur Lohngruppe 9 statt, d.h. die Lohngruppe 4 (oder IV) war die niedrigste Lohngruppe im Bereich der Produktion. Diese Lohngruppe war auch ungelernten Arbeitnehmern nicht verschlossen. Die Eingruppierung der Klägerin ab dem 20. August 1991 in die Lohngruppe VI
dem Lohntarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6. März 1991 führt ebenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit zu einem Berufsschutz mindestens auf der Ebene der oberen Angelernten. Die Lohngruppe ist wie folgt definiert: "Arbeiten, die ein Spezialkönnen voraussetzen, das entweder durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung oder eine Ausbildung wie in der vorhergehenden Lohngruppe mit zusätzlicher längerer Erfahrung erreicht wird". Ob die Klägerin im Rahmen dieser Einstufung überhaupt gearbeitet hat, ist
dem Versicherungsverlauf unklar und
den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
qualitativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom
den Bedingungen des Arbeitsmarktes zu diesem Zeitpunkt. Ein
folgend entfallener Verweisungsberuf führt nicht dazu, dass dem Versicherten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist. Denn ein Versicherter, der auf den Rentenantrag hin eine geeignete und arbeitsmarktgängige Verweisungstätigkeit aufgenommen hätte, würde einem arbeitsrechtlichen Schutz unterliegen, der es nicht ausschließt, dass insbesondere ein "Outsourcing" der Pförtnertätigkeit nicht ohne Weiteres zu einem Arbeitsplatzverlust führen würde. Für den Zeitraum bis zum
gewiesen, dass die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte oder einfachen Pförtners noch auf dem Arbeitsmarkt in der hinreichenden Anzahl von freien oder besetzten Stellen vorhanden ist. Der Senat nimmt für neue Versicherungsfälle diesen Verweisungsberuf für Angelernte im oberen Bereich nicht mehr an. Er geht davon aus, dass zwar weiterhin Arbeitnehmer an der Nebenpforte arbeiten, dass diese aber arbeitsvertraglich keine insoweit eingegrenzten Arbeitsverträge erhalten, d.h. sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers auch anderweitig einsetzen lassen müssen. Das ergibt sich aus der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen nicht mehr zu den Unternehmen und Behörden selbst, sondern zu Dienstleistungsanbietern. Diese sind zur Auslastung der - häufig im Rahmen der Zeitarbeit beschäftigten - Mitarbeiter darauf angewiesen, die Beschäftigten flexibel einsetzen zu können und beschränken ihre Direktionsbefugnis im Arbeitsvertrag nicht in der Weise, dass andere Wachschutztätigkeiten von dem Arbeitnehmer von vornherein nicht geschuldet sind. Damit ergibt sich indes ein anderes Tätigkeitsprofil, das sich nicht mehr auf die leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne besondere Anforderungen an die geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten eingrenzen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Permalink: https://openjur.de/u/2225606.html ( https://oj.is/2225606 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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