1, Art. 123 Abs. 1 GG rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende des Tages, an dem der Deutsche Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (
gewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht.
O -- (RGBl. I S. 191) konnte in dem zum vormaligen Herzogtum Nassau gehörenden Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Koblenz (heute: Regierungsbezirk Montabaur) ein Notar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hatte, als Rechtsanwalt zugelassen (Notar-Anwalt) und ein Rechtsanwalt für die Dauer seiner Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notar zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt werden (Anwalts-Notar).
O) werden die Notare zur hauptamtlichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. In den Gerichtsbezirken jedoch, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden
Abs. 2 a.a.O. weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notar zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt. Diese Bestimmung gilt indessen
O nicht in Rheinland-Pfalz; soweit dort Rechtsanwälte am
der Notarordnung für Rheinland-Pfalz als Notar nur bestellt werden solle, wer sich einem dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor unterzogen habe. Hiergegen hat der Rechtsanwalt, der jenen Anwärterdienst nicht abgeleistet hat, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Klage erhoben und in erster Linie beantragt, das Justizministerium unter Aufhebung des Erlasses für verpflichtet zu erklären, seinem Antrag zu entsprechen, hilfsweise, den ablehnenden Bescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz, die entgegen der bisherigen Tradition auch in den rechtsrheinischen Landesteilen die Neubestellung von Anwaltsnotaren ausschließe, sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, weil das Gesetz- und Verordnungsblatt, in dem die Notarordnung verkündet worden ist, erst
dem ersten Zusammentritt des Bundestages (/. September 1949), somit zu einem Zeitpunkt ausgegeben worden sei, zu dem ein Recht des Landes, die Reichsnotarordnung zu ändern, gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 1 GG nicht mehr bestand. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 19. Juli 1960
1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom
der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Notarordnung für Rheinland-Pfalz ungültig: Wesentliches Erfordernis der Geltung eines Gesetzes sei seine Verkündung. Verkündet sei ein Gesetz erst dann, wenn mit der Ausgabe des das Gesetz enthaltenden Stückes der Gesetzessammlung begonnen worden sei; das aber sei sowohl
der Staatspraxis als auch
der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Ansicht erst dann der Fall, wenn zumindest ein Teil der Auflage beim Postzeitungsamt zum Zwecke der Beförderung und Verteilung an die Bezieher eingeliefert worden sei, nicht dagegen schon, wenn lediglich Behörden und anderen Stellen einige Exemplare vorab zugeleitet worden seien. Für die Feststellung des Zeitpunktes der Ausgabe begründe zwar der auf dem Gesetzblatt angegebene Ausgabevermerk eine widerlegbare Vermutung dafür, daß das Gesetzblatt an dem darin angegebenen Tage ausgegeben worden sei. Bestünden gegen die Richtigkeit dieser Angabe Zweifel, so habe das Gericht aber den tatsächlichen Zeitpunkt der Ausgabe zu ermitteln. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Beweisaufnahme ergeben, daß von der die Notarordnung vom
dem
dem 7. September 1949 verkündet worden und habe, da zu diesem Zeitpunkt die Befugnis des Landes, den § 8 der Reichsnotarordnung zu ändern, erloschen gewesen sei, keine Rechtswirksamkeit erlangt.
dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom
Maßgabe der Vorschriften der Reichsnotarordnung entsprochen worden wäre. III.
130 LV nur der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz entscheiden. Der Vorlagebeschluß sei auch deshalb unzulässig, weil es für die Entscheidung nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 2 der Landesnotarordnung ankomme: Auch wenn nicht diese Vorschrift, sondern die des § 8 Abs. 2 der Reichsnotarordnung maßgebend sei, könne der Kläger des Ausgangsverfahrens, da die Zulassung im Ermessen des Justizministers liege, nicht damit rechnen, daß er nebenberuflich zum Notar bestellt würde; seine Klage müsse deshalb, auch wenn man die Nichtigkeit der Landesnotarordnung unterstelle, abgewiesen werden. Außerdem hat das Ministerium ausgeführt: Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Landesnotarordnung sei erst
dem
geprüft werden. Hieran habe auch das inzwischen in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom
dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen angesehen werden, daß das Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52/1949, das die Notarordnung für Rheinland-Pfalz enthält, tatsächlich erst
dem
dem Recht der Landesverfassung verkündet worden ist. Das ist aber verfahrensmäßig eine von mehreren Vorfragen und nicht "Streitgegenstand" im gegenwärtigen Verfahren. Die Vorlage des Gerichts hat vielmehr zum Gegenstand die Gültigkeit oder Nichtigkeit eines Landesgesetzes im Hinblick auf seine Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 1, 122 ff. GG). Darüber kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Verkündung des Landesgesetzes steht außer Streit. Nur der genaue Zeitpunkt seiner Verkündung ist umstritten; von ihm hängt die Gültigkeit des Gesetzes ab, weil zu einem bestimmten Zeitpunkt
Bundesverfassungsrecht die Zuständigkeit zu einer Regelung im Bereich des Notariatsrechts vom Landesgesetzgeber auf den Bundesgesetzgeber übergegangen war. Deshalb hilft in diesem Zusammenhang die Überlegung nicht weiter, daß der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz das Gesetz nur verkünden wollte, solange der Landesgesetzgeber
dem Recht des Grundgesetzes noch zur Gesetzgebung zuständig war. 2. Die rheinland-pfälzische Notarordnung ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein
konstitutionelles Gesetz (vgl. BVerfGE 4, 331 [339 ff.]). Das Oberverwaltungsgericht und das Oberlandesgericht mußten also gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen,
dem sie die Überzeugung gewonnen hatten, daß die rheinland-pfälzische Notarordnung nichtig sei, weil der Landesgesetzgeber im Widerspruch zum Grundgesetz in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingegriffen habe. 3. Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage ist auch, wenn man dem rechtlich vertretbaren und deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Gedankengang der vorlegenden Gerichte folgt, für das Oberlandesgericht Koblenz entscheidungserheblich: Vor Erlaß des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts konnte der auf das Recht der rheinland-pfälzischen Notarordnung gestützte Bescheid des Justizministeriums von Rheinland-Pfalz nicht aufrechterhalten werden, wenn wegen der Nichtigkeit der rheinland-pfälzischen Notarordnung richtigerweise das Recht der Reichsnotarordnung hätte angewandt werden müssen. Die Vorlage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Notarordnung für Rheinland-Pfalz -- mit Ausnahme ihres § 22 Abs. 4 und 5 sowie ihres § 78 -- durch Art. 12 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notariatsrechts aufgehoben worden ist. Zwar ist nun
O die Bestellung von Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Ausübung des Amtes eines Notars in Rheinland-Pfalz unzulässig. Aber der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er auf seinen Antrag einen dem damaligen Recht entsprechenden Bescheid des Ministeriums erhalten. Das Oberlandesgericht Koblenz bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
LV hat der Ministerpräsident die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Landesgesetzblatt zu verkünden. Die Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage
Ausgabe des Landesgesetzblattes in Kraft. Die Verfassung von Rheinland-Pfalz folgt damit in Übereinstimmung mit der gemeindeutschen Rechtsentwicklung dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung, das den ursprünglichen Grundsatz der materiellen Gesetzesverkündung abgelöst hat; für das Inkrafttreten eines Gesetzes ist nicht mehr erforderlich, daß es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist; es genügt, daß es in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen. Soweit er sich darauf einrichten, insbesondere den Inhalt des Gesetzes kennen muß, um es befolgen zu können, wird diesem Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß die Gesetze, soweit sie nichts anderes bestimmen, gemäß Art. 113 Abs. 2 LV erst mit dem 14. Tage
Ausgabe des Landesgesetzblattes in Kraft treten. Der Akt der Verkündung -- wesentlicher Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens -- obliegt
der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz dem Ministerpräsidenten; das Amt, das dem Ministerpräsidenten zur Verfügung steht, ist die Staatskanzlei, zu der in Rheinland-Pfalz auch die Landespressestelle gehört. Der Akt der Verkündung ist gebunden an die Form der Veröffentlichung des Gesetzestextes im Landesgesetzblatt. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten erfolgten "Ausgabe des Landesgesetzblattes" wirksam. Jede Nummer des Landesgesetzblattes trägt am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich. Im allgemeinen ist deshalb von ihr auszugehen, wenn vom Zeitpunkt der Ausgabe des Gesetzblattes der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes abhängig ist. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Landesgesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit
gewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht. Das Landesgesetzblatt Nr. 52/1949 trägt den amtlichen Vermerk, daß es am 6. September 1949 ausgegeben worden ist. Das Oberverwaltungsgericht und das Oberlandesgericht sind demgegenüber zur Überzeugung gekommen, das Gesetzblatt sei tatsächlich erst
dem 7. September 1949 ausgegeben worden. Diese Überzeugung beruht auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs "Ausgabe des Landesgesetzblattes". Faktisch ist die Ausgabe des Gesetzblattes ein Vorgang von einiger Dauer, der sich u. U. über mehrere Tage erstrecken kann. Für die Zwecke der Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Gesetzes bedarf es um der Klarheit und Eindeutigkeit willen der Fixierung eines bestimmten Augenblicks, in dem das Gesetzblatt als ausgegeben anzusehen ist. Es muß also aus dem Vorgang von einiger Dauer ein bestimmter Zeitpunkt als maßgeblich herausgehoben werden. Ganz gleichgültig, welchen Zeitpunkt innerhalb des tatsächlichen Vorgangs der Ausgabe eines Gesetzblattes man wählt, ist es eine Fiktion, anzunehmen, in diesem Augenblick seien alle Bürger in der Lage, vom verkündeten Gesetz Kenntnis zu nehmen. Rechtlich erheblich ist nur die Intention des für die Verkündung des Gesetzes verantwortlichen Verfassungsorgans, mit der verfügten Ausgabe des Gesetzblattes die Bedingung dafür gesetzt zu haben, daß der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom Inkrafttreten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann. Der Akt der Verkündung eines Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes ist deshalb keine empfangsbedürftige Erklärung; die Verkündung in dieser Form braucht also niemandem "zuzugehen". Es muß vielmehr genügen, daß sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes liegt, so entäußert, daß sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun
außen dringt. Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten -- das ist: seiner Dienststelle, der Staatskanzlei -- das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet", weil in diesem Augenblick das Gesetzblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist. Mehr ist für die Verkündung eines Gesetzes im Gesetzblatt nicht gefordert. Daraus folgt, daß nicht darauf abgestellt werden darf, ob das In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes einer Nummer des Gesetzblattes gerade durch "Aufgabe beim Zeitungspostamt" geschehen ist. Diese -- insbesondere seit den Urteilen des Reichsgerichts vom
ihrer Betriebsorganisation einrichtet, daß das von der Einflußnahme des für die Publikation verantwortlichen Verfassungsorgans unabhängige, sich an die Entäußerung des zu publizierenden Gesetzes anschließende In-Verkehr-Bringen stattfindet, ist verfassungsrechtlich nicht mehr relevant. Tatsächlich werden Periodika, die von Abonnenten über die Post bezogen werden, überwiegend auf dem Weg über das Zeitungspostamt verteilt; sie werden dort insgesamt aufgeliefert und durch dieses Postamt (also von da an postintern) an die für die Abonnenten zuständigen Postämter verteilt und von dort durch den Postboten ausgetragen. Abonnierte Periodika können aber auch unter Streifband an die Bezieher versandt werden. Wenn dieser Weg gewählt wird, sei es, weil die Druckerei ihn in der Erfüllung einer entsprechenden Weisung der Staatskanzlei wählt, sei es wie hier, weil ihn die Staatskanzlei selbst wählt, muß auch in der Aufgabe des Streifbandexemplars durch die Staatskanzlei an die Post jener staatsrechtlich erhebliche Entäußerungsakt gefunden werden. Liegt er zeitlich früher als der damit konkurrierende Weg der Aufgabe an das Zeitungspostamt durch den Verlag, so ist das Gesetz in dem früheren Zeitpunkt verkündet. Ebenso ist es möglich, daß das im Gesetzblatt gedruckte Gesetz aus der Verfügungsmacht des für die Verkündung zuständigen Staatsorgans dadurch heraustritt, daß das Gesetzblatt entsprechend dem Willen der Staatskanzlei durch Boten an Adressaten gelangt, die nicht der für die Ausgabe staatsrechtlich verantwortlichen Behörde angehören, beispielsweise an die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Amtsstellen, Körperschaften, Anstalten usw.; sie sind im modernen Staat zunehmend der Ort geworden, an dem sich das Publikum über das geltende Recht informieren kann. Selbst ein Verkauf durch die Verlagsanstalt des Gesetzblattes kann Ausgabe des Gesetzblattes sein, wenn er mit Wissen und Willen des für die Verkündung des Gesetzes zuständigen Verfassungsorgans geschieht. Geht man von dieser Inhaltsbestimmung des Rechtsbegriffs "Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes" aus, dann kann im vorliegenden Fall der
weis, daß die Angabe über den Tag der Ausgabe der Nr. 52/1949 des Landesgesetzblattes für Rheinland-Pfalz unrichtig sei, nicht erbracht werden. Es genügt dazu der Hinweis, daß unstreitig einige von der Staatskanzlei -- Landespressestelle -- unter Streifband versandte oder durch Boten zugestellte Exemplare
gewiesenermaßen beim Adressaten den Eingangsstempel vom 7. September 1949 tragen und daß weitere Exemplare
dem Poststempel am
dieser Rechtsprechung zunächst eine Einschränkung, insoweit es sich um Tätigkeiten handelt, die
allgemeiner Anschauung der organisierten Gemeinschaft, in erster Linie also dem Staat, vorbehalten bleiben müssen (Beruf des Richters, des Beamten, des Soldaten). In diesen Fällen ist die Bedeutung des Grundrechts darauf beschränkt, daß der Beruf von jedermann frei gewählt werden kann und daß seine Wahl niemandem aufgezwungen oder verboten werden darf. Art. 12 gewährleistet dagegen in diesen Fällen nicht den freien Zugang zum Beruf. Er wird vielmehr durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu ordnen sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu regeln, insbesondere auch -- im Rahmen der Grundsätze des Art. 33 GG -- zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestattet Art. 12 GG ferner gewisse Einschränkungen der Berufsfreiheit auch bei den staatlich gebundenen Berufen. Solche Sonderregelungen, die die Wirkung des Grundrechts der freien Berufswahl zurückdrängen können, dürfen um so
haltiger sein, je mehr der staatlich gebundene Beruf durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen dem Beruf innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angenähert ist. Ob der Notar
dem geltenden Bundesrecht und
der Notarordnung für Rheinland-Pfalz der Gruppe der staatlich gebundenen Berufe zugerechnet werden kann, hängt von der engeren oder weiteren Inhaltsbestimmung dieses Begriffs ab. Der Notar ist auch seit der Reichsnotarordnung nicht mehr Beamter. Er war aber noch vor einem Menschenalter in weiten Teilen Deutschlands -- vor allem in den hier in Betracht kommenden ehemals preußischen Gebieten -- unmittelbarer Staatsbeamter. Und er ist heute
geltendem Recht ebenso wie
der Reichsnotarordnung und
der rheinland-pfälzischen Notarordnung Träger eines öffentlichen Amtes (§ 2 Satz 1 RNotO, § 2 Satz 1 rheinland-pfälzische Notarordnung, § 1 BNotO) und
der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung in die nächste
barschaft des Beamten gerückt: Der Notar beurkundet Rechtsvorgänge und wird tätig auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 RNotO, § 1 BNotO), nimmt also eine staatliche Aufgabe wahr, die materiell zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (vgl. BVerfGE 11, 192 ff.). Er hat einen bestimmten Amtsbezirk (§ 12 RNotO, § 11 BNotO) und es wird ihm ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 11 RNotO, § 10 BNotO). Er führt ein Amtssiegel (§ 2 Satz 1 RNotO, § 2 Satz 2 BNotO). Er leistet einen Amtseid (§ 14 RNotO, § 13 BNotO). Er darf grundsätzlich nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein und bedarf zu Nebenbeschäftigungen und zum Eintritt in Gesellschaftsorgane einer Genehmigung (§ 9 RNotO, § 8 BNotO). Er ist unparteiischer Sachwalter der Beteiligten; er steht zu denen, die seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis; seine Beziehungen zu den Rechtsuchenden sind durch öffentliches Recht geregelt. Demgemäß darf der Notar seine Urkundstätigkeit niemandem ohne ausreichenden Grund verweigern. Über Beschwerden wegen Amtsverweigerung wurde früher im Aufsichtswege entschieden (§ 16 RNotO); heute ist für die Entscheidung die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (§ 15 BNotO). Unbemittelten Beteiligten, denen
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Armenrecht zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei zu gewähren (§ 18 RNotO, § 17 BNotO). Er hat Anspruch auf gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Gebühren; er darf höhere Gebühren nicht vereinbaren (§ 140 KostO). Er kann die ihm zustehenden Gebühren ohne gerichtlichen Titel im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben (§ 155 KostO). Über Einwendungen gegen die Kostenberechnung entscheidet auf Beschwerde das Landgericht und -- in bestimmten Fällen -- auf weitere Beschwerde das Oberlandesgericht (§ 156 KostO). Der Notar, der schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, begeht ein Dienstvergehen (§ 68 RNotO, § 95 BNotO); gegen ihn ist ein Dienststrafverfahren zulässig (§ 69 RNotO, § 96 BNotO); im förmlichen Dienststrafverfahren entscheiden die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Dienststrafgerichte (§ 71 Abs. 2 RNotO, § 99 BNotO). Die Haftung des Notars bemißt sich schließlich
öffentlichem Recht (§ 21 RNotO, § 19 BNotO, § 839 BGB). Innerhalb dieser für den Notar geltenden öffentlich-rechtlichen Ordnung stellt sich die Vorschrift des § 8 Satz 2 der rheinlandpfälzischen Notarordnung nicht als eine gegen den Beruf des Anwalts gerichtete Versagung des Zugangs zum Notarberuf dar, sondern als eine der Regeln, die das Berufsrecht des Notars gestalten und zu denen der Staat kraft seiner Befugnis, eine mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende öffentliche Aufgabe zu ordnen, berechtigt ist. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine, auch sonst im öffentlichen Dienst nicht ungewöhnliche, sachlich vertretbare Inkompatibilitätsvorschrift entschieden. Jedermann, auch der Rechtsanwalt, hat
der angegriffenen Regelung Zugang zum Amt und zum Beruf des Notars, wenn die im Notarrecht normierten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu denen auch die Inkompatibilitätsregel des § 8 Satz 2 gehört. b) Durch § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz wird auch der Gleichheitssatz nicht verletzt. Da es hier um die Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung mit dem Gleichheitssatz geht und im Bundesstaat die Länder die ihnen zur Regelung vorbehaltenen Materien nicht notwendig einheitlich ordnen müssen, kann aus der Tatsache, daß außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung des Anwaltsnotariats noch besteht, eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht hergeleitet werden. Zum
weis einer Gleichheitsverletzung eignen sich nur Vergleichspaare aus dem Land Rheinland-Pfalz. Die Regelung des § 8 Satz 2 beseitigte eine Rechtsverschiedenheit im Bereich des Notarrechts des Landes und schuf für das ganze Land die Rechtseinheit. Die landesrechtliche Neuordnung stellt also alle Rechtsanwälte des Landes gleich. Alle Anwälte, auch die Anwälte aus dem Regierungsbezirk Montabaur, stehen außerdem rechtlich allen anderen Bewerbern für die Zulassung zum Notariat in diesem Lande gleich. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, ohne daß es darauf ankäme, ob auch die andere Lösung -- die Aufrechterhaltung der überkommenen Rechtsverschiedenheit im Regierungsbezirk Montabaur und im übrigen Teil des Landes -- verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen wäre. Ihre Beseitigung könnte im Hinblick darauf, daß sie historisch begründet ist und einer eingewurzelten Tradition entspricht, nur dann ein Verstoß gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot, Ungleiches seiner Ungleichheit entsprechend verschieden zu behandeln, darstellen, wenn sich für die Neuregelung sachlich vertretbare Gründe nicht anführen ließen, wenn sie also willkürlich wäre. Einen sachlich vertretbaren Grund bildet schon der Gesichtspunkt der Herbeiführung der Rechtseinheit im Bereich des Notariatsrechts innerhalb des Landes; einen Hinweis dafür gibt Art. 74 Nr. 1 GG, der davon ausgeht, daß das Recht des Notariats soll bundeseinheitlich geregelt werden können. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf den
weis an, daß in der historischen Entwicklung des deutschen Notariatsrechts der Nur-Notar gegenüber dem Notar-Anwalt oder Anwalts-Notar weitaus überwiegt. Im Ergebnis ist demnach unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erkennbar, daß § 8 Satz 2 der Notarordnung von Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Permalink: https://openjur.de/u/222564.html ( https://oj.is/222564 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 43 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.