Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 24. 02. 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - bzgl. seiner Ziffern 2. und 4. abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,80 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11. 2015 zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten sich im bestehenden Arbeitsverhältnis über Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von (Mindestlohn-)Arbeitsvergütung für die Monate Januar bis September 2015. Der im ... geborene Kläger ist seit dem 15. 02. 2010 in anrechenbarer Weise bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin - der Fa. W... GmbH - als Kraftfahrer beschäftigt. Der mit der Fa. W... GmbH geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) gilt auch bei der Beklagten gemäß § 613 a Abs. 1 ArbGG nunmehr als unbefristeter Arbeitsvertrag fort. In § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 15.02.2010 ist unter anderem vereinbart: "... § 4 Entlohnung Für seine Arbeit erhält der Mitarbeiter folgende Entlohnung: Anfangsgehalt: 1.295,00 € sowie eine IPD (Immerda-Prämie) in Höhe von 180,00 € sowie O. u. S. (Ordnung u. Sauberkeit-Prämie) 50,00 € Leergutprämie 155,00 € plus Spesenabrechnung (bei Krankheit und Urlaub kein Anspruch) ab dem 4. Monat Grundgehalt 1.400,00 € nach dem 1. Jahr Grundgehalt 1.605,00 €. An dem Grundgehalt von 1.605,00 € brutto mtl. hat sich bisher nichts geändert. Auf das Arbeitsverhältnis findet kein Tarifvertrag Anwendung. Die "Immerda-Prämie" wird für die lückenlose Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb gezahlt; sie wird insbesondere im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gezahlt. Im Fall von Erholungsurlaubs hat der Kläger diese Prämie erhalten. Im Fall der Krankheit wurde die Entgeltfortzahlung ausschließlich nach dem Grundlohn errechnet. Der Kläger transportierte als LKW-Fahrer auch loses Frischfleisch; daher muss der LKW aus hygienischen Gründen nach Gebrauch gereinigt werden. Aus diesem Grund trägt der Kläger bei den Kunden Dienstbekleidung, die von der Beklagten gestellt und gereinigt wird. Bei den Kunden tauscht der Kläger u. a. Transportpaletten, Kisten und Haken. Gibt der Kunde solche Transportbehältnisse nicht im gleichen Umfang zurück, stellt er über die Differenz eine entsprechende Quittung aus. Mit Wirkung vom 01. 09. 2011 kürzte die Beklagte die vereinbarte "Immerda-Prämie" i. H. v. 180,00 € brutto um 85,00 € brutto und zahlte fortan nur noch monatlich 95,00 € brutto. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08. 06. 2015 (Bl. 14 d. A.) forderte der Kläger die Nachzahlung der "Immerda-Prämie" rückwirkend ab Januar 2011. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am 18.08.2015 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Klage, in deren Rahmen er zunächst nur die Nachzahlung der "Immerda-Prämie" für den Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Juli 2015 i. H. v. 95,00 € br. monatlich geltend machte. Im Rahmen einer Klageerweiterung vom 29.10.2015 verlangte er Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01. 01. 2015 i. H. v. 8,50 € brutto je Stunde. Insgesamt begehrte er für den Zeitraum von Januar bis September 2015 mit Ausnahme des Februars eine Mindestlohndifferenz i. H. v. 1.440,00 € brutto. Der Kläger arbeitete in den Monaten Januar bis September 2015 jeweils 9,6 Stunden arbeitstäglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche (48 h/Woche). Im Januar und von März bis April sowie im Juni und September 2015 arbeitete er an 22 Arbeitstagen, im Mai und August 2015 an jeweils 21 Arbeitstagen und im Juli 2015 an 23 Arbeitstagen. Soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich meint der Kläger, dass die in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbarte monatliche "Immerda-Prämie" von 180,00 € brutto, die Prämie für Ordnung und Sauberkeit i. H. v. 50,00 € brutto monatlich sowie die Prämie für die Leergutbearbeitung in Höhe von 155,00 € brutto monatlich nicht auf den Mindestlohnanspruch i. H. v. 8,50 € brutto anzurechnen sei. Insgesamt ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Berechnung: Januar 22 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.795,20 € Differenz: 190,20 € März 22 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.795,20 € Differenz: 190,20 € April 22 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.795,20 € Differenz: 190,20 € Mai 21 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.713,60 € Differenz: 108,60 € Juni 22 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.795,20 € Differenz: 190,20 € Juli 23 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.876,80 € Differenz: 271,80 € August 21 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.713,60 € Differenz: 108,60 € September 22 Arbeitstage x 9,6 Stunden x 8,50 € = 1.795,20 € Differenz: 190,20 € Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.655,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage insgesamt für unbegründet. Bezüglich der nachgeforderten "Immerda-Prämie" seien die Ansprüche weitgehend verfallen, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der in § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Übrigen habe die Beklagte die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes erfüllt. Bei der Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnes sei nicht lediglich die Grundvergütung zu berücksichtigen, sondern auch der monatliche Bruttobetrag der "Immerda-Prämie" sowie die Leistung für Ordnung und Sauberkeit i. H. v. 50,00 € brutto monatlich als auch die Zahlung für die korrekte Abwicklung des Leergutes i. H. v. weiteren 155,00 € brutto monatlich. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Nachzahlung der "Immerda-Prämie" lediglich für die Zeit von Februar 2015 - Juli 2015 - mithin i. H. v. 6 x 85,00 € brutto = 510,00 € brutto - stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der "Immerda-Prämie" für die Zeit von Januar 2012 bis Januar 2015 stünden dem Kläger dagegen nicht mehr zu. Diese Ansprüche seien nach § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Dagegen stehe dem Kläger der geltend gemachte Mindestlohnanspruch i. H. v. 1.440,00 € brutto für die Zeit von Januar - September 2015 im vollen Umfang gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 MiLoG zu. Nach dem insoweit unbestrittenen und nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag habe der Kläger im Januar, März, April, Juni und September 2015 jeweils an 22 Arbeitstagen 9,6 Stunden, im Juli 220,8 Stunden und im Mai sowie August 2015 jeweils 201,6 Stunden gearbeitet. Multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. 8,50 € brutto pro Stunde, ergebe sich für die Monate Januar und März bis April sowie Juni und September 2015 jeweils ein Anspruch auf Mindestlohn i. H. v. 1.795,20 € brutto und für Mai und August i. H. v. 1.713,60 € brutto sowie für Juli 2015 i. H. v. 1.876,80 € brutto. Da die "Immerda-Prämie" sowie die weiteren Zulagen für Ordnung und Sauberkeit bzw. das Leergut nicht auf den Mindestlohn anrechenbar seien, ergäben sich Vergütungsdifferenzen i. H. v. 5 x 190,20 € für die Monate Januar und März bis April sowie Juni und September 2015, i. H. v. 2 x 108,60 € für die Monate Mai und August 2015 und i. H. v. 271,80 € brutto für Juli 2015, mithin die Gesamtforderung i. H. v. 1.440,00 € brutto. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, da Rechtshängigkeit der Klage mit der Zustellung am 03. 11. 2015 eintrat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes seien die genannten Prämien für die Anwesenheit, die Ordnung und Sauberkeit und die Abwicklung des Leergutes keine Leistungen, die die Normalleistung des Klägers abdeckten, sondern honorierten vielmehr Umstände bzw. die Art und Weise der Arbeitsleistung. Die "Immerda-Prämie" belohne den Umstand, dass der betreffende Arbeitnehmer keine krankheitsbedingten Ausfalltage aufweise und setze damit einen Anreiz, dass der Arbeitnehmer möglichst immer anwesend sei. Die Sauberkeits- und die Leergutprämie belohnten die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten in bestimmter - guter - Qualität erbringe. Die Problematik der Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der vertraglichen Ausschlussfristen stelle sich bei Ansprüchen auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes nicht, wie sich aus § 3 S. 1 MiLoG ergebe. Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist der Beklagten und Berufungsklägerin am 03. 03. 2016 (vgl. Bl. 75 d. A.) zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte anwaltlich vertreten durch Schriftsatz vom 31. 03. 2016 am 31. 03. 2016 umfassend Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 02. 05. 2016 beantragte die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. 06. 2016, was antragsgemäß durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 02. 05. 2016 geschah. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 02. 06. 2016 bei dem Landesarbeitsgericht ein, vgl. Bl. 89 d. A.. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils teilweise, nämlich die Klageabweisung hinsichtlich der Ziffer 2. bzgl. der vorgenommenen Verurteilung zur Zahlung des Mindestlohnes i. H. v. 1.440,00 € brutto zzgl. Zinsen. Die "Immerda-Prämie" werde für die lückenlose Erbringung der Arbeitsleistung im Kalendermonat gezahlt. Die Sauberkeitsprämie i. H. v. 50,00 € brutto werde gewährt, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsgerät sauber halte. Die Leergutprämie betreffe die korrekte Leergutabwicklung. Diese Prämien seien auf den Mindestlohnanspruch i. H. v. 8,50 € brutto pro Stunde anrechenbar. Eine Anrechnung sei möglich, wenn Zulagen oder Zuschläge zusammen mit anderen Leistungen des Arbeitgebers ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnten, die mit dem Mindestlohn zu vergüten sei. Danach seien lediglich Zuschläge für Mehrarbeit, Akkordprämien, Qualitätsprämien sowie Zahlungen für Überstunden, Sonn- und Feiertage, für die Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen und Zahlungen, die aufgrund zusätzlich erbrachter Tätigkeit geleistet würden und nicht die Normalleistung des Arbeitnehmers vergüten sollen, nicht anrechenbar. Vorliegend würden die Prämien jedoch für die Normalleistung des Klägers gezahlt. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt zweitinstanzlich: Die Klage wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 24.02.2016, Aktenzeichen 3 Ca 1815/15 NMB, i. H. v. weiteren 1.440,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11. 2015 abgewiesen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt zweitinstanzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die "Immerda-Prämie" werde nicht für die Normalleistung des Klägers gezahlt, sondern für besondere Umstände der Arbeitsleistung. Sie solle vielmehr den Anreiz erhöhen, immer anwesend zu sein. Die Prämie honoriere daher die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ohne größere Fehlzeiten und daher auch bei leichten Erkrankungen lückenlos zur Verfügung stehe. Die "Immerda-Prämie" diene damit funktional nicht dem gleichen Zweck wie das Arbeitsentgelt. Sie solle auch die Abrechnung für den Beklagten erleichtern. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass diese Prämie i. H. v. 180,00 € brutto nicht für die einzelne Arbeitsstunde, sondern als monatlicher Betrag gezahlt werde. Die Sauberkeits- und Ordnungsprämie werde gezahlt, sofern der Arbeitnehmer sein Fahrzeug sauber halte. Sie stelle somit eine Qualitätsprämie dar, die nicht auf die Normalleistung ziele. Auch die Leergutprämie werde für eine überdurchschnittliche Leistung gezahlt und erfasse damit nicht eine Normalleistung des Klägers. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. 1. Die Berufung der Beklagten ist insoweit nicht zulässig, als die zunächst unbegrenzt eingelegte Berufung auch die Abänderung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 510,00 € brutto an den Kläger gemäß Ziffer 1. des streitgegenständlichen Urteils erfasst. Insoweit hat die Beklagte zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, diese jedoch nicht binnen der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG - nämlich binnen zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils - begründet. Daher war die Berufung hinsichtlich dieses Teils unzulässig. 2. Hingegen ist die Berufung statthaft und zulässig, soweit es um die Zahlung von 1.440,00 € brutto hinsichtlich der Ziffer 2. des streitgegenständlichen Urteils des Arbeitsgerichts H. vom 24. 02. 2016 - die Zahlung des Mindestlohnes - für die Zeit vom Januar bis September 2015 geht. Insoweit hat die Beklagte die Berufung rechtzeitig eingelegt, insoweit die Form gewahrt und die Berufung form- und fristgerecht nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit von Januar und März bis September 2015 einen Mindestlohn i. H. v. 66,80 € brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. 11. 2015 für den Monat Juli 2015. Die weitergehende Berufung ist dagegen nicht begründet. 1. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG hat der Kläger ab dem 01. 01. 2015 Anspruch auf 8,50 € brutto je Zeitstunde seiner Tätigkeit. Im Januar und von März bis April, im Juni sowie September 2015 arbeitete der Kläger jeweils 211,2 Stunden monatlich, im Mai und August 2015 jeweils 201,6 Stunden monatlich und im Juli 2015 220,8 Stunden. Diese Stunden sind von dem Beklagten nicht bestritten worden und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, weil zugestanden. Unter Berücksichtigung eines Mindestlohnes von 8,50 € brutto je Zeitstunde errechnet sich somit für die Monate Januar, März bis April 2015 sowie für Juni und September 2015 ein Mindestlohnanspruch i. H. v. je 1.795,20 € brutto (211,2 Stunden x 8,50 € brutto). Für die Monate Mai und August 2015 beträgt der Mindestlohnanspruch des Klägers jeweils 1.713,60 € brutto (201,6 Stunden x 8,50 € brutto). Im Juli ergibt sich ein Mindestlohnanspruch i. H. v. 1.876,80 € brutto (220,8 Stunden x 8,50 € brutto). 2. Auf diesen Mindestlohn war zunächst der gezahlte Grundlohn i. H. v. 1.605,00 € brutto anzurechnen. Darüber hinaus war auf den Mindestlohnanspruch des Klägers die Prämie für Reinigung und Ordnung i. H. v. jeweils 50,00 € brutto sowie die so genannte Leergutprämie i. H. v. 155,00 € brutto monatlich anzurechnen.
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