(2000), Seite 122 f.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt keinen Vermerk nach § 9 GBO in das Bestandsverzeichnis von Blatt 437 eingetragen hat. Danach sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. § 9 gestattet es also, subjektiv-dingliche Rechte, die nach § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks gelten, auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken (z. B. Demharter, a.a.O., Rdn. 1 zu § 9 GBO). Im Falle der Gemeinschaft der Separationsinteressenten kann immerhin erwogen werden, zur Klarstellung ein Anteilsrecht in dem Grundbuch des berechtigten Grundstückes einzutragen (so auch in Betracht gezogen von Böhringer, a.a.O., Seite 122). Allerdings leuchtet die von Böhringer (a.a.O., Seite 123) für eine Eintragung des Vermerks gezogene Parallele zu dem Nachbarerbbaurecht im Sinne von § 39 Abs. 3 SachenRBerG nur vordergründig ein. Ein Nachbarerbbaurecht, das bestellt worden ist, weil sich die Bebauung auf ein benachbartes Grundstück erstreckt, ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch des herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzutragen. Indes besteht der entscheidende Unterschied, dass die Eintragung des Herrschvermerks im Rahmen des § 39 Abs. 3 SachenRBerG eben ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Einer Eintragung des Vermerks nach § 9 GBO steht vielmehr entgegen, dass subjektiv-dingliche Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nur dann vermerkt werden, wenn sie auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen sind (vgl. Demharter, a.a.O., Rdn. 5 zu § 9 GBO). Hier ist kein Anteilsrecht des in Blatt 437 des Grundbuchs von N.-L. vermerkten Grundstücks in dem in Blatt 442 geführten herrschenden Grundstück eingetragen. Darüber hinaus findet § 9 GBO bei einer rezessmäßigen Interessentengemeinschaft keine Anwendung, weil mit dem Eigentum an den herrschenden Abfindungsgrundstücken gar kein Nutzungsrecht an dem gemeinschaftlichen Grundstück, sondern nur die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft verbunden ist, diese Zugehörigkeit aber nicht als subjektiv-dingliches Recht im Sinne des § 96 BGB aufgefasst werden kann (vgl. Güthe-Triebel, a.a.O., Seite 1513). Überdies wäre eine Eintragung des begehrten Vermerks in entsprechender Anwendung des § 9 GBO auch deshalb nicht zweckmäßig, weil das Grundbuchamt dann nämlich gemäß § 21 GBO bei jeder Veräußerung oder Teilflächenveräußerung des Zweckgrundstücks die Zustimmung der Realgläubiger am berechtigten Grundstück benötigen würde (vgl. Böhringer, a.a.O., Seite 123; Kluckhuhn, a.a.O., § 37 Seite 161 f.). Aber auch aus dem Eigentumsrecht des Beteiligten folgt nicht etwa der Anspruch auf Eintragung des begehrten Vermerks in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt
- Zutreffend ist zwar, dass der Beteiligte als Mitglied der Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom
- Juli 1854 Eigentum an dem in dem Grundbuch von N.-L. Blatt 442 verzeichneten Grundstück besitzt. Dieses deutsch-rechtliche, also durch landesrechtliche Vorschriften in Gemeinheitsteilungssachen begründete Eigentum ist durch Art. 113 EGBGB am
- Januar 1900 aufrechterhalten worden und gilt als solches bis heute fort. Ebenso zutreffend ist es, dass die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft der Separationsinteressenten untrennbar mit dem Eigentum an dem ehemaligen, dem Rezess unterliegenden Flächen verbunden ist und dass die Anteile am Zweckgrundstück grundgebunden sind und das rechtliche Schicksal des berechtigten Grundstücks teilen, so dass sie mit Veräußerung herrschenden Grundstücks auf den Erwerber übergehen. Insofern besitzen die Anteile am Zweckgrundstück für sich genommen - entgegen der Ansicht des Beteiligten - gerade keine eigene Verkehrsfähigkeit, die zu schützen wäre. Das in der beschriebenen Form bestehende Eigentum ist zwar grundrechtlich geschützt. Es stellt allerdings keine Beeinträchtigung dieses Eigentum oder gar eine Enteignung der rezessbeteiligten Eigentümer dar, wenn der Zusammenhang zwischen dem herrschenden Grundstück und dem im Eigentum der Interessentengemeinschaft stehenden dienenden Grundstück nicht durch den begehrten Vermerk klargestellt wird. Wer belegen kann, dass sein Grundstück zu den herrschenden Abfindungsgrundstücken zählt, kann fraglos und uneingeschränkt die sich aus seiner Zugehörigkeit zu der Interessentengemeinschaft folgenden Eigentumsrechte über das dienende Zweckgrundstück ausüben. Freilich folgt aus dem Eigentumsrecht nicht zugleich auch der Anspruch, dass ihm über die Eintragung eines Herrschvermerks erleichtert werden muss, den Überblick über seine verschiedenen Liegenschaften zu behalten. Dies sicherzustellen und dabei auch weniger wichtige oder abseits gelegene Grundstücke bzw. nach dem äußeren Anschein nicht als solches erkennbare Teilgrundstücke nicht aus dem Blick zu verlieren, obliegt nämlich in allererster Linie dem Grundeigentümer selbst. Er kann und muss die Kenntnisse über sein Grundvermögen in eigener Verantwortung an nachfolgende Generationen auf geeignete Weise weitergeben und im Fall der Veräußerung den Erwerber bzw. den beurkundenden Notar entsprechend dieser Kenntnis wahrheitsgemäß und vollständig informieren. Dass dabei wegen mangelnder Sorgfalt Informationen in Vergessenheit geraten können, mag im Einzelfall vorkommen, zumal individuelles Eigentum und seine Beachtung in der Zeit von 1945 bis 1990 auf dem Gebiet der früheren DDR nur einen geringeren Stellenwert besaßen. Das Grundbuch besitzt allerdings nicht die Aufgabe, den Grundeigentümer davor zu bewahren, nicht mehr vollständig sein Grundvermögen zu kennen. Dessen ungeachtet ist es im Falle des Beteiligten offenbar gelungen, die erforderliche Kenntnis des Eigentümers über die Einzelheiten der dem Rezess vom
- Juli 1854 unterliegenden Liegenschaften über die lange Zeit von mehr als 150 Jahren zu bewahren. Soweit sich der Beteiligte auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine nicht einheitliche Eintragungspraxis beruft, wird die geltend gemachte ungleiche Behandlung nicht dadurch zu beseitigen sein, dass zu seinen Gunsten ebenfalls eine unzulässige Buchung erfolgt. Eine Gleichheit im Unrecht ist nämlich durch den Staat nicht sicherzustellen. Die Notwendigkeit der begehrten Eintragung folgt auch nicht aus einem Bedürfnis, den Separationsinteressenten in seiner Stellung als Eigentümer gegenüber der Gemeinde, in der das Zweckgrundstück liegt, zu schützen. Diese Gemeinde vertritt nämlich gemäß Art. 233 § 10 EGBGB den Personenzusammenschluss alten Rechts und deren Mitglieder nach deren mutmaßlichem Willen, wobei sie in diesem Rahmen auch zur Verfügung befugt ist. Der Senat kann nicht erkennen, dass ein fehlender Herrschvermerk in dem Grundbuch der einzelnen Separationsinteressenten verhindern könnte, dass die Gemeinde im Falle einer Verfügung die erzielten Veräußerungserlöse gemäß §§ 666 , 667 BGB den Berechtigten nicht anteilig zukommen lassen könnte. Es besteht nämlich kein Zweifel, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten nach Art. 233 § 10 EGBGB pflichtgemäß aufklären muss, wer aktuell zu der Gemeinschaft gehört, an die etwaige Veräußerungserlöse auszukehren sind. Nach allem reicht es grundsätzlich aus, dass das Grundbuchamt entsprechend der Anregung des Ministeriums der Justiz in seinem Erlass vom
- November 2000 bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein "Wohnungsblatt" führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke, soweit Abfindungsgrundbücher mit entsprechenden Anteilsvermerken bekannt werden, vermerkt. Dass die in der Grundakte von Blatt 442 geführte Liste diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein dahingehendes Defizit ist nicht Gegenstand der anstehenden Entscheidung. Die Beschwerde bleibt auch wegen des Hilfsantrages, gerichtet auf Anlegung eines Grundbuches zur Feststellung der Eigentümer im Bestand des Grundbuchs von N.-L. Blatt 442 ohne Erfolg. Wie ausgeführt, ist es zulässig, aber auch ausreichend, dass die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom
- Juli 1854 ohne die Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 , 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat. Für die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, besteht kein Anlass. Denn es ist hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen denkbar ist (§ 78 GBO). Dass das Beschwerdeverfahren nach dem Bekunden des Beteiligten in Ansehung einer spärlichen Literatur geführt wird, rechtfertigt keine Überprüfung der Senatsentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde. Permalink: https://openjur.de/u/2226460.html ( https://oj.is/2226460 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.