der §§ 793 , 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist
Die Entscheidung über die Beschwerde fällt
ZPO dem Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter an, da die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. III. In der Sache ist die Beschwerde zum Teil begründet.
1 SGB V hat der Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit ihn arbeitsunfähig macht. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch gerichtet darauf, den durch die Arbeitsunfähigkeit eintretenden Entgeltausfall auszugleichen.
SGB IV sind Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag zu erbringen. Antragsbefugt ist der mögliche Leistungsberechtigte oder sein Vertreter (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Rn. 3). Maßgebend ist dabei ein Leistungsverlangen, welches sich jedenfalls im Rahmen der Auslegung auch aus der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ergeben kann. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung stellt eine Obliegenheit des Versicherten dar. Nicht notwendig ist es dabei, dass der Versicherte auch Urheber der Meldung ist. Die Mitteilung muss aber dem Versicherten zugerechnet werden können, was bereits gegen ein höchstpersönliches Recht spricht (vgl. Höfler a. a. O., § 49 SGB V, Rn. 18 ff.).
1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, so lange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Maßgeblich ergibt sich bereits insoweit, dass eine Forderung
SGB V besteht, eine Feststellung des Anspruchs jedoch nicht erfolgt, mit der Möglichkeit des Ausschusses eines Anspruchs bei Versäumung der Frist. Die Meldeobliegenheit soll dabei gewährleisten, dass die Krankenkasse über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs, den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Insoweit tangiert die Obliegenheitspflicht des Versicherten den ihm zustehenden Anspruch nicht. Insoweit steht dem Anspruch auch § 19 S. 1 SGB IV nicht entgegen, wonach Leistungen aus der Krankenversicherung auf Antrag festzustellen sind. Der Antrag hat keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, sondern leitet nur das Verfahren ein (a. a. O., § 44 SGB V, Rn. 24). Bei der Pfändung im Rahmen der Überweisung zur Einziehung ist der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Ob sich dies auch auf ein Antragsrecht des Schuldners erstreckt, ist soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Im Rahmen der Pfändung eines Rentenrechts hat das Landgericht Wiesbaden ( NJW-RR 1996/59 ) das Recht zur Beantragung der Rente bejaht. Dieser Rechtsauffassung ist das Sozialgericht Frankfurt/Main (NJW-RR 2002/1213) nicht gefolgt. Auch das Verwaltungsgericht München verneint eine Ausübung des Antragsrechts auf vorgezogenes Altersruhegeld durch den Vollstreckungsgläubiger (Urteil vom 11.5.2009 zitiert nach Juris). Soweit ersichtlich ist zu dieser Frage eine obergerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen. In seiner Entscheidung vom 25.11.2007 ( ZIP 2008/417 ) hat der BGH die Frage, ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pfändung eines Leistungsanspruchs umfasst werden, ausdrücklich offen gelassen, allerdings darauf hingewiesen, dass die Frage der Pfändbarkeit eines Antragsrechts jedenfalls dann diskussionswürdig ist, wenn es sich bei diesem lediglich um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier - siehe oben - vor, denn der Versicherte erwirbt mit der Arbeitsunfähigkeit eine Forderung gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld. Das Antragsrecht leitet nur das Verfahren ein und hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf den Anspruch. Insoweit betrifft es im Unterschied zur o. g. Entscheidung des BGH das "Stammrecht", welches nicht der Pfändung unterliegt, nicht. Dem Gläubiger steht damit, jedenfalls in der hier rechtlich zu beurteilenden Fallgestaltung ein eigenes Antragsrecht zu. Als unbegründet erweist sich das weitergehende Beschwerdevorbringen. Zu Recht hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.