1 Satz 1 Buchst. a ZPO darf der Gläubiger aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird. Aus dem belasteten Gegenstand befriedigen kann sich der Gläubiger nur
Leistung der Sicherheit (vgl. § 720 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Pfändung beweglichen Vermögens i. S. d. § 803 ZPO berechtigt zur Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO) und in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff. ZPO). Diese Regelung ist auch bei der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung grundsätzlich anwendbar (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO,
GO nur entsprechend anwendbar ist, ist die Regelung bei einer Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
GO entgegen der Auffassung der Gläubigerin nur mit der einschränkenden Maßgabe anwendbar, dass dem Gläubiger ein Sicherungsbedürfnis zur Seite steht, das ist im Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand regelmäßig zu verneinen (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 K 2485/07 - Rdnr. 4 <zitiert
juris>). Der Einwand der Gläubigerin, weder § 720 a ZPO noch § 167 Abs. 1 VwGO sähen ein besonderes Sicherungsbedürfnis vor, verkennt, dass § 720 a VwGO
GO lediglich entsprechende Anwendung findet. Anlass für eine begründete Besorgnis, ein Schuldner könne mit seinen Forderungen gegen die öffentliche Hand ausfallen, besteht zwar regelmäßig nicht. So bestimmt § 12 Abs. 1 InsO, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes nicht stattfindet. Das gilt
den §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, 6 Abs. 1 AGInsO LSA auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Diese durch Art. 51 des Gesetzes vom
Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung gilt der Ausschluss des Insolvenzverfahrens indes entgegen der Auffassung des Schuldners für ihn nicht, obwohl er den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts innehat. Der Schuldner untersteht nicht der Aufsicht des Landes i. S. d. § 6 Abs. 1 AGInsO LSA. Aufsicht wird ausgeübt in Form der Rechts- oder der (weitergehenden) Fachaufsicht. Der Schuldner unterliegt nicht der Rechts- oder Fachaufsicht des Landes. Der Schuldner ist zwar
Abs. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zu Art. 13 Abs. 2 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: StV) vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 469) verpflichtet, die ihm aus dem Landeshaushalt gewährten Mittel entsprechend den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß zu verwenden. Ferner sieht Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 2 StV vor, dass die ordnungsgemäße Mittelverwendung einer jährlichen Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung unterliegt (Satz 1) und dass das Land im Falle andauernder durch die Prüfeinrichtung festgestellter schwerer Verstöße gegen die Zweckbestimmung des Landszuschusses sowie die Festlegungen zu Art 13 Abs. 1 und 2 StVG berechtigt ist, den Landeszuschuss teilweise oder ganz einzubehalten bzw. Teile des Landeszuschusses zurückzufordern. Diese Verwendungsnachweisprüfung und die nur an schwerwiegende und dauerhafte Verstöße anknüpfenden Sanktionen stellen keine Mittel der Rechtsaufsicht dar. Mit diesen Mitteln sind dem Land wirksame Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Schuldner nicht an die Hand gegeben, mit denen es die Gewähr für rechtmäßiges (Verwaltungs-) Handeln des Schuldners übernehmen könnte. Das Land hat auch hinsichtlich der Finanzausstattung nicht als eine hinter dem Schuldner stehenden Organisationen eine Träger- und Garantiefunktion, wie dies etwa für die Kommunen mit den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 GO LSA, 3 Abs. 2 Satz 1 LKO LSA oder für Hochschulen als Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. § 54 Satz 1 HSG LSA) in § 108 Abs. 2 HSG LSA bestimmt ist. Ist der Schuldner somit eine eigenständige, nicht unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft öffentlichen Rechts, so entfällt der sachliche Grund dafür, die Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO auf das Achte Buch ZPO mit dem Hinweis darauf einschränkend auszulegen, dass der Gläubiger zwar des Schutzes durch die Sicherungsvollstreckung
a ZPO regelmäßig nicht bedarf, weil die öffentliche Hand nicht in Vermögensverfall geraten kann. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Schuldners, die Besorgnis des Forderungsausfalls sei unbegründet, weil ihm jährlich Zuwendungen des Landes auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 StV zufließen. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob eine Besorgnis des Forderungsausfalls
Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles zu besorgen ist. Denn § 720 a ZPO macht die Zulässigkeit der Sicherheitsvollstreckung nicht davon abhängig, ob
Lage der Dinge im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs bestehen. Die in § 167 VwGO angeordnete entsprechende Anwendbarkeit des Achten Buches ZPO rechtfertigt wegen der Sicherheitsvollstreckung
a ZPO nur den auf einer generalisierenden Betrachtungsweise abstellenden Schluss, dass des besonderen Schutzes des § 720 a ZPO grundsätzlich der Gläubiger einer Geldforderung nicht bedarf, dessen Schuldner die öffentliche Hand ist. Zur öffentlichen Hand indes gehört der Schuldner
dem o. G. nicht, weil er nicht der Aufsicht des Landes untersteht. Zum anderen sind dem Schuldner diese Mittel nur zu einem Teil, nämlich mit einem Sockelbetrag von 10 v. H. des Landeszuschusses (vgl. Abs. 4 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV) zur eigenen Verwendung zugedacht. Die weiteren Mittel werden zwar
V, bzw. Abs. 2 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV an den Schuldner ausgezahlt. Über diese Mittel kann er indes nicht
eigenem Gutdünken verfügen, etwa um damit eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Sie sind vielmehr an die anspruchsberechtigten jüdischen Gemeinden
Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV auszukehren. Ohne Erfolg bleibt ebenfalls der Einwand, die Sicherungsvollstreckung
1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO ihre Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners nicht mindestens vier Wochen vor Stellung des Antrages angezeigt habe. Denn § 882 a ZPO wird in dem Regelungsumfang des § 170 VwGO verdrängt.
GO indes ist die Zulässigkeit des Vollstreckungsantrages nicht davon abhängig, dass der Gläubiger die Absicht, die Vollstreckung einzuleiten, der Behörde zuvor mitteilt. Vielmehr bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass das Gericht vor Erlass der Vollstreckungsverfügung den gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, gegen die vollstreckt werden soll, von der beabsichtigten Vollstreckung mit der Aufforderung zu benachrichtigen hat, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden, die einen Monat nicht übersteigen darf (§ 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts -
dem derzeitigen Stand der Dinge nicht von Belang, ob - wie der Schuldner meint - das Verwaltungsgericht den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hätte treffen dürfen.
GO hat das Gericht vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, gegen die vollstreckt werden soll, von der beabsichtigten Vollstreckung mit der Aufforderung zu benachrichtigen, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Zur Abwendung der Sicherheitsvollstreckung ist der Schuldner
3 Halbs. 1 ZPO befugt, Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs zu leisten. Der vorläufig vollstreckbare Hauptanspruch i. S. d. § 720 a Abs. 3 ZPO beträgt
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
1 GKG
dem Wert des Streitgegenstandes nur richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hier ist anderes bestimmt, so dass es der Streitwertfestsetzung nicht bedarf. Denn in Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
den §§ 169 , 170 VwGO ist in der Ziffer 5301 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG ein streitwertunabhängiger Gebührentarif von 15,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren für Verfahren i. S. d. Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 GKG nur erhoben werden, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2228040.html ( https://oj.is/2228040 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.