G vorliege. Die Kosten einer Sanierung bezifferte er mit 267.900 €, die Baunebenkosten mit 120.000 €. Als jährliche Mieteinnahmen gab er 7.290,00 € an. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2011, dem Kläger am selben Tag per Telefax übersandt, verschiedene Unterlagen an, unter anderem eine Mitteilung der Höhe der Abbruchkosten, ein dendrochronologisches Gutachten zur Baualterbestimmung sowie Aussagen zu Zuwendungen für den Neubau und zur steuerlichen Absetzbarkeit bei einer Objektsanierung. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsfrist
G LSA erst mit der Vorlage der vollständigen Unterlagen zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 29.03.2011 erklärte der Kläger: Er könne noch nicht beurteilen, ob Steuererleichterungen zu erlangen seien, da noch nicht feststehe ob er selbst oder ein anderer die Maßnahme als Bauherr durchführe. Die B. habe in Anwesenheit aller Behördevertreter erklärt, dass keine Fördermittel zur Verfügung stünden. Er gab an, dass die Abbruchkosten bei 25.000 € bis 30.000 € lägen. Im Falle einer Sanierung würde die Bausubstanz ersetzt, so dass die Denkmaleigenschaft aberkannt werden müsse. In seiner Stellungnahme vom 01.04.2011 führte der Beigeladene zu dem Gebäude aus: Es handele sich um ein einfaches Wohngebäude mit untergeordnet gewachsener Grundrissstruktur in extrem schlichter Ausführung. Der schützenswerte Denkmalcharakter bestehe im Wesentlichen in seiner städtebaulichen Wirkung der straßenbegleitenden Gebäudeführung der W-Straße. Diese werde geprägt durch die Gebäudehöhe und die Dachform. Besonders schutzwürdige denkmalkonstituierende und damit besondere Merkmale lägen nicht weiter vor. Bei einem Ortstermin habe man festgestellt, dass der bauliche Zustand als schlecht einzustufen sei. Im Rahmen einer kleinteiligen Instandsetzung sei von einem umfassenden Austausch des Gesamtgebäudes auszugehen. Lediglich die Kellergewölbe sollten erhalten bleiben. Mit Schreiben vom 09.05.2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Objekts nicht berufen könne, da er "sehenden Auges" ein Kulturdenkmal erworben und kurz nach dem Kauf einen Abbruchantrag gestellt habe. Zudem seien nicht alle Möglichkeiten zur Erhaltung ausgeschöpft, da es einen Interessenten gebe, der das Grundstück erwerben und sanieren wolle. Am 27.05.2011 legte der Kläger einen dendrochronologischen Bericht der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vor. Die Auswertung von fünf Fichtenbohrkernen ergab eine Datierung auf die Jahre 1526 bis
G LSA gilt eine denkmalrechtliche Genehmigung unter anderem nach § 14 Abs. 1 DSchG LSA als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat.
Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Der Kläger hat eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 10 DSchG LSA für den Abbruch eines Wohnhauses gestellt. Die Antragsunterlagen sind am 21.03.2011 beim Beklagten eingegangen. Der Lauf der Frist hat aber erst am 27.05.2011 mit dem Eingang des dendrochronologischen Gutachtens beim Beklagten begonnen. Der vom Kläger gestellte Antrag war ohne dieses Gutachten unvollständig. Welche konkreten Unterlagen für einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich aufgelistet. Aus § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG LSA, der den Fall fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen regelt, ergibt sich, dass ein bloßer Antrag nicht zum Fristbeginn ausreicht.
G LSA sind alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Von der in § 15 Abs. 1 Satz 2 DSchG LSA der obersten Denkmalschutzbehörde eröffneten Möglichkeit, durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen, hat die Behörde keinen Gebrauch gemacht. Damit ist von einer vollständigen Antragstellung auszugehen, wenn die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Welche Unterlagen in diesem Sinne erforderlich sind, hängt nicht davon ab, ob die konkreten Unterlagen im von den Denkmalschutzbehörden herausgegebenen Formblatt aufgelistet sind. Aus dem Formblatt mag sich ergeben, welche Unterlagen die Denkmalschutzbehörden typischerweise für die Bearbeitung eines Antrags für geboten halten. Die gesetzliche Regelung knüpft aber nicht an das Formblatt an. Vielmehr ergibt sich aus § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG LSA, nach der die Behörde die noch fehlenden Antragsunterlagen "aufzählen" kann, dass es auf die im konkreten Einzelfall für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen ankommt. Damit hat es die Behörde nicht in der Hand, den Fristbeginn durch die Nachforderung von Unterlagen nach Belieben hinauszuschieben. Denn zum einen muss die Behörde, damit die Frist beginnt,
G LSA innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags die ihres Erachtens noch fehlenden Unterlagen aufzählen. Zudem müssen die geforderten Unterlagen auch entscheidungserheblich sein. Die Unterlagen müssen also geeignet sein, Aufschluss darüber zu geben, ob dem Antrag - ggf. mit Auflagen - stattzugeben ist oder nicht. Unter diesen Voraussetzungen war ein dendrochronologisches Gutachten für die Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung erforderlich. Das dendrochronologische Gutachten gibt Aufschluss darüber, in welcher Zeit das Gebäude entstanden ist. Der Entstehungszeitpunkt ist bedeutend für die Beurteilung des Denkmalswerts. Denn ohne die zeitliche Einordnung kann die geschichtliche Bedeutung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG LSA nicht bestimmt werden. Auch die Beurteilung der weiteren Denkmalwertkriterien, etwa die kulturell-künstlerische oder städtebauliche Bedeutung, hängt davon ab, in welcher zeitlichen Epoche die Anlage errichtet worden ist. Die Feststellung des Denkmalwerts ist für die Bestimmung der Denkmaleigenschaft und für die Beurteilung der Belange des Denkmalschutzes nach § 10 Abs. 3 DSchG LSA von zentraler Bedeutung. Die Denkmalwertkriterien müssen einwandfrei ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden. Insbesondere die Faktengrundlage der einzelnen Denkmalwertkriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 06.07.2007 - 1 LB 5/06 -, juris). Gerade für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung spielt der Denkmalwert eine wichtige Rolle. Denn die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage einer denkmalgeschützten baulichen Anlage kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt, etwa weil die Erhaltung des Denkmals nicht mehr möglich ist oder weil das Beseitigungsverbot für den Eigentümer aus anderen Gründen unzumutbar ist und dies nicht durch eine Entschädigung oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.05.2009 - 10 A 699/07 -, NWVBl. 2010, 24 ). Auf das dendrochronologische Gutachten konnte zur Bestimmung der Entstehungszeit des fraglichen Gebäudes nicht verzichtet werden. Es fehlte an anderen verlässlichen Möglichkeiten. In der Begründung für die Eintragung in das Denkmalverzeichnis war als Entstehungszeitpunkt lediglich "vermutlich um 1700" angegeben. Erst durch das Gutachten hat sich herausgestellt, dass von einer deutlich abweichenden Entstehungszeit auszugehen ist. Lagen die vollständigen Antragsunterlagen erst mit dem dendrochronologischen Gutachten vor, so hat auch die Frist von zwei Monaten nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DSchG LSA erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Da der Beklagte den Kläger den Anforderungen des § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG LSA entsprechend auf das Fehlen des Gutachtens hingewiesen hat, kommt ein früherer Fristbeginn nicht in Betracht. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers binnen zwei Monaten nach Eingang des dendrochronologischen Gutachtens entschieden, so dass eine Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DSchG nicht eingetreten ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes
G LSA. Nach dieser Vorschrift bedarf es der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde, wenn ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden muss. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist
G LSA zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Bei Veränderungen in der Substanz des Kulturdenkmals, die zu dessen Zerstörung führen, handelt es sich
G LSA um einen Eingriff.
G LSA dürfen Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden. Die Voraussetzungen des allein für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung in Betracht kommenden § 10 Abs. 2 Nr. 3 DSchG LSA, nach dem ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet, sind nicht erfüllt. Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung ist für den begehrten Abbruch des Gebäudes erforderlich. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Denkmal i. S. des § 2 Abs. 1 DSchG LSA. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes aufgrund dessen geschichtlicher, wissenschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung. Der Beigeladene hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes aufgrund seiner städtebaulichen, geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung in seiner Stellungnahme vom 20.07.2011 und seinem Schriftsatz vom 14.11.2011 ausführlich begründet. Im Hinblick auf die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes hat er darauf hingewiesen, dass die kleinteilige Bebauung an der Südseite des Stiftsberges für den städtischen Bereich des Weltkulturerbes A-Stadt prägend ist. Die städtebauliche Konstellation der kleinteiligen Gebäude dokumentiert die städtebauliche Entwicklung bis zum 20. Jahrhundert und stellt einen Gegensatz zum überragenden Stiftsberg mit Stiftskirche und Schloss dar. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes aufgrund der geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung hat der Beigeladene damit begründet, dass das nunmehr freigelegte Dachwerk mit Hölzern aus dem Fälljahr 1527 zu den ältesten derzeit bekannten Dachwerken in A-Stadt zählt. Da es in Lage, Abmessungen und Form vollständig überliefert ist, kommt ihm ein herausragender Stellenwert zu. Es stellt ein vollständiges Dachwerk eines sogenannten Kleinbürgergebäudes dar. Wissenschaftliche Untersuchungen des authentischen Dachwerks können weitergehende Erkenntnisse über die historische Entwicklung mit sich bringen, da bislang kaum Erkenntnisse zu den Haustypen und Grundrissen der Kleinbürgerhäuser bestehen. Das Gericht folgt der Bewertung des Beigeladenen. Der Beigeladene ist als Denkmalfachamt i. S. des § 5 Abs. 1 DSchG LSA in besonderem Maße zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft berufen (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 06.02.2006 - 2 L 6/04 -, juris). Die Ausführungen der Behörde sind in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beigeladene die Denkmalwertbegründung im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert hat, steht der Richtigkeit der Bewertung nicht entgegen. Der Beigeladene hat zwar ursprünglich - in seiner Stellungnahme vom 01.04.2011 - den schützenswerten Denkmalcharakter im Wesentlichen mit der städtebaulichen Wirkung der straßenbegleitenden Gebäudeführung der W-Straße begründet. Besonders schutzwürdige denkmalkonstituierende und damit besondere Merkmale lägen nicht weiter vor. Dabei ist der Beigeladene zunächst sogar von der Zulässigkeit eines umfassenden Austauschs des Gesamtgebäudes und dem Erhalt allein des Kellergewölbes ausgegangen. Noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides hat der Beigeladene allerdings die Denkmaleigenschaft vor allem mit der besonderen Bedeutung des Dachwerks begründet, das erst infolge der Freilegung sichtbar war. Der Beigeladene hat das Dachwerk in seiner Stellungnahme vom 20.07.2011 als "überraschende Entdeckung" bezeichnet. Jedenfalls solange die Denkmaleigenschaft noch nicht in einem Verwaltungsakt begründet worden ist, besteht die Befugnis der Behörde, ihre Beurteilung der Denkmaleigenschaft zu ändern. Unzulässig kann ein Austausch der Begründung sein, wenn er nach Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts - etwa durch die Widerspruchsbehörde - erfolgt und der Bescheid dadurch in seinem Wesen verändert würde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - 7 B 34.11 -, juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Abbruchgenehmigung ist nicht deshalb zu erteilen, weil - wie der Kläger meint - die notwendigen Sanierungsmaßnahmen den Verlust der Denkmaleigenschaft mit sich bringen würden. Führen notwendige Erhaltungsmaßnahmen zwangsläufig dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden, ist die Fortdauer der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nicht mehr gerechtfertigt. Die über eine - auch umfassende - Restaurierung des Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Denkmals ist von den Zielen des Denkmalschutzgesetzes nicht mehr erfasst. In einem solchen Fall stehen denkmalrechtliche Gründe der Erteilung einer Abbruchgenehmigung nicht entgegen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.05.2009, a. a. O. , m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Identität des Denkmals durch notwendige Sanierungsmaßnahmen noch erhalten bleibt, sind die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen. Von einem Identitätsverlust kann somit nicht ausgegangen werden, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl. 2007, 107 und 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBl. 2009, 17 ) Der Beigeladene hat in seiner Stellungnahme vom 14.11.2011 erklärt, dass das Dachwerk, bestimmte Partien der Sandsteinmauer und das Gewölbe unter der Straße als denkmalkonstituierend einzustufen sind. Außen- und Innenwände und Deckenebenen können aus denkmalpflegerischer Sicht ersetzt und den geänderten Bedürfnissen angepasst werden, wobei Gebäudekubatur, Gebäudehöhe und Dachkonstruktion erhalten bleiben sollen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Denkmaleigenschaft vornehmlich auf dem - nahezu vollständig erhaltenen - Dachwerk beruht. Das bestehende Dachwerk kann auch bei einer Sanierung des Gebäudes weiterhin praktisch vollständig erhalten bleiben. Zwar muss neben den historischen Gebinden ein weiteres - tragfähiges - Dachwerk errichtet werden. Gleichwohl würde das vorliegende Dachwerk in seiner erhaltenen Substanz als Zeugnis für das typische Dachwerk eines Kleinbürgergebäudes zur Verfügung stehen. Damit bliebe seine historische und wissenschaftliche Aussagekraft erhalten. Kommt es für die Beurteilung des Verlustes der Denkmaleigenschaft auf die denkmalkonstituierenden Eigenschaften kann, so spielt es keine Rolle, ob die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu einem Verlust des überwiegenden Anteils an der gesamten Gebäudesubstanz führen würden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn die Erhaltung des Denkmals unzumutbar belastet (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 DSchG LSA). Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG LSA).
G LSA ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu belegen. Wirtschaftlich unzumutbar ist die denkmalgerechte Erhaltung eines Baudenkmals, wenn sie von dem Verpflichteten nach Abwägung aller einschlägigen individuellen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) billigerweise nicht verlangt werden kann (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, DSchG LSA, Nr. 5.2 zu § 10 m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 04.05.2007 - 4 A 389/05 MD -). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 02.03.1999 (- 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ) ausgeführt, dass es der Eigentümer grundsätzlich hinnehmen müsse, dass ihm eine rentable Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde, da Art. 14 GG nicht die einträglichste Nutzung schütze. Anders liege es, wenn im Ausnahmefall keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe, auch ein für den Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer keinen vernünftigen Gebrauch von dem Denkmal machen könne, es auch nicht veräußern könne und damit die Privatnutzung nahezu vollständig beseitigt werde. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze setzt die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals durch den Verpflichteten ein an den Notwendigkeiten orientiertes angemessenes denkmalverträgliches Gesamtkonzept für das Vorhaben und die künftige Nutzung ebenso voraus, wie die bau- und denkmalrechtliche Zulässigkeit und eine darauf aufbauende wirtschaftliche Gesamtrechnung (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege 1004, Teil G, Rn. 105 m. w. N.). Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine umfassende Einzelfallprüfung möglich. Dabei sind auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieteinnahmen zu berücksichtigen, hinzu kommen öffentliche Zuschüsse und Vorteile aus Steuererleichterungen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorp., Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris). Diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit werden die vorgelegten Unterlagen des Klägers und seine Darlegungen zu den Kosten der Erhaltung des Kulturdenkmals und den Erträgen i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG LSA nicht gerecht. Es ist schon fraglich, ob sich die vom Kläger veranschlagten Kosten an den Maßnahmen orientieren, die unter Berücksichtigung der denkmalfachlichen Stellungnahmen für eine das Denkmal erhaltende Sanierung erforderlich wären. Aus denkmalfachlicher Sicht sind lediglich das Dachwerk, bestimmte Partien der Sandsteinmauer und das Gewölbe unter der Straße sowie Reste von Rauchröhren zu erhalten. Ob die vom Kläger am 24.06.2011 vorgelegte Kostenaufstellung dem entspricht, erscheint zweifelhaft. Der Kläger hat in seiner Aufstellung der Sanierungskosten lediglich die ursprüngliche Kostenberechnung vom 14.03.2011 übernommen und einen zusätzlichen Aufwand für den Erhalt des Dachstuhls und weiterer Gebäudeteile angesetzt. In der Kostenaufstellung vom 14.03.2011 waren die Ergebnisse des Besprechungstermins am 17.05.2011 naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Aufstellung insgesamt wenig substantiiert. So dürfte etwa der Kostenansatz für das Darlehen mit einem Zinssatz von 5 % unter aktuellen Bedingungen deutlich überzogen sein. Jedenfalls scheitert die Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit daran, dass der Kläger in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keinerlei Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt hat. Die in den §§ 10 Abs. 5 Satz 1, 16 Abs. 2 DSchG LSA normierten Mitwirkungspflichten der Klägerin erfordern zumindest die Stellung von Anträgen zur Erlangung von Zuwendungen des Landes nach § 20 Abs. 1 und 2 DSchG LSA (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 04.05.2007, a. a. O. und 08.10.2007 - 4 A 357/05 MD -). Allein der Hinweis des Klägers auf eine mündliche Erklärung der B., sie könne keine Fördermittel gewähren, ist nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass generell keine Zuwendungen zur Verfügung stehen. Ferner hat der Kläger in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keinerlei steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt. Zutreffend geht der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Angabe des Klägers, es stehe noch nicht, ob er das Vorhaben selbst oder durch einen Dritten durchführen werde, nicht ausreicht, um von einer Berücksichtigung von Steuererleichterungen abzusehen. Da der Kläger die denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung beantragt hat, ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung anhand seiner steuerlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wegen der zu diesem Zeitpunkt ersichtlichen Instandsetzungskosten nicht berufen kann, wer "sehenden Auges" ein instandsetzungsbedürftiges Denkmal erwirbt. Denn es würde dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen, könnte man unter Ausnutzung der aus dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes sich ergebenden Wertminderung ein marodes Denkmal zu einem günstigen Preis erwerben und diesen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne weiteres durch Abbruch dieses Denkmals realisieren (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, juris; vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 14.03.2011 - 14 K 2523/09 -, juris). Der Kläger hat das fragliche Grundstück zu einem geringen Kaufpreis von 5.000 € erworben. Ihm als Architekt war der marode Zustand des Gebäudes ohne weiteres bekannt. Im Hinblick auf die Lage des Grundstücks in der Altstadt von A-Stadt, seinen kurz nach Erwerb des Grundstücks gestellten denkmalrechtlichen Antrag und die bereits zuvor erfolgte Kontaktaufnahme mit Denkmalschutzbehörden wird ihm auch bekannt gewesen sein, dass das Gebäude von den zuständigen Behörden als Kulturdenkmal angesehen wird. Sein Hinweis darauf, dass die "zuständigen Behörden" bei Besprechungsterminen einvernehmlich von der Unzumutbarkeit des Erhalts ausgegangen sind, trägt nicht. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der nach § 14 Abs. 10 DSchG LSA zuständige Beklagte eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Der Beigeladene ist für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung nicht zuständig, sondern wird als Denkmalfachamt lediglich vor einer Entscheidung des Beklagten angehört (§ 8 Abs. 1 Satz 3 DSchG LSA). Der Beigeladene hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§5 Abs. 3 Satz 1 DSchG LSA). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen gehört nicht zu den zentralen Aufgaben des Beigeladenen nach § 5 Abs. 2 und 3 DSchG LSA. Im Übrigen hat keine Behörde eine den Formerfordernissen des § 38 VwVfG entsprechende Zusicherung abgegeben, dass dem Kläger eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung erteilt wird. Hat der Kläger die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht, so kann dahinstehen, ob der Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch entgegensteht, dass er die Möglichkeit hat, das Grundstück zu verkaufen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat zwar in seinem Urteil vom 29.10.2009 ( 2 L 200/07 , BRS 74 Nr. 215 ) die Auffassung vertreten, dass der Denkmaleigentümer im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er das Baudenkmal nicht verkaufen oder verpachten kann (abweichend wohl OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 02.12.2009, a. a. O. ). Der Denkmaleigentümer mag dementsprechend keinen "Suchauftrag" haben, einen Investor zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, BRS 73 Nr. 206 ). Gibt es jedoch - wie hier - einen konkreten Kaufinteressenten und steht angesichts unvollständiger Angaben des Denkmaleigentümers nicht fest, ob von dem denkmalgeschützten Gebäude kein wirtschaftlich vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, so dürfte vom Denkmaleigentümer durchaus zu erwarten sein, konkreten Verkaufsoptionen nachzugehen. Allein mit der Behauptung, der Kaufinteressent habe kein ernsthaftes Sanierungsinteresse, wird eine fehlende Veräußerungsmöglichkeit jedenfalls nicht belegt. Fehlt es demnach an einer den denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechenden Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, so ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für den Kläger geschätzt. Permalink: https://openjur.de/u/2228053.html ( https://oj.is/2228053 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.