Jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten, können keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen erteilt werden. Tatbestand Die Kläger begehren vom Beklagten die Aufhebung der Wohnsitzauflagen in ihren Niederlassungserlaubnissen. Die am (...) 1937 und (...) 1947 geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 02.12.1999 nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion mit bis zum 17.02.2000 geltenden Visa in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.01.2000 erteilte ihnen der Beklagte unbefristete Aufenthaltserlaubnisse jeweils mit der Nebenbestimmung, dass Wohnsitznahme und gewöhnlicher Aufenthalt nur in seinem Kreisgebiet gestattet sind. Zugleich stellte er den Klägern jeweils eine "ausländerbehördliche Bescheinigung" aus, nach der sie die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) haben. Unter dem 06.12.2000 erteilte der Beklagte den Klägern weitere ausländerbehördliche Bescheinigungen, nach der diese als Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG gelten. Den am 11.05.2004 gestellten Antrag, die Wohnsitzauflagen zu streichen, um einen Umzug der Kläger zu ihrer Tochter nach B. (Baden-Württemberg) zu ermöglichen, lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 07.07.2004 und 17.08.2004 ab, da die Stadt B. dem beabsichtigten Zuzug nicht zugestimmt habe und die Kläger Sozialleistungen erhielten. Am 15.08.2006 stellte der Beklagte den Klägern Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Abs. 2 AufenthG aus, denen jeweils die Auflage, "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" beigefügt war. Mit Schreiben vom 06.10.2006 stellten die Kläger beim Beklagten erneut einen Antrag auf "Umverteilung" nach B., da sie wegen verschiedener körperlicher Gebrechen auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen seien. Hierzu legten sie eine ärztliche Bescheinigung vom 21.10.2006 vor, wonach eine Familienzusammenführung eventuell die Leiden der Klägerin zu 2 lindern könnte. Die Stadt B. stimmte einem Zuzug der Kläger wiederum nicht zu, da diese Sozialleistungen erhielten und im Übrigen deren Tochter mitgeteilt habe, dass ein Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe für die Klägerin zu 2 von der Krankenkasse abgelehnt worden sei. Daraufhin lehnte der Beklagte die Änderung der Auflagen mit Bescheid vom 12.01.2007 erneut ab. In der Begründung gab er an, zwar könne die Zustimmung zu einem Umzug auch unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts u. a. dann erteilt werden, wenn der Umzug der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung pflegebedürftig seien, durch die Verwandten am Umzugsort diene. Diese Voraussetzungen lägen bei den Klägern aber nicht vor, weil eine Pflegebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Den hiergegen am 12.02.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008, den Klägern zugestellt am 05.09.2008, zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u. a. aus, die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nach dem Erlass des Landes Sachsen-Anhalt für die entsprechende bundeseinheitliche Verfahrensweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 15.01.2008 ( 1 C 17/07 ) zwar entschieden, dass Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen bezögen, gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verstießen, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt würden. Das Gericht habe aber nicht generell das Beifügen von Wohnsitzauflagen beanstandet. Ihre am 01.10.2008 erhobene Klage haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Die im Widerspruchsbescheid angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch auf Wohnsitzauflagen und Umverteilungsanträge von jüdischen Emigranten anzuwenden, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) auf der Grundlage eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden seien. Als sog. Kontingentflüchtlingen sei ihnen kein schlechterer Rechtsstatus hinsichtlich Freizügigkeit und Sozialhilfe zuzuerkennen als Konventionsflüchtlingen. Im Übrigen sei der Nachweis der Pflegebedürftigkeit an den zu hohen Anforderungen des Beklagten gescheitert. Ihre Tochter lebe nunmehr in Forst (Baden), aber auch das zuständig gewordene Landratsamt Karlsruhe verweigere die Zustimmung zu einem Umzug dorthin. Die Kläger haben beantragt, die Wohnsitzauflagen in den ihnen erteilten Niederlassungserlaubnissen vom 15.08.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 28.08.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass das HumHAG am 01.01.2005 außer Kraft getreten sei, so dass sich auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG keine Gleichstellung jüdischer Emigranten mit Flüchtlingen ergebe, die unter die GFK fielen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen vom 15.08.2006, den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 28.08.2008 aufgehoben und zur Begründung u. a. ausgeführt: Rechtsgrundlage für die streitigen Auflagen sei § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Das der Behörde darin eingeräumte Ermessen zum Erlass einer wohnsitzbeschränkenden Auflage sei zwar durch den im Widerspruchsbescheid genannten Erlass zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise gebunden, um ungleiche Belastungen der Sozialleistungsträger zu vermeiden. Auch seien die darin geregelten Voraussetzungen für eine Aufhebung der Wohnsitzauflagen wegen Pflegebedürftigkeit der Kläger nicht erfüllt. Die Auflagen seien aber deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil sie mit § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 23 i.V.m. Art. 26 GFK nicht vereinbar seien. Der Heranziehung der Konventionsregelungen stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Klägern nicht unmittelbar um Flüchtlinge im klassischen Sinn handele, also um Personen, die sich in einer nachgewiesenen Verfolgungssituation befunden hätten. Ihre mit Flüchtlingen vergleichbare Rechtsstellung rechtfertige sich aber daraus, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vorschriften des HumHAG aufgenommen worden seien. Damit hätten sie die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben mit der Folge, dass sie die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK genießen, ohne dass es zuvor der Überprüfung im Hinblick auf eine Verfolgung in der ehemaligen Sowjetunion bedurft hätte. Hintergrund sei der Beschluss in der Konferenz der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09.01.1991, der Einreise jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus sowie des Wunsches sowjetischer Juden, auch in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Heimat zu gründen, "entsprechend" den Vorschriften des HumHAG zuzustimmen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die nur "entsprechende" Anwendung des HumHAG zur Versagung der Rechtsgewährungen dieses Gesetzes führen sollte. Ihren Rechtsstatus hätten die Kläger auch nicht im Hinblick auf die Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes verloren, weil ihre Sonderstellung durch die Übergangsvorschriften der §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewahrt werde. Sie könnten sich auch nach Inkrafttreten des AufenthG weiterhin auf die ihnen mit der entsprechenden Anwendung des HumHAG gewährten "Rechtsfolgenverheißungen" berufen. Ausgehend von diesem Rechtsstatus verstießen die Wohnsitzauflagen gegen Art. 23 i. V. m. Art. 26 GFK. Art. 26 gewähre Flüchtlingen, die sich - wie die Kläger - rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden, das Recht, den Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließe, sei diesen Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung zu gewähren wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Daraus folge, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen nicht zum Zwecke einer angemessenen Verteilung von Sozialhilfeleistungen eingesetzt werden dürften. Ausgenommen seien allein Beschränkungen, die aus migrationspolitischen Gründen erfolgten und die auf einen besonderen Bedarf auf Integrationsmaßnahmen zurückzuführen seien. Der Beklagte knüpfe aber ermessensfehlerhaft allein an fiskalische Zwecke, die gerechte Lastenverteilung zugunsten der Sozialleistungsträger, an. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Der Heranziehung der GFK stehe entgegen, dass es sich bei den Klägern nicht unmittelbar um Flüchtlinge im klassischen Sinn handele, also um Personen, die sich in einer nachgewiesenen Verfolgungssituation befunden hätten. Sie genössen die Rechtsstellung als ausländische Flüchtlinge nach § 1 Abs. 1 HumHAG auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes aufgenommen worden seien. Auch die Übergangsvorschrift des § 103 AufenthG begründe keinen Flüchtlingsstatus, sondern setze diesen voraus. Soweit es um den Status als Flüchtling gehe, könne § 1 Abs. 1 HumHAG auch nicht entsprechend angewandt werden, da es bereits an einer Regelungslücke fehle. Vielmehr habe § 33 AusIG (nunmehr § 23 Abs. 2 AufenthG) die Übernahme von Ausländern aus humanitären Gründen oder politischen Interessen erlaubt. Die Übereinkunft des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten sei als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart worden sei. Sie habe jedoch nicht zum Inhalt gehabt, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen. Die in § 1 Abs. 1 HumHAG vorgesehene Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling sei im Hinblick auf die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts und die sich aus der GFK ergebenden Rechtsfolgen für die jüdischen Emigranten weder erforderlich noch angemessen gewesen. Ein Verfolgungsschicksal von jüdischen Emigranten in ihrem Herkunftsland habe bei der Übereinkunft keine maßgebliche Rolle gespielt. Die Aufnahme der betreffenden Personen aufgrund von Einzelfallentscheidungen habe - was auch in der Vereinbarung der Regierungschefs eindeutig zum Ausdruck gekommen sei - vielmehr nach der Absprache des Bundeskanzlers mit dem Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland, der Familienzusammenführung und der Vermeidung von Härtefällen dienen sollen. Die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einschlägige Erlasslage sei damit gesetzeskonform. Nach dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.01.2006 sei bei Inhabern von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG - insbesondere bei jüdischen Zuwanderern - die Möglichkeit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausdrücklich vorgesehen. Eine Streichung oder Änderung einer solchen Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedürfe der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Das sei im Fall der Kläger bislang nicht geschehen und mit Blick auf den bisherigen Stand der Dinge auch nicht zu erwarten. Im Übrigen wohne die Tochter der Kläger seit dem 01.08.2011 in N-Stadt, so dass ggf. ein neuer Umzugsantrag nach N-Stadt gestellt werden könnte. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des HumHAG bezwecke ihre Gleichbehandlung mit Konventionsflüchtlingen. Das Wort "entsprechend" im Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09.01.1991 sei nicht verwendet worden, um Abstriche bei dem ihnen zuerkannten Rechtsstatus vorzunehmen, sondern weil sich der deutsche Staat bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen um keine Konventionsflüchtlinge handele. Wenn solchen Flüchtlingen grundsätzlich nur aus triftigen, nicht fiskalischen Gründen Wohnsitzbeschränkungen zugemutet werden dürfen, müsse dies erst recht für die jüdischen Einwanderer gelten, deren Zuwanderung ausdrücklich als erwünscht qualifiziert worden sei und die sich als zur Zuwanderung "eingeladen" fühlen durften. Ihre Gleichstellung mit Konventionsflüchtlingen sei auch gegenüber anderen Gruppen zu rechtfertigen, da es sich um eine Bevölkerungsgruppe handele, die besonders unter der nationalsozialistischen Verfolgung zu leiden gehabt habe. Es handle sich überwiegend um Überlebende des Völkermordes und deren Nachfahren. Hinzu komme, dass die GFK unter dem Eindruck der Verfolgung von Minderheiten durch Diktaturen, namentlich der NS-Gewaltherrschaft, zustande gekommen sei. Soweit § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 26 GFK nicht heranzuziehen sein sollten, würde sich die Verpflichtung zu einer nicht ungünstigeren Behandlung der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls aus Verfassungsrecht, namentlich dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und dem Willkürverbot ergeben. Die Staatsleitung habe sich dafür entschieden, diese Personengruppe zumindest nicht schlechter zu stellen als Konventionsflüchtlinge, und dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Die vom Beklagten herangezogenen Erlasse stammten sämtlich aus der Zeit vor der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen bei Konventionsflüchtlingen und seien nicht außenverbindlich. Auch wenn für die Klägerin zu 2 bislang keine Pflegebedürftigkeit habe festgestellt werden können, seien die Folgen der jahrelangen Trennung der Kläger von ihren Kindern schwerwiegend und könnten auch nicht durch häufige Besuche ausgeglichen werden. Sie seien ungeachtet des Umzugs ihrer Tochter nach N-Stadt an einem Umzug in den Landkreis Karlsruhe interessiert, weil mittlerweile ihre zweite Tochter (Y.) in K-Stadt lebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen vom 15.08.2006 zu Recht aufgehoben. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere sind die Auflagen, die selbständig anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 [337 f.]), nicht bereits in Bestandskraft erwachsen. Die Kläger erhoben hiergegen rechtzeitig Widerspruch. Das Schreiben der - seinerzeit anwaltlich nicht vertretenen - Kläger vom 06.10.2006, mit dem sie "bezugnehmend auf § 12 Aufenthaltsgesetz" die "Umverteilung" an den Wohnsitz ihrer Tochter nach B. beantragten, ist als Widerspruch gegen die jeweilige Wohnsitzauflage in den Niederlassungserlaubnissen auszulegen. Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 [310], m. w. N.). Dies war hier der Fall. Die Wohnsitzauflagen waren im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 06.10.2006 beim Beklagten am 10.10.2006 noch nicht bestandskräftig. Die Niederlassungserlaubnisse vom 15.08.2006, denen die Nebenbestimmungen beigefügt waren, wurden den Klägern im August 2006 ausgehändigt. Da sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung (Bekanntgabe) der Niederlassungserlaubnisse zulässig. Auch das Landesverwaltungsamt ist in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen Widerspruch erhoben sei, den es als unbegründet zurückwies. Der Aufhebung der Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen steht auch nicht entgegen, dass bereits die den Klägern am 19.01.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse jeweils wohnsitzbeschränkende Auflagen enthielten. Zwar erwuchsen diese in Bestandskraft, weil die Kläger hiergegen keinen Widerspruch erhoben. Den Antrag der Kläger, diese Auflagen zu streichen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2004 ab, den die Kläger ebenfalls nicht anfochten. Auch blieben gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u. a. die vor dem 01.01.2005 getroffenen räumlichen Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen wirksam. Jedoch hat der Beklagte in den neu ausgestellten Niederlassungserlaubnissen vom 15.08.2006 die räumliche Beschränkung neu geregelt und von seinem Kreisgebiet auf das gesamte Land Sachsen-Anhalt erweitert und damit die Anfechtungsmöglichkeit neu eröffnet. Es handelte sich nicht lediglich um eine Teilrücknahme der in den unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen jeweils verfügten weitergehenden räumlichen Beschränkung. Vielmehr erfolgte die neue räumliche Beschränkung in Anwendung der Nr. 4.1 des Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.01.2006 (42.32-12231-80) der vorsieht, dass nach Ablauf von zwei Jahren die räumliche Beschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde zu ändern ist und die Wohnsitznahme nunmehr im gesamten Land Sachsen-Anhalt ermöglicht werden soll. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Änderung der Wohnsitzbeschränkung die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht neu eröffnete, etwa weil sie gegenüber der ursprünglichen Wohnsitzauflagen eine für die Kläger günstigere Regelung enthält, wäre die Anfechtungsklage dennoch zulässig. Denn die Widerspruchsbehörde ist befugt, auch über einen verfristeten Widerspruch in der Sache zu entscheiden und so die Klagemöglichkeit neu zu eröffnen, soweit nicht ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand des Widerspruchs ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO. 17. Aufl, § 70 RdNr. 9, m. w. Nachw.). 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Wohnsitzauflagen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollen - wie hier - Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt durch andere Nebenbestimmungen ersetzt werden, setzt dies voraus, dass - neben den Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der zu ersetzenden Nebenbestimmung und für die in der nachträglichen Beifügung der neuen Nebenbestimmung liegenden Teilaufhebung (Teilrücknahme oder Teilwiderruf) des Hauptverwaltungsakts - die Voraussetzungen des § 36 VwVfG für die neue Nebenbestimmung vorliegen (vgl. U. Stelkens, VwVfG, 7. Aufl., § 36 RdNr. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufnahme der streitigen - nunmehr auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt bezogenen - wohnsitzbeschränkenden Auflagen aus den vom Beklagten angeführten Gründen ist nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darf unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). 2.1. Zwar lässt § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG - abweichend von § 9 Abs. 1 AufenthG - bei nach § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnissen die Beifügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausdrücklich zu. Eine Niederlassungserlaubnis wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt, in denen das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden angeordnet hat, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 AufenthG findet für die Kläger, die bereits vor Inkrafttreten des AufenthG im Besitz unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse waren, nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Anwendung. Danach gilt u. a. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die - wie im Fall der Kläger - in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 ( BGBl. I S. 1057 ) - HumHAG - erteilt worden ist, als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort. 2.2. Die Entscheidung, ob bei Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine darin zugelassene wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt wird, liegt indes im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen, die für die streitigen Wohnsitzauflagen maßgebend waren, fehlerhaft sind, auch wenn sie den geltenden Erlassen des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. 2.2.1. Das den Ausländerbehörden in § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eingeräumte Ermessen kann zwar durch Verwaltungsvorschriften gebunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148 [151], RdNr. 15) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Ermessen im Einzelfall durch bundeseinheitliche Ländererlasse gelenkt wird und sich die Vorgaben der Erlasse nicht auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern beziehen. Ein Bedürfnis für eine Wohnsitzbeschränkung kann sich aus dem erwarteten oder befürchteten Verhalten einer Ausländergruppe insgesamt ergeben, ohne dass für jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist. Die dadurch bewirkte Ermessensbindung geht allerdings nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnten. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung der Auflage. Mit dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.01.2006 (42.32.12231-82) sollte eine bundeseinheitliche Handhabung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen - auch für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, insbesondere bei jüdischen Zuwandern - gewährleist werden. Dieser regelt u. a., dass wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG und von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (Ziffer 1). Er bestimmt weiter (Ziffer 4.1) dass die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis mit der zunächst auf zwei Jahre befristeten Auflage versehen wird, dass die Wohnsitznahme nur im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde gestattet ist, und dass nach Ablauf der Frist bei fortgesetztem Bezug von Sozialleistungen die Wohnsitznahme durch Auflage (von Amts wegen) in Sachsen-Anhalt zu gestatten ist, um die Wohnungsnahme an einem Ort nach Wahl innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen. Er regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen eine solche Auflage gestrichen oder aufgehoben werden kann (Ziffern 2 und 4.4). Mit weiterem Erlass vom 24.08.2008 (42.32.12231-82.0.4) hat das Ministerium des Innern den Erlass vom 13.01.2006 wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 ( a.a.O. ) lediglich in Bezug auf Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Streichung der bestehenden Wohnsitzauflagen angeordnet. 2.2.2. Allerdings müssen solche Erlasse, um Grundlage einer Ermessensbindung sein zu können, und die darauf aufbauende Verwaltungspraxis der Behörden mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 ; VGH BW, Urt. v. 13.02.1984 - 13 S 71/84 -, VBlBW 1984, 248 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.