R. A.. Neben anderen Kommanditisten waren im Jahr 1937 an der in Magdeburg ansässigen Firma O. KG Frau R. A. mit einer Einlage von 2.700,-- DM und Herr F. mit einer Einlage von 5.400,-- RM bei einem Gesamtbetrag von 60.000,-- RM beteiligt.
dem die Gesellschafter
dem Ende des
dem Komplementär Dr. O. und der Kommanditistin O., 2) die Mitglieder der Erbengemeinschaft
Dr. D., 3) die Erbengemeinschaft
R. A. und 4) den unbekannten Erben
W. F., wegen der Schädigung der ehemaligen Firma O. KG fest und sprach der Berechtigten einen Entschädigungsanspruch dem Grunde
zu. Herr F. sei in der Bilanz aus dem Jahre 1957 noch als Gesellschafter aufgeführt. Sein Ausscheiden sei bis zum Zeitpunkt der Schädigung auch nicht im Handelsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen worden, so dass auch die unbekannten Erben
Herrn F. Berechtigte seien.
dem der Beklagte wegen der Bestimmung der Höhe der Entschädigung mit Urteil des Gerichts vom
Herrn F. gehören, 3) für den im Bescheid vom
dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist oder wenn der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die unbekannten Erben
Herrn F. seien bei der Bemessung der Entschädigungsansprüche außer Acht zu lassen, weil Herr F. bereits im Jahr 1955 und damit vor Eintritt des schädigenden Ereignisses aus der Firma O. KG ausgeschieden sei. Der Kläger kann eine Korrektur der Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Liquidationsgesellschaft im Entschädigungsverfahren nicht verlangen. Für das Entschädigungsverfahren sind allein die Feststellungen im vermögensrechtlichen Verfahren maßgeblich. Denn
SchG steht die Entschädigung, wie der Halbsatz 2 verdeutlicht, den Berechtigten zu. Durch den bestandkräftigen Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 19. März 2001 ist die Berechtigung der Firma O. KG i. L., vertreten u. a. durch die unbekannten Erben
F. wegen der Schädigung der ehemaligen Firma O. KG festgestellt und ein Entschädigungsanspruch dem Grunde
zuerkannt.
G ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Danach bestimmen sich auch die Ansprüche der Mitglieder der Liquidationsgesellschaft untereinander. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG
der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von
G zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden.
G ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), wenn - wie hier - kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage
Maßgabe der Nrn. 1 bis 5 des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG festzustellen. Sowohl der Begriff des Reinvermögens in § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG als auch der Weg zu dessen Ermittlung knüpfen an lastenausgleichs- und bewertungsrechtliche Regelungen an. Das Reinvermögen ergibt sich daraus, dass vom Rohvermögen, das sich aus dem Anlage- und Umlaufvermögen zusammensetzt, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden abgezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 3 C 42/03 -, Rdnr. 22, juris). Der in der hier maßgeblichen zum 31. Dezember 1957 erstellten Bilanz unter Ziffer 3 bei den Aktiva enthaltene mit "Abgrenzungen: Dr. O. Kapital - Konto II" verbuchte Betrag i. H. v. 5.979,90 M ist vom Beklagten zu Recht nicht bei der Bemessung der Aktiva berücksichtigt worden. Der Kläger macht hierzu ohne Erfolg geltend, es habe sich bei diesem Betrag um eine eigenmächtige Entnahme des Gesellschafters gehandelt, so dass die Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Komplementär bei der Bestimmung des Reinvermögens zu berücksichtigen sei.
G ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung zu ermitteln. Die Bilanz entfaltet deshalb für das Entschädigungsverfahren Tatbestandswirkung insofern, als dass im Entschädigungsverfahren grundsätzlich nicht mehr im Einzelnen zu klären ist, ob die Buchungen in der Bilanz zutreffend oder vollständig gewesen sind. Die Entschädigung wird
der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Entschädigung auch dann ermittelt, wenn ein Beteiligter geltend macht, sie sei unvollständig oder sonst unrichtig. Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit dem Einwand, die vollständige entschädigungsmindernde Berücksichtigung der in der Bilanz verbuchten Rückstellungen auf Gewerbesteuern sei fehlerhaft, weil Rückstellungen nur teilweise Fremdkapitalcharakter zukomme und die Steuerschuld im Schädigungszeitpunkt bereits beglichen gewesen sei. Auch mit diesem Einwand verkennt der Kläger, dass die gesetzliche Regelung in dem § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG für die Bestimmung der Bemessungsrundlage nur auf die letzte Bilanz vor dem Schädigungszeitpunkt abstellt. Diese Regelung dient der Vereinfachung und führt deshalb notwendig damit einhergehend zu Pauschalierungen. Sie fingiert die Übereinstimmung des Wertes des geschädigten Unternehmens im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses mit der Höhe des Reinvermögens, wie es in der letzten Bilanz vor der Schädigung verbucht ist. Auf die Frage, ob die Gewerbesteuerschuld im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme noch bestanden hat, kommt es demnach nicht an. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, wegen des mit Bescheid des Beklagten vom 15. September 2011 bestandskräftig zugesprochenen Entschädigungsbetrages i. H. v. 12.271,01 € seien neben den dort ebenfalls zuerkannten Zinsen i. H. v. 5.644,67 € weitere Zinsen für die Zeit ab September 2001 festzusetzen, weil der zuerkannte Entschädigungsbetrag immer noch nicht ausgezahlt sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 EntschG werden
dem
Deshalb stehen der Berechtigten Liquidationsgesellschaft Zinsansprüche nur zu für die Zeit bis Ende August
G zugebilligte Zinsanspruch ist
dem Zweck der Regelung Ausgleich dafür, dass über die Entschädigung noch nicht entschieden worden ist. Hier indes verhält es sich anders. Über die Entschädigung hat der Beklagte mit dem genannten Bescheid vom 15. September 2011 jedenfalls teilweise bestandskräftig entschieden. Für eine Festsetzung weitergehender Zinsansprüche gibt die gesetzliche Regelung nichts her. Wenn die Behörde, wie der Kläger meint, die gebotenen Folgerungen aus der bestandskräftigen Festsetzung nicht zieht, so ist es Sache des Klägers, seine Ansprüche ggf. im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2228588.html ( https://oj.is/2228588 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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