- Keine Vorabinformation über Besetzung der Richterbank wegen veröffentlichtem Ge-schäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt.
- Eigenes Verhalten der Partei begründet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Gründe Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom
- Februar 2015,
- Februar 2015 und
- Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G., die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht F., weil es dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiische Entscheidung dienlich ist, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird. Ein objektiver Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in der E-Mail vom
- Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, die der abgelehnte Richter maßgeblich geprägt habe. Abgesehen davon, dass der abgelehnte Richter in der vorgenannten E-Mail direkt gar nicht angesprochen wird, ist allgemein anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründet, weil sie es sonst in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
- September 2002 - 9 WF 606/02 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom
- August 2001 - 10 Abl 19/01 -, juris, beide m. w. N.). Im Übrigen ist es Bestandteil der richterlichen Tätigkeit, dass sich Verfahrensbeteiligte kritisch zu einer für sie nachteiligen richterlichen Entscheidung äußern und mitunter auch persönliche Vorwürfe gegen einen Richter erheben. In der Regel wird solchen Äußerungen mit professioneller Distanz begegnet. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter unverhältnismäßig auf an seiner Person geäußerte Kritik durch den Antragsteller reagiert (hat), ergeben sich nicht. Der Inhalt der E-Mail vom
- Dezember 2010 gibt hierzu auch keinen Anlass. Soweit dort ebenso wie im Schriftsatz des Antragstellers vom
- Februar 2015 ausgeführt wird, ihm - dem Antragsteller - seien von den Richtern "Verschwörungstheorien" unterstellt bzw. vorgeworfen worden, verkennt der Antragsteller, dass mit diesem Begriff lediglich sein eigenes Beschwerdevorbringen zu einem "kollektiven und geheimen Verhalten der Entscheidungsträger" ausgelegt und zusammengefasst wurde. Der Begriff wurde synonym für das vom Antragsteller geltend gemachte geheime, gleichsam kollusive Zusammenwirkung sämtlicher Entscheidungsträger zu seinen Lasten verwandt, für das sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat. Er steht damit in sachlichem Zusammenhang zu einem konkreten inhaltlichen Einwand des Antragstellers. Ein Gericht darf seine Entscheidungsgründe frei formulieren, soweit es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt. Dies war hier wegen des inhaltlichen Bezuges zu konkretem Beteiligtenvorbringen nicht der Fall. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. sei wegen Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen, ist zutreffend, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. vom
- Februar 2014 im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren stellt eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar. Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Juli 2009 - 1 M 52/09 -). Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Dies trifft nicht zu. Die Ri´inOVG E. hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche, am
- November 2013 im JMBl. LSA Nr. 12/2013, S. 300 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht beworben. Sie war demzufolge nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom
- Dezember 2014 befasst sich nicht mit der abgelehnten Richterin. Als unbegründet erweist sich auch das gegen die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Dienstleistung abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch. Der Umstand, dass sie als Präsidialrichterin mit eigenem Dezernat und als Vertreterin des VRiOVG D. in der Gerichtsverwaltung tätig ist, begründet weder einen Ausschließungsgrund noch die Besorgnis der Befangenheit. Eine Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht feststellbar. Ihrer dienstlichen Äußerung vom
- Februar 2015 zufolge hat sie weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Sie gibt an, dienstlich insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer "Verwaltungsrunde" oder als Vertreter für Herrn Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. - einbezogen worden zu sein. Dies gelte ebenso für das anhängige Gerichtsverfahren. Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht; der Antragsteller hat auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung vom
- Februar 2015 erhoben. Allein ihre Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Die kollegiale Zusammenarbeit mit dem VRiOVG D. genügt - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - hierfür nicht. Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, gibt auch nicht die E-Mail vom
- April 2012, mit der sie - so der Antragsteller - Misstrauen ihm gegenüber und an seiner "Legitimation" als gewähltes Mitglied des Richterrates beim Verwaltungsgericht geäußert habe. Das Misstrauen der Kollegin habe zum Rücktritt des Kollegen L. und dem Verzicht zur Neukandidatur bei dem Kollegen Z. und ihm selbst geführt. Die E-Mail der Ri´inVG F. vom
- April 2012 äußert Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Richterrates und zielt auf eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab; ein persönlicher Angriff gegen den Antragsteller bzw. eine ihm gegenüber eingenommene "feindliche" Haltung der Richterin ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, mit der Vorlage der E-Mail vom
- April 2012 und des Schreibens des Antragstellers vom
- Dezember 2010 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom
- Februar 2015 versuche die Richterin, ihn in Misskredit zu bringen, was allein schon die Archivierung der E-Mail des Antragstellers vom
- Dezember 2010 belege, ist diese subjektive Wertung des Antragstellers objektiv nicht begründet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die E-Mail der Richterin vom
- April 2012 zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuches gemacht hat, liegt es auf der Hand, diese vorzulegen, damit sich der Senat von deren Inhalt und der Formulierungsweise selbst ein Bild machen kann. Dies trifft auch für das Schreiben des Antragstellers vom
- Dezember 2010 zu, da die E-Mail vom
- April 2012 darauf Bezug nimmt. Für die Annahme, die Aufbewahrung des vorgenannten Schriftverkehrs bezwecke, den Antragsteller in Misskredit zu bringen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; allein das Alter der Schriftstücke rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom
- Februar 2015 ergebe sich in der Gesamtschau, dass die Ri´inVG F. bei Abfassung und Absendung ihrer E-Mail (vom
- April 2012) über den wahren Sachverhalt der Neukonstitution des Richterrates informiert gewesen sei und in Kenntnis dessen versucht habe, den Antragsteller bei den Kollegen in Misskredit zu bringen, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen; im Übrigen rechtfertigt das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Vorkommnis nicht die Annahme, die Richterin stehe dem Antragsteller feindlich oder jedenfalls mit solcher Antipathie gegenüber, dass von ihr keine faire und unparteiische Entscheidung mehr erwartet werden kann. Eine entsprechende negative Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Güterichter E., F. und Risse an das Präsidium des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom
- Dezember
- Soweit die Richter sich gegen eine Verwendung des Antragstellers als Güterichter aussprechen, beruht dies auf seiner fehlenden Ausbildung in der Methode der Mediation. Das Schreiben vom
- Dezember 2013 erweist sich weder nach Inhalt noch in der Form als unsachlich oder unangemessen. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass die von der Ri´inVG F. gegenüber dem Präsidium geäußerten Bedenken gegen einen entsprechenden Einsatz des Antragstellers als Güterichter unberechtigt und Ausdruck einer persönlichen Gegnerschaft in Bezug auf den Antragsteller waren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2228660.html ( https://oj.is/2228660 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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