Kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht Gründe Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.05.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes angemerkt: I. Die Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) - QRL. Subsidiärer Schutz ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist Art. 4 Abs. 4 QRL ergänzend anzuwenden. Auf dieser Grundlage konnte das Gericht nach einer Gesamtwürdigung des Vortrags des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Kläger nicht die erforderliche Überzeugung davon erlangen, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine asylerhebliche, an die Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende Verfolgung drohen würde. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine Heimat vorverfolgt verlassen hat. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gedroht hat oder dass ihm diese bei einer Rückkehr drohen würde. Das Gericht muss im Asylverfahren sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Dabei obliegt es dem Kläger, die Gründe für sein Asylbegehren in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalles seine Furcht vor Verfolgung begründet und es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Herkunftsland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings - unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters des Asylsuchenden - ein detaillierter, in sich schlüssiger und überzeugender Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Gemessen hieran erscheint dem Gericht das Gesamtvorbringen des Klägers hinsichtlich der behaupteten fluchtbegründenden Vorfälle, nämlich der Übergriffe von Taliban auf das Haus seiner Eltern insgesamt nicht glaubhaft. 1. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass das elterliche Haus wie vom Kläger behauptet von den Taliban angegriffen wurde. Insgesamt kann den Einlassungen des Klägers diesbezüglich kein in sich schlüssiger und überzeugender Vortrag entnommen werden. Der Vortrag des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung war insoweit detailarm gehalten und basierte im Wesentlichen auf Vermutungen des Klägers bzw. auf den Schilderungen der beteiligten Polizisten. Die insoweit wenigen Einlassungen wurden auch nicht übereinstimmend geschildert: So gab der Kläger etwa in seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, die Polizisten hätten ihm bei seinem Vater erzählt, dass sie "gestern Nacht" nach dem Anruf des Klägers an die Stelle gegangen seien, an denen der Kläger die vier Personen gesehen habe. Hierbei seien zwei von diesen Personen verhaftet und eine Person sei getötet worden; eine weitere Person sei geflohen. Dass es bei den Angriffen auf das elterliche Haus ebenfalls Tote oder Verletzte gegeben habe oder dass die Polizei eine weitere Person festgenommen habe, erwähnte der Kläger vor dem Bundesamt nicht. Während seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung sprach der Kläger von einer Schießerei, die im Haus seines Vaters stattgefunden habe. Hierbei sei eine Person erschossen und eine weitere verletzt und festgenommen worden; zwei weitere Personen seien geflohen. Damit widersprechen sich die Angaben des Klägers schon hinsichtlich der Anzahl der geflohenen und verhafteten Personen. Auf ausdrücklich Nachfrage teilte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem mit, dass sich der Angriff auf das elterliche Haus nicht einen Tag später nach der nächtlichen Begegnung mit den vier Personen ereignet habe, sondern am noch am gleichen Tag. Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt ("gestern Nacht"). Auch wenn die vorgenannten Einzelpunkte jeweils für sich betrachtet nicht dazu führen, den Vortrag des Klägers als unglaubwürdig einzuschätzen, konnte das Gericht insgesamt hinsichtlich der behauptete Angriffe der Taliban auf das Haus seines Vaters nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers gewinnen. Zusätzliche Zweifel wirft insoweit die Einlassung des Klägers auf, dass sich sein Vater mit seinen - des Klägers - Brüdern noch ca. drei bis dreieinhalb Monate in Afghanistan aufgehalten habe, ohne dass ihm während dieser Zeit etwas passiert sei. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass dem Vater während der Angriffe auf das elterliche Haus nichts passiert ist, während es den herbeigerufenen Polizisten sodann ohne eigene Verluste möglich gewesen sein soll, eine der angreifenden Personen zu erschießen und eine weitere (angeschossene) Person festzunehmen. Hätte es sich bei den Angreifern - wie vom Kläger behauptet - tatsächlich um Mitglieder eines einflussreichen, örtlichen Talibankommandanten gehandelt, so wäre es zur Überzeugung des Gerichts auch wahrscheinlich gewesen, dass in den nächsten Wochen weitere Übergriffe auf das elterliche Haus bzw. den Vater des Klägers erfolgen. Dies ist jedoch nicht geschehen. 2. Selbst wenn man aber die vom Kläger geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle als wahr unterstellt, geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine ernsthafte Gefahr mehr besteht, Opfer abschiebungsschutzrelevanter Verfolgungshandlungen zu werden: Nach Angaben des Klägers vor dem Bundesamt ereignete sich der Vorfall dreieinhalb Jahre vor seiner Anhörung am 15.03.2016. Mithin sind inzwischen über vier Jahre vergangen. Für das Gericht steht schon dieser Zeitablauf der Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Falle der Rückkehr entgegen. Dass der örtliche Talibankommandant in der Herkunftsprovinz des Klägers nach so langer Zeit noch maßgeblichen Einfluss hat oder sonst eine Person diesen Vorfall zum Anlass für weitere Übergriffe auf den Kläger nimmt, erscheint mit Blick auf die Kriegswirren der letzten Jahre in und um die Provinzhauptstadt Pol-e-Khumri (vgl. hierzu Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen - EASO - aus November 2016, Afghanistan, Security Situation, S. 121 ff., verfügbar auf ecoi.net), die sich nach Angaben des Klägers nur eine halbe Stunde Autofahrt von seinem heimatlichen Dorf entfernt befunden hat, wenig wahrscheinlich. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da - wie dargelegt - schon Zweifel an der Darstellung des Klägers bestehen. II. Dem Kläger ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 - juris). Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. (1.) eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und (2.) der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie (3.) eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 - zitiert nach juris). Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im beschriebenen Sinne zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 - juris). Dabei mag vorliegend dahinstehen, ob hinsichtlich der Gefahrensituation auf Kabul oder die Herkunftsprovinz des Klägers, Baghlan, abzustellen ist. Der Kläger stammt aus der Provinz Baghlan. Allerdings hat er diese Provinz bereits vor vier Jahren verlassen und danach im Iran gelebt. Damit spricht Einiges dafür, dass sich der Kläger unabhängig von den Gefahren, vor denen ihn § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schützen will, von seiner Heimat gelöst und hat sich in einem anderen Land mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14). In diesem Fall wäre hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation auf die Stadt Kabul als denjenigen Ort abzustellen, an dem die Abschiebung tatsächlich endet. Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für beide Regionen vorliegend nicht gegeben sind. Das quantitative Kernkriterium für die zu treffende Gefahrenprognose ist zunächst die in der maßgebenden Region zu verzeichnende Zahl ziviler Opfer. Diese dokumentiert die Politische Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA (United Nations Assistence Mission in Afghanistan), die hierzu im Auftrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in halbjährlichem Turnus aktualisierte Berichte erstellt. Dabei ist die Methodik, der Ermittlung und Auswertung folgen, zu Beginn der jeweiligen Berichte beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. UNAMA, Afghanistan, Mid-year Report, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2016). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitraum von Januar 2009 bis Ende Juni 2016 im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan 63.934 Zivilisten konfliktbedingt zu Schaden gekommen sind, von denen 22.941 getötet und 40.993 verletzt worden. Im Vergleich zum ersten Halbjahr des Jahres 2015 sei die Zahl der Toten und Verletzten um 4% gestiegen. Allerdings heißt es in dem Bericht auch, dass der Anstieg der zivilen Opfer zuletzt auch auf eine vermehrte Betroffenheit von Frauen und Kindern - und damit einer Risikogruppe, der der Kläger nicht angehört - zurückgeht. Überdies enthalten die Berichte von UNAMA keine weitere (vollständige) Aufschlüsselung nach Provinzen. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthalten die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Januar 2016 und aus November 2016 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). 1. Diesen Berichten lässt sich für die Provinz Kabul entnehmen, dass das Risiko für einen Zivilisten in dieser Provinz relativ gering ist, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der hohen Bevölkerungszahl (die Provinz Kabul verfügt über ca. 4,3 Mio. Einwohner) begründet (EASO, S. 39). Die im ersten Halbjahr des Jahres 2016 erfolgte Verschlechterung der Sicherheitslage führt zu keiner anderen Bewertung. Die Entwicklung ist in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl für die Annahme einer Extremgefahr unzureichend, denn die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson Opfer eines Anschlags zu werden, liegt noch immer unter der Schwelle für eine Extremgefahr. Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in Kabul weiterhin angespannt bleibt, kann damit nicht festgestellt werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, das in Kabul praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Kabul und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. 2. Was die Provinz Baghlan anbelangt, so lässt sich dem Bericht von EASO aus Januar 2016 zum einen entnehmen, dass in der Nordostregion im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 545 Personen zu Schaden gekommen (EASO, S. 31). Zum anderen dokumentierte EASO für die Provinz Baghlan von Januar bis August 2015 insgesamt 354 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, S. 118). Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum Januar bis August 2015 auf die Provinzen der Nordostregion wie folgt: Baghlan 354; Kunduz: 462; Takhar: 123; Badakhshan: 120. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum Januar bis August 2015 ca. 33 % der in der Nordostregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Baghlan stattgefunden haben. Geht man bei einer für das erste Halbjahr dokumentierten Anzahl von 545 geschädigten Personen in der Nordostregion davon aus, dass für das gesamte Jahr 2015 in dieser Region ca. doppelt so viele Zivilisten (1.100) zu Schaden gekommen sind, so entspricht dies ca. 363 Personen, die im Jahr 2015 in der Provinz Baghlan getötet oder verletzt worden sind. Damit lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2015 Opfer eines Anschlages in der Provinz Baghlan zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 910.784 (EASO, S. 118) bei 0,04 %. Dem Midyear-Bericht aus Juli 2016 von UNAMA lässt sich entnehmen, dass in der Nordostregion im ersten Halbjahr 2016 insgesamt 536 Personen zu Schaden gekommen (UNAMA, S. 11). Daneben dokumentierte EASO für die Provinz Baghlan von September 2015 bis Mai 2016 insgesamt 415 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, November 2016, S. 121). Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 auf die Provinzen der Nordostregion wie folgt: Baghlan 415, Kunduz: 416, Takhar: 136, Badakhshan: 109. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 ca. 39 % der in der Nordostregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Baghlan stattgefunden haben. Geht man bei einer für das erste Halbjahr dokumentierten Anzahl von 536 geschädigten Personen in der Nordostregion davon aus, dass für das gesamte Jahr 2016 in dieser Region ca. doppelt so viele Zivilisten (1.100) zu Schaden kommen werden, so entspricht dies ca. 429 Personen, die im Jahr 2016 in der Provinz Baghlan getötet oder verletzt worden sind bzw. noch werden. Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016 Opfer eines Anschlages in der Provinz Baghlan zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 910.784 (EASO, S. 120) bei 0,047 %. Ein Risiko in dieser Größenordnung liegt noch unterhalb der als beachtlich angenommenen Schwelle von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.). Wollte man davon ausgehen, dass zu der registrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutritt, weshalb eine Verdreifachung der verzeichneten Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen vorzunehmen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 08.09.2015 - 9 LB 98/13 - juris), so läge das Risiko für das aktuelle Jahr vorliegend zwar bei 0,141 %. Auch dieser Wert ist zur Überzeugung des Einzelrichters allerdings noch zu gering, um für den Kläger ausnahmsweise die Individualisierung einer allgemeinen konfliktbedingten Gefahr annehmen zu können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.