Obsah (10)
§ 42§ 78§ 50§ 52§§ 27§ 17§ 28§ 24§ 22§ 511. Bei der Bestimmung der Wahlbewerber durch die Parteien ist die Geheimheit der Wahl gewährleistet, wenn die Stimmzettel verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können
§ 42Abs. 1 Vw
GO statthaft. Die gerichtliche Anfechtung von Kommunalwahlen erfolgt nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl. Dies setzt die Aufhebung der die (Un-)Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung voraus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 L 291/00 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 -, juris, Rn. 5). Richtiger Klagegegner ist
§ 78Abs. 1 Nr. 2 Vw
GO i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA die Vertretung (vgl. OVG LSA, Urteil vom
- November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 16; Urteil vom
- März 2007 - 4 L 138/05 -, juris, Rn. 28). Aufgrund seiner Einspruchsberechtigung
§ 50Abs. 1 KWG LSA ist der Kläger auch klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 Vw
GO. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - vor. II. Die Wahlprüfungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch
§ 52Abs.
1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 Buchst. b KWG LSA auf die Feststellung, dass seine Einwendungen gegen die Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. vom 21. Juni 2015 sämtlich oder zum Teil begründet sind, die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre, und dass die Wahl deshalb ganz oder teilweise ungültig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.
§ 50Abs.
1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden ist oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Wahlfehler können nicht nur von den amtlichen Wahlorganen (§ 8a Abs. 1 KWG LSA) begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 <251>; BayVerfGH, Entscheidung vom
- Dezember 2009 - Vf. 47-III-09 -, NVwZ-RR 2010, S. 213 <213>; SaarlVerfGH, Urteil vom
- September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <172>). a) Die Aufgabe, im Rahmen der Wahlvorbereitung Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vertretungen einzureichen, hat das Kommunalwahlgesetz den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern zugewiesen (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 KWG LSA). Amtliche Wahlorgane werden
§§ 27, 28 KWG LSA nur im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge tätig.
Die Aufstellung von Bewerbern durch die Parteien und Wählergruppen ist damit ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung. Hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Die Kandidatenaufstellung bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Bürger bezogenen Wahlrecht (vgl. BVerfGE 89, 243 <251 f.>, zur Kandidatenaufstellung für die Bundestagswahl; für die Kandidatenaufstellung zur Landtagswahl ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom
- Dezember 2009 - Vf. 47-III-09 -, NVwZ-RR 2010, S. 213 <213>; SaarlVerfGH, Urteil vom
- September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <172 f.>). Dementsprechend sind die Parteien bei der Auswahl ihrer Kandidaten nicht nur den Anforderungen unterworfen, die sie sich kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer - an demokratische Grundsätze gebundenen - inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung eines freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht. b) An das Verfahren der parteiinternen Kandidatenaufstellung können freilich nicht jene Maßstäbe angelegt werden, die von Verfassungs wegen an den staatlichen Wahlakt zu stellen sind. Zwar handelt es sich bei der Aufstellung der Kandidaten um eine unverzichtbare Voraussetzung für einen demokratischen Wahlvorgang. Sie ist aber von der eigentlichen staatlichen Wahl zu unterscheiden. An der Kandidatenaufstellung selbst sind noch keine amtlichen Wahlorgane i. S. d. § 8a KWG LSA beteiligt. Die innerparteiliche Kandidatenaufstellung dient vielmehr lediglich der Vorbereitung der Wahl der Vertretungen und ist zugleich ein Akt der innerparteilichen Autonomie, die es zu wahren gilt (vgl. BVerfGE 89, 243 , 253). Den Parteien muss daher bei der Gestaltung des Aufstellungsverfahrens ein eigenverantwortlich auszufüllender Freiraum verbleiben, da sie nur so vor unverhältnismäßiger staatlicher Einflussnahme auf den Ablauf innerparteilicher Willensbildungsprozesse bewahrt werden können. Dies schließt ein, dass die für das staatliche Wahlverfahren maßgeblichen Gebote nur in ihrem Kerngehalt auf das Verfahren zur Bestimmung der Wahlbewerber einwirken (vgl. Morlok, NVwZ 2012, S. 913 <914>). Solange diese elementaren Standards nicht unterschritten werden, gebührt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienautonomie selbst dann der Vorrang vor konkurrierenden verfassungsrechtlichen Prinzipien des staatlichen Wahlverfahrens, wenn - wie bei der Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen - der Übergangsbereich vom rein innerparteilichen in den staatlichen Bereich betroffen ist (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom
- September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <173>). Die Parteien müssen bei der Wahl ihrer Kandidaten daher nicht alle organisatorischen Maßnahmen ergreifen, die in den Wahlordnungen für staatliche Wahlakte geregelt und zu beachten sind. Nicht jeder Wahlrechtsverstoß bei innerparteilichen Wahlen ist erheblich. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen (vgl. BVerfGE 89, 243 <253>). Ein in diesem Sinne erheblicher Wahlfehler ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen haben, um Wahlrechtsverstöße zu verhindern (vgl. BVerfGE 89, 243 <257>). Verstößt das parteiinterne Wahlbewerberauswahlverfahren in einer in diesem Sinne erheblichen Weise gegen demokratische Mindestregeln, macht allein dieser Verstoß die Zulassungsentscheidung fehlerhaft (vgl. BVerfGE 89, 243 <253 f.>).
- Daran gemessen verstieß die Kandidatenaufstellung der Partei FDP am
- April 2015 nicht gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl
§ 17Parteiengesetz (Part
G), § 24 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA.
- a)Zu den Kernregelungen des demokratischen Wahlrechts und der innerparteilichen Demokratie zählt der Grundsatz der Geheimheit der Wahl. § 17 PartG schreibt den Parteien bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmungen vor und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen (vgl. BVerfGE 89, 243 <251 f.>). § 24 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA bestimmt, dass die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge von den im Zeitpunkt ihres Zusammentreffens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt werden müssen. Durch das gesetzlich festgelegte Erfordernis der geheimen Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung soll das freie Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 89, 243 <251 f.>). Auf die geheime Abstimmung kann nicht von Seiten der Partei verzichtet werden (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <175>; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 21 Rn. 27). Eine Verletzung der Vorschriften über die Kandidatenaufstellung ist in allen Phasen des Wahlverfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 KWG LSA). Sie ist auch Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens.
- b)Eine Wahl ist geheim i. S. d. § 17 Satz 1 PartG, § 24 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA, wenn der Wähler abstimmen kann, ohne dass andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangen. Dies erfordert eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die für staatliche Wahlen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses vorgeschriebenen besonderen Schutzvorrichtungen wie Wahlkabinen und Wahlurnen (vgl. § 34 KWG LSA, §§ 41, 42 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt - KWO LSA) sind nicht notwendig (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Dezember 2009 - Vf. 47-III-09 -, NVwZ-RR 2010, S. 213 <213 f.>; SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <175>; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 21 Rn. 27). Damit kommt es lediglich auf die tatsächliche Möglichkeit einer Stimmabgabe an, die von anderen nicht eingesehen werden kann (vgl. Morlok, NVwZ 2012, S. 913 <915>). Die Differenzierung zwischen der innerparteilichen Aufstellung der Kandidaten und der Wahl der Bewerber trägt der Autonomie der Parteien und dem jeweiligen Charakter der Abstimmungen und deren Verhältnis zueinander Rechnung. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Dezember 2009 - Vf. 47-III-09 -, NVwZ-RR 2010, S. 213 <213 f.>).
- c)Diesen Anforderungen wurde bei der Kandidatenaufstellung durch die Partei FDP Genüge getan. Die Abstimmung erfolgte schriftlich auf dafür vorgesehenen Stimmzetteln. Soweit der Kläger geltend macht, die Teilnehmer hätten so nahe beieinander gesessen, dass eine Einsichtnahme in das Stimmverhalten des Sitznachbarn oder des gegenübersitzenden Teilnehmers möglich gewesen sei, so handelt es sich um eine nicht näher spezifizierte Behauptung, aus der nicht geschlossen werden kann, dass eine verdeckte Kennzeichnung der Stimmzettel beispielsweise durch eine entsprechende Körperhaltung bzw. durch das Abdecken des Geschriebenen mit der Hand oder mit einem Blatt Papier unmöglich gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit, dass ein Teilnehmer Einblick in das Abstimmungsverhalten seines Sitznachbarn genommen haben könnte, genügt für einen Geheimheitsverstoß nicht. Es ist im Übrigen auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es tatsächlich zu Einsichtnahmen gekommen ist. Überdies befanden sich im "Jägerzimmer" des "Hotels (...)", in dem die Wahl stattfand, unstreitig noch weitere Tische und Bänke, so dass die Teilnehmer die Möglichkeit hatten, ihre Stimme jedenfalls dort unbeobachtet abzugeben. Die Geheimheit der Wahl war damit gesichert (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <175>). Soweit der Kläger geltend macht, der soziale Druck habe die Teilnehmer abgehalten, sich an einen der weiteren Tische oder an eine einzeln stehende Bank zu setzen, so gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
- d)Die Geheimheit der Wahl wurde auch nicht durch das handschriftliche Ausfüllen der Stimmzettel verletzt. Insoweit zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Wahlbewerber besondere gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung und das Ausfüllen der Stimmzettel im Gegensatz zur staatlichen Wahl (vgl. § 29 KWG LSA; § 46 Abs. 2 u. 3 KWO LSA) nicht bestehen. Soweit der Kläger geltend macht, durch einen Schriftvergleich mit dem Teilnehmerverzeichnis lasse sich auf Abstimmungsverhalten schließen, ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass ein derartiger Schriftvergleich hier durchgeführt wurde. Darüber hinaus lässt sich eine solche Rückschlussmöglichkeit auch bei handschriftlich auszufüllenden Stimmzetteln umgehen, indem der Teilnehmer seine Handschrift verstellt oder in Druckbuchstaben schreibt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 - 7 A 75/78 -, DÖV 1980, S. 61 <61>). Dies war hier auch ohne weiteres möglich, da auf den Stimmzetteln jeweils nur "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" anzugeben war. Dahinstehen kann, ob die Teilnehmer ihre Stimmzettel gefaltet haben, denn auch dies ist für die Bestimmung der Wahlbewerber - im Gegensatz zum staatlichen Wahlakt (vgl. § 46 Abs. 3 KWO LSA) - nicht vorgeschrieben. 3. Auch ein Verstoß gegen die Freiheit der Wahl liegt nicht vor.
- a)§ 24 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA fordert in Anknüpfung an § 17 PartG ausdrücklich nur eine geheime Abstimmung. Aus dem Zweck der Bestimmung der Wahlbewerber, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern darüber hinaus die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfGE 89, 243 <252 f.>). Die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich deshalb auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 89, 243 <251>).
- b)Die Freiheit der Wahl bedeutet, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, das heißt ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Ein "unzulässiger Druck" von Seiten anderer Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Bürger mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck genötigt oder gehindert wird zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben. Unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Druck unzulässig ist, ist im Tatbestand des § 108 StGB verfassungsmäßig näher umschrieben. Außer der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel kommen der Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder sonstiger wirtschaftlicher Druck in Betracht. Ist das im Einzelfall eingesetzte Mittel aber objektiv untauglich, den Wähler zu dem angesonnenen Verhalten zu nötigen, liegt eine Verletzung der Freiheit der Wahl und damit ein Wahlfehler nicht vor (vgl. BVerfGE 66, 369 <380>).
- c)Eine Verletzung des Kerngebots der Freiheit der Wahl bei der Kandidatenaufstellung der Partei FDP lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger geltend macht, die Versammlungsleiterin habe erkennen lassen, dass Nein-Stimmen bei der Abstimmung nicht erwünscht seien, indem sie eine Gegenstimme zu dem Bewerber Nr. 8 mit den Worten kommentiert habe, da habe sich wohl einer vertan, überschreitet dies offensichtlich nicht die Grenze unzulässigen Drucks, der eine freie Stimmabgabe ausschließt. Es fehlt insoweit bereits an der Inaussichtstellung eines Übels für den Fall der abweichenden Stimmabgabe. Dass sich die Teilnehmer in ihrem Stimmverhalten von der Äußerung der Versammlungsleiterin tatsächlich nicht beeinflussen ließen, zeigt sich im Übrigen daran, dass die Wahl mehrerer Bewerber nicht einstimmig ausgefallen ist. 4. Auch in der Zulassung des Wahlvorschlags der Partei FDP durch den Wahlausschuss ist kein Wahlfehler zu erkennen. a)
§ 28Abs.
2 KWG LSA sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften des KWG LSA oder der KWO LSA nicht entsprechen, unbeschadet der Vorschriften in § 28 Abs. 3 bis 5 KWG LSA nicht zuzulassen. Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen (§ 28 Abs. 3 KWG LSA). So lag es hier. Die Bewerber auf den Listenplätzen 1 bis 17 auf dem Wahlvorschlag der Partei FDP wurden unstreitig in der genannten Reihenfolge gewählt. Falsch war der Wahlvorschlag im Hinblick auf den Bewerber auf Listenplatz 18 (Herr W.), der nicht gewählt wurde, sowie im Hinblick auf die Bewerberin auf Listenplatz 19 (Frau F.), die auf Listenplatz 18 gewählt wurde. Da nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber
§ 27Abs.
2 Satz 1 KWG LSA nicht mehr beseitigt werden können, waren die Bewerber auf den Listenplätzen 18 und 19 nicht zur Wahl zuzulassen (§ 28 Abs. 3 KWG LSA). Dies hat der Wahlausschuss beachtet.
- b)Entgegen der Ansicht des Klägers war der Wahlvorschlag der Partei FDP dagegen nicht insgesamt, d. h. auch bezüglich der Bewerber auf den Listenplätzen 1 bis 17, zurückzuweisen. Dies wäre nur geboten, wenn die FDP die ihr in § 24 Abs. 1 u. 3 KWG LSA abverlangten elementaren demokratischen Mindestregeln bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten und die entsprechenden Nachweise nicht erbracht hätte. Schwere Fehler bei der parteiinternen Aufstellung von Wahlbewerbern stellen die demokratische Legitimationswirkung staatlicher Wahlen in Frage und müssen deshalb im Wahlprüfungsverfahren zur Beanstandung und ggf. zur Zurückweisung des Wahlvorschlags führen. Die Zulassung eines Wahlvorschlags, bei dem eine der Mindestanforderungen für die Kandidatenaufstellung missachtet wurde, ist rechtswidrig (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 26 Rn. 16).
- c)Der Wahlvorschlag der Partei FDP litt an keinem schweren Mangel, der zu dessen Ungültigkeit im Ganzen hätte führen müssen. Zwar entsprach die ursprünglich eingereichte Niederschrift im Hinblick auf die Bewerber auf den Listenplätzen 18 und 19 nicht den tatsächlichen Vorgängen und waren die ursprünglich eingereichten eidestattlichen Versicherungen unrichtig, sofern sie den Eindruck erweckten, der - nicht gewählte - Bewerber W. sei auf Listenplatz 18 gewählt worden und die Bewerberin Frau F. auf Listenplatz 19 (statt auf Platz 18). Insoweit war der Wahlvorschlag fehlerhaft und - wie ausgeführt - zurückzuweisen. Demgegenüber wurde die überwiegende Mehrheit der Bewerber auf dem Wahlvorschlag der Partei FDP (Listenplatz 1 bis 17) frei und geheim, d. h. nach demokratischen Grundsätzen, gewählt. Insoweit war der Wahlvorschlag der Partei FDP nicht fehlerbehaftet und dementsprechend zur Wahl zuzulassen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger gerügte Unrichtigkeit der mit dem Wahlvorschlag der Partei FDP eingereichten eidesstattlichen Versicherungen sowie der Niederschrift nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags im Ganzen führen konnte. Denn bezüglich der Bewerber auf den Listenplätzen 1 bis 17 waren die zunächst abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt sei (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 KWG LSA), und die entsprechende Niederschrift schon nicht unrichtig. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer eidesstattlichen Versicherung
§ 24Abs.
3 Satz 3 KWG LSA ist im Übrigen kein Mangel, der
§ 27Abs.
2 KWG LSA nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr geheilt werden kann. Es handelt sich hierbei um einen sonstigen Mangel, der
§ 27Abs.
3 KWG LSA bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28 KWG LSA) beseitigt werden kann. Dies ist hier erfolgt. Mit eidesstattlichen Versicherungen vom
- Mai 2015 und
- Mai 2015 haben Frau AR. und Herr AQ. erklärt, dass der Bewerber auf Listenplatz 18 nicht gewählt worden sei und die Bewerberin auf Listenplatz Nr. 19 tatsächlich auf Platz Listenplatz Nr. 18 gewählt worden sei. Die Zulassung der Bewerberin auf Listenplatz 18 war jedoch - wie ausgeführt -
§ 27Abs.
2 Satz 1 KWG LSA ausgeschlossen.
- Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der in den Stadtrat gewählte Beigeladene zu 6 passiv wahlberechtigt war. a) Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Wahlberechtigt sind danach die Bürger, die seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Kommune wohnen. Unter Rückgriff auf die melderechtliche Begriffsbestimmung bezeichnet "Wohnen" einen tatsächlichen Vorgang und keine Rechtshandlung (vgl. Reich, in: Schmid/Reich/Schmid/Trommer, KVG LSA, Band 1,
- Aufl. 2015, § 21 Rn. 5). Wohnen beinhaltet den Willensentschluss, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen und das auf eine gewisse Dauer angelegte reale Beziehen einer Wohnung. Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz - BMG). Wohnen ist geprägt von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, die die selbstbestimmte Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises einschließt. Das Wohnen in diesem Sinne wird u. a. durch die Merkmale des Ausruhens, der Feierabend- und Wochenendbeschäftigung, aber auch des aktiven Kräftesammelns ausgefüllt (vgl. OVG LSA, Urteil vom
- März 2006 - 4 L 281/05 -, juris, Rn. 27). Die Wohnung muss als "Bleibe" dienen, sie muss zum Wohnen, sei es auch nur gelegentlich, zur Verfügung stehen und tatsächlich mit gewisser Regelmäßigkeit und Gewohnheit auch benutzt werden. Räumlichkeiten für lediglich gelegentliche Übernachtungen erfüllen den Begriff des Wohnens nicht. Die melderechtliche Anmeldung ist lediglich ein (widerlegbares) Indiz für das Innehaben einer Wohnung (eingehend zum Begriff des Wohnens Strelen, in: Schreiber, BWahlG,
- Aufl. 2017, § 12 Rn. 16; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom
- Mai 2015 - 9 A 498/15 -, Rn. 32). Einwohner, die in verschiedenen Kommunen wohnen, sind nur in der Kommune wahlberechtigt (Bürger), in der sie ihre Hauptwohnung haben (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 BMG). Dies bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (§ 22 Abs. 1 BMG). Für unverheiratete volljährige Personen fehlt eine entsprechende Regelung. In der Regel befindet sich die Hauptwohnung an dem Ort, von dem der Alleinstehende der Erwerbstätigkeit nachgeht. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung
§ 22Abs. 3 BMG dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (vgl. Strelen, in: Schreiber, BWahl
G, 10. Aufl. 2017, § 12 Rn. 17; Reich, in: Schmid/Reich/Schmid/Trommer, KVG LSA, Band 1, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 9 f.).
- b)Der Senat hat den Beigeladenen zu 6 in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen Lebensumständen im ersten Halbjahr 2015 befragt. Der Beigeladene zu 6 hat insoweit ausgeführt, er habe in diesem Zeitraum unter der gemeldeten Adresse im Wohnhaus seiner Mutter in A-Stadt gewohnt. Er habe dort ein eigenes Zimmer bewohnt; Küche und Bad und weitere Räume seien von ihm, seiner Mutter und seiner ebenfalls in dem Haus wohnenden Schwester gemeinsam genutzt worden. Er wohne seit seiner Geburt in A-Stadt und fühle sich der Stadt verbunden. Dort befinde sich sein Freundeskreis, und dort verbringe er seine Freizeit. In A-Stadt liege auch der Schwerpunkt seiner politischen Tätigkeit u.a. als Stadtrat (seit 2009); als stellvertretender Landesvorsitzender der Partei FDP (seit 2011) habe er aber auch Termine in ganz Sachsen-Anhalt und im übrigen Bundesgebiet wahrzunehmen. Seit dem 1. Januar 2015 sei er als Referent für Hotelimmobilien für den Zentralen (...) e.V. (...) mit Sitz in B-Stadt tätig. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst auf 24 Monate befristet gewesen, die Probezeit habe 6 Monate betragen. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er im gesamten Bundesgebiet unterwegs gewesen, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit habe jedoch am Sitz des (...) B-Stadt gelegen. Dorthin sei er regelmäßig mit der Bahn von A-Stadt gependelt. Seine Arbeitszeit habe er relativ flexibel gestalten können. Durchschnittlich 1 bis 2 Nächte pro Woche habe er in B-Stadt in der Wohnung seiner damaligen Verlobten Frau (M.) übernachtet, insbesondere, wenn er abends noch politische Termine in B-Stadt wahrzunehmen gehabt habe. Er habe über einen Schlüssel für die Wohnung von Frau (M.) verfügt und dort auch persönliche Sachen verwahrt, vor allem Kleidung. Die Wochenenden habe er mit Frau (M.) in B-Stadt und A-Stadt verbracht.
- c)Nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 6, an denen zu Zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 6 im maßgeblichen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Wahl sowohl im Haus seiner Mutter in A-Stadt als auch in der Wohnung seiner damaligen Verlobten in B-Stadt gewohnt hat. Er hat an beiden Orten regelmäßig übernachtet und dort auch Feierabende und Wochenenden verbracht. Er hatte Zugang zu beiden Wohnungen und dort jeweils persönliche Gegenstände deponiert. Für die Wählbarkeit zum Stadtrat der Hansestadt C. kommt es mithin darauf an, wo er seine Hauptwohnung hatte (§ 21 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA). Nach Überzeugung des Senats befand sich die Hauptwohnung des Beigeladenen zu 6 in der Hansestadt C.. Ein - wenn auch widerlegbares - Indiz hierfür war die Meldung des Beigeladenen zu 6 im Wohnhaus seiner Mutter in A-Stadt; hiermit hat der Beigeladene zu 6 zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst A-Stadt als seinen Lebensmittelpunkt ansehe. Für die intensive Bindung des Beigeladenen zu 6 an die Hansestadt C. sprechen des Weiteren seine dort wohnende Familie, sein dort befindlicher Freundeskreis und die vom ihm dort wahrgenommenen Freizeitaktivitäten (z. B. im Fußballverein) sowie sein zeitlich aufwändiges politisches Engagement als Stadtrat und stellvertretener Landesvorsitzender der Partei FDP. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 6 zum berufsbedingten Pendeln nach B-Stadt sowie zur durchschnittlichen Anzahl der Übernachtungen in der B-Stadter Wohnung seiner damaligen Verlobten (1 bis 2 Nächte pro Woche) waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie erscheinen insbesondere im Hinblick auf das politische Engagement des Beigeladenen zu 6 entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht lebensfremd. Sowohl nach den subjektiven Vorstellungen als auch nach objektiven Merkmalen (Aufenthaltsdauer, wesentlicher Bezugspunkt des beruflichen, politisch-öffentlichen und privaten Lebens) lag der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beigeladenen zu 6 im ersten Halbjahr 2015 nach alldem in der Hansestadt C.. 6. Soweit sich der Kläger gegen die Äußerungen des Wahlleiters in der Sitzung des Wahlausschusses am 5. Mai 2015 sowie in der Stadtratssitzung am 31. August 2015 wendet, zeigt er keinen Wahlfehler auf.
§ 51Abs.
2 KWG LSA ist vor der Entscheidung über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl u. a. der Wahlleiter auf Antrag zu hören. Wenn der Wahlleiter in diesem Zusammenhang den Sachverhalt erläutert und seine Rechtsansicht zu geltend gemachten Wahlrechtsverstößen darlegt, ist dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn - wie der Kläger meint - die entsprechenden Äußerungen des Wahlleiters verkürzend und einseitig gewesen sein sollten, wäre dies unerheblich, weil die Gültigkeit der Wahl hiervon nicht betroffen sein könnte (vgl. hierzu auch SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <172>). 7. Da bereits kein Wahlfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob sich dieser ggf. auf die Zusammensetzung der gewählten Vertretung ausgewirkt hätte (sog. Mandatsrelevanz).
§ 52Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 2 KWG LSA ist die Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits dann auszugehen, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Februar 2009 - 4 L 364/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Verfassungs- und Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. BVerfGE 89, 243 <254>; SaarlVerfGH, Urteil vom
- September 2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 169 <170>; BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1997 - 8 B 92/97 -, juris, Rn. 4; eingehend Hahlen, in: Schreiber, BWahlG,
- Aufl. 2017, § 49 Rn. 14). Nach diesem Maßstab erscheint allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der von ihm festgestellte Verstoß gegen die Geheimheit der Wahl bei der Bestimmung der Wahlbewerber der Partei FDP habe sich auf die Zusammensetzung des Stadtrates der Hansestadt C. ausgewirkt, zweifelhaft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für jeden Listenplatz jeweils nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber und mithin keine Gegenkandidaten gab. Es ist kein Grund dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich und erscheint daher lediglich als theoretische Möglichkeit, dass bei weiteren Vorkehrungen zur Sicherung der Möglichkeit einer geheimen Stimmabgabe - wie Wahlkabinen oder Sichtblenden - die Teilnehmer der Wahlversammlung den anschließend in den Stadtrat gewählten Bewerber zu 6 abgelehnt hätten. Denn in diesem Fall wäre die Partei FDP mit einem Bewerber - zumal demjenigen mit den besten Aussichten, gewählt zu werden - weniger zur Stadtratswahl angetreten und hätte dadurch ihre Wahlchancen verschlechtert. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch hinsichtlich der übrigen Bewerber. Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn die (Mindest-)Anforderungen der Geheimheit der Wahl waren bei der Bestimmung der Wahlbewerber der Partei FDP - wie ausgeführt - erfüllt.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2229255.html ( https://oj.is/2229255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.