2 ROG abzuwägen. Es muss aber nicht für jeden denkbaren Standort im Planungsraum ein fiktives Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
SchG nicht zur Anwendung kommen. Hilfsweise wurde ein Vorbescheid
SchG beantragt, dessen Gegenstand das gesamte Bauplanungsrecht einschließlich des Naturschutzrechts im planungsrechtlichen Sinne sein sollte, d.h. soweit es von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB erfasst werde. In einem Begleitschreiben vom 12.09.2011 erklärte die (...) hierzu, das Naturschutzrecht im engeren Sinne, d.h. insbesondere Art und Umfang naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie das Artenschutzrecht, sollten ausgeklammert sein. Der Antrag wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2011 übersandt. Er betraf nach Maßgabe des Lageplans vom 13.10.2011 folgende WEA: WEA Gemarkung Flur Flurstück Typ Naben-höhe Rotor-durch-messer Gesamt-höhe 1 Meilendorf 4 25 Vestas V112 119 m 56 m 175 m 2 Meilendorf 4 35 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 3 Meilendorf 4 45 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 4 Riesdorf 2 6 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 5 Hinsdorf 3 1002 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 6 Hinsdorf 3 36 Vestas V112 119 m 56 m 175 m 7 Hinsdorf 3 1001 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 8 Hinsdorf 6 1007 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 9 Hinsdorf 3 32 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 10 Hinsdorf 3 31/6 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 11 Hinsdorf 3 23/3 Vestas V112 119 m 56 m 175 m 12 Zehbitz 7 9 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 13 Zehbitz 7 12 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 14 Salzfurtkapelle 10 46/1 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 15 Hinsdorf 2 141/19 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 16 Salzfurtkapelle 10 36/1 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 17 Salzfurtkapelle 10 31/1 Vestas V112 140 m 56 m 196 m 18 Hinsdorf 2 134/1 Vestas V112 140 m 56 m 196 m Die Standorte der geplanten WEA liegen auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1, mit Ausnahme der Standorte der WEA 14, 16 und 17, die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2 liegen. Der geplante Windpark H. liegt sowohl im Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans der Beigeladenen zu 3 vom 29.11.2012 als auch im Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans der Beigeladenen zu 3 vom 30.05.2018, jedoch außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Es handelt sich um die Fläche 61, die
der Gesamträumlichen Planungskonzeption vom 20.02.2015nicht als Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie festgelegt wurde. Die Beigeladene zu 3 nahm mit Schreiben vom 10.10.2011 zu dem Vorhaben Stellung. Sie lehnte die Errichtung und den Betrieb der 18 WEA im Windpark H. ab, da dies den Erfordernissen der Raumordnung widerspreche. Zwar sei eine Beeinträchtigung des nördlich angrenzenden und im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 festgelegten Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung für oberflächennahe Rohstoffe Nr. XX H. (Kiese und Kiessande) (5.3.5.6 Z) durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Dem Vorhaben stehe jedoch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, da die 18 WEA im Windpark H. außerhalb der Eignungsgebiete errichtet und betrieben werden sollten, die in dem in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegt seien. Mit Schreiben vom 24.10.2011 versagte die Beigeladene zu 2 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Mit 18 Schreiben vom 29.11.2011 versagte auch die Beigeladene zu 1 hierzu ihr Einvernehmen. Nachdem die (...) auf Anforderung des Beklagten mehrere Unterlagen nachgereicht hatte, bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2012 die Vollständigkeit der Unterlagen zum 27.12.2011. Mit Vermerk vom 06.02.2012 stellte der Beklagte fest, dass das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Zur Begründung hieß es, die UVP-Pflicht bestehe unabhängig von einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
1 Satz 1 UVPG (a.F.), weil das Vorhaben zur Erweiterung einer Windfarm mit mehr als 19 Windkraftanlagen führe und damit generell UVP-pflichtig sei. Zwar umfasse das Vorhaben nur 18 Windenergieanlagen. Da sich jedoch die Einwirkungsbereiche der 18 Windenergieanlagen des geplanten Vorhabens und die Einwirkungsbereiche der 31 vorhandenen Windenergieanlagen des Windparks Thurland überschnitten, bildeten die 49 Anlagen eine gemeinsame Windfarm, so dass die beantragte Errichtung von 18 Windenergieanlagen zu einer Erweiterung einer bestehenden Windfarm führen würde. Mit Schreiben vom 23.02.2012 teilte der Beklagte daraufhin der (...) mit, dass die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen vom 20.01.2012 gegenstandslos geworden sei, da inzwischen die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens festgestellt worden sei. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei erst gegeben, wenn die Unterlagen der UVP vorlägen. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte der Beklagte (nur) den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben widerspreche den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. Im Bereich der beantragten 18 WEA sei im Sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" kein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt. Der Sachliche Teilplan sei am 30.09.2011 beschlossen worden. Zwar habe das Land Sachsen-Anhalt die Genehmigung versagt. Der Sachliche Teilplan habe jedoch weiterhin Entwurfsstatus und seine Ziele und Grundsätze seien als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Versagung der Genehmigung stehe dem nicht entgegen, da das gesamträumliche Konzept nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der Grund der Versagung der Genehmigung beziehe sich ausschließlich auf die Festlegung von Gebietsbezeichnungen für das Repowering. Das Vorhaben führe darüber hinaus zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Es führe zu einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild und sei dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. Ein in landschaftsästhetischer Hinsicht bislang unbelasteter Landschaftsraum (südlich, westlich und nördlich der Anlagenstandorte) würde durch maßstabslos überragende Windenergieanlagen dominiert, weil sie wegen ihrer Höhe und der sich drehenden Rotoren unwillkürlich in das Zentrum der Betrachtung rückten. Die Windenergieanlagen führten in der beantragten Bauhöhe nicht nur zu einer "Horizontverschmutzung", sondern auch dazu, dass ein krasser Gegensatz zu den unterhalb des Horizonts bestehenden charakteristischen Strukturelementen der Landschaft geschaffen werde und deren ästhetisches Empfinden entwerte. Im derzeitigen Zustand sei der überwiegende Teil der Horizontlinie nicht durch optisch hervortretende technische Bauwerke vergleichbarer Dimension beeinträchtigt. Die fehlende Reliefenergie des betroffenen Landschaftsraumes, die Dominanz von Ackerflächen, die relative und absolute Armut des Landschaftsraumes an natürlichen Strukturelementen (Hecken, Baumreihen, Gehölzen, Obstwiesen, Grünlandflächen) bedingten eine hohe Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber technogenen Vertikalstrukturen und führten in Verbindung mit der geplanten Bauhöhe zu einer enormen Fernwirkung der Windenergieanlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung auch weiter entfernter landschaftsästhetisch reizvoller Landschaftsteile (Fuhneaue, Mosigkauer Heide) zur Folge habe. Schließlich stehe der Erteilung des Vorbescheides auch die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der (...) gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ablehnung des Vorbescheides sei zwar rechtswidrig, da dies nicht dem Willen der (...) entsprochen habe. Diese habe vorrangig die Genehmigung des von ihr geplanten Vorhabens begehrt und nur hilfsweise die Erteilung eines Vorbescheides. Dies könne jedoch dahinstehen, weil eine Verletzung der Rechte der (...) nicht vorliege. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2012 sei ausgeschlossen, denn eine Genehmigung hätte mit der gleichen Begründung abgelehnt werden müssen. Dem Vorhaben stünden in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung in Form des Sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Ob dem Vorhaben auch der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehe, könne dahinstehen. Es dürfte bei dieser Bewertung entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Anlagen des vorhandenen Windparks als Vorbelastung in diesen "größeren Bereich" nach dem örtlichen Eindruck einzubeziehen seien und wie die optischen Auswirkungen der geplanten Anlagen darin wirkten. Bereits mit Schreiben vom 29.10.2012 hatte die Klägerin bei dem Beklagten beantragt,
O LSA Abweichungen von § 6 Abs. 7 BauO LSA (a.F.) für näher bezeichnete Nachbargrundstücke der Windanlagenstandorte zuzulassen. Mit Schreiben vom 28.02.2013 beantragte die Klägerin ergänzend, die Genehmigung im Hinblick auf die noch fehlenden Baulasterklärungen
SchG unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Die Genehmigung werde danach erst wirksam, wenn und sobald die zur Übernahme bauordnungsrechtlicher Abstandsflächentiefen auf Nachbargrundstücken erforderlichen Baulastverpflichtungserklärungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke vorlägen oder die Abstandsflächentiefen im Wege der Abweichung so verkürzt worden seien, dass sie
O LSA nur auf dem Vorhabengrundstück selbst lägen. Hierzu teilte der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2013 mit, der Antrag auf aufschiebende Bedingung vom 28.02.2013 komme "zur Anwendung". Es sei aufzulisten, für welche Anlage konkret die aufschiebende Bedingung gelten soll. Eine Abweichung von den Abstandsflächen komme generell nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 12.07.2013 übersandte die Klägerin dem Beklagten daraufhin u.a. eine tabellarische Auflistung der vom Antrag auf aufschiebende Bedingung betroffenen Windenergieanlagen und Flurstücke. Mit Schreiben vom 21.01.2016 bestätigte der Beklagte (erneut) die Vollständigkeit der Unterlagen zum 09.10.2015 und kündigte an, einen Ablehnungsbescheid erlassen zu wollen. Am 05.02.2016 wurde das Vorhaben der Klägerin im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld öffentlich bekanntgemacht. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen wurden vom 08.02.2016 bis zum 08.03.2016 ausgelegt. Am 14.04.2016 fand ein Erörterungstermin statt. Mit Schreiben vom 21.04.2016 verlängerte der Beklagte die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 21.01.2016 um 3 Monate und wies zugleich darauf hin, dass die Unterlagen für die Erteilung der Genehmigung nach wie vor nicht vollständig seien. Mit Schreiben vom 24.05.2016 forderte der Beklagte die Nachreichung weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 19.07.2016 verlängerte der Beklagte die Frist für die Entscheidung über den Antrag erneut um 3 Monate und wies zugleich darauf hin, dass die Unterlagen für die Erteilung der Genehmigung nach wie vor nicht vollständig seien. Bereits am 11.04.2012 hat die (...) beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schreiben vom 13.06.2012 hat die Klägerin eine subjektive Klageänderung angezeigt und erklärt, sie habe von der (...) sämtliche Projektrechte übernommen und trete an ihrer Stelle in deren Rechtsstellung im Genehmigungs- und Klageverfahren ein. Der Beklagte hat der subjektiven Klageänderung mit Schreiben vom 19.07.2012 zugestimmt. Die Klägerin hat vorgetragen, raumordnungsrechtliche Festlegungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden ihrem Vorhaben nicht entgegen, da der Sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 vom 29.11.2012 mit Urteil des Senats vom 21.10.2015 - 2 K 19/14 - für unwirksam erklärt worden sei. Dem Vorhaben stünden auch keine in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 (in der Fassung vom 10.11.2015) stelle ein hinreichendes Flächenpotential für die Windenergienutzung nicht sicher. Das Vorrang- und Eignungsgebiet Nr. V Güterglück liege innerhalb des Anlagenschutzbereichs des Magdeburger VOR (Very High Frequency Omnidirectional Radio Range) Drehfunkfeuers. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in diesem Vorrang- und Eignungsgebiet stehe daher unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit, über die erst im nachgelagerten Anlagengenehmigungsverfahren zu befinden sei. Die Planung der Beigeladenen zu 3 verschaffe der Windenergie auch deshalb nicht substantiell Raum, weil die Nutzung der Windenergie ausweislich des Umweltberichts (in der Fassung vom 10.11.2015) in sämtlichen Konzentrationszonen unter einen artenschutzrechtlichen Vorbehalt gestellt werde. Die Windenergienutzung sei dort nicht tatsächlich und rechtlich gesichert realisierbar. Es fehle insoweit an einer für eine Zielfestlegung erforderlichen abschließenden Abwägung. Zudem liege der Wegplanung der als Fläche 61 in Betracht gezogenen Konzentrationszone H. ein Abwägungsfehler zugrunde, da ausweislich des Abwägungsprotokolls vom 18.09.2015 ein tragender Grund für die Nichtaufnahme des Gebietes der Umstand gewesen sei, dass die Beigeladene zu 1 das Vorhaben nicht unterstütze. Die Übernahme von Baulasten für die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und 2 stehenden Flurstücke sei nicht erforderlich. Die Schutzwirkung von Abstandsflächenvorschriften komme einer öffentlichen Wegefläche nicht zugute. Bei den Flurstücken 42, 30 und 195 der Flur B der Gemarkung S. (betreffend die WEA 16 und 17) sowie 47 der Flur A der Gemarkung H. (betreffend die WEA 8) der Beigeladenen zu 1 und 2, die zugleich zur Sicherung der Erschließung ausreichten, handele es sich um solche Wege. Zudem habe der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2013 zugestimmt, dass die weiter erforderlichen Baulastverpflichtungserklärungen erst nach Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit nachgereicht würden. Die beantragten Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften seien zuzulassen. Im Übrigen bleibe die hilfsweise auf einen Vorbescheid gerichtete Klage hiervon unberührt, da Verfahrensgegenstand dort allein das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht sei. Das im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg festgelegte Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung Nr. XX H. (5.3.5.6 Z) stehe der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht entgegen. Die betroffenen WEA Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 9 lägen außerhalb dieses Gebiets. Die in das Gebiet hineinragenden Abstandsflächen behinderten die Rohstoffgewinnung nicht. Die auch insoweit zuzulassende Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirke, dass die als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung ausgewiesenen Flurstücke von den Abstandsflächenradien der Anlagenstandorte nicht mehr erfasst würden. Von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben könne ernstlich keine Rede sein. Die Verweigerung des Einvernehmens i.S.d. § 36 BauGB durch die Beigeladenen zu 1 und 2 stehe, soweit das Vorhaben im Übrigen zulässig sei, der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten über den Antrag der (...) vom 20./12.09.2011 betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]) auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken, den sie sich zu eigen macht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 über den Antrag der (...) vom 20./12.09.2011 betreffend den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]) auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken, den sie sich zu eigen macht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Untätigkeitsklage für unzulässig gehalten. Im Übrigen hat er auf seinen Ablehnungsbescheid vom 16.04.2012 Bezug genommen und ergänzend auf den in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 verwiesen. Zudem hat er geltend gemacht, dass sich unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
SchG abzeichneten. Auch könne die Klägerin nicht sämtliche erforderlichen Baulasten beibringen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 3 hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihren in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" verwiesen, dessen Aufstellung sie bereits am 19.09.2014 beschlossen habe. Der Entwurf dieses Plans entfalte eine Vorwirkung, die die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin begründe. Gründe dafür, dass der Regionalplan fehlerhaft sein könnte, seien nicht erkennbar und bestünden auch nicht. Die Beigeladene zu 4 hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit es die Anlagen Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 9 betrifft. Sie hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin einer bergrechtlichen Bewilligung vom 10.02.1994 zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld H.. Für das Bodenschatzabbauvorhaben seien ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren und ein Verfahren auf Zulassung des bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes beim Landesamt für Geologie und Bergwesen des Landes Sachsen-Anhalt anhängig. Das Kiessandvorkommen H. sei im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg unter 5.3.5.6 Z als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung für oberflächennahe Baurohstoffe Nr. XX festgelegt worden. Es handele sich hierbei um eine raumordnerische Zielbestimmung mit der Maßgabe, dass im Vorranggebiet der Abbau von Rohstoffen das überwiegende öffentliche Interesse darstelle und der Bereich von Nutzungen freizuhalten sei, die den Abbau wesentlich erschweren oder verhindern würden. Ihre Interessen würden durch die geplanten Windkraftanlagen Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 9 berührt. Deren Standorte befänden sich zwar außerhalb des Bewilligungsfeldes, jedoch ragten die nach § 6 Abs. 8 BauO LSA zu bemessenden Abstandsflächen weit in das Feld der Bergbauberechtigung herein. Hieraus ergäben sich Genehmigungshindernisse für die Abbauführung. Die Abstandsflächen für die WEA seien
O LSA insbesondere auch im Hinblick auf Gewässer zu wahren. Die für die WEA 1, 5 und 9 zu wahrenden Abstandsflächen würden den Abbau der Rohstoffe im Bereich der Bodenschatzlagerstätte unter den Abstandsflächen ausschließen, da hier keine Gewässer entstehen dürften. Unabhängig von dem Gesichtspunkt der Gewässerentstehung könnten sich Abbaubeschränkungen auch aus zusätzlichen bergsicherheitlichen Anforderungen an die Gestaltung der Tagebauböschungen wegen der Auflast der WEA ergeben. Diese von den WEA 1, 5 und 9 ausgehende Blockierung von Rohstoffvorräten sei mit dem durch die Vorranggebietsausweisung manifestierten öffentlichen Belang der Rohstoffnutzung unvereinbar. Die Abstandsflächen für die WEA 1, 5 und 9 lägen teilweise auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur A, Flurstück 1002, das sich im Eigentum der (G.) befinde. Ob die (G.) der Lage der Abstandsflächen auf ihrem Grundstück zustimmen werde, sei unsicher. Mit Urteil vom 22.03.2016 - 2 A 220/15 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der (...) vom 20./12.09.2011 betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]) auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken, den sich die Klägerin zu eigen mache, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte habe bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 22.03.2016 nicht über den Antrag der Klägerin vom 20.09.2011 auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG entschieden, obwohl - wie aus dem ablehnenden Vorbescheid ersichtlich sei - kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung auch des (Haupt-)Antrags vorgelegen habe. Ein Verpflichtungsbegehren könne auf (Neu-)Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtet werden. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe
SchG einen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein Anspruch auf Neubescheidung setze voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trage und die Genehmigung nach den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen sei. So liege es hier. Der ablehnende Vorbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt seien rechtswidrig, weil die herangezogenen Versagungsgründe die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigten. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung scheitere nicht an entgegenstehenden Zielen der Raumordnung
GB i.V.m. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG (a.F.), da der Sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 vom 29.11.2012 unwirksam sei. Auch vorangegangene Versuche, eine Regionalplanung mit dem Ziel, eine Konzentrationswirkung zu entfalten, seien gescheitert. Dem Vorhaben stehe auch kein anderes, bereits jetzt offensichtlich absehbares Genehmigungshindernis entgegen. Der
2 ROG (a.F.) an eine Abwägung zu stellen seien. Es liege ein materiell-rechtlich beachtlicher Abwägungsfehler vor. Die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen zu 3 sei fehlerhaft, weil sich das 208 ha große Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. V Güterglück vollständig im 15 km Radius eines Drehfunkfeuers (VOR), mithin in dessen Anlagenschutzbereich, befinde und das 118 ha große Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. I Brehna/Roitzsch zu ca. 200 m im Anlagenschutzbereich einer anderen Flugsicherungseinrichtung liege. Ein Vorrang-/Eignungsgebiet im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung widerspreche der diesen Gebieten nach § 8 Abs. 7 ROG (a.F.) zugedachten Funktion. Der Windenergie werde dadurch nicht substantiell Raum verschafft. Zwar habe die Beigeladene zu 3 die Konfliktlage zu zivilen Flugsicherungsanlagen nicht unbeachtet gelassen. Die Erwägungen würden den Anforderungen an eine Abwägung und den Grundsätzen zur Durchsetzung von Windkraftanlagen in Vorrang-/Eignungsgebieten jedoch nicht gerecht. Windkraftanlagen innerhalb eines Anlagenschutzbereichs könnten Flugsicherungseinrichtungen mit der Folge stören, dass ein Errichtungsverbot nach § 18a Abs. 1 LuftVG bestehe. Nach dieser Vorschrift dürften Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Dies könne bei der Errichtung von Windkraftanlagen in einem Radius von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung der Fall sein. Zwar sei die Auswirkung von Windkraftanlagen auf die Drehfunkfeuer der Flugsicherung im Einzelnen noch stark umstritten. Mit der Ausweisung eines Vorrang-/Eignungsgebietes in einem solchen Anlagenschutzbereich werde der Nutzung der Windenergie aber nicht substantiell Raum geschaffen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, weil hier regelmäßig mit einer Untersagung nach § 18a LuftVG zu rechnen sei. Die Nutzung der Windenergie setze sich also in diesem Gebiet gerade nicht durch. Insoweit könnten das als Vorrang-/Eignungsgebiete vorgesehene Gebiet Nr. V Güterglück und Bereiche des Gebiets Nr. I Brehna/Roitzsch die ihnen nach § 8 Abs. 7 ROG (a.F.) zugewiesenen Funktionen nicht erfüllen. Werde ein Vorrang-/Eignungsgebiet in einen Anlagenschutzbereich nach § 18a LuftVG hineingeplant, würden die Belange der Flugsicherung bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung wieder als Genehmigungshindernis aktiviert. Dies sei unzulässig. Da diese Gebiete ihre Funktion als Vorrang-/Eignungsgebiete nicht erfüllen könnten, sei die Abwägung fehlerhaft. Die Beigeladene zu 3 habe sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar gewesen seien, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die Genehmigungsbehörde verlagert. Eine abschließende Abwägung liege insoweit nicht vor. Dies sei mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG (a.F.) nicht vereinbar. Hiernach sei bei der Festlegung von Zielen abschließend abzuwägen. Da die für die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderliche innergebietliche Steuerungswirkung der Ausweisung der Windeignungsgebiete voraussetze, dass die Abwägung solcher Belange, die Bereits im Rahmen der Regionalplanung in den Blick genommen und abschließend abgewogen werden könnten, nicht verlagert würden, könne der in Aufstellung befindliche Plan der Beigeladenen zu 3 keine Konzentrationswirkung entfalten. Zwar dürften die Anforderungen an die Regionalplanung nicht überspannt werden. Gleichwohl seien wegen der Rechtsfolgen der Konzentrationswirkung hohe Anforderungen an die innergebietliche Steuerungswirkung zu stellen. Die Problematik der Anlagenschutzbereiche nach § 18a LuftVG sei der Beigeladenen zu 3 durch die Stellungnahmen der Fachbehörden auch bekannt gewesen. Aus dem Umstand, dass die ICAO im November 2015 den Anlagenschutzbereich für Windkraftanlagen auf 10 km gemindert habe, folge nichts anderes. Zwar habe die Beigeladene zu 3 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gebiete Güterglück und Brehna/Roitzsch nicht innerhalb des 10 km Radius lägen. Dass deshalb kein Bauverbot nach § 18a LuftVG zu erwarten sei, folge daraus aber nicht. Das Dokument IACO EUR DOC 015 diene nur als Orientierungshilfe. Zudem werde bei einer Ansammlung von hohen Gebäuden auch außerhalb des Anlagenschutzbereichs eines Drehfunkfeuers empfohlen, eine Bewertung durchzuführen. Bei Windparks mit Anlagen von knapp 200 m Höhe sei auch außerhalb des 10 km Radius eine gesonderte Betrachtung geboten. Die Gebiete lägen mithin nicht außerhalb eines Anlagenschutzbereichs. Dieser der Planung anhaftende Mangel sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG (a.F.) unbeachtlich. Er sei offensichtlich, da er auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar sei. Aus der Planbegründung (S. 39) ergebe sich, dass sich die Beigeladene zu 3 die Auswirkungen eines Bauverbots nach § 18a LuftVG innerhalb der Anlagenschutzbereiche bei der Ausarbeitung ihres Planungskonzeptes nicht hinreichend bewusst gemacht habe. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Beigeladene zu 3 die diesbezüglichen Einwendungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ausdrücklich nicht berücksichtigt und auf das Vorhabenzulassungsverfahren verwiesen habe. Der Abwägungsmangel sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die nicht angemessene Positivausweisung verschiebe das Gesamtgefüge des Planungskonzepts und bedürfe einer erneuten Abwägung der für und gegen die wegfallenden und beizubehaltenden Standorte sprechenden Belange. Danach bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 3 ohne den Fehler andere Flächen ausgewiesen hätte. Dieser Mangel sei auch nicht durch die Neufassung des ICAO-Dokuments unbeachtlich geworden, denn eine Verkürzung des Anlagenschutzbereichs sei von den zuständigen Stellen nicht angeordnet worden. Es fehle an der Auseinandersetzung mit dem 15 km Radius, den die Fachbehörde zugrunde gelegt habe. Eine sinngemäße Auseinandersetzung mit der Problematik "cluster of buildungs" und "other high towers" nach Nr. 6.4 des IACO-Dokuments fehle ebenfalls. Es erschließe sich nicht, was aus dem Umstand, dass die Genehmigung von Anlagen bis zu einer Höhe von 100 m
VG keiner Zustimmung der Luftfahrtbehörden bedürfe, für die Wirksamkeit der Regionalplanung folgen solle. Insbesondere folge aus dem Umstand, dass bei solchen Windenergieanlagen das Bauverbot des § 18a LuftVG erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft werde, nicht, dass eine gerechte Abwägung der Belange durchgeführt worden sei. Die Beigeladene zu 3 habe die Einwendungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung bei der Abwägung vom 18.09.2015 ausdrücklich nicht berücksichtigt (Nr. 155, 162 und 185 der Anregungen und Bedenken zum Sachlichen Teilplan). In der Wirklichkeit wiesen die Bestandsanlagen heute Höhen von deutlich über 100 m auf. Diesen tatsächlichen Gegebenheiten müsse die Regionalplanung Rechnung tragen. Der Windkraft könne nur dann durch Vorrang-/Eignungsgebiete substantiell Raum verschafft werden, wenn die heutzutage am Markt vorhandenen Anlagen dem Grunde nach dort errichtet werden dürften, mithin also auch Anlagen von über 100 m Höhe. Der
GO Klage erheben. Diese Frist habe vorliegend noch nicht einmal zu laufen begonnen, da die vorzulegenden Unterlagen noch immer nicht vollständig seien. Die Klägerin habe die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt. Auch fehle der Umweltbericht. Die unter Missachtung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6a BImSchG erhobene Klage sei als unzulässig abzuweisen. Auch die Erhebung der Untätigkeitsklage betreffend den Vorbescheid sei unzulässig, da im Zeitpunkt der Erhebung der Klage über den Antrag auf Erlass eines Vorbescheids noch nicht entschieden worden sei und eine Entscheidung hierüber auch nicht zu treffen gewesen sei, weil dieser nur hilfsweise beantragt worden sei. Die Untätigkeitsklage sei auch nicht durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung über den Vorbescheid zulässig geworden, da hiergegen nicht die Klage, sondern Widerspruch einzulegen gewesen sei. Eine Anfechtungsklage sei erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.11.20012 zulässig gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Sowohl der Antrag auf Erlass einer Genehmigung als auch der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides sei abzulehnen. Eine Änderung des Vorhabens nach Klageerhebung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei unzulässig. Es sei auch nicht zulässig, während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nachgereichte Unterlagen zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts zu machen. Vielmehr müsse die Untätigkeitsklage abgewiesen werden, wenn ohne Beachtung dieser Unterlagen die Zulässigkeit des Vorhabens verneint werden müsse. Auch wenn der Antrag bis zur Klageerhebung unvollständig gewesen sei, sei die Untätigkeitsklage jedenfalls unbegründet. Die Klage sei deshalb allein schon aufgrund der im Zeitpunkt der Erhebung der Klage fehlenden Antragsunterlagen abzuweisen. Das Vorhaben sei bauordnungsrechtlich unzulässig, da es mit § 4 Abs. 1 BauO LSA unvereinbar sei. Nach dieser Vorschrift dürften Gebäude nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, die in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche lägen. Diese Voraussetzung sei für kein einziges Baugrundstück erfüllt. Die Vorschrift sei anwendbar, da nach der Übergangsregelung das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bauordnungsrecht anzuwenden sei. Damals seien Windkraftanlagen noch
O LSA (a.F.) als Gebäude zu bewerten gewesen. Das Vorhaben sei bauordnungsrechtlich auch deshalb unzulässig, weil es mit § 6 BauO LSA unvereinbar sei und eine Abweichung nach § 66 BauO LSA nicht in Betracht komme. Die Abstandsflächen der Windkraftanlagen lägen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA nicht nur auf den Baugrundstücken, sondern erstreckten sich auf die umliegenden Grundstücke. Die Voraussetzungen dafür, dass sich die Abstandsflächen
O LSA ganz oder teilweise auch auf andere Grundstücke erstrecken dürften, lägen nicht vor. Es fehle an den dafür erforderlichen Baulasterklärungen der Grundstückseigentümer. Der Genehmigungsantrag sei in Bezug auf das Abstandsflächenrecht auch zu unbestimmt. Es fehle ein von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit Vermaßung und Berechnung der zu sichernden Abstandsflächen versehener amtlicher Lageplan. Ohne einen solchen Lageplan sei der Antrag nicht bescheidungsfähig. Die Anträge der Klägerin auf Abweichung
O LSA seien im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Klageerhebung gestellt worden seien. Darüber hinaus komme eine Abweichung von den für Windkraftanlagen
O LSA erforderlichen Abstandsflächen generell nicht in Betracht. Die Vorschrift benenne keine Anforderung, sondern bestimme das Maß. Eine Verkürzung der Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich sei generell unzulässig. Die Regelung des § 6 Abs. 8 BauO LSA sei für den Normalfall geschaffen worden, dass eine Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden solle. Der Gesetzgeber habe keinen Anlass gesehen, hierfür Erleichterungen in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA zu erlauben. Das bedeute, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 8 BauO LSA unbedingt anzuwenden sei. Eine Verkürzung von Abstandsflächen komme nur in atypischen Grundstückssituationen in Betracht. In Bezug auf die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich liege aber nach dem Bauordnungsrecht in Sachsen-Anhalt keine atypische Situation vor. Selbst wenn eine Abweichung zulässig wäre, fehle es in den Anträgen der Klägerin an der Bestimmung des Umfangs der zu gewährenden Abweichung. Die Genehmigung könne auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass Baulasten eingetragen werden. Die Eintragung einer Baulast für die Übernahme einer Abstandsfläche sei eine grundlegende Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, die Lage der Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken könne noch durch Baulasten gesichert werden, denn mit der Erteilung derartiger Baulasten sei nicht zu rechnen. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die zu querenden landwirtschaftlichen Flurstücke seien nicht für Erschließungszwecke rechtlich gesichert. Die benötigten Wegeflächen seien auch nicht öffentlich gewidmet. Sie gälten auch nicht
G LSA als öffentlich gewidmet. Die Beigeladene zu 2 habe eine Erschließungsbaulast für die Grundstücke Gemarkung S., Flur B, Flurstücke 42, 54 und 195 abgelehnt. Ein Erschließungsvertrag sei mit ihr nicht geschlossen worden. Der Beigeladenen zu 1 sei für die Erschließung der WEA 7, 12 und 13 ein Erschließungsangebot vorgelegt worden, das sie abgelehnt habe. Eine Annahme des Angebots sei ausgeschlossen, da sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt habe. Die WEA 11 solle unmittelbar durch die Landesstraße L 142 erschlossen werden. Dies sei nur mit einer Sondernutzungserlaubnis möglich. Es sei nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass einem solchen Antrag im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattgegeben werde, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde, wenn der Fahrzeugverkehr von der L 142 auf die Feldwege und von den Feldwegen auf die L 142 geleitet werde. Die zur Erschließung benötigten Wegegrundstücke seien zum Teil nach ihrem tatsächlichen Zustand nicht geeignet, den Schwerlastverkehr für die Errichtung der Anlagen und für deren Rückbau in 20 bis 30 Jahren verkehrssicher aufzunehmen. Der Erschließung der Anlage stehe auch entgegen, dass die planfestgestellte Bundesstraße B 6n das Windfeld quere, so dass die Erschließungswege im Bereich der Grundstücke Gemarkung S., Flur B, Flurstücke 31/4 und 101/4, nicht wie geplant hergestellt werden könnten. Die Erschließung der östlich der L 142 gelegenen WEA funktioniere daher von vornherein nicht. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, die in ihrem Eigentum stehenden Wege für die Klägerin und die von ihr beauftragten Unternehmen zu schließen. Dem Vorhaben stehe auch der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 vom 30.05.2018 entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Abwägungsfehler darin gesehen, dass das Gebiet Nr. V Güterglück und Bereiche des Gebietes Nr. I Brehna/Roitzsch in den Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung hineingeplant worden seien. Das Planungskonzept der Beigeladenen zu 3 sei bereits dann schlüssig, wenn überhaupt Windenergieanlagen gebaut werden könnten. Die Möglichkeit, Anlagen mit einer Bauhöhe unter 100 m zu bauen, die keiner Zustimmung der Luftfahrtbehörden
VG benötigten, reiche aus. Solche Anlagen würden weiterhin gebaut und betrieben. Die Beigeladene zu 3 habe in ihrer Abwägung vom 18.09.2015 betreffend die Belange der Flugsicherung auf die Möglichkeit der sachgerechten Feinsteuerung im Vorhabenzulassungsverfahren verwiesen (Nr. 154, 155, 162, 165, 185, 193 und 196 der Anregungen und Bedenken zum Sachlichen Teilplan). Zudem werde in dem aktuellen Dokument ICAO EUR DOC 015 vom November 2015 ein Anlagenschutzbereich für Windkraftanlagen bei DVOR-Flugsicherungsanlagen von (nur noch) 10 km empfohlen. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH habe beabsichtigt, Anfang 2016 zu prüfen, welche Auswirkungen sich hieraus für die Anlagenschutzbereiche ihrer 38 DVOR-Anlagen ergäben. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auch im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung grundsätzlich möglich. In Sachsen-Anhalt seien in erheblichem Umfang Windenergieanlagen innerhalb der Anlagenschutzbereiche errichtet worden. Es sei daher nicht offensichtlich, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen von vornherein nicht möglich sei. Die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 21.12.2015 enthalte lediglich die Empfehlung, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete von Windenergieanlagen auszuweisen. Zu beachten sei auch, dass das Gebiet Nr. V Güterglück einen Abstand von 13 km zum Drehfunkfeuer VOR Magdeburg und dass das Gebiet Nr. I Brehna/Roitzsch einen Abstand von 14,2 km zum Drehfunkfeuer VOR Leipzig/Halle wahre. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung sei "regelmäßig" mit einer Untersagung nach § 18a LuftVG zu rechnen, sei nicht nachvollziehbar. Im Anlagenschutzbereich der VOR Magdeburg seien bisher 67 Windenergieanlagen mit jeweils über 100 m Höhe errichtet worden. Im Anlagenschutzbereich der VOR Leipzig/Halle seien 26 Windenergieanlagen genehmigt worden. Insgesamt seien in Sachsen-Anhalt 308 WEA mit Bauhöhen ab 100 m in den Anlagenschutzbereichen nach § 18a LuftVG genehmigt und errichtet worden, davon 48 nach 2009. Nach den Angaben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Jahresbericht 2013 seien in diesem Jahr 2.100 Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungsanlagen
VG eingegangen, bei denen in über 90 % der Fälle eine Zustimmung ausgesprochen worden sei. Angesichts dieser Genehmigungspraxis habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Konzentrationsplanung und die Abwägung der Belange der Luftverkehrssicherheit verfehlt. Die Raumordnung sei eine übergeordnete Planung mit einer weiträumigen Sichtweise und einem Rahmencharakter. Da sie keine parzellenscharfe Planung sei, dürfe sie sich auf allgemeine Feststellungen beschränken und die konkrete Ausformung im Detail der örtlichen Planung in Gestalt der kommunalen Bauleitplanung und ggf. den konkreten Anlagenzulassungsverfahren überlassen. Sie dürfe sich mit der Letztentscheidung zurückhalten, wenn für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten feststehe, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung des auszuweisenden Gebietes insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stelle. Bei der Abwägung von Verbotstatbeständen sei der Plangeber auf der Ebene der Regionalplanung lediglich verpflichtet abzuschätzen, ob der Verwirklichung der Planung Verbotstatbestände als unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Im vorliegenden Zusammenhang habe die Beigeladene zu 3 lediglich zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des LuftVG die Nutzung der Windenergie in substantieller Weise in den Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten verhindern könnten. Das sei nicht der Fall. Vielmehr könne der Konflikt mit der Luftverkehrssicherheit im Genehmigungsverfahren so gelöst werden, dass der Windenergie im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen werde. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche auch, dass eine Modernisierung der Drehfunkfeuer den Anlagenschutzbereich verkleinern würde. Durch ein Dopplersystem mit geringerer Störanfälligkeit könne der 15-km-Bereich auf 10 km verkürzt werden. Sämtliche Vorrang-/Eignungsgebiete im Sachlichen Teilplan lägen dann außerhalb der Anlagenschutzbereiche. Auch im Hinblick auf die Drehfunkfeuer sei auf den Stand der Technik abzustellen. Der öffentliche Belang der Flugsicherung könne sich nicht gegen die privilegierte Windenergie durchsetzen, wenn eine veraltete Funkfeuerungsanlagentechnik genutzt werde und deshalb die Anlagenschutzbereiche übermäßig groß seien. Die Kritik des Verwaltungsgerichts an der Abwägung des Artenschutzes sei ebenso unberechtigt. Im Verfahren der Aufstellung eines Regionalplans bedürfe es lediglich der Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstünden. Insoweit sei auf die Methodik der artenschutzrechtlichen Prüfung hinzuweisen. In einem gesamträumlichen Planungskonzept würden zunächst die harten und weichen Tabubereiche ausgeschieden. Die verbleibenden Flächen würden einer Einzelfallbetrachtung unterworfen. Hierbei seien die empfohlenen Abstände zu windenergieempfindlichen Arten und Schutzgebieten geprüft und bewertet worden (Tabelle 2.11 im Umweltbericht; Tabelle 4.3 und 4.4 im Sachlichen Teilplan). Die verbleibenden Flächen seien als sog. Suchraum einer Umweltprüfung und Alternativenabwägung (Gesamträumliche Planungskonzeption) unterzogen worden, die die Belange der windenergieempfindlichen Arten beinhalte. Die im Umweltbericht dokumentierte Umweltprüfung umfasse nur die Flächen, die sich nach der Abwägung im Sachlichen Teilplan durchgesetzt hätten. Für die Vorprüfung der Artenschutzbelange auf der Ebene der Regionalplanung hätten flächendeckende Daten des LAU und im Einzelfall Ergebnisse von Umweltprüfungen konkreter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für die Errichtung von WEA Verwendung gefunden. Nach der Auslegung des 1. Entwurfs sei eine tiefergehende Prüfung der Belange des Rotmilans für alle im Sachlichen Teilplan enthaltenen Vorrang-/Eignungsgebiete durchgeführt worden, deren Ergebnisse in den Umweltbericht zum 2. Entwurf eingeflossen seien. Hierbei seien Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung einbezogen worden (Umweltbericht Nr. 1.5.2). Es sei - mit Ausnahme des Gebiets Aken Heidekrug - festgestellt worden, dass mit der Festlegung von Vorrang-/Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundenen Errichtung und dem Betrieb von WEA die Verbotstatbestände voraussichtlich nicht ausgelöst würden. Mit der in den Datenblättern enthaltenen Formulierung, die artenschutzrechtliche Prüfung, ob streng geschützte Arten, z.B. Hamster, Fledermäuse oder Vogelarten nach Art. I VS-RL, gefährdet werden könnten, sei im Rahmen der Projektplanung durchzuführen, sei lediglich der Hinweis erfolgt, dass auf der nachfolgenden Verfahrensebene im konkreten Projektfall die Artenschutzprüfung zu aktualisieren und zu konkretisieren sei, um betriebsbedingte Auswirkungen berücksichtigen zu können. Von den 22 Vorrang-/Eignungsgebieten des Sachlichen Teilplans seien bereits 18 mit WEA bebaut, was darauf schließen lasse, dass das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht erwartet worden sei. Für drei unbebaute Flächen lägen Umweltprüfungen aus Genehmigungsverfahren vor, in deren Ergebnis keine Verbotstatbestände
SchG ermittelt worden seien. Insofern sei gesichert, dass sich die Nutzung der Windenergie in den Vorrang-/Eignungsgebieten mit hoher Wahrscheinlichkeit durchsetzen werde. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 sei rechtswidrig. Die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag sei nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser nur hilfsweise gestellt worden sei, denn die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 23.02.2012 für die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag eine Frist bis zum 21.03.2012 gesetzt. Seitdem sei der Vorbescheidsantrag unbedingt gestellt. Auch die Klage gegen den Ablehnungsbescheid dürfe seitdem nicht hilfsweise erhoben werden. Jedenfalls sei die Klägerin durch den Ablehnungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, denn der Vorbescheidsantrag sei unzulässig gewesen. Er sei zu unbestimmt.
SchG könne durch Vorbescheid nicht über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden. Die Entscheidung müsse abschließend sein und dürfe nicht unter einem Vorbehalt stehen. Gemessen daran sei die mit dem Vorbescheidsantrag gestellte Frage unzulässig gestellt. Die Klägerin habe das Naturschutzrecht im engeren Sinne, insbesondere die Festlegung von Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie das Artenschutzrecht, ausgeklammert. Die Antwort zur planungsrechtlichen Zulässigkeit, die
GB auch das Naturschutzrecht umfasse, stünde daher unter dem Vorbehalt, dass sich naturschutzrechtlich etwas anderes ergeben könnte. Dieser Naturschutzvorbehalt sei unzulässig. Vor allem sei eine Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss des Naturschutzrechts im planungsrechtlichen Sinne, aber ohne das Naturschutzrecht im engeren Sinne und ohne die Bewertung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht hinreichend bestimmt. Dies folge aus der Methode, nach der die Zulässigkeit eines Vorhabens
GB zu prüfen sei. Gefordert sei eine nachvollziehende Abwägung. Für diese Abwägung seien auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen relevant. Diese könnten das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Belange erhöhen und die Bedeutung entgegenstehender Belange mindern. Das Naturschutzrecht könne daher so, wie von der Klägerin gewollt, nicht ausgeklammert werden. Es gebe keine exakt bestimmbare Grenze zwischen dem Naturschutzrecht im engeren und weiteren Sinne. Zur abschließenden Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens fehlten noch mehrere Unterlagen. Es fehle der Nachweis der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
SchG. Zudem fehle der Standsicherheitsnachweis (§ 12 BauO LSA) für die Windenergieanlagen. Auch sei die Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig und fehlerhaft. Bis heute fehle ein Umweltbericht, der den Anforderungen des UVPG entspreche. Es fehlten auch brauchbare artenschutzrechtliche Untersuchungen zu den Auswirkungen der beantragten Windenergieanlagen auf die Avifauna. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Kriterium "Abstand zwischen Windparks" stünden im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 21.10.2015 - 2 K 19/14 -. Der Senat habe bestätigt, dass die Beigeladene zu 3 das Kriterium "Abstand zwischen Windparks" fehlerfrei in die Abwägung eingestellt habe. Der Beklagte und die Beigeladene zu 3 beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.03.2016 - 2 A 220/15 HAL - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 3 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.03.2016 zurückzuweisen, hilfsweise, auf ihren Hilfsantrag den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.03.2016 im Übrigen zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 über den Antrag ihrer Rechtsvorgängerin vom 20./12.09.2011 betreffend den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]) auf den im amtlichen Lageplan vom 13.10.2011 bezeichneten Grundstücken, den sie sich zu eigen macht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, äußerst hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.03.2016 im Übrigen festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 betreffend den hilfsweisen Antrag ihrer Rechtsvorgängerin vom 20./12.09.2011 auf Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]) auf den im amtlichen Lageplan vom 13.10.2011 bezeichneten Grundstücken, den sie sich zu eigen macht, rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin trägt vor, die Klage sei zulässig. Es könne offen bleiben, ob die Klage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.04.2012 zulässig gewesen sei, denn maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Inzwischen sei die Klage zulässig. Dies gelte auch, soweit sie sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.04.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 richte. Die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG von sieben Monaten sei mittlerweile abgelaufen. Die Frist habe mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das Schreiben des Beklagten vom 20.01.2012 zu laufen begonnen. Die fristauslösende Vollständigkeitsbestätigung könne nicht durch nachfolgende Schreiben wieder aufgehoben werden. Die Unterlagen seien auch tatsächlich vollständig. Ohne Belang sei, dass nicht alle Baulastverpflichtungserklärungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Anlagenstandorte vorlägen, denn der Beklagte habe insoweit mit Schreiben vom 25.03.2013 der Erteilung der Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung zugestimmt. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG a.F.) werde nicht von ihr (der Klägerin), sondern von der Behörde (dem Beklagten) auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. erarbeitet. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werde nicht von ihr (der Klägerin), sondern von der Behörde (dem Beklagten) vorgenommen (§ 12 UVPG a.F.). Die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen lägen dem Beklagten vollständig vor. Die Vollständigkeit der Unterlagen folge auch aus der Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 08.02.2016 bis zum 08.03.2016 sowie dem anschließenden Erörterungstermin vom 14.04.2016. Eine Fristverlängerung
SchG habe es nach der Vollständigkeitsbestätigung vom 20.01.2012 bis zu der erneuten Vollständigkeitsbestätigung vom 21.01.2016 nicht gegeben. Eine solche Fristverlängerung müsse jedoch innerhalb der noch laufenden Frist erfolgen, um wirksam zu sein. Auch nachdem mit Schreiben vom 21.01.2016 erneut die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt worden sei, seien bis heute weit mehr als sieben Monate vergangen. Auf die Fristverlängerungen vom 21.04.2016 und 19.07.2016 könne sich der Beklagte nicht berufen, denn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung hätten nicht vorgelegen. Es gebe auch keine Zweifel an der Zulässigkeit des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags. Dieser falle nach dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem dem Hauptantrag stattgegeben worden sei, ohne weiteres, d.h. ohne Anschlussberufung, in der Berufungsinstanz an. Die Klage sei jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 zulässig geworden. Der Zulässigkeit der hilfsweise auf einen Vorbescheid gerichteten Bescheidungsklage stehe weder deren Unbestimmtheit noch die Unbestimmtheit des Vorbescheidsantrags selbst entgegen. Es sei unbedenklich, bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie hier das Naturschutzrecht im engeren Sinne, insbesondere Art und Umfang naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, aus dem Verfahrensgegenstand auszunehmen. Die ursprünglich begehrte Ausnahme des Artenschutzrechts aus dem hilfsweise gestellten Vorbescheidsantrag sei nicht mehr zulässig, da dieses notwendiger Bestandteil des Planungsrechts und von wesentlicher Bedeutung für die vorläufige positive Gesamtbeurteilung
SchG sei. Sie habe diese Einschränkung daher im weiteren Verfahren zumindest konkludent aufgegeben und dem Beklagten alle Nachweise zur artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens geliefert. Die Klage sei auch begründet. Die Berufungsbegründung verkenne, dass es vorliegend nur um eine Bescheidungsklage gehe. Der Anspruch auf Neubescheidung setzte nur voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trage und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen, im weiteren Verfahren nicht auszuräumenden Gründen offensichtlich zu versagen sei. Die Ausführungen der Berufungsbegründung zum vorgeblich geänderten Streitstoff im Klageverfahren lägen neben der Sache. Es sei ihr auch nicht verwehrt, die Genehmigungsunterlagen im anhängigen Klageverfahren zu ergänzen. Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.2018 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, denn er sei unwirksam. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 3 verpflichtet gewesen sei, den Windpark H. als Vorrang-/Eignungsgebiet festzulegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.2018 enthaltenen Ziele rechtswidrig seien. Voraussetzung für die Festlegung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung außerhalb derselben sei, dass sich die von der Ausschlusswirkung erfassten Nutzungen innerhalb der Konzentrationszone auch tatsächlich durchsetzen könnten. Dem Plan müsse ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werde. Daran fehle es, wenn der Plangeber die von ihm bezweckte inner- und außergebietliche Steuerungswirkung dadurch aushöhle, dass er sich einer eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar seien, bewusst enthalte und die Konfliktbewältigung auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere. Der Träger der Regionalplanung habe bei der Zielfestlegung eine ebenenspezifische abschließende Abwägung vorzunehmen. Daran fehle es, wenn der Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Vorrang-/Eignungsgebiet möglicherweise durchschlagende öffentliche Belange entgegenstünden und damit offen bleibe, ob die Windenergienutzung in den festgelegten Vorrang-/Eignungsgebieten überhaupt realisierbar sei. Hiervon ausgehend habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Ausweisung der festgelegten Vorrang-/Eignungsgebiete Nr. V Güterglück und Nr. I Brehna/Roitzsch zu Recht verneint. Das 208 ha große Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. V Güterglück liege vollständig innerhalb des mit einem Radius von 15 km vorgegebenen Anlagenschutzbereichs des Drehfunkfeuers (VOR) des Flughafens Magdeburg. Das 118 ha große Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. I Brehna/Roitzsch liege nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts "zu ca. 200 m" im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlagen (VOR) des Flughafens Leipzig/Halle. Nach den Angaben in der Berufungsbegründung müssten es 800 m sein, wenn das Gebiet bei einem Anlagenschutzbereich von 15 km nur einen Abstand von 14,2 km zum Drehfunkfeuer wahre. Die Zulässigkeit der Windenergienutzung innerhalb dieser Konzentrationszonen sei nicht gewährleistet, denn innerhalb des Anlagenschutzbereichs bestehe nicht selten ein Errichtungs- und Betriebsverbot nach § 18a LuftVG. Aus dem Hinweis auf Windenergieanlagen mit einer Höhe von weniger als 100 m folge nichts anderes. Auf der Grundlage des künftigen EEG könnten solche Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Zudem erfasse das Bauverbot des § 18a LuftVG auch Windenergieanlagen mit einer Höhe von weniger als 100 m, soweit sie die Flugsicherungseinrichtung störten. Mit dem Zustimmungserfordernis des § 14 Abs. 1 LuftVG habe dies nichts zu tun. Die Empfehlung eines Anlagenschutzbereichs von 10 km im Appendix 1 des Dokuments ICAO EUR DOC 15 von November 2015 sei nicht einschlägig, da diese nur DVOR-Anlagen betreffe. Vorliegend gehe es um VOR-Anlagen, für die weiterhin ein Anlagenschutzbereich von 15 km einschlägig sei. Auch für DVOR-Anlagen werde nach wie vor ein Anlagenschutzbereich von 15 km zugrunde gelegt. Vorliegend spreche gegen die Genehmigungsfähigkeit weiterer Windenergieanlagen, dass im Anlagenschutzbereich des VOR Magdeburg bereits 67 Windenergieanlagen mit über 100 m Gesamthöhe errichtet und im Anlagenschutzbereich des VOR Leipzig/Halle bereits 26 Windenergieanlagen genehmigt seien. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage in dem angefochtenen Urteil (UA S. 26) richtig, in den hier in Rede stehenden Vorrang-/Eignungsgebieten sei "regelmäßig" mit einer Untersagung nach § 18a LuftVG zu rechnen. Die Planung verschaffe der Windenergie auch wegen der artenschutzrechtlichen Vorbehalte nicht substantiell Raum. Im Umweltbericht (vom 26.04.2016) seien in Kapitel 4 (S. 44 ff.) alle ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete unter einen artenschutzrechtlichen Vorbehalt gestellt. Dies widerspreche dem Gebot der ebenenspezifischen abschließenden Abwägung raumordnungsrechtlicher Zielfestlegungen
1 Nr. 2, 7 Abs. 2 ROG (a.F.). Zwar sei eine kleinteilige Planung grundsätzlich nicht geschuldet. Anders liege es aber, wenn kleinteilige private Belange auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen seien. So liege es bei der außergebietlichen Ausschlusswirkung der festzulegenden Vorrang- und Eignungsgebiete, die der nachgelagerten Planungs- oder Vorhabenzulassungsebene eine Planung oder Genehmigung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen nicht mehr erlaube. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst müssten sich daher den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähern. Dem genüge der Plangeber nicht, der die Eignung oder Nichteignung der festzulegenden Vorrang-/Eignungsgebiete zur Windenergienutzung mit dem artenschutzrechtlichen Vorbehalt letztlich offenlasse und sich der gesetzlich gebotenen abschließenden Abwägung entziehe. Die Festlegung von Vorrang-/Eignungsgebieten, die so umfassend unter Vorbehalt gestellt seien, sei unabhängig vom Prüfungsumfang abwägungsfehlerhaft. Die gebotene abschließende Abwägung stelle den Regionalplaner auch nicht vor unlösbare Aufgaben. In der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung könnten die zahlreich vorhandenen Daten beigezogen und aufgearbeitet werden. Auch könne auf Erkenntnisse aus laufenden Genehmigungsverfahren zurückgegriffen werden. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen sei auch im Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. XIII Purzien fraglich. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt habe in seiner Stellungnahme vom 08.04.2015 eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes für möglich gehalten. Es spreche auch viel dafür, dass dieses Gebiet an artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen scheitere, da im Umweltbericht (S. 90) 1.500 m westlich und 2.000 m südlich Rotmilanhorste notiert seien. Soweit (im Umweltbericht) ohne Beleg ausgeführt werde, mit der Festlegung eines Vorrang-/Eignungsgebietes würden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht ausgelöst, und soweit der Vorbehalt einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren angefügt werde, werde nicht abschließend abgewogen, sondern der gebotene Abwägungsprozess auf halber Strecke gestoppt. Die fragwürdige Positivausweisung verschiebe das gesamte Gefüge des Planungskonzepts. Dies bedürfe einer erneuten Abwägung der für und gegen die weggefallenen und beibehaltenen Standorte sprechenden Belange. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 3 bei einer fehlerfreien Planung andere Flächen ausweisen würde. Die die Abwägung der Beigeladenen zu 3 sei auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zum UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz vom 04.07.2016 defizitär. Die Stellungnahme stelle aus Gründen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes die Zulässigkeit der Nutzung der Windenergie in den Vorrang-/Eignungsgebieten Nr. II Coswig Nord, Nr. VII Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau und Nr. XI Luko in Frage. Defizitär sei die Abwägung auch im Hinblick auf das im Protokoll der Sitzung der Regionalversammlung vom 30.05.2018 angesprochene SWECO-Gutachten "Sichtbarkeitsanalyse und Visualisierung geplanter und potenzieller Windenergieanlagen um das UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz im Auftrag des LDA S-A" vom September 2016. Soweit die Beigeladene zu 3 davon ausgegangen sei, von dem Vorrang-/Eignungsgebiete Nr. XI Luko gehe wegen einer Entfernung von 11 km keine erhebliche Beeinträchtigung aus, sei dies falsch, weil es auf eine qualitative Bewertung ankomme. Geschützt sei sowohl der Blick auf das Denkmal als auch der Blick aus dem Denkmal. Die Beigeladene zu 3 hätte sich mit dieser Problematik unter Einbeziehung fachkundiger Personen näher befassen müssen. Es müsse auch geklärt werden, ob die Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. II Coswig Nord auf 100 m Gesamtbauhöhe zulässig sei. Auch die Wegplanung der Fläche 61 sei fehlerhaft. Die Überlegung, dass das Vorhaben durch den Stadtrat der Beigeladenen zu 1 nicht unterstützt werde, sei hierfür (mit) ausschlaggebend gewesen. Wünsche der Gemeinden seien jedoch nicht erheblich. Auch seien ihre Belange, die aufgrund der frühzeitigen Antragstellung und der aufgewandten Kosten besonders gewichtig seien, bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Genehmigung sei auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Die vom Beklagten in erster Instanz noch geltend gemachte Verunstaltung des Landschaftsbildes werde in der Berufungsbegründung nicht mehr angesprochen. Das Verwaltungsgericht habe insoweit entgegenstehende öffentliche Belange zutreffend verneint (UA S. 33 f.). Artenschutzrechtliche Hindernisse stünden dem Vorhaben nicht offensichtlich entgegen. Die vorgelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien hinreichend aktuell. Nicht oder nicht ausreichend nachgewiesene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Sie habe alle zum Nachweis der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Zudem sei dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Vorbescheides vom Verfahrensgegenstand ausgenommen worden. Die Erteilung der Genehmigung sei auch nicht wegen fehlender Erschließung aller Anlagenstandorte offensichtlich ausgeschlossen. An die wegemäßige Erschließung von Windenergieanlagen im Außenbereich seien nur geringe Anforderungen zu stellen, da sie nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken, erreichbar sein müssten. Zur rechtlichen Sicherung der Erschließung müsse der wegemäßige Anschluss des Vorhabengrundstücks auf Dauer zur Verfügung stehen. Das sei hier der Fall. Die über Privatgrundstücke verlaufenden Zuwegungen seien vertraglich gesichert. Die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und 2 stehenden Wirtschaftswege reichten als faktische öffentliche Gemeindewege zur Sicherung der Erschließung aus. Eine Querung der B 6n auf den Flurstücken 101/4 und 31/4 sei planfestgestellt und bereits hergestellt. Notwendig sei diese Querung zur Erschließung der Anlagenstandorte indessen nicht, da die Anlagen sowohl von Norden über das Flurstück 171 als auch von Süden über das Flurstück 195 erreicht werden könnten. Die Beigeladenen zu 1 und 2 könnten die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Wege nach Erteilung der Genehmigung nicht schließen. Ausreichend für die Begründetheit der Bescheidungsklage sei, dass eine solche Befugnis jedenfalls nicht offensichtlich bestehe und zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit aller Anlagenstandorte führe. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Gestattung der direkten Zufahrt zur L 142 für den Standort der WEA 11 aus straßenrechtlichen Gründen abgelehnt werden sollte, obwohl die Zufahrt nur sehr gelegentlich zur Ausführung von Wartungsarbeiten an einer WEA genutzt werde. Der Begründetheit der Klage stehe nicht entgegen, dass die vertragliche Sicherung der Erschließung nicht für sämtliche Windenergiestandorte vollständig nachgewiesen sei. Die (G.) vergebe eine vertragliche Sicherung erst nach Bekanntgabe der öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung sei auch nicht wegen abstandsflächenrechtlicher Unzulässigkeit aller Anlagenstandorte offensichtlich ausgeschlossen. Sie habe die Zulassung von Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für konkrete benannte Anlagenstandorte und Flurstücke beantragt. Es spreche nichts für die Rechtsauffassung des Beklagten, der Gesetzgeber habe mit der Methodik zur Berechnung der Abstandsflächen für Windenergieanlagen die Zulassung von Abweichungen ausschließen wollen. Die Abstandsflächenvorschriften für Windenergieanlagen dienten allein dem Schutz gegen ein zu nahes Heranrücken an Wohnbebauung. Wo dieser Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften bei landwirtschaftlich nutzbaren bzw. genutzten Nachbargrundstücken nicht zum Tragen komme, sei eine Abweichungsentscheidung zulässig. Die Abweichungsanträge seien auch hinreichend bestimmt. Sie seien auf Verkürzung der Abstandsflächentiefe bis zur jeweiligen Grenze des Vorhabengrundstücks gerichtet. Die Abstandsflächenradien seien für die Anlagen auf dem Lageplan vom 13.10.2011 berechnet und zeichnerisch ausgewiesen. Die betroffenen Nachbargrundstücke seien benannt und könnten auch dem Lageplan vom 13.10.2011 entnommen werden. Fehlende Nachweise zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stünden jedenfalls der Begründetheit des Hilfsantrags nicht entgegen. Das geforderte Baugrundgutachten liege dem Beklagten vor. Gemeinsam mit der vorliegenden Typenprüfung ergebe dies den Standsicherheitsnachweis der streitgegenständlichen Anlagen. Sie habe beantragt, die Nachreichung dieser Unterlagen
SchV zuzulassen. Dies sei zulässig, da die ihnen zu entnehmenden Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sei, aber feststehe, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht an Mängeln des Baugrunds scheitern könne. Zwar dürften wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung nicht in eine Nebenbestimmung abgeschoben werden. Gegenstand einer Auflage oder Bedingung könnten aber solche Einzelheiten sein, die für die Zulassung der Anlage nicht wesentliche Punkte betreffe. Zudem müsse hinreichend überschaubar sein, dass die fraglichen Genehmigungsvoraussetzungen in Zukunft erfüllbar seien, wenn nicht unvorhergesehene Ereignisse einträten. Zu den nach diesen Grundsätzen nachreichbaren Genehmigungsunterlagen gehöre der Standsicherheitsnachweis. Der vollständige Standsicherheitsnachweis könne aufschiebende Wirksamkeitsbedingung der Genehmigung sein. Es sei bereits heute überschaubar, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen nachgewiesen werden könne. Das Ermessen der Genehmigungsbehörde
SchG sei dahingehend eingeschränkt, dass der vollständige Standsicherheitsnachweis erst nach bejahter grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit gefordert werden könne. Mit dem äußerst hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag berücksichtige sie den zwischenzeitlich formell in Kraft getretenen Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.
GO zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie - wie der Beklagte und die Beigeladene zu 3 meinen - vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.04.2012 erfüllt waren, denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen sie vor. Der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine "Prozessvoraussetzung" im Sinne einer "Sachurteilsvoraussetzung". Der Mangel der verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann daher noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung geheilt werden, auch im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 - 1 C 24.63 -, juris RdNr. 16; Beschl. v. 26.04.1991 - 1 B 149.90 -, juris RdNr. 10). So liegt es hier. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die - wie hier - auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 02.06.2004 - 7 OB 97/04 -, juris RdNr. 2; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 10 RdNr. 124). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen
SchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens
SchV. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG wird durch die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dass insoweit keine gewissermaßen endgültige Vollständigkeit verlangt wird, folgt bereits aus der Systematik des BImSchG, wonach die weiteren Verfahrensschritte wie Auslegung und Beteiligung erst nach "Vollständigkeit der Unterlagen" eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen nachzufordern. Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen wird als reine Verfahrenshandlung zwar nicht als Verwaltungsakt angesehen werden können, soll aber dem Antragsteller gegenüber doch eine gewisse Planungssicherheit hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer vermitteln und ihm damit zugleich signalisieren, dass von ihm einstweilen keine weiteren Unterlagen mehr erwartet werden (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.08.2009 - 5 E 10/09 -, juris RdNr. 8 f.; VG Halle, Beschl. v. 30.11.2011 - 4 A 416/10 -, juris Rdnr. 4; Jarass, a.a.O., § 10 RdNr. 122). Gemessen daran ist die durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifizierte Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO inzwischen abgelaufen. Die Entscheidungsfrist wurde mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zum 27.12.2011 durch das Schreiben des Beklagten vom 20.01.2012 ausgelöst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 23.02.2012, mit dem der Beklagte der (...) wegen des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung mitgeteilt hatte, dass die Vollständigkeit der Unterlagen - entgegen der Bestätigung vom 20.01.2012 - nicht gegeben sei. Hiermit konnte der Lauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG nicht mehr aufgehalten werden, da eine Rücknahme oder ein Widerruf der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 6a BImSchG im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da die Behörde die Entscheidungsfrist
SchG verlängern oder den Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ablehnen kann. Hiermit sind ihr ausreichend Mittel an die Hand gegeben, um auf die objektive Unvollständigkeit der Unterlagen reagieren zu können. Auf die erneute Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zum 09.10.2015 durch das Schreiben des Beklagten vom 21.01.2016 sowie die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 05.02.2016
SchV kommt es vor diesem Hintergrund für den Beginn der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG nicht an. Die Frist betrug
SchG 7 Monate. Die verkürzte Frist von 3 Monaten
SchG ist hier nicht anwendbar, da die Genehmigung nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG zu erteilen ist. Die (...) hatte durch das Ankreuzen des Kästchens mit dem Zusatz "§ 19 Abs. 3" in dem Antrag auf Genehmigung vom 12.09.2011 das vereinfachte Verfahren
SchG ausgeschlossen. Die siebenmonatige Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 1 BImSchG lief damit - ausgehend vom 27.12.2011 als dem in der Bestätigung vom 20.01.2012 genannten Zeitpunkt der Vollständigkeit der Unterlagen - mit Ablauf des 27.07.2012 ab. Eine wirksame Verlängerung der Entscheidungsfrist
SchG liegt hier nicht vor. Die in § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG zugelassene Fristverlängerung kann nur wirksam werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Antragsteller jeweils vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG mitgeteilt worden ist (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.08.2009 - 5 E 10/09 -, a.a.O. RdNr. 12). Die mit Schreiben des Beklagten vom 21.04.2016 erfolgte Fristverlängerung um 3 Monate sowie die mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 19.07.2016 vorgenommene Fristverlängerung um weitere 3 Monate gehen daher ins Leere, da die mit Schreiben vom 20.01.2012 ausgelöste Entscheidungsfrist bereits mit Ablauf des 27.07.2012 abgelaufen war. Weitere Fristverlängerungen des Beklagten
SchG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Durch den Beginn des Laufs der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG infolge der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen auch in den Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass weitere Unterlagen nachzureichen sind, wird die Behörde nicht vor unlösbare Aufgaben gestellt. Vielmehr kann der Antrag
SchV abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. Selbst wenn die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen sein sollte, kommt eine Aussetzung des Verfahrens
GO nicht in Betracht. Vielmehr ist die (verfrühte) Untätigkeitsklage abzuweisen, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsakts nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1968 - 8 C 22.67 -, juris Rdnr. 10; Beschl. v. 07.01.1986 - 2 B 94/85 -, juris RdNr. 8). Das ist hier der Fall.
GB wegen der Darstellungen in dem Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 vom 30.05.2018 planungsrechtlich unzulässig.
GB, der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
SchG anzuwenden ist, dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.
GB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Hiernach ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben der Klägerin ist raumbedeutsam i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zudem entfalten die im Sachlichen Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.2018 unter Nr. 3.1.2 als Ziele der Raumordnung Z 1 festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschriebene Ausschlusswirkung. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, gilt nur für raumbedeutsame Vorhaben. Das ergibt sich nicht nur aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit der vorangehenden Regelung in Satz 2, sondern auch aus der Eigenart raumordnerischer Ziele, die nach der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben "zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, juris RdNr. 10). Bei den 18 Windenergieanlagen des Typs Vestas 112 (Nabenhöhe: 119 m [3 Anlagen] bzw. 140 m [15 Anlagen], Rotorradius: 56 m [alle Anlagen]), die die Klägerin errichten und betreiben will, handelt es sich um raumbedeutsame Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Eine Windkraftanlage kann bei einer Höhe von mehr als 100 m wegen ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer Wirkungen auf die weitere Umgebung als raumbedeutsam angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, juris RdNr. 6; OVG NW, Urt. v. 06.09.2007 - 8 A 4566/04 -, juris RdNr. 93). Die Raumbedeutsamkeit der 18 Windenergieanlagen unterliegt hiernach keinen Zweifeln. Es ist auch durch die Darstellung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Der geplante Windpark H. liegt im Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.2018, jedoch außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Beigeladenen zu 3 vom 30.05.2018 ist auch formell und materiell wirksam. Der Sachliche Teilplan "Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 30.05.2018 wurde
1 ROG in der bis zum 28.11.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2008 ( BGBl. I S. 2986 ) (ROG a.F.) mit der Bekanntmachung am 29.09.2018 wirksam.
1 Satz 1 ROG in der ab 29.11.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.05.2017 ( BGBl. I S. 1245 ) ist vorliegend das ROG in der bis zum 28.11.2017 geltenden Fassung anzuwenden, da das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans vor dem 29.11.2017 förmlich eingeleitet worden war. Der Sachlich Teilplan lässt auch materiell-rechtlich keine Rechtsfehler erkennen.
3 Satz 1 Nr. 1 ROG Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Vorranggebiete können die ihnen nach dieser Vorschrift zugedachte Funktion auch dann erfüllen, wenn sie ganz oder teilweise in einem Anlagenschutzbereich i.S.d. § 18a LuftVG liegen. In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 20.01.2015 - 1 KN 75/13 -, juris RdNr. 15). Vorrangige raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen (Vorhaben) können damit in einem Vorranggebiet nicht durch andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen (Vorhaben) verdrängt werden. Dieser Vorrang bzw. diese Durchsetzungskraft gegenüber anderen Nutzungen wird durch die Lage in einem Anlagenschutzbereich nicht beeinträchtigt. Mit der raumordnungsrechtlichen Festlegung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie wird zwar die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung unter Anwendung der sog. Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB verstärkt. Damit wird jedoch noch kein Baurecht oder Nutzungsanspruch begründet. Es handelt sich lediglich unverändert um eine unter dem Vorbehalt sonstiger öffentlicher Belange stehende Nutzungsmöglichkeit (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.05.2012 - 12 LB 265/10 -, juris RdNr. 48; Haselmann, ZfBR 2014, 529 <532>). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Zulassung von Windkraftanlagen in einem Vorranggebiet an entgegenstehenden öffentlichen Belangen (z.B. des Vogelschutzes) scheitert (Schmidt-Eichstaedt, LKV 2012, 481 <486>). Auch die Möglichkeit, dass der Zulassung einer Windenergieanlage im Einzelfall ein Bauverbot nach § 18a Abs. 1 LuftVG wegen Störung einer Flugsicherungseinrichtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.04.2016 - 4 C 1.15 -, juris RdNr. 9 ff.) entgegensteht, ist durch die Festlegung eines Vorranggebietes nicht ausgeschlossen.
3 Satz 1 Nr. 3 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Auch Eignungsgebiete können die ihnen zugedachte Funktion in einem Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung erfüllen. Die Festlegung eines Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie in einem Anlagenschutzbereich i.S.d. § 18a LuftVG ist damit ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Frage, welche Rechtswirkungen der regionalplanerischen Festlegung eines Eignungsgebietes zukommen, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird angenommen, die Ausweisung als Eignungsgebiet beinhalte nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet sei und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen seien; Eignungsgebieten fehle es an der internen Durchsetzungskraft (vgl. OVG SH, Urt. v. 20.01.2015 - 1 KN 75/13 -, a.a.O. RdNr. 15 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., RdNr. 155 ff.; so auch - zu § 7 Abs. 4 ROG 1998 - Urt. d. Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, juris Rdnr. 56; Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 220/05 -, juris RdNr. 53; Urt. v. 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, juris RdNr. 20). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG in der am 01.01.1998 in Kraft getretenen und bis zum 29.06.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2018) (ROG 1998) waren Eignungsgebiete Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Nach anderer Auffassung stellt die Ausweisung von Eignungsgebieten hinsichtlich der Durchsetzung der Windenergieanlagen auch ein Ziel der Raumordnung "nach innen" dar (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.09.2007 - 8 A 4566/04 -, a.a.O. RdNr. 127; OVG MV, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, juris RdNr. 32; OVG BBg, Urt. v. 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris RdNr. 67). Die - auch in der Rechtsprechung des Senats vertretene - Rechtsauffassung, wonach es Eignungsgebieten an der internen Durchsetzungskraft fehle, ist durch die am 30.06.2009 in Kraft getretene Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2008 ( BGBl. I S. 2986 ) (ROG a.F.) (jetzt: § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG) überholt. Nach der Neufassung der Bestimmung über Eignungsgebiete handelt es sich hierbei um Gebiete, in denen bestimmten Maßnahmen und Nutzungen - also etwa privilegierten Vorhaben der Nutzung der Windenergie i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - "andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen". Hiernach ergibt sich die innergebietliche Durchsetzungskraft von Eignungsgebieten unmittelbar aus der Legaldefinition des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F. (vgl. Haselmann, a.a.O. S. 532). Die "Innenwirkung" des Ziels "Eignungsgebiet" besteht darin, dass Vorhaben im Eignungsgebiet raumbedeutsame Belange nicht mehr entgegengehalten werden können (vgl. Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 486). Die innergebietliche Durchsetzungskraft von Eignungsgebieten schlägt jedoch nicht unmittelbar auf den Zulassungsanspruch durch. Auch in Eignungsgebieten steht die Windenergienutzung weiterhin unter dem Vorbehalt öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und lässt sich nicht zwingend durchsetzen (vgl. Haselmann, a.a.O., S. 532). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie erfolgt damit auch in Eignungsgebieten, soweit es nicht um raumbedeutsame Belange i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG geht, "ganz normal" nach § 35 BauGB (und ggf. § 18a LuftVG), so dass dem Vorhaben weiterhin nicht raumbedeutsame, also nur kleinräumig wirksame Belange insbesondere aus dem Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB, entgegengehalten werden können (vgl. OVG BBg, Urt. v. 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 -, a.a.O. RdNr. 68; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 486). bb) Die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten in einem Anlagenschutzbereich i.S.d. § 18a LuftVG verstößt auch nicht gegen das Gebot der abschließenden Abwägung von Zielen der Raumordnung.
1 Nr. 2 ROG ist bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen. Die Streichung der entsprechenden Formulierung in § 7 Abs. 2 ROG a.F. durch das Gesetz vom 23.05.2017 ( BGBl. I S. 1245 ) hatte allein redaktionelle Bedeutung; es sollte allein die Doppelung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG beseitigt werden; dort werden Ziele der Raumordnung als abschließend abgewogen definiert (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 41 ). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37/15 -, juris RdNr. 9). Erforderlich ist eine eigene - abschließende - Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar sind (vgl. OVG BBg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris RdNr. 35; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11 .N -, juris RdNr. 37). Hierbei sind grundsätzlich auch die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung abzuwägen. Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen wird zum Ausdruck gebracht, dass die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet werden als die Windenergienutzung. Es liegt in der Konsequenz des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass sich der Planer hierbei in die Situation des Sachbearbeiters in der Behörde versetzen muss, die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständig ist. Angesichts der Großflächigkeit des Planungsraums, der von einem Regionalplan abgedeckt wird, kann der Planer die öffentlichen Belange jedoch nicht so intensiv ermitteln und bewerten wie der Bearbeiter, der über einen Genehmigungsantrag für eine konkrete Anlage zu entscheiden hat. Es muss nicht für jeden denkbaren Standort im Planungsraum ein fiktives Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.09.2007 - 8 A 4566/04 -, a.a.O. RdNr. 180 ff.; Gatz, DVBl. 2017, 461 <467>). Die Abwägung auf der Ebene der Raumordnung ist, obwohl sie dem Zielcharakter entsprechend "abschließend" ist, nicht notwendig auch "umfassend", weil
2 ROG nur solche Belange abgewogen werden müssen, die schon auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. Haselmann, a.a.O., S. 532). Die Regionalplanung ist keine parzellenscharfe Planung. Sie darf sich auf allgemeine Festlegungen beschränken und die konkrete Ausformung im Detail der örtlichen Planung in Gestalt der kommunalen Bauleitplanung und gegebenenfalls dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren überlassen. Ein Konflikttransfer auf die nächstniedrigere Ebene ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; seine Zulässigkeit ist vielmehr abhängig von der Art der berührten Belange, von seinem Umfang und von dem, was auf der jeweiligen Ebene einerseits leistbar und andererseits regelungsbedürftig ist. Sind bestimmte Aspekte auf der regionalplanerischen Ebene nicht in allen Einzelheiten geklärt, darf die Prüfung, an welcher Stelle konkret die ausgewiesene Nutzung realisiert werden kann, und damit die Ausformung des Eignungsgebietes dann der Bauleitplanung bzw. dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung eines auszuweisenden Gebietes (oder gar mehrerer) insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG MV, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris RdNr. 112; Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, a.a.O. RdNr. 35). Aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter folgt die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37/15 -, a.a.O. RdNr. 9). Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Gebot der abschließenden Abwägung
1 Nr. 2 ROG (§ 7 Abs. 2 ROG a.F.) vor, soweit die Beigeladene zu 3 der Empfehlung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 21.12.2015, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, nicht gefolgt ist, sondern insoweit auf das Vorhabenzulassungsverfahren verwiesen hat (vgl. Nr. 155, 162, 165, 185, 193 und 196 des Protokolls der Abwägung der Anregungen und Bedenken zum Sachlichen Teilplan vom 18.09.2015 sowie Nr. 101 und 118 des Protokolls der Abwägung der Anregungen und Bedenken zum Sachlichen Teilplan vom 30.05.2018). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage, ob der Verwirklichung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie an bestimmten Standorten ein Bauverbot
VG entgegensteht, überhaupt einer Abwägung zugänglich ist. Es dürfte sich vielmehr - soweit die Voraussetzungen für ein Bauverbot gegeben sind - um einen zwingenden Verbotstatbestand handeln, der nicht Gegenstand einer Abwägung i.S.d. § 7 Abs. 2 ROG sein kann. Im Übrigen trägt das genannte Vorgehen der Beigeladenen zu 3 dem gegenüber dem Vorhabenzulassungsverfahren gröberen Maßstab auf der Ebene der Regionalplanung sachgerecht Rechnung. Die Prüfung von Bauverboten
VG erfordert für jeden einzelnen Standort einen nicht unerheblichen Aufwand. Nach den Angaben der Geschäftsstellenleiterin der Beigeladenen zu 3 in der mündlichen Verhandlung benötige das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für abschließende Aussagen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen
VG genaue Angaben zu den Koordinaten der jeweiligen Windkraftanlagen. Derartige Daten seien jedoch auf der Ebene der Regionalplanung nicht vorhanden, da die Planung lediglich die Fläche, jedoch nicht bestimmte Anlagen betreffe. Da hiernach eine genaue Klärung der Problematik der Bauverbote nach § 18a LuftVG der auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten ist, kann dies der Feinsteuerung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Belange der Flugsicherung die Eignung der ausgewiesenen Gebiete insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen, liegen - wie noch näher auszuführen ist - nicht vor. Die Verlagerung der Prüfung von Bauverboten
VG (bzw. von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen) auf das nachgelagerte Genehmigungsverfahren ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht deshalb (abwägungs-)fehlerhaft, weil deren Prüfung auf nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebenen ausgeschlossen ist. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2016 - 4 BN 37/15 - (a.a.O. RdNr. 9), dem sie die Aussage entnimmt, das Abwägungsmaterial müsse auf der Ebene der Regionalplanung so kleinteilig zusammengestellt werden wie auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen, wenn kleinteilige private Belange auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen seien. Gemessen daran ergeben sich im Hinblick auf etwaige Bauverbote nach § 18a LuftVG keine erhöhten Anforderungen an die Regionalplanung. Die Prüfung des § 18a LuftVG ist in nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen. Insbesondere steht dem die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht entgegen. Hiernach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Die Vorschrift greift hier nicht ein, weil die Voraussetzungen eines Bauverbots nach § 18a LuftVG auf der Ebene der Regionalplanung ersichtlich nicht "abgewogen" worden sind. Auch sonst sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Prüfung von Bauverboten nach § 18a LuftVG in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren ausgeschlossen sein soll. Maßgeblich ist auf die im Eignungsgebiet gelegenen Flächen abzustellen. Da es insoweit an einer Prüfung von Bauverboten auf der Ebene der Regionalplanung fehlt, steht einer Prüfung der Belange der Flugsicherung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Eignungsgebiet im Einzelfall nichts entgegen. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, es sei eine "kleinteilige" Prüfung (der Belange des Artenschutzes bzw. von Bauverboten nach § 18a LuftVG) auf der Ebene der Regionalplanung geschuldet, weil die außergebietliche Ausschlusswirkung der festzulegenden Vorrang- und Eignungsgebiete der nachgelagerten Planungs- und Vorhabenzulassungsebene eine Planung oder Genehmigung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen nicht mehr erlaubten. Wenn außerhalb der Konzentrationszonen die Zulassung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist, kann es nicht problematisch sein, dass dort auch nicht mehr zu prüfen ist, ob der Nutzung der Windenergie in diesen Gebieten Bauverbote nach § 18a LuftVG (bzw. artenschutzrechtliche Verbote) entgegenstehen. cc) Die Lage des Vorrang-/Eignungsgebiet Nr. V Güterglück und einer Teilfläche des Vorrang-/Eignungsgebiets Nr. I Brehna/Roitzsch in den Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen verletzt auch nicht die Anforderung, der Windenergie in substantieller Weise Raum zu schaffen. Die Belange der Flugsicherung stellen die Eignung der ausgewiesenen Gebiete weder insgesamt noch mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich u.a. an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergiea
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