Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin zu 2. von einer Ausgleichszahlung ihrer Arbeitgeberin einen Abfindungsfreibetrag i.H.v. 9.000 € gem. § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung abziehen kann. Die im Jahr 1954 geborene Klägerin ist bei ihrer Arbeitgeberin, der C. ...gesellschaft mbH in H., seit dem Jahr 1989 beschäftigt; bei der C. handelt es sich um die "... Zeitung". Auf Betreiben der Arbeitgeberin musste die Klägerin am 15. November 2005 einen Änderungsvertrag "unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen" abschließen, der eine Herabsetzung des bisherigen Arbeitslohnes von 12 € auf 8 € (brutto) ab Juli 2006 beinhaltete. Das konkrete Arbeitsgebiet der Klägerin (Einsortierung von Werbematerial in die C.), die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche sowie die bis dahin erworbenen und mit der Betriebszugehörigkeit verbundenen Besitzstandsansprüche blieben unverändert. Wegen dieser Lohnherabsetzung verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Ausgleichs für den Zeitraum vom Juli 2006 bis Dezember 2007; wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 15. November 2005 wird auf die sich in den Gerichtsakten befindliche Kopie Bezug genommen. Im Streitjahr wurde der Klägerin die streitige Ausgleichszahlung i.H.v. 20.861,28 € vereinbarungsgemäß (mit der Lohnabrechnung für Juli 2006) auf ihr Konto überwiesen. Die Arbeitgeberin trug auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2006 ein, dass die Ausgleichszahlung (i.S.d. § 34 EStG) als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu versteuern sei. Lohnsteuer führte die Arbeitgeberin dafür nicht ab. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 10. März 2008 erhöhte das damals zuständige Finanzamt H. ... den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 18.857,31 € um die streitige Ausgleichszahlung i.H.v. 20.861,28 € auf 39.718 € und unterwarf zugleich die Ausgleichszahlung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, so dass aus der Ausgleichszahlung eine Einkommensteuer i.H.v. 3.870 € resultierte. Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren beriefen sich die Kläger erfolglos darauf, dass die Steuernachzahlung nicht so hoch ausfallen könne und verwiesen auf ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2007, wonach die Ausgleichszahlung ermäßigt versteuert worden sei. Das Finanzamt H. ... wies in seinem Einspruchsbescheid vom 19. Mai 2009 den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger nunmehr für die Ausgleichszahlung einen Abfindungsfreibetrag i.H.v. 9.000 € begehren. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die mit Bescheid vom 10. März 2008 festgesetzte Einkommensteuer 2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2009 herabzusetzen und dabei zu Gunsten der Kläger einen Freibetrag i.H.v. 9.000 € nach § 3 Nr. 9 EStG in der Fassung bis zum 21.12.2005 zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Voraussetzungen für den Abfindungsfreibetrag nicht für gegeben, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, sondern das bisherige Dienstverhältnis mit einer Lohnverschlechterung fortgesetzt worden sei. Nachdem im Klageverfahren zunächst kraft Gesetzes das Finanzamt H. ... in die Beklagtenstellung eingetreten war, ist ab dem 1. Juni 2013 kraft gesetzlicher Rechtsnachfolge das nunmehr beklagte Finanzamt (FA) Beklagter geworden. Dem Gericht hat ein Band Verwaltungsakten vorgelegen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der von den Klägern begehrte Abfindungsfreibetrag kann nicht von der (bereits gem. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuerten) Ausgleichszahlung abgezogen werden. Im Einzelnen: Nach § 3 Nr. 9 EStG in der Fassung bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses steuerfrei, höchstens jedoch 7.200 €; hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden - was vorliegend beides der Fall ist -, so betrug der Höchstbetrag 9.000 €. 1. Zunächst scheitert die Gewährung des Abfindungsfreibetrags nicht (bereits) daran, dass § 3 Nr. 9 EStG nur bis zum 31. Dezember 2005 galt. Nach § 52 Abs. 4a EStG in der ab dem 1. Januar 2006 gültigen Fassung ist § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung u.a. weiter anzuwenden, wenn - was vorliegend zutrifft - für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. 2. Jedoch wurde mit dem Änderungsvertrag vom 15. November 2005 das bisherige Dienstverhältnis nicht im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, obwohl der Änderungsvertrag (angeblich) "unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen" geschlossen wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.