Tenor Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2008 vom 5. August 2013 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines um € verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte herabgesetzt wird. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom 5. August 2013 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines um € verminderten Gewerbeertrags vor Verlustabzug herabgesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Neuberechnung den Beteiligten unverzüglich formlos mitzuteilen hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. wann Ausgleichsansprüche im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, bei der die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Organgesellschaft war, des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft als Verbindlichkeiten zu bilanzieren sind, nachdem auf Grund einer Betriebsprüfung beim Organträger geänderte Umsatzsteuerbescheide ergangen waren, die (zunächst) zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Organträgers an den Beklagten geführt hatten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 1995 gegründet. Unternehmensgegenstand war jedenfalls bis zum Streitjahr 2008 die Lagerung, Handel und Verarbeitung von Körnerfrüchten, Futtermitteln und Nährmitteln jeglicher Art sowie der Landhandel im weitesten Sinne und Handel mit landwirtschaftlichem Bedarf. Alleinige Gesellschafterin war die D mit Sitz in Z, welche zunächst unter "E" mit Sitz in Y firmierte. Seit dem Streitjahr 2008 ist C der alleinige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer beider Gesellschaften. Auch davor war die Geschäftsführung jeweils personenidentisch. Zwischen der B und der D wurde ausweislich der Eintragungen im Handelsregister am 19. November 2002 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Zudem bestand ab dem 1. Januar 2003 zwischen beiden Gesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft, bei der die B die Organgesellschaft und die D die Organträgerin war. Soweit die B in den Jahren 2004 und 2005 Gutschriften erteilte, erfasste sie mit Gutschriftenerteilung den sich hieraus ergebenden Vorsteueranspruch der Organträgerin als Forderung ihrerseits gegenüber der Organträgerin. Die D firmierte im Jahr 2015 in "A" um. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30. Januar 2018 und den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag wurde die B auf die A als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 9. Februar 2018 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Der Beklagte führte bei der B (nachfolgend als Organgesellschaft bezeichnet), sowie auch der D in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 18. Juni 2008 eine steuerliche Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 2002-2005 erstreckte. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den hinsichtlich der einzelnen Feststellungen verwiesen wird, datiert auf den 24. Juni 2008. Der Beklagte stellte fest, dass die Organgesellschaft den an sie leistenden Unternehmen in den Jahren 2004 und 2005 Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte. Ein Teil der erstellten Gutschriften habe jedoch nicht die Angabe der Steuernummern der liefernden Unternehmen enthalten, so dass die D als Organträgerin insoweit nicht zum Vorsteuerabzug aus den Gutschriften berechtigt gewesen sei. Weiter habe die Organgesellschaft am 24. März 1998 einen Beratungsvertrag mit ihrem ehemaligen Gesellschafter F geschlossen, wofür ein monatliches Entgelt von DM (€) vereinbart worden sei. Eine Umsatzsteuer wurde in dem Vertrag nicht ausgewiesen. Es sei nicht vereinbart worden, ob es sich hierbei um ein Netto- oder Bruttobetrag handeln solle. Gesonderte Rechnungslegungen seien nicht erfolgt. Der bisher hieraus in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei ebenfalls zu versagen. Dieses habe bei der Organträgerin D insoweit die Minderung der abzugsfähigen Vorsteuern in folgendem Umfang zur Folge: Minderung aus Gutschriften Minderung Vertrag F 2003: € 2004: € € 2005: € € Gesamt 2003-2005: € Hinsichtlich der Organgesellschaft war der Beklagte der Auffassung, dass diese auf Grund der umsatzsteuerlichen Organschaft und der hieraus resultierenden Ausgleichspflicht in den Jahren 2003 bis 2005 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin in Ihren Jahresabschlüssen passivieren müsse, d.h. zum 31. Dezember 2005 eine Verbindlichkeit i.H.v. von €. Auf dieser Basis erließ der Beklagte am 26. August 2008 einen zu Gunsten der Organgesellschaft geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005, gegen den diese keinen Einspruch einlegte. Die Organgesellschaft selbst berichtigte aber Ihre Bilanzen insoweit nicht und führte die vom Beklagten eingestellten Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin auch in den Folgejahren nicht fort. Die Organgesellschaft berichtigte auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung noch im Jahr 2008 die fraglichen Gutschriften, versah sie mit einer entsprechenden Steuernummer des Leistenden und versandte sie an die leistenden Unternehmer. Ebenfalls wurde der Beratervertrag mit dem ehemaligen Gesellschafter F geändert und die Umsatzsteuer dort nunmehr ausgewiesen. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für Oktober 2008 berücksichtigte diese nunmehr einen Vorsteuerbetrag von €. Dem stimmte der Beklagte zu. Gegenüber der D als Organträgerin erließ der Beklagte zudem entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 vom 14. November 2008. Die hiergegen gerichtete Klage der D vor dem hiesigen Finanzgericht (3 K 912/16) hatte hingegen auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des EuGH zur umsatzsteuerlich rückwirkenden Rechnungsberichtigung Erfolg. Der Beklagte erließ in Erledigung des Klagebegehrens am 4. Juli 2017 entsprechende geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für 2014 und 2005, in denen er in den Erläuterungen auf das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 ( V R 26/15 ) verwies. Der Beklagte führte bei der Organgesellschaft in der Zeit vom 13. Dezember 2011 bis 19. April 2013 eine weitere steuerliche Betriebsprüfung durch, die sich auf die bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO veranlagten Jahre 2006-2009 erstreckte. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den hinsichtlich der einzelnen Feststellungen verwiesen wird, datiert auf den 24. Juni 2013. Der Beklagte stellte fest, dass die Organgesellschaft die Feststellungen der Vor-BP hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber der D in Ihren Bilanzen ab 2006 nicht fortgeführt hat. Aufgrund der Korrektur der Gutschriften im Jahr 2008 und der Berücksichtigung des streitigen Vorsteuerbetrages von € bei der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für den Monat Oktober 2008, habe die Klägerin zum 31. Dezember 2008 eine Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin in eben dieser Höhe zu aktivieren, wodurch die in gleicher Höhe in der Passivierung fortzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit entfalle. Insoweit sei der Gewinn für das Streitjahr zu erhöhen, wobei der Beklagte in der Anlage 2 zum BP-Bericht von einem abweichenden Betrag von € ausging. Für den Vorsteuerabzug sei nicht allein entscheidend, ob die Leistungen als ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift erbracht worden seien, sondern daneben auch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung durch den Unternehmer geschuldet werde. Erst bei Erfüllung aller Voraussetzungen liege ein zivilrechtlicher Anspruch auf Vorsteuerabzug vor. Insoweit sei das von der Klägerin genannte BFH Urteil vom 12. Mai 1993, BStBl. II 1993, 786 , nicht anwendbar. Die Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber der Organträgerin D lt. Vor-BP in Höhe von € zum 31. Dezember 2005 sei zudem bis zur Verrechnung der Umsatzsteuernachzahlung mit dem Vergütungsanspruch aus den korrigierten Gutschriften im November 2008 zu verzinsen. Der einheitliche Zinssatz für alle Verrechnungen und Konten im Konzernkreis zwischen den verbundenen Unternehmen betrage für den Prüfungszeitraum 6 %. Für das Kalenderjahr 2008 sei eine Verzinsung bis zum 14. November 2008 vorzunehmen, da die Umsatzsteuervoranmeldung aus den korrigierten Gutschriften am 10. November 2008 erfolgt sei und der Auszahlungsanspruch mit Abtretungsantrag und dessen Bearbeitung entsprechend später am 14. November 2008 erfolgt sei. Für das Jahr 2008 seien daher Zinsen i.H.v. € gewinnmindernd zu passivieren, wobei der Beklagte bei der Berechnung auch Zinseszinsen berücksichtigte. Da ab dem Jahr 2008 im Rahmen der Gewerbesteuer alle Entgelte für Schulden Hinzurechnungsbeträge zu Gewerbesteuer darstellten, sei der Betrag i.H.v. € gewerbesteuerrechtlich im Jahr 2008 hinzuzurechnen. In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes erließ der Beklagte am 5. August 2013 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2008. Er setzte die Körperschaftsteuer für 2008 von bisher 0,00 € auf € herauf. Den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 setzte er von bisher 0,00 € auf € herauf. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Organgesellschaft, ging am 23. August 2013 beim Beklagten ein. Gegen den ebenfalls in Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer für 2007 legte sie keinen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 12. August 2014 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 2008 auf 121.439,00 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 31.097,00 € herab. Eine Abhilfe im Hinblick auf die im Streit stehende Problematik war hiermit nicht verbunden. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Organgesellschaft, ist am 11. September 2014 bei Gericht eingegangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin trägt vor, dass sie selbst in ihren Bilanzen für die Jahre 2006-2008 keine Anpassung an die von dem Beklagten vorgenommenen Bilanzierungsansätze in der zeitlich ersten Betriebsprüfung vorgenommen habe. Nach Auffassung der Organgesellschaft sei bereits zum 31. Dezember 2005 keine Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin zu bilanzieren. Die zum damaligen Zeitpunkt noch inkomplette Vorsteuer sei in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 zutreffend als Forderung erfasst worden. Lägen, wie hier, ordnungsgemäße Rechnungen in Form von Gutschriften vor, so sei der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum möglich, in dem die bezogene Leistung ausgeführt worden sei. Die durch die Gutschriften dokumentierten Leistungen seien sämtlich im Veranlagungszeitraum 2005 bezogen worden. Die formellen Fehler der Gutschriften änderten entgegen der Auffassung des Beklagten nichts an der von der Organschaft auch vorgenommenen zeitlichen Erfassung einer Vorsteuerforderung im Jahr 2005. Dieses gelte erst recht aufgrund der Tatsache, dass die streitigen Gutschriften mit umsatzsteuerrechtlicher Rückwirkung auf das Jahr 2004 bzw. 2005 im Jahr 2008 berichtigt worden seien. Die Tatsache, dass dieses im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft geschehen sei, sei ohne Relevanz. Auch ohne Korrektur der Gutschriften, bei denen lediglich die Steuernummer des leistenden gefehlt habe, sei eine entsprechende Vorsteuerforderung bereits in den Bilanzen 2004 und 2005, wie von der Klägerin vorgenommen, zu aktivieren. Die Vorsteuererstattung sei keine zivilrechtliche Forderung, sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber dem Finanzamt. Öffentlich rechtliche Schuldverhältnisse seien bilanzrechtlich unterschiedlich zu zivilrechtlichen Schuldverhältnissen zu behandeln. In der Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen seien stärker als bei der Beurteilung privater Schuldverhältnisse die gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Privatrechtliche Ansprüche hingen hingegen vom subjektiven Verhalten der Beteiligten ab. Bei öffentlich rechtlichen Ansprüchen sei zunächst nur zwischen gebundenen Anspruchsgrundlagen und Ermessensentscheidungen zu unterscheiden. Dabei sei die Qualität der einzelnen Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen. Dieses finde seinen Niederschlag darin, dass bei öffentlich-rechtlichen Steueransprüchen auf das abstrakte Vorliegen abgestellt werde und nicht auf die Konkretisierung durch einen Steuerbescheid wie § 10 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zeige. Letztlich sei unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Bilanzrichtigkeit unstreitig davon auszugehen, dass die Organgesellschaft zum Bilanzstichtag 2005 vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgegangen sei, da niemand freiwillig auf einen Vorsteueranspruch verzichte, zumal wenn er als Gutschriftenersteller als Herr der Vorsteuererstattung anzusehen sei. Für den umgekehrten Fall müsse ein verständiger und fachkundig beratener Steuerpflichtiger von der späteren Richtigstellung im Rahmen der Betriebsprüfung ausgehen. Hinzu komme, dass im konkreten Sachverhalt zum Berichtigungszeitpunkt 2008 alle Voraussetzungen einer materiell richtigen Gutschrift vorgelegen hätten, so dass die Negation einer Vorsteuerforderung in der Prüferbilanz 2005 umso unverständlicher erscheine. Der Beklagte weise zwar zutreffend auf den BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 ( BStBl. II 2013, 317 ) hin, mit dem der subjektive Fehlerbegriff zu Gunsten einer objektiven Betrachtungsweise geopfert werde. Der Beklagte lasse aber außer Acht, dass sich die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffes nur auf Rechtsfragen bezogen habe. Hinsichtlich der Tatsachenfrage, um die es sich hier handele, nämlich ob die Steuernummer im richtigen Feld der Gutschrift enthalten sei, habe er die Beantwortung des richtigen Fehlerbegriffes ausdrücklich offengelassen. Der Kaufmann habe fehlende Tatsachen, die ihm in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt werden, bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Vorliegend könne als Tatsache in diesem Sinne nicht das Datum der Berichtigung der fehlerhaften Gutschriften im Jahr 2008 anzusehen sein. Vielmehr werde das Rechtsinstitut des Wertaufhellungsgrundsatzes bei Tatsachenfragen überlagert durch den Grundsatz der subjektiven Bilanzrichtigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt sei zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 bei der Organgesellschaft entweder vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 UStG oder bei Nichtvorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen von der Berichtigungsabsicht der noch fehlenden Einzelvoraussetzungen auszugehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Perfektionierung des § 15 UStG mit eigenen Mitteln, d.h. Gutschriften, durchgeführt werden könne. Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs gelten vorliegend nicht. Die finanzamtliche Prüferbilanz sei nach herrschender Meinung keine Bilanzberichtigung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG, da der Prüfer nur den abschnittsbezogenen Gewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ändere, aber nicht in den vom Steuerpflichtigen festgestellten Jahresabschluss eingreife. Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs griffen aber in anderer Weise. Denn es sei genau der formelle Bilanzzusammenhang auf den sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin beziehe, wenn sie ihre für richtig erachtete und für richtig befundene Forderung aus dem Jahr 2005 in den Folgejahren und damit auch im Jahr 2008 beibehalte. Dieses Ergebnis gelte umso mehr, als es keine Angleichungsverpflichtung an einen für falsch erachteten Korrekturvorgang der Betriebsprüfung geben könne. Zwar sei nach Auffassung der Klägerin die Vorsteuerforderung in ihrer bilanziellen Gewinnauswirkung nur einmal aufwandswirksam zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Behandlung der Vorsteuer aber zu einer doppelten Gewinnauswirkung führe, könnte gegebenenfalls § 174 Abs. 2 AO in Betracht kommen. Da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO aber nicht gegeben seien, müsse dieser Aspekt nicht weiter verfolgt werden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Entlastung gebe es nicht. Die Verfassung schütze den Bürger vor einer steuerrechtlich unverhältnismäßigen Belastung und nicht umgekehrt. Die Aufgabe der unzulässigen Begünstigung des Steuerpflichtigen übernehme allein der Erstattungsanspruch des § 37 Abs. 2 AO. Da vorliegend aber ein rechtlicher Grund für die Doppelbegünstigung vorliege, sei kein Anwendungsbereich für § 37 AO gegeben. Auch sonst sei anerkannt, dass die technische Zufälligkeit des Steuerrechts, insbesondere des Steuerbilanzrechts, zu Ergebnissen führen könne, die nicht immer dem Grundsatz der Total-Steueridentität entsprechen. Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2016 ( C -518/14 ) stelle in mehrfacher Hinsicht eine Bestätigung der Rechtsauffassung der Klägerin dar. Insbesondere spreche sich der EuGH in umsatzsteuerlicher Hinsicht für die zeitliche Erfassung der Vorsteuer aufgrund eines fehlerhaften ergänzungsbedürftigen Dokuments im Zeitpunkt des Erhalts dieses fehlerhaften Dokuments aus. Daraus folge, dass im Zeitpunkt des Leistungsempfangs und dem Vorliegen einer darauf unstreitig bezogenen Rechnung die Vorsteuer geltend zu machen sei. Wenn der EuGH aber schon den vorgezogenen Zeitpunkt für die Umsatzsteuer genügen lasse, so gelte dieses erst recht für deren bilanzielle Behandlung. Die Klägerin beantragt,den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2008 vom 5. August 2013 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines um € verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte herabgesetzt wird,den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom 5. August 2013 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines um € verminderten Gewerbeertrags vor Verlustabzug herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Streitig sei die Aktivierung einer Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin zum 31. Dezember 2008 i.H.v. €. Hierzu habe die Klägerin erneut ausführlich ihren Standpunkt zu Entstehung des Vorsteuerabzugs aus den berichtigten Gutschriften und dem Beratervertrag mit Herrn F unter Heranziehung der Grundsätze des Umsatzsteuerrechtes dargestellt. Die umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Entstehung des Vorsteuerabzugs sei aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung und sei im Übrigen im (bereits abgeschlossenen) Klageverfahren der Organträgerin wegen Umsatzsteuer für 2004 und 2005 (Az. 3 K 1273/13) zu klären. Im Streitfall ergebe sich die Verpflichtung zur Passivierung einer Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber der Organträgerin zum 31. Dezember 2005 sowie der Aktivierung einer Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin zum 31. Dezember 2008 in Höhe von € aus den gegenüber der Organträgerin ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen und der hieraus resultierenden Verpflichtung der Klägerin im Innenverhältnis durch das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Daher sei auch die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15. September 2016, C -518/14 ) zur umsatzsteuerrechtlich rückwirkenden Rechnungsberichtigung für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die bilanzielle Behandlung der Aktivierung einer Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin streitig sei. Das Ergebnis der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung im Rechtsstreit der Organträgerin wegen Umsatzsteuer für 2004 und 2005 (Az. 3 K 1273/13) könne sich erst in den aktuellen Bilanzen der Klägerin widerspiegeln und habe keine Auswirkungen auf das Streitjahr 2008. Gründe 1. Die Klage ist begründet. Die Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrages für 2008 vom 5. August 2013 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12. August 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht in der Prüferbilanz zum 31. Dezember 2005 eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin passiviert. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Verbindlichkeit in Ihren Bilanzen für 2006 bis 2008 nicht fortgeführt hat, kann der (unzutreffende) Bilanzansatz auch nicht für den Betriebsvermögensvergleich des Streitjahres 2008 herangezogen und gewinnerhöhend aufgelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 70/98 , BStBl II 2000, 129 ). Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs gelten insoweit nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zu Grunde lagen. Da die Organgesellschaft zudem unstreitig bereits mit Erstellung der streitigen Gutschriften in den Jahren 2004 und 2005 eine Vorsteuerforderung gegenüber der Organträgerin aktiviert hat, ist im Jahr 2008 auch nicht auf Grund der in diesem Jahr korrigierten und nun auch formell zum Vorsteuerabzug berechtigten Gutschriften eine erneute Aktivierung einer Vorsteuerforderung vorzunehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.