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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15

Obsah (20)§ 44§ 4a§ 45§ 47§ 176§ 214§ 2§ 3§ 4§ 34§ 6§ 215§ 1§ 30§ 33§ 67§ 57§ 28§ 15§ 54

lege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) über das Außerkrafttreten des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. S. 319), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember

den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten

§ 44BNat

SchG scheitern muss. 4. Stellt sich erst

dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner

  1. Änderung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... an der Durlacher Straße (B 3) in Weingarten. Es handelt sich um zwei unbebaute Wiesen- und Gartengrundstücke oberhalb der Durlacher Straße. Der Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" betrifft ein Areal mit Hanglagen, die teilweise eine Steigung von 30 % aufweisen. Für das Gebiet hatte die Antragsgegnerin bereits am
  2. Februar 1972 einen ersten Bebauungsplan beschlossen. Auf dessen Grundlage wurde eine Reihe von ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Plangebiet genehmigt und realisiert. Weitere Gebäude waren schon vor Erlass dieses Bebauungsplans genehmigt und errichtet worden, teilweise schon in den 1930er Jahren. Im Flächennutzungsplan des

barschaftsverbands Karlsruhe vom

  1. Dezember 1984, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe am
  2. März 1985 genehmigt wurde, ist das Gebiet als reines Wohngebiet dargestellt. Am
  3. März 1982 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans von 1972 einen Bebauungsplan zu seiner Änderung aufzustellen. Das Gebiet sollte den Bereich des zu ändernden Bebauungsplans umfassen. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom
  4. Juli 1999 wurde aus vier eingeholten städtebaulichen Konzepten das von Prof. T. entworfene als Grundlage für die weitere Planung ausgewählt. Zum ausgewählten Konzept wurden in der Folge vier Varianten erarbeitet, die im Rahmen vorgezogener Bürgerbeteiligungen am
  5. März 2001 und
  6. November 2004 vorgestellt und diskutiert wurden. Von der Antragsgegnerin wurde hier die Variante 2 favorisiert, die später auch weiterverfolgt wurde. Hauptanliegen der Variante 2 im Vergleich zum Basisplanentwurf war die Reduzierung der Verkehrsflächen durch den Wegfall der Planstraße A. Dies hatte zur Folge, dass die für die betreffenden Grundstücke vorgesehene Bebauung über die B 3 erschlossen werden musste und eine Lärmschutzwand entfallen konnte. Insgesamt sollten so 2 Millionen Euro eingespart werden. Allerdings erforderte diese Lösung Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung an der B 3, weil an der zur Bundesstraße gerichteten Seite die einschlägigen Orientierungswerte überschritten werden. Am
  7. Juli 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs mit seiner Begründung. Die öffentliche Auslegung wurde vom
  8. August bis zum
  9. September 2006 durchgeführt. Dies wurde in der Turmberg-Rundschau vom
  10. August 2006 bekannt gemacht. Daraufhin gingen rund 50 Stellungnahmen ein, darunter eine von der Antragstellerin. In der Folge musste der Entwurf überarbeitet werden, unter anderem weil die Erschließungsplanung weiter vorangetrieben werden musste, um die Baubereiche festlegen zu können, und wegen der naturschutzrechtlichen Problematik. Auch die Gebietsabgrenzung stand in Frage. In der öffentlichen Sitzung vom
  11. März 2008 beschloss der Gemeinderat die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs. Dabei wurde die Auslegungsfrist auf drei Wochen verkürzt. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Turmberg-Rundschau vom
  12. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte vom
  13. bis
  14. April
  15. Die Antragstellerin gab erneut eine Stellungnahme ab. Das Landratsamt Karlsruhe teilte mit Schreiben vom
  16. April 2008 mit, dass zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit noch keine abschließende Äußerung erfolgen könne, weil die Untersuchungen noch nicht vollständig seien. Dies gelte insbesondere für den Schutz von Fledermäusen. Am
  17. Juli 2008 legte dann die von der Antragsgegnerin beauftragte Diplom-Biologin H. eine Untersuchung zur Fledermausfauna im geplanten Baugebiet vor, die aufzeigte, dass ohne Ausgleichsmaßnahmen ein Nahrungshabitat, das für in der Nähe gelegene Wochenstuben wesentlich sei, beeinträchtigt würde. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am
  18. Juli 2008 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans "Kirchberg-Mittelweg". Der Beschluss erfolgte unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt werde, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren. Im Oktober 2008 legte die Diplom-Biologin H. von der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden im Auftrag der Antragsgegnerin eine ergänzte Untersuchung zum Fledermausschutz vor. Darin führte sie aus, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, damit ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes ausgeschlossen werden könne. Die untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom
  19. Oktober 2008 der Antragsgegnerin mit, dass sie dieser Einschätzung zustimme. Der dem Bebauungsplan beizufügende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die Fledermausproblematik ergänzt. Am
  20. November 2008 wurde der Beschluss vom
  21. Juli 2008 über die Änderung des Bebauungsplans in der Turmberg-Rundschau bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am
  22. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" vom
  23. Juli 2008 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom
  24. November 2009 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Am
  25. November 2009 hat sie diese Schriftsätze nebst Anlagen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. In formeller Hinsicht rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin: Der Umweltbericht sei erst

dem am 21. Juli 2008 gefassten Satzungsbeschluss erarbeitet und im November 2008 fertiggestellt worden. Danach hätte der Entwurf des Bauleitplans erneut

§ 4aAbs. 3 Bau

GB ausgelegt werden müssen. Zudem fehle ein förmlicher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter machte die Antragstellerin geltend, die Gemeinderäte hätten vor der Sitzung am

  1. Juli 2008 nicht alle für die abschließende Gesamtabwägung relevanten Unterlagen erhalten. So hätten die Gemeinderäte die gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme des Sachverständigen Dr. L. vom
  2. Mai 2008, die am
  3. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, vor der Sitzung am
  4. Juli 2008 nicht erhalten. Stattdessen habe es in dieser Sitzung nur einen mündlichen Vortrag von Herrn Dr. L. gegeben. Auch habe die Untersuchung zur Fledermausfauna der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden vom
  5. Juli 2008 den Gemeinderäten nicht vorgelegen - abgesehen davon, dass die ergänzte fachliche Stellungnahme hierzu erst im Oktober 2008 erstellt worden sei. Darüber hinaus seien die im Zuge des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Bei der Einsichtnahme durch die Tochter der Antragstellerin seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Raum anwesend gewesen, die diese zum Teil

ihrem Begehren gefragt hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer von Herrn O. R., dem Leiter des Bauamts, befunden. Der Zugang zum Amtszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Zudem hätten die Gutachten von W. Ingenieure und Prof. T. gefehlt. Bei der zweiten öffentlichen Auslegung im Jahr 2008 seien ebenfalls diverse Unterlagen nicht einsehbar gewesen, nämlich das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom

  1. November 2006, die Gutachten von W. Ingenieure zur Erschließung sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie bestimmte Gutachten von Prof. T. und P. Sch. Daneben rügte die Antragstellerin materielle Fehler. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unzureichend. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans am
  2. Juli 2008 noch nicht festgestanden, ob ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes greife. Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an einem gravierenden Abwägungsdefizit, weil für die Grundstücke entlang der Durlacher Straße ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die dortigen Grundstücke seien nur mit einem unwirtschaftlichen Aufwand bebaubar und könnten zu den festgesetzten Zwecken nicht genutzt werden. Die Festsetzung sei schon nicht erforderlich. Es gebe in Weingarten genügend Flächen für solche Nutzungen. Es handele es sich um eine Scheinfestsetzung, weil aufgrund der massiven Lärmvorbelastung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht möglich gewesen sei. Die direkt an der B 3 (Durlacher Straße) gelegenen Grundstücke lägen im Lärmpegelbereich VI. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete würden um 20 dB (A) und die für Mischgebiete um 15 dB(A) überschritten. Zudem seien die bisherigen schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2000 bis 2002 überholt. Im Jahr 2006 sei gegenüberliegend zu diesen Grundstücken ein Bebauungsplan für Supermärkte aufgestellt worden. Dabei sei man für die Zufahrt zu den Supermärkten von 2.700 Kfz pro 24 Stunden ausgegangen. In der Fortschreibung von 2008 gehe der Schallgutachter von 75 dB (A) tags und 70 dB (A)

ts aus. Damit sei das Mischgebiet allein wegen der Lärmbelastung festgesetzt worden. Städtebauliche Gründe gebe es keine. Insbesondere finde sich keine Abwägung, ob es angesichts der Lärmvorbelastung nicht sinnvoller wäre, auf eine Bebauung der Grundstücke entlang der Durlacher Straße ganz zu verzichten. Es fehle zudem eine Untersuchung und Bewertung der Luftschadstoffe - insbesondere der Feinstaubbelastung - für die von der Festsetzung eines Mischgebiets betroffenen Grundstücke. Auch sei eine Bebauung der Grundstücke im geplanten Mischgebiet aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht in der vorgesehenen Weise realisierbar, weil das festgesetzte Baufenster aus massivem Fels bestehe. Die festgesetzten Tiefgaragen müssten dort hineingebaut werden. Die Grundstücke seien daher weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Balkone und öffenbare Fenster könnten nur

Osten angebracht werden. Für eine gewerbliche Nutzung wäre der finanzielle Aufwand zu hoch. Auch sei die vom Gemeinderat vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Beibehaltung der Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch gravierend defizitär und beruhe auf unzutreffenden Argumenten und Bewertungen. Das vom Gemeinderat herangezogene Gutachten von Dr. L. weise - wie sich aus der von der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP im Auftrag der Anwohner vorgenommenen Plausibilitätsprüfung vom

  1. Oktober 2009 ergebe - Fehler auf. Die positive Bewertung der Variante 2 (Planstraße B) und die Ablehnung der modifizierten Variante 6 seien aus geotechnischer Sicht nicht schlüssig. Zudem habe der Gemeinderat die hohe natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Bereichs, der von der Planstraße B mit den dort erforderlichen umfangreichen Stützwänden und insbesondere der dazu erforderlichen Brücke über den Steinbruch betroffen sei, nicht in die Abwägung einbezogen. Es sei nicht ermittelt und erwogen worden, dass es im Plangebiet Bereiche gebe, welche die Wertigkeit eines gesetzlich geschützten Biotops hätten. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Steinbruch ein Naturdenkmal und dass durch die geplante Brücke über den Steinbruch sei und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs gravierend beeinträchtigt würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob der Steinbruch naturschutzfachlich aufgewertet werden könne und damit eine tauglichere Ausgleichsmaßnahme darstelle als die Aufforstung eines Maisackers nahe des "Weingartener Moors". Außerdem liege ein Abwägungsausfall auch insoweit vor, als eine Planungsvariante orientiert an dem tatsächlichen Bestand nur mit einem Ausbau des Mittelwegs und des Eisbergwegs nicht vertieft geprüft und ins Verhältnis zum Gesamtherstellungsaufwand der nun bevorzugten Variante gestellt worden sei. Der Gemeinderat habe die Abwägung nicht selbst vorgenommen. Sie sei durch die Verwaltung und die Stadtplanerin erfolgt. Dies ergebe sich aus der Synopse; in der Spalte "Beschlussvorschlag" sei durchgängig "Kenntnisnahme" formuliert. Daraus werde deutlich, dass der Gemeinderat keine eigene Abwägung vorgenommen habe. Zur Begründung des Normenkontrollantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin diese gegenüber der Antragsgegnerin vorgebrachten Rügen mit Schriftsatz vom
  2. März 2010 wiederholt und vertieft, unter anderem hat er einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Diplom-Biologen B. und E. R. vom
  3. Dezember 2009 vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2010 erwidert. Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die bezüglich des Artenschutzrechts vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Die geltend gemachten Abwägungsdefizite bezüglich der Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch lägen ebenfalls nicht vor. Insgesamt seien sechs Varianten geprüft und gegeneinander abgewogen worden. Zusätzlich sei auch eine "Nullvariante" (Wegfall der Planstraße B, ausschließlich Ausbau Mittelweg und Eisbergweg ohne beidseitige Bebauung des südlichen Mittelwegs) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat gewesen (vgl. die Beschlussvorlage vom 11.7.2008, S. 6). Soweit die Antragstellerin rechtliche Fehler hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebiets an der Durlacher Straße rüge, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin habe sich die Antragsgegnerin auch mit der Problematik der Auswirkungen des Verkehrs auf der B 3 in Form von Luftschadstoffen auf das geplante Mischgebiet befasst. Auch in geologischer Hinsicht sei die Bebaubarkeit der Grundstücke entlang der Durlacher Straße gegeben. Schließlich sei der Vortrag der Antragstellerin abwegig, wonach der Gemeinderat die mit einer Synopse versehene Beschlussvorlage in der Sitzung vom
  5. Juli 2008 nur zur Kenntnis genommen, jedoch keine eigene Abwägung vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom
  6. November 2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  7. März 2010 (NuR 2010, 505) aus Gründen der Rechtssicherheit ein Ergänzungsverfahren zum Artenschutz durchführen werde. In der Folge ist auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom
  8. April 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. In der Zeit vom
  9. Juli bis
  10. August 2012 wurde der Entwurf des überarbeiteten Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde auf die im Textteil grau unterlegten Teile sowie auf die Flächen für ergänzende Maßnahmen zum Artenschutz im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beschränkt. Mit Schriftsatz vom
  11. August 2012 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter Verweis auf ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten geltend, dass die Behandlung des besonderen Artenschutzes weiterhin unzureichend sei. Außerdem forderte sie die Antragsgegnerin auf, diejenigen Flächen im Baugebiet, die natur- und artenschutzfachlich so hochwertig seien, dass für sie mit "horrenden" Kosten verbundene Kompensationsmaßnahmen erforderlich seien, von der Bebaubarkeit auszunehmen. Sie beantragte zudem, ihre Grundstücke nicht als Bauflächen, sondern stattdessen mit den benachbarten Grundstücken, die ebenfalls nicht bebaut seien, als private Grünflächen festzusetzen. Im Rahmen der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange bat das Landratsamt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom
  12. September 2012 die Antragsgegnerin, die ihm bisher unbekannten, von der Antragstellerin eingeholten naturschutzrechtlichen Fachbeiträge zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ließ in der Folge von einem neu beauftragten Fachbüro eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. Auch die Lärmbelastung des Plangebietes wurde erneut durch eine Fortschreibung des im Jahr 2008 erstellten schalltechnischen Gutachtens von K. und Le. begutachtet (Stand:
  13. Februar 2015). Dieses ergab aufgrund aktualisierter Verkehrszählungen eine höhere Verkehrsbelastung auf der B 3 mit auch einem höheren Schwerverkehrsanteil im Vergleich zur letzten schalltechnischen Untersuchung von
  14. Die Lärmemissionspegel lagen um 2 dB(A) höher als im Gutachten von
  15. Dies führe im Prognosezeitraum bis 2030 zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte an den Grundstücken entlang der B 3 mit maximalen Pegeln von über 70 dB(A) am Tag und etwa 65 dB(A) im

tzeitraum. Im Übrigen lägen an einzelnen Gebäudefronten leichte Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte vor. Die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zum Lärmschutz mussten überarbeitet werden. In der öffentlichen Sitzung vom

  1. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungs- und Ergänzungsentwürfe des Bebauungsplans, der Begründung mit Umweltbericht sowie der örtlichen Bauvorschriften und beschloss die erneute Auslegung der Änderungs- und Ergänzungsentwürfe. In der Turmberg-Rundschau vom
  2. Mai 2015 wurde bekannt gemacht, dass die öffentliche Auslegung vom
  3. Juni bis
  4. Juli 2015 stattfinden solle. Eine Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit fand dabei nicht statt. In der Sitzung vom
  5. September 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" in der
  6. Änderung als Satzung. Der Bebauungsplan von 1972 wurde einschließlich aller Änderungen mit Ausnahme der
  7. Änderung und Ergänzung und der
  8. Änderung aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt. In der Turmberg-Rundschau vom
  9. Oktober 2015 wurde das Inkrafttreten der im ergänzenden Verfahren erlassenen Satzung zur
  10. Änderung des Bebauungsplans "Kirchberg-Mittelweg" und der örtlichen Bauvorschriften bekanntgemacht. Am
  11. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin das für ruhend erklärte Verfahren wieder angerufen. Im Rahmen des Ergänzungsverfahrens seien insbesondere die bisher im Gerichtsverfahren gerügten Defizite der artenschutzrechtlichen Begutachtung ausgeglichen und der Lärmschutz aktualisiert worden. Mit Schriftsätzen vom
  12. Dezember 2015 und vom
  13. Februar 2016 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert und die Begründung des Antrags ergänzt. Sie wendet sich nun gegen die neue sowie die vorherige Fassung des Bebauungsplans. Der am
  14. September 2015 beschlossene Bebauungsplan sei im Wesentlichen nur um natur- und artenschutzrechtliche Themen ergänzt worden, im Übrigen aber identisch mit dem am
  15. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan. Zwar habe der neue Bebauungsplan den alten aufgehoben. Jedoch habe keine neue vollständige Abwägung mehr stattgefunden. Wenn der neue Bebauungsplan nichtig sei, lebe die davor geltende Fassung wieder auf. Die bisherigen formellen und materiellen Rügen blieben in vollem Umfang aufrechterhalten. Insbesondere seien die Untersuchungen zu den besonders streng geschützten Arten weiterhin nicht ausreichend. Zwar habe die Antragsgegnerin nun eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und einen überarbeiteten Umweltbericht erstellen lassen. Dort seien die bisherigen Kritikpunkte der sachverständigen Biologen B. und E. R. angesprochen. Jedoch seien die Fledermausarten Braunes und Graues Langohr weiter nicht ausreichend untersucht. Verbotstatbestände seien weiterhin wahrscheinlich, ebenso bei der großen Bartfledermaus. Bei der Haselmaus müsse trotz des fehlenden

weises zum jetzigen Zeitpunkt mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Arten könne damit keinesfalls ausgeschlossen werden. Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen seien für sie dennoch nicht vorgesehen. Bei den Vögeln sei das Vorkommen des Wendehalses nicht geklärt, obwohl es starke Hinweise auf dessen Vorkommen und eine starke Betroffenheit gebe. Im Übrigen bestünden in hohem Maße Mängel bei den Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf die Dokumentation der Untersuchungen. Sie könnten nicht ausreichend

vollzogen werden. Die von ihr beauftragten Biologen B. und E. R. hätten im Plangebiet eigene Untersuchungen zu den besonders und streng geschützten Arten durchgeführt. Dabei habe man mit geringem Suchaufwand inmitten des Plangebietes zwischen Mittelweg und Eisbergweg drei Haselnüsse mit Fraßspuren gefunden. Diese habe man dem bedeutendsten Haselmaus-Experten in Deutschland zur Begutachtung zugesandt. Das Ergebnis sei gewesen, dass zwei Nüsse sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien; bei der dritten Nuss bestünden Unsicherheiten. Die von den Gutachtern der Antragsgegnerin angewandte Methodik zum

weis der Haselmaus sei unzureichend. Dabei sei der Lebensraum im Plangebiet für die Haselmaus gut bis sehr gut geeignet. Allerdings sei die Haselmaus schwer

zuweisen. Jedenfalls sei der Fund ein starkes Indiz dafür, dass die Haselmaus im Plangebiet wohne. Bezüglich der Fledermausarten Braunes und Großes Langohr seien Herrn B. ebenfalls mit vergleichsweise geringem Aufwand mittels Detektor zwei

weise möglich gewesen. Deshalb könne man von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgehen. Auch die Gutachterin der Antragsgegnerin - Frau H. - habe in ihren Erfassungsergebnissen zwei Kontakte mit Langohren erwähnt. Da die Gutachter der Antragsgegnerin als Methoden weder computergestützte Lautanalysen noch Netzfänge noch Telemetrie eingesetzt hätten, wobei es sich heute um Standardmethoden handele, seien weder eine genaue Artenbestimmung noch Aussagen zur Lage des Quartiers möglich. Hierfür genüge auch nicht die Kontrolle der potenziellen Quartierbäume im Plangebiet, da beide Langohrarten auch in Gebäuden vorkommen könnten und für beide essenzielle Nahrungshabitate in nächster Nähe zu den Quartieren zu erwarten seien. Das heiße: Selbst wenn die Quartiere außerhalb des Plangebiets lägen, könnte ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung essentieller Nahrungshabitate im Plangebiet bewirkt werden. In der Maßnahmenausarbeitung der Antragsgegnerin würden die Langohren völlig unzureichend berücksichtigt. Man könne 100 Stunden mit dem Detektor im Plangebiet unterwegs sein, ohne den Eintritt eines Verbotstatbestands mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Damit sei der erforderliche

weis, dass der Bebauungsplan zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führe, auch im Ergänzungsverfahren nicht erbracht. Es liege ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vor. Der Bebauungsplan vom

  1. September 2015 sei unwirksam. Damit sei auch der defizitäre Bebauungsplan vom
  2. Juli 2008 unwirksam. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" der Antragsgegnerin in der Fassung der
  3. Änderung vom
  4. September 2015 sowie für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" der Antragsgegnerin in der Fassung der vormaligen
  5. Änderung vom
  6. Juli 2008 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bringt ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom
  7. März 2016 vor, der Antrag sei unbegründet. Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom
  8. September 2015 seien Folgerungen aus der ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung sowie Festsetzungen, mit denen dem fortgeschriebenen Fachgutachten zum Verkehr und der darauf aufbauenden schalltechnischen Untersuchung Rechnung getragen worden seien. Zur Erwiderung auf die bereits mit Schriftsatz vom
  9. März 2010 geltend gemachten Rügen werde Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  10. Juni
  11. Soweit die Antragstellerin mit Einwendungsschreiben vom
  12. Juli 2015 beantragt habe, ihre Grundstücke als private Grünfläche festzusetzen, sei dies in der dem Satzungsbeschluss beigefügten Synopse zurückgewiesen worden. Hierauf werde Bezug genommen. Bezüglich der Gründe für die geänderten Festsetzungen zum Schallschutz entlang der Durlacher Straße werde auf Nummer 6.5 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen. Die von B. und E. R. in ihrer Stellungnahme vom
  13. Juli 2015 erhobene Kritik gegen die artenschutzrechtliche Prüfung sei in der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Synopse auf der Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragte Fachbüros detailliert und fachlich fundiert widerlegt worden. Darauf werde verwiesen. Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Diplom-Biologe in seiner Mitteilung vom
  14. Januar 2016 ausführe, er habe im Plangebiet drei Haselnüsse gefunden, von denen zwei sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien, und er habe zwei

weise von Langohr-Fledermäusen festgestellt, weshalb von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgegangen werden müsse, werde dem widersprochen. Im Übrigen könne eine artenschutzrechtliche Prüfung

der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Momentaufnahme darstellen und sei

dem Maßstab der praktischen Vernunft durchzuführen. Erforderlich sei nur eine lege artis zeitnah durchgeführte Bestandserhebung. Sollten sich im

hinein signifikante Änderungen ergeben, sei dem im Rahmen der Planverwirklichung und Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung

§ 45Abs. 7 und § 67 Abs. 2 BNat

SchG. Die hier durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom

  1. April 2018 das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 mit der Flurstück-Nummer ... (...) und dessen nähere Umgebung sowie das alte Steinbruchgelände gesehen vom Grundstück ...... und vom Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 mit den Flurstück-Nummern ... und ... (...) in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hatten die von den Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter Gelegenheit, ihre Parteigutachten zu den naturschutzfachlichen Fragen zu erläutern und zu ergänzen. Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (29 Ordner), der am
  2. Februar 1972 beschlossene Bebauungsplan mit Begründung sowie der Flächennutzungsplan des

barschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. I. Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die

den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist. II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO. Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 , juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705 , juris Rn. 29). Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 , juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58). Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot

§ 176Bau

GB erlässt. III. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres

Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom

  1. Juli 2008 war gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am
  2. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am
  3. Oktober 2015 aufgrund der im ergänzenden Verfahren

§ 214Abs. 4 Bau

GB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22). IV. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom

  1. November 1996 gegenüber der Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, es bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans von
  2. Für die darin festgesetzten Straßen seien die notwendigen Böschungen und Stützmauern nicht festgesetzt worden. Daher sei fraglich, ob sich das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1972 verwirklichen lasse, weshalb es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Plans fehlen könnte. B. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom
  3. September 2015 ist nicht begründet. Der Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelberg" der Antragsgegnerin ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214 und 215 BauGB). Sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens und die hier vorgenommenen Änderungen der Satzung über den Bebauungsplan sind

§ 214Abs. 4 Bau

GB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom

  1. Juli 2008 nicht zu entscheiden. I. Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler des Bebauungsplans vor.
  2. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin schriftsätzlich erhobene, in der mündlichen Verhandlung jedoch fallen gelassene Rüge, es fehle - schon für den am
  3. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan - ein förmlicher Beschluss

§ 2Abs. 1 Satz 2 Bau

GB über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 , juris Rn. 24 ff.). 2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst

dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht

dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren

§ 214Abs. 4 Bau

GB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom

  1. September 2015 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der auf den Bebauungsplan vom
  2. Juli 2008 bezogene und bei der Verkündung des Plans am
  3. November 2008 vorliegende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten artenschutzrechtlichen Defizite sowie hinsichtlich des Lärm- und Schallschutzes im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Der neue Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lagen dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ergänzten Bebauungsplan am
  4. September 2015 vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Artenschutz und den Lärmschutz im Vergleich zum Bebauungsplan vom
  5. Juli 2008 ebenfalls geändert. Auch die örtlichen Bauvorschriften wurden geändert. Der geänderte Planentwurf war zusammen mit dem überarbeiteten Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom
  6. Juni bis
  7. Juli 2015 vor dem Satzungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden.
  8. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung am
  9. Juli 2008 die "Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme Neubaugebiet Kirchberg/Mittelweg in Weingarten Baden" des Sachverständigenbüros Dr. L. vom
  10. Mai 2008, die ausweislich des Eingangsstempels der Antragsgegnerin am
  11. Juli 2008 bei dieser eingegangen sei, sowie die Untersuchungen der Koordinationsstelle für den Fledermausschutz Nordbaden vom Juli 2008 und vom Oktober 2008 nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch. a) Für die genannten Untersuchungen zum Fledermausschutz gilt dies - wenn man den Einwand der Antragstellerin als Rüge einer Verletzung des Ermittlungsgebots

§ 2Abs. 3 Bau

GB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom

  1. September 2015 aufgenommen wurden. Somit kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen insoweit dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am
  2. Juli 2008 vorlagen. b) Aber auch bezüglich des Gutachtens von Dr. L. zu Fragen der Erschließung des Baugebiets liegt keine

§ 214Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau

GB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom

  1. Juli 2008 zur Sitzung vom
  2. Juli 2008 (dort S. 4 f.) sowie mit weiteren Details in der Synopse wiedergegeben (dort S. 11). Beide Unterlagen wurden den Gemeinderäten vor der Sitzung zugestellt (vgl. das entsprechende Anschreiben der Antragsgegnerin vom
  3. Juli 2008). Außerdem hat Herr Dr. L. sein Gutachten in der Sitzung vom
  4. Juli 2008 mündlich vorgestellt (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift). Ausgehend hiervon ist ein Ermittlungsfehler nicht erkennbar. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt und unterstellt, es hätten einige Gemeinderäte bei einer vorherigen Vorlage des Gutachtens im Wortlaut dieses genauer prüfen können, fehlt es diesem etwaigen Fehler an der Beachtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Denn der Gemeinderat hatte im ergänzenden Verfahren die Möglichkeit, das Gutachten einzusehen und auf seiner Grundlage Änderungen zu beschließen. Die Satzung wurde jedoch am
  6. September 2015 ohne Änderung der Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets erlassen. Damit steht - ohne dass es insoweit hypothetischer Überlegungen bedürfte - fest, dass der etwaige Ermittlungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.
  7. Auch die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig am
  8. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Antragstellerin, die Unterlagen seien vor dem Beschluss der Satzung vom
  9. Juli 2008 im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom
  10. August bis
  11. September 2006 und vom
  12. bis
  13. April 2008 nicht frei zugänglich gewesen, hat keinen Erfolg. Die Anforderungen

§ 3Abs. 2 Satz 1 Bau

GB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die

einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom

  1. Juni bis
  2. Juli 20015 jedenfalls formal in ihrer Gesamtheit neu beschlossen und bekanntgemacht worden ist. Die Antragstellerin bringt vor, bei der Einsichtnahme während der Auslegung in der Zeit vom
  3. August bis zum
  4. September 2006 sowie der weiteren Auslegung vom
  5. bis
  6. April 2008 seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugegen gewesen, die die Einsichtswilligen zum Teil

ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88 ). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als "überzogen" zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 , juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch

fragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50). Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine "jedermann und jederzeit" zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache

aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594 , juris Rn. 11).

den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom

  1. August 2006 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom
  2. November 2009) und des Herrn F. vom
  3. April 2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom
  4. November 2009) sowie der Erwiderung durch die Antragsgegnerin, fand die vor dem Satzungsbeschluss vom
  5. Juli 2008 erfolgte erste öffentliche Auslegung in der Zeit vom
  6. August bis
  7. September 2006 sowie die erneute öffentliche Auslegung unter verkürzter Frist vom
  8. bis
  9. April 2008 im Amtszimmer des damals noch stellvertretenden Hauptamtsleiters im Rathaus der Antragsgegnerin, Herrn O. R., statt. Dort war gewährleistet, dass die Unterlagen von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden konnte. Damit war eine wöchentliche Einsichtnahme von 33 Stunden gegeben. Dies genügte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Unterlagen waren für den interessierten Bürger ohne Weiteres in zumutbarer Weise zugänglich. Das Amtszimmer war durch ein Hinweisschild an der Bürotür als Zimmer der öffentlichen Auslegung kenntlich gemacht. Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch. Damit war eine zumutbare Einsichtsmöglichkeit gegeben. Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. jeweils vorab

ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst

ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele

fragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist. Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am

  1. August 2006 sowie Herr F. am
  2. April 2008 etwa eine halbe Stunde warten mussten, weil am
  3. August 2006 die Büros wohl wegen einer Veranstaltung auf dem Rathausplatz "verwaist" gewesen seien und weil am
  4. April 2008 das Amtszimmer vorübergehend besetzt gewesen sei, stellte dies kein unzumutbares Hindernis für die Möglichkeit zur Einsichtnahme dar. Am
  5. April 2008 war das Zimmer

Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am

  1. April 2008 etwa weitere zehn Minuten warten musste, weil sich Herr O. R. nun in einem Gespräch mit dem damaligen Hauptsamtleiter Herrn O. befunden hat, war dadurch die Einsichtnahme ebenfalls nicht unzumutbar behindert. Gleiches gilt für den
  2. August 2006, an dem in fünf zusammenhängenden Büros für eine halbe Stunde niemand anwesend gewesen sei, der die Tochter der Antragstellerin und Herrn F. bemerkt habe. Dabei ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Zimmer der öffentlichen Auslegung in dieser Zeit abgeschlossen war.
  3. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber auch insoweit nicht verletzt, als die Antragstellerin rügt, die bei den öffentlichen Auslegungen 2006 und 2008 vorhandenen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Auch insoweit kann - wie oben unter Nummer 4 ausgeführt - dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler überhaupt für die in einem Ergänzungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung erlassene Satzung vom
  4. September 2015 von Relevanz ist. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin schriftsätzlich vorgebracht hat, die relevanten Pläne seien lediglich im DIN A 3-Format und damit nicht hinreichend lesbar ausgelegt worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat angegeben, die relevanten Pläne seien in der Original-Fertigung der öffentlichen Auslegung im Maßstab 1:1000 ausgelegt gewesen. Lediglich die Unterlagen, die von der Verwaltung freiwillig zusätzlich an die Eigentümer übersandt worden seien, seien aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf DIN A 3 verkleinert worden. So finden sich in den Verwaltungsakten auch Ausfertigungen des Entwurfs des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans im Maßstab 1:1000 mit Stand
  5. Juli
  6. Die Auslegung dieser Pläne wurde aufgrund der Sitzungsvorlage vom
  7. Juli 2006 am
  8. Juli 2006 beschlossen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin ihre Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pläne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, ausgelegt waren. Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge der Antragstellerin, es hätten bei der öffentlichen Auslegung 2006 die Gutachten von W. Ingenieure zu den Erschließungsvarianten und von Prof. T. zu den städtebaulichen Varianten sowie bei der öffentlichen Auslegung 2008 das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom
  9. November 2006, alle Gutachten von W.-Ingenieure sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Gutachten von Prof. T. nicht zur Einsicht vorgelegen. Diese Unterlagen seien für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, weil es dort um die wichtige Frage gehe, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Erst aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebe sich, mit welch enormen Kosten die Festsetzungen verbunden seien.

§ 3Abs. 2 Satz 1 Bau

GB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die

Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. "Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie" - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der "Stellungnahmen" weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). "Umweltbezogen" ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information

§ 3Abs. 2 Satz 2 Bau

GB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15 .NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der

§ 4Bau

GB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44 ; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44 ; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07 .NE - juris Rn. 66;

Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als "wesentliche, umweltbezogene Gegenstände" zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie

ihrer Ansicht "umweltbezogen" seien. Dies hat sie nicht getan.

  1. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Satzungsbeschlusses vom
  2. September 2015 rügt, es finde sich in den Akten der Antragsgegnerin kein

weis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.

§ 34Abs. 1 Gem

O beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21). Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die

Angaben des Bürgermeisters am

  1. September 2015 erfolgte Einladung zur Sitzung zu spät erfolgt sei. Vielmehr hat der Bürgermeister, ohne dass von einem Gemeinderat Widerspruch erhoben worden wäre, zu Beginn der Sitzung die form- und fristgerechte Einberufung der Sitzung festgestellt und in der Folge über den Bebauungsplan abstimmen lassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich am
  2. September 2015 in der Turmberg-Rundschau vom
  3. September 2015 rechtzeitig veröffentlicht worden.
  4. Soweit die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgebracht hat, hinsichtlich der von der B 3 (Durlacher Straße) ausgehenden Luftschadstoffe liege ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB vor, greift auch diese Rüge nicht durch. a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 3Abs. 1 Bau

GB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom

  1. Juli 2006 gefolgt ist, in der er die öffentliche Auslegung des Entwurfs beschlossen hat. Auf den Hinweis der "extrem hohen Abgasbelastung" durch den Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer ... hat die Verwaltung ausgeführt: "Die Baubereiche entlang der Durlacher Straße sind mit 10,0 m Abstand zum Fahrbahnrand festgesetzt. Dazwischen liegen zunächst ein Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und ein Gehweg. Entlang des Gehwegs sind auf den privaten Grundstücken Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m herzustellen, so dass die Bebauung nicht im direkten Einwirkungsbereich der Abgasbelastung der Durlacher Straße liegt." In der Antragserwiderung vom
  2. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass auf der 1,5 m oder 2 m hohen Stützmauer im Mischgebiet Pflanzmaßnahmen festgesetzt seien, die zu einer weiteren Abschirmung von Schadstoffen beitrügen. Die nutzbaren Räume seien damit in einer ausreichenden Entfernung und durch geeignete Maßnahmen so abgeschirmt, dass damit sichergestellt sein dürfte, dass auf dem geplanten Eingangsniveau keine unzulässigen Belastungen ankämen. Damit sei die Belastung des geplanten Mischgebietes mit Luftschadstoffen angemessen berücksichtigt und abgearbeitet. Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten ergeben, dass die Schadstoffbelastung in Weingarten im Vergleich zu den Werten der Jahre 2004 und 2005 zurückgegangen sei. Daher halte das Umweltministerium die Einrichtung einer Umweltzone für Weingarten für entbehrlich, wie sich aus den beigefügten Artikeln aus den Badischen Neusten

richten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe. b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB vor. Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der

folgenden Luftreinhalteplanung

§ 47BIm

SchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum

  1. August 2010 geltenden
  2. BImSchV sowie derjenigen der danach geltenden
  3. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für den Erlass eines Bebauungsplans ist, weil Grenzwertüberschreitungen

dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212 , juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer

folgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung

§ 47BIm

SchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 , juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05 .NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 , juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22). Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212 , juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht). Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das

§ 6Abs. 2 Im

SchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten

§ 47BIm

SchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den

dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und

folgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom

  1. bis
  2. Februar 2014 durchgeführte Verkehrszählung ergab dann eine Bestätigung der im Jahr 2009 ermittelten Verkehrsbelastung, vor allem auch in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil (vgl. die im Auftrag der Antragsgegnerin eingeholte "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplangebiet ‚Kirchberg-Mittelweg‘ Fortschreibung 2014 von K. und Le. vom Februar 2015). Selbst wenn sich somit die Verkehrsbelastung im Vergleich zu 2005 bis 2009 in Weingarten erhöht haben sollte, bestand aus diesem Grund für das Regierungspräsidium Karlsruhe offenbar keine Notwendigkeit,

§ 47Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin

§ 2Abs. 3 Bau

GB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln. 8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres

Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden. Die Frist für die Rügeobliegenheit

§ 215Abs. 1 Bau

GB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB,

  1. Aufl., § 215 Rn. 4). Hier wurden im ergänzenden Verfahren die schalltechnischen Gutachten aktualisiert. Aufgrund der festgestellten höheren Lärmbelastungen wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan in erheblichem Umfang geändert. Im Hinblick auf diese Änderungen hat die Antragstellerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom
  2. Juli 2015 an die Antragsgegnerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 auf die neuen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und lediglich die Kosten für den passiven Schallschutz für unzumutbar gehalten. Die gegenüber der früheren Satzung von 2008 erhobene Rüge, die ihr zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchungen seien überholt, hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den Schallschutz ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegt.
  3. Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten. Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am

  1. Oktober 1984 ein bodenmechanisches Gutachten eingeholt, das im Jahr 2006 öffentlich ausgelegt wurde, in dem unter Nummer 6 die Bebaubarkeit aller Grundstücke im Plangebiet bei Vornahme geeigneter Gründungsmaßnahmen bestätigt worden ist. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer bodenmechanischer und geologischer Gutachten eingeholt und im Jahr 2015 nochmals öffentlich ausgelegt. Diese kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Plangebiet grundsätzlich bebaubar sei.
  2. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kosten für die Bebauung der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße, die sich aus dem notwendigen passiven Schallschutz und den geologischen Verhältnissen ergäben, seien nicht hinreichend ermittelt worden, ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Die Kostenbelastung, die sich aus dem passiven Schallschutz voraussichtlich ungefähr ergibt, wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom
  3. März 2004 behandelt. Dort wurden im Rahmen eines Vortrags von Prof. T. und Dipl.-Ing. P. Sch. vier Varianten der Bebauung des Plangebiets vorgestellt. Bezüglich der Variante 2, die unter anderem einen Wegfall der Planstraße A und eine Bebauung direkt an der B 3 enthält, wurden damals Mehrkosten für den privaten passiven Schallschutz in Höhe von etwa 10.000 Euro pro Grundstücksparzelle veranschlagt. Dem standen bei dieser Variante jedoch Einsparungen der Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Erschließungskosten für die Planstraße A und der notwendigen Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt 1.600.000 Euro bis 2.000.000 Euro gegenüber. Für die Durlacher Straße würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Die sich aus den im Jahr 2015 geänderten Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie den geologischen Verhältnissen ergebenden Baukosten wurden allerdings nicht aktuell und konkret ermittelt. Auch die Gesamtkosten der Realisierung des Bebauungsplans wurden von der Antragsgegnerin nur überschlägig ermittelt, wobei sich gezeigt habe, dass im Verhältnis zu ähnlichen Gebieten keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstünden (vgl. die Abwägungsvorlage vom 29.2.2008, S. 14). In der Begründung des Bebauungsplans vom
  4. September 2015 wurde unter Nummer 8 der Kostenaufwand für eine Erschließung des Baugebietes im Jahr 2015 auf 8.594.000 Euro geschätzt. In der Abwägungsvorlage zum Satzungsbeschluss vom
  5. September 2015 wurde auf die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 erhobene Einwendung eingegangen, wonach die Kosten für den Schallschutz und die Bodenarbeiten eine Bebauung unwirtschaftlich werden ließen. Die Antragsgegnerin hat dort ausgeführt, die Kosten seien nicht außergewöhnlich hoch. Zudem sei für die Bauleitplanung allein die Frage erheblich, ob die Festsetzungen grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden könnten. Eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen werde nicht verlangt. Trotz dieser beschränkten Kostenermittlung liegt kein Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin mangels Abwägungsrelevanz nicht zur Ermittlung der voraussichtlich notwendigen Baukosten im Detail verpflichtet war. Zwar sind die Anforderungen eines kostensparenden Bauens

§ 1Abs. 6 Nr. 2 Var. 4 Bau

GB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt. Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen. Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und

weise" auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen. 11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB vor. a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht

§ 215Abs. 1 Satz 1 Bau

GB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom

  1. November 2009 - geltend macht, die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung des Plangebiets vom
  2. Mai 2008 von Dr. L. sei unplausibel. Die Antragstellerin bringt vor, die unzureichende Ermittlung der Erschließungsvarianten ergebe sich aus der im Auftrag der Interessengemeinschaft "Kirchberg-Mittelweg" erstellten Plausibilitätsprüfung der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP vom
  3. Oktober
  4. Darin werde davon abgeraten, das Gutachten von Dr. L. als alleinige Entscheidungsmatrix für die Bebauung des geplanten Baugebietes heranzuziehen. Die Argumente für den Bau der Planstraße B mit Brücke (Variante 2) und die Ablehnung der Erschließung des Baugebietes vom bestehenden Mittelweg aus (modifizierte Variante 6: Verzicht auf die Planstraße B südlich des Steinbruchs) seien aus geotechnischer Sicht nicht ausreichend schlüssig. Eine bergseitige Bebauung vom Mittelweg aus sei grundsätzlich realisierbar. Die modifizierte Variante 6 könne demnach nicht allein durch das nicht-monetäre Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung ausgeschlossen werden. Bei jeder Variante seien je

Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige. Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung

der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel. Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche

teile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen

Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16). Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet. Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur

gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten. Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht

teilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom

  1. Oktober 2005 auch mit der sog. "Nullvariante" der Erschließung befasst. Dabei wäre auf die Planstraße B - jedenfalls den südlichen Teil - sowie auf die beidseitige Bebauung des Mittelwegs verzichtet worden. Auf die Bitte um Prüfung dieser Variante hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit Schreiben vom
  2. November 2005 geantwortet. Gegen diese Variante sprach, dass dann bis zu 39 weitere Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Planstraße B auf eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke hätten verzichten müssen. Dennoch müssten sie im Rahmen der Umlegung Gelände für die zwingend notwendige Verbreiterung des Mittelweges zur Verfügung stellen. Dies war von der Gemeindeverwaltung im Interesse und unter Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht für vertretbar gehalten worden. Zudem würden so nicht erschlossene Restgrundstücke verbleiben, die keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Diese Überlegungen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom
  3. März
  4. Spätestens mit Beschluss der Satzung vom
  5. Juli 2008 ist der Gemeinderat mehrheitlich der Auffassung der Gemeindeverwaltung gefolgt. b) Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom
  6. November 2009 rechtzeitig

§ 215Abs. 1 Satz 1 Bau

GB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.

  1. aa)Die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs wurde hinreichend ermittelt und ausdrücklich gewürdigt und sogar als steigerungsfähig angesehen. Wenn insoweit bezüglich des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 noch Ermittlungsdefizite bestanden haben sollten, sind sie im Rahmen des Ergänzungsverfahrens und der dort durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behoben worden. Aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass - trotz Eigengefahr der Gutachter - der ehemalige Steinbruch in die Prüfung einbezogen wurde und die Vorkommen und die Habitatpotenziale planungsrelevanter Arten im Rahmen von Feldbegehungen erfasst wurden (vgl. dort S. 13). Bereits in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 finden sich unter Nummer 13.1 und 13.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugunsten des Steinbruchs. Dort ist die Freilegung der Wände des Steinbruchs auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ..., die Anlage von 20 % des Geländes als trockene Wiese sowie das Aufhängen von Nist- und Überwinterungskästen für Fledermäuse angeordnet. Im Umweltbericht vom 8. Juli 2008, der der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 zugrunde lag, war die geplante ökologische Aufwertung des Steinbruchs näher begründet worden (dort S. 46 und 64). Die Wände des Steinbruchs sollen danach von Gebüsch freigelegt werden, um wärmliebende seltene Pflanzenarten zu fördern und diesen Standort für felsbrütende Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien zu sichern. Dieser Teilabschnitt mit 1.050 qm werde die höchste ökologische Wertsteigerung im Plangebiet erfahren. In Ergänzung zu den Steinwänden sollen für die Fledermäuse als Habitatbaustein Fledermauskästen als Überwinterungsplätze festgeschrieben werden. Die Zerschneidung des Steinbruchs durch eine Straße - die auf einem Damm hätte errichtet werden können - wurde ausdrücklich abgelehnt. Durch das stattdessen vorgesehene Brückenbauwerk bleibe der Steinbruch für Kriechtiere, Waldtiere und Pflanzen ein wertvolles Biotop. Die artenschutzrechtliche Prüfung und die darauf bezogenen Festsetzungen wurden im Ergänzungsverfahren überarbeitet. An den oben genannten Ausführungen im Umweltbericht hat sich bezüglich des Steinbruchs jedoch nichts geändert (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 40 f. und 60). Die textlichen Festsetzungen (Nummer 13.12, 13.14 und 13.15) zugunsten des Steinbruchs wurden als Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion qualifiziert und ergänzt, unter anderem durch die Festlegung, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen mindestens 20 Fledermauskästen anzubringen sind. Zusätzlich wurde angeordnet, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen Nisthilfen für Vögel anzubringen sind. Im Steinbruch sollten zwei Steinschüttungen (Steinhaufen) als Rückzugs- und Winterquartier für Reptilien angelegt werden. Die angeordnete Trockenwiese soll regelmäßig entbuscht werden. Auf 2 x 10 qm sollen Rohbodenflächen geschaffen werden. Auch wurden im ergänzenden Verfahren ausdrücklich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die über die im Bebauungsplan von 2008 vorgesehene Aufforstung eines Maisackers in der Nähe des "Weingartner Moors" hinausgehen. Daher war insoweit nicht zu ermitteln, ob der Bereich zwischen Mittelweg und Eisbergweg bei Wegfall der Planstraße B eine bessere Ausgleichsfläche als der genannte Maisacker darstellte. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch - wie oben ausgeführt - die Variante 2 (Bau einer Planstraße B mit Brücke) mit dem Verzicht auf die Planstraße B und mit der beidseitigen Bebauung des Mittelwegs im Rahmen der Alternativenprüfung in naturschutzfachlicher Hinsicht verglichen (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2008, S. 59 sowie den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 55). Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beidseitige Bebauung des Mittelwegs stelle einen massiven Eingriff in den Hang dar, der aus ökologischer Sicht kaum weniger schwerwiegend als die Realisierung der Planstraße B sei. Denn dann müsste die derzeit oberhalb des Mittelwegs zeichnerisch als erhaltenswert festgesetzte "Sukzessionsfläche" vollständig abgetragen werden (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2008, die zeichnerischen Festsetzungen zu Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die dazugehörigen textlichen Festsetzungen unter Nr. 15.9). Diese Flächen hätten die wichtige Funktion, den im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten ein Nahrungs-, Jagd- und Durchzugsgebiet zu sein. Die Vegetationsschicht habe darüber hinaus die Funktion der Hangsicherung und des Schutzes vor Erosion (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21.7.2008 sowie die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 17).
  2. bb)Die Rüge der Antragstellerin, im Plangebiet befänden sich durch den Bebauungsplan beeinträchtigte gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 33 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), gültig vom 14. Juli 2015 bis 30. November 2017, sowie § 30 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ), gültig vom 1. März 2010 bis 31. März 2018, welche

§ 214Abs. 3 Satz 1 Bau

GB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand

§ 30Abs. 2 Satz 1 BNat

SchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung

§ 1Abs. 3 Bau

GB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.

(1)Für die am südöstlichen Rand des Plangebietes gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG 2015 kartierten gesetzlich geschützten Biotope auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... (Trockenmauern) und ... (Feldhecken) - auf Letzterem lediglich auf der Plangrenze liegend - wird die Verwirklichung des Bebauungsplans zu keiner Beeinträchtigung führen, so dass das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht greifen wird. Aus dem zur Begründung des Bebauungsplans gehörenden Umweltbericht (S. 6 f.) ergibt sich, dass dort kein Eingriff geplant ist.
(2)Ob im Plangebiet weitere Flächen vorliegen, die als Teile von Natur und Landschaft zu qualifizieren sind, die

§ 30Abs. 2 Satz 1 BNat

SchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope

§ 33Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Nat

SchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der "freien Landschaft" liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635 , juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen. Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat. (a)

§ 67Abs. 6 Satz 1 und 2 Nat

SchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am

  1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 24 BauGB. § 24a NatSchG 1991 galt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem
  2. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a NatSchG 1991 waren darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen

weislich

dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan

§ 30Bau

GB oder im Innenbereich

§ 34Bau

GB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4). Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 787) anlässlich der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Novellierung des Naturschutzgesetzes aufgehoben, die Übergangsregelung des § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 wurde aber fortgeschrieben und fand sich nun in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG
  2. Mit § 82 Abs. 3 Satz 3 NatSchG 2005 wurde die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - fortan in § 32 NatSchG 2005 geregelt - sogar auf Flächen ausgedehnt, die erstmals aufgrund des Naturschutzgesetzes 2005 ein besonders geschütztes Biotop oder Teil eines solchen Biotops wurden, sofern für diese Flächen am
  3. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist zu dieser Übergangsregelung ausgeführt (LT-Drs. 13/4768, S. 165): "Absatz 3 betrifft die besonders geschützten Biotope, die mit dem Biotopschutzgesetz am
  4. Januar 1992 unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier die Übergangsvorschriften in Einzelfällen noch von Bedeutung sein können, werden sie beibehalten und für die durch dieses Gesetz erstmals aufgenommenen Biotope ergänzt." Aus diesen Übergangsregelungen wird deutlich, dass die genannten Flächen dauerhaft vom Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes freigestellt werden sollten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kommt des Weiteren darin zum Ausdruck, dass

§ 67Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nat

SchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die

weislich erst

dem

  1. Januar 1987 entstanden sind, die aber bereits in einem davor genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren, keinen gesetzlichen Schutz genießen sollten. Die gesetzgeberische Freistellung wurde durch das am
  2. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
  3. Juni 2015 (GBl. S. 585) nicht beseitigt (dies allerdings bezweifelnd: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Zwar wurde mit Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) das Naturschutzgesetz 2005 aufgehoben. Auch findet sich in § 71 NatSchG 2015 keine § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 oder § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 entsprechende Übergangsregelung mehr. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Naturschutzgesetz 2015 gibt keinen Aufschluss über den Grund für das Fehlen einer Fortschreibung der alten Übergangsregelung. So bleibt unklar, ob der Gesetzgeber die Fortschreibung aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich gehalten hat. Hierfür könnte sprechen, dass bereits im Jahr 2005 die Übergangsregelung nur noch als für Einzelfälle bedeutsam angesehen wurde (LT-Drs. 13/4768, S. 165; in diese Richtung auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Sollte der Gesetzgeber von der Irrelevanz ausge-gangen sei, wäre der Gesetzgeber im Jahr 2015 einem Irrtum unterlegen. Hätte er dagegen das Eingreifen des nunmehr in § 33 NatSchG 2015 geregelten Biotopschutzes auf seit rund 25 Jahre hiervon freigestellte Flächen regeln wollen, wäre dies im Gesetz oder zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden. Denn der Wegfall der Übergangsregelung bedeutete für Bauflächen

§§ 30und 34 Bau

GB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 <GBl. S. 654> und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese

den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten. Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt.

§ 57Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes (Str

G) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die

bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch

Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom

  1. Juni 1987 (GBl. S. 178) ihre Gültigkeit, so dass die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung gleichwohl weiter angewandt werden kann. Denn auch dort war - insoweit vergleichbar zur hier gegenständlichen Frage der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - die in der Übergangsregelung enthaltene Anordnung vom Gesetzgeber irrtümlich für wegen Zeitablaufs irrelevant gehalten worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drs. 9/4134, S. 52; dazu: BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Ersten Senats vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 , juris Rn. 24; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25). (b) Das Plangebiet ist aufgrund der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG 1991 und später § 82 Abs. Abs. 3 Satz 2 NatSchG 2005 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt, weil es in dem am
  3. März 1985 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten Flächennutzungsplan des

barschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche ("WR - Reine Wohngebiete") dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.

(3)Daher konnte die Antragsgegnerin ohne einen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil "seit 1987" ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung "Wohnen" enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.). Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.). cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür

§ 28Abs. 1 BNat

SchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).

  1. c)Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht hinreichend ermittelt und geprüft worden, ob die Planstraße B mit der Brücke komplett wegfallen könne und ob nicht die an den Bestandsstraßen orientierte Bebauung vor allem im Hinblick auf die Erschließungskosten deutlich günstiger sei, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu
  2. a)und b).
  3. d)Schließlich liegt auch insoweit weder ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... geht. Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom

  1. September 2006 und vom
  2. April 2008 geltend gemacht, die Fundamente der Brücke über den Steinbruch und deren Baugrube bedrohten ihr hangabwärts darunter gelegenes Hausgrundstück. Die Brücke werde "über ihrem Grundstück schweben" und sich lediglich in einem Abstand von 10 m zur Dachrinne ihres Hauses befinden. Selbst wenn sich hieraus ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot

§ 2Abs. 3 Bau

GB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser

§ 215Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Bau

GB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres

Bekanntmachung der Satzung am

  1. Oktober 2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren 5 S 2105/15 , 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15 gehen in ihren in den Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätzen auf die genannten Umstände nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die vor dem Ergänzungsverfahren erlassene Satzung der Antragsgegnerin, die am
  2. November 2008 bekannt gemacht wurde. In dem hierzu verfassten Rügeschreiben der genannten Antragsteller, das am
  3. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Brücke über den Steinbruch das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 bedrohe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der genannte Belang von irgendjemandem fristgerecht gerügt worden ist. Abgesehen davon ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Problematik der Ausführung des Brückenbaus nicht auf die der Bauleitplanung

gelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste. II. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. 1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. a)

§ 1Abs. 3 Satz 1 Bau

GB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich

der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 , juris Rn. 9). b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am

  1. Oktober 2015 geltenden Fassung geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 , juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237 , juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861 -1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07 .NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08 .NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08 .N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
  2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Das gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat, weil der Bebauungsplan auch für sie keine bindende Zulassungsentscheidung darstellt. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12). Hierzu reicht in der Regel eine bloße "Potenzialabschätzung" aus (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237 , juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
  3. Aufl, § 44 Rn. 53). Maßgeblich ist insoweit nicht - wie

§ 214Abs. 3 Satz 1 Bau

GB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08 .NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861 -1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob

den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst

dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07 .NE - juris Rn. 165). Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung

§ 67Abs. 2 BNat

SchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches "Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage" ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.). c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am

  1. Oktober 2015 galt das Bundesnaturschutzgesetz vom
  2. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) in der zuletzt durch Art. 421 der Verordnung vom
  3. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 , 1536) geänderten Fassung. Die hier einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut: "§ 44Vorschriften für besonders geschützte undbestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1)Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten

zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

  1. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  3. ... (Zugriffsverbote)....

(5)Für

§ 15

zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die

den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote

Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung

§ 54

Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....". d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die

folgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden. aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat

ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 , juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25). Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 , juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 , juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch

den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 , juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07 .NE - juris Rn. 172). Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 59). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 128).

Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere,

Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je

Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätt

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