den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten
SchG scheitern muss. 4. Stellt sich erst
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kirchberg-Mittelweg" der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner
barschaftsverbands Karlsruhe vom
dem am 21. Juli 2008 gefassten Satzungsbeschluss erarbeitet und im November 2008 fertiggestellt worden. Danach hätte der Entwurf des Bauleitplans erneut
GB ausgelegt werden müssen. Zudem fehle ein förmlicher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter machte die Antragstellerin geltend, die Gemeinderäte hätten vor der Sitzung am
ihrem Begehren gefragt hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer von Herrn O. R., dem Leiter des Bauamts, befunden. Der Zugang zum Amtszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Zudem hätten die Gutachten von W. Ingenieure und Prof. T. gefehlt. Bei der zweiten öffentlichen Auslegung im Jahr 2008 seien ebenfalls diverse Unterlagen nicht einsehbar gewesen, nämlich das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom
ts aus. Damit sei das Mischgebiet allein wegen der Lärmbelastung festgesetzt worden. Städtebauliche Gründe gebe es keine. Insbesondere finde sich keine Abwägung, ob es angesichts der Lärmvorbelastung nicht sinnvoller wäre, auf eine Bebauung der Grundstücke entlang der Durlacher Straße ganz zu verzichten. Es fehle zudem eine Untersuchung und Bewertung der Luftschadstoffe - insbesondere der Feinstaubbelastung - für die von der Festsetzung eines Mischgebiets betroffenen Grundstücke. Auch sei eine Bebauung der Grundstücke im geplanten Mischgebiet aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht in der vorgesehenen Weise realisierbar, weil das festgesetzte Baufenster aus massivem Fels bestehe. Die festgesetzten Tiefgaragen müssten dort hineingebaut werden. Die Grundstücke seien daher weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Balkone und öffenbare Fenster könnten nur
Osten angebracht werden. Für eine gewerbliche Nutzung wäre der finanzielle Aufwand zu hoch. Auch sei die vom Gemeinderat vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Beibehaltung der Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch gravierend defizitär und beruhe auf unzutreffenden Argumenten und Bewertungen. Das vom Gemeinderat herangezogene Gutachten von Dr. L. weise - wie sich aus der von der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP im Auftrag der Anwohner vorgenommenen Plausibilitätsprüfung vom
tzeitraum. Im Übrigen lägen an einzelnen Gebäudefronten leichte Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte vor. Die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zum Lärmschutz mussten überarbeitet werden. In der öffentlichen Sitzung vom
weises zum jetzigen Zeitpunkt mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Arten könne damit keinesfalls ausgeschlossen werden. Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen seien für sie dennoch nicht vorgesehen. Bei den Vögeln sei das Vorkommen des Wendehalses nicht geklärt, obwohl es starke Hinweise auf dessen Vorkommen und eine starke Betroffenheit gebe. Im Übrigen bestünden in hohem Maße Mängel bei den Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf die Dokumentation der Untersuchungen. Sie könnten nicht ausreichend
vollzogen werden. Die von ihr beauftragten Biologen B. und E. R. hätten im Plangebiet eigene Untersuchungen zu den besonders und streng geschützten Arten durchgeführt. Dabei habe man mit geringem Suchaufwand inmitten des Plangebietes zwischen Mittelweg und Eisbergweg drei Haselnüsse mit Fraßspuren gefunden. Diese habe man dem bedeutendsten Haselmaus-Experten in Deutschland zur Begutachtung zugesandt. Das Ergebnis sei gewesen, dass zwei Nüsse sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien; bei der dritten Nuss bestünden Unsicherheiten. Die von den Gutachtern der Antragsgegnerin angewandte Methodik zum
weis der Haselmaus sei unzureichend. Dabei sei der Lebensraum im Plangebiet für die Haselmaus gut bis sehr gut geeignet. Allerdings sei die Haselmaus schwer
zuweisen. Jedenfalls sei der Fund ein starkes Indiz dafür, dass die Haselmaus im Plangebiet wohne. Bezüglich der Fledermausarten Braunes und Großes Langohr seien Herrn B. ebenfalls mit vergleichsweise geringem Aufwand mittels Detektor zwei
weise möglich gewesen. Deshalb könne man von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgehen. Auch die Gutachterin der Antragsgegnerin - Frau H. - habe in ihren Erfassungsergebnissen zwei Kontakte mit Langohren erwähnt. Da die Gutachter der Antragsgegnerin als Methoden weder computergestützte Lautanalysen noch Netzfänge noch Telemetrie eingesetzt hätten, wobei es sich heute um Standardmethoden handele, seien weder eine genaue Artenbestimmung noch Aussagen zur Lage des Quartiers möglich. Hierfür genüge auch nicht die Kontrolle der potenziellen Quartierbäume im Plangebiet, da beide Langohrarten auch in Gebäuden vorkommen könnten und für beide essenzielle Nahrungshabitate in nächster Nähe zu den Quartieren zu erwarten seien. Das heiße: Selbst wenn die Quartiere außerhalb des Plangebiets lägen, könnte ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung essentieller Nahrungshabitate im Plangebiet bewirkt werden. In der Maßnahmenausarbeitung der Antragsgegnerin würden die Langohren völlig unzureichend berücksichtigt. Man könne 100 Stunden mit dem Detektor im Plangebiet unterwegs sein, ohne den Eintritt eines Verbotstatbestands mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Damit sei der erforderliche
weis, dass der Bebauungsplan zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führe, auch im Ergänzungsverfahren nicht erbracht. Es liege ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vor. Der Bebauungsplan vom
weise von Langohr-Fledermäusen festgestellt, weshalb von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgegangen werden müsse, werde dem widersprochen. Im Übrigen könne eine artenschutzrechtliche Prüfung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Momentaufnahme darstellen und sei
dem Maßstab der praktischen Vernunft durchzuführen. Erforderlich sei nur eine lege artis zeitnah durchgeführte Bestandserhebung. Sollten sich im
hinein signifikante Änderungen ergeben, sei dem im Rahmen der Planverwirklichung und Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung
SchG. Die hier durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom
barschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. I. Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die
den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist. II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt
GO. Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 , juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705 , juris Rn. 29). Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 , juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58). Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot
GB erlässt. III. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom
GB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist
GO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22). IV. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
GB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.). Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom
GB über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 , juris Rn. 24 ff.). 2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst
dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht
dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren
GB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom
GB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom
GB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom
GB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die
einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom
ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88 ). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als "überzogen" zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 , juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch
fragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50). Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine "jedermann und jederzeit" zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache
aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594 , juris Rn. 11).
den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom
ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst
ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele
fragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist. Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am
Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am
GB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. "Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie" - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der "Stellungnahmen" weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). "Umweltbezogen" ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information
GB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15 .NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der
GB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44 ; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44 ; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07 .NE - juris Rn. 66;
Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als "wesentliche, umweltbezogene Gegenstände" zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie
ihrer Ansicht "umweltbezogen" seien. Dies hat sie nicht getan.
weis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.
O beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21). Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die
Angaben des Bürgermeisters am
GB vor, greift auch diese Rüge nicht durch. a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
GB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom
richten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe. b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot
GB vor. Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der
folgenden Luftreinhalteplanung
SchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum
dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212 , juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer
folgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung
SchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 , juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05 .NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 , juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22). Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 , juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 , juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212 , juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht). Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das
SchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten
SchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den
dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und
folgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom
SchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin
GB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln. 8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden. Die Frist für die Rügeobliegenheit
GB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB,
GB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten. Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am
GB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt. Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen. Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und
weise" auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen. 11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot
GB vor. a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht
GB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige. Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung
der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel. Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche
teile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen
Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16). Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet. Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur
gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten. Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht
teilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom
GB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.
GB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand
SchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung
GB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.
SchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope
SchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der "freien Landschaft" liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635 , juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen. Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat. (a)
SchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am
weislich
dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan
GB oder im Innenbereich
GB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4). Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom
SchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die
weislich erst
dem
GB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 <GBl. S. 654> und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese
den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten. Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt.
G) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die
bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch
Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom
barschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche ("WR - Reine Wohngebiete") dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.
GB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil "seit 1987" ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung "Wohnen" enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.). Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.). cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür
SchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).
GB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... geht. Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom
GB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser
GB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Satzung am
gelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste. II. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. 1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. a)
GB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich
der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 , juris Rn. 9). b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am
GB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08 .NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861 -1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob
den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07 .NE - juris Rn. 165). Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung
SchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches "Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage" ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.). c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die
den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....". d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die
folgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden. aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat
ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 , juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25). Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 , juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 , juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch
den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 , juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07 .NE - juris Rn. 172). Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 59). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 , juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 , juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 , juris Rn. 128).
Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere,
Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 , juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je
Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.