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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89

  1. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, wenn in absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung von "richtungweisender" Bedeutung ist. Tatbestand Am
  2. November 1987 fand in ... F eine öffentliche Veranstaltung der Partei der "R" mit ihrem Bundesvorsitzenden S statt. Um den Schutz der Versammlung zu gewährleisten, setzte die Polizeidirektion F vorsorglich Beamte des Polizeivollzugsdienstes am Versammlungsort ein. Zum vorgesehenen Beginn der Veranstaltung gegen 19.30 Uhr befanden sich 10 Personen im Versammlungsraum, gegen 20.00 Uhr waren es 24 Personen. Vor dem Versammlungsraum hielten sich zunächst 8 Personen auf, unter ihnen der Kläger. Aus dieser Gruppe wurden bei Eintreffen des polizeilichen Einsatzleiters Rufe nach einem Verbot der Versammlung laut. Eine der Gruppe zugehörige Person verteilte ein Flugblatt der "Vereinigung der ..." (...), in dem u.a. gefordert wurde, "den Auftritt des als 'R' getarnten Altnazis S am
  3. November 1987 in F zu unterbinden" sowie "keinerlei Polizeischutz für S und andere Nazis, Neonazis und Ausländerfeinde" zu gewähren. Auf Ersuchen des Versammlungsleiters verwehrten die Beamten des Polizeivollzugsdienstes den Personen aus der Gruppe im Vorraum unter Hinweis auf das Hausrecht des Veranstalters den Zutritt zum Versammlungsraum. Deren Zahl erhöhte sich bis 20.00 Uhr auf 30 -- 40 Personen. Einzelne dieser Personen versuchten mit Rufen wie "Die Nazis gehören rausgeworfen!"; "So etwas hatten wir in der Geschichte schon einmal, das hier muß verhindert werden!"; "Laßt uns da rein, die Versammlung wäre gleich beendet!"; "Wenn wir da reinkommen, hat sich diese Versammlung gleich erledigt!", in den Versammlungsraum zu gelangen. Darauf bat der Versammlungsleiter die Polizeivollzugsbeamten um Räumung des Vorraums. Der Einsatzleiter forderte die im Vorraum des Versammlungsraums befindlichen Personen auf, sich zu entfernen, und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Da einige, unter ihnen der Kläger, dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden sie von den Polizeibeamten in den Eingangsbereich der "M" zurückgedrängt. Am
  4. November 1987 erhob der Kläger bei der Landespolizeidirektion F Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf ein schriftliches "Gedächtnisprotokoll" vor: Er habe an der öffentlichen Versammlung der "R" teilnehmen wollen. Die Beamten der Vollzugspolizei hätten ihn widerrechtlich an der Versammlungsteilnahme gehindert. Niemand aus der Personengruppe im Vorraum habe durch sein Verhalten Anlaß gegeben, unfriedliche Absichten zu befürchten. Man habe nur verbal gegen das Vorgehen der Polizei und des Versammlungsleiters protestiert. Der Widerspruch wurde nicht beschieden. Am
  5. Juli 1988 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht F Klage gegen den Beklagten erhoben mit den Anträgen, die mündliche Polizeiverfügung vom
  6. November 1987, durch die er gegen 20.00 Uhr von der Veranstaltung der R ausgeschlossen worden sei, aufzuheben; hilfsweise: festzustellen, daß die Polizeiverfügung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Partei der "R" eine verfassungswidrige Vereinigung sei, der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zustehe, und daß die Polizei in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit rechtswidrig eingegriffen habe. Der Polizeivollzugsdienst habe ihm den Zutritt zum Versammlungsraum verwehrt, ohne daß Anhaltspunkte für eine bevorstehende Störung der Versammlung vorgelegen hätten. Die Personen, die sich im Vorraum aufgehalten hätten, hätten keine geschlossene Gruppe gebildet, sondern sich zum überwiegenden Teil nicht einmal gekannt. Zu vereinzelten Protestrufen sei es erst gekommen, nachdem man diese Personen nicht in den Versammlungsraum eingelassen habe. Auch der Kläger habe nur gegen die Verweigerung des Zutritts protestiert und beim Einsatzleiter angeregt, die Versammlung aufzulösen, weil die "R" eine verbotene Nachfolgeorganisation der ... seien. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung habe er ein berechtigtes Interesse. Er beabsichtige auch in Zukunft, Veranstaltungen der "R" zu besuchen, um seine ablehnende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in Bezug auf den Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, im wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel. Diese sei anwendbar, da der Kläger nicht Versammlungsteilnehmer gewesen sei, sondern ebenso wie die übrigen Personen aus der Gruppe im Vorraum die Versammlung erkennbar habe verhindern wollen. Der "Platzverweis" sei zur Wahrung des Hausrechts des Versammlungsleiters und zum Schutz der Versammlung erforderlich gewesen. Es sei möglich, daß unter den betroffenen Personen auch Nichtstörer gewesen seien. Diesen wäre der Zugang ermöglicht worden, wenn sie sich von der Gruppe der Störer abgesetzt hätten. Mangels einer solchen Distanzierung habe die Polizei sämtliche Personen im Vorraum als Störer ansehen dürfen. Die Gruppe habe den Eindruck der Geschlossenheit und Übereinstimmung vermittelt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom
  7. Mai 1989 die Klage dem Antrag des Beklagten entsprechend abgewiesen. In den Gründen heißt es: Der Hauptantrag sei unzulässig. Die angefochtene Verfügung sei in der Hauptsache erledigt, seit der Kläger den Versammlungsort verlassen habe. Unzulässig sei auch der Hilfsantrag. An der begehrten Feststellung, daß die Verfügung rechtswidrig gewesen sei, habe der Kläger kein berechtigtes Interesse. Durch die Maßnahme des Polizeivollzugsdienstes sei er nicht diskriminiert worden. Seine Behauptung, die Polizei habe rechtswidrig in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen, begründe kein Feststellungsinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht. Eine hinreichend konkrete Möglichkeit, daß sich in Zukunft ein gleichgelagerter Sachverhalt ergebe, sei nicht anzunehmen. Gegen den am
  8. Mai 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  9. Juni 1989 (einem Montag) Berufung eingelegt, mit der er nur noch seinen hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt. Er trägt vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die erledigte Verfügung rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem rechtswidrigen Eingriff in sein Grundrecht sowie unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. In der Sache nimmt der Kläger auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
  10. Mai 1989 -- 4 K 151/88 -- zu ändern und festzustellen, daß die mündliche Verfügung des Polizeivollzugsdienstes vom
  11. November 1987, durch die der Kläger gegen 20.00 Uhr von der Teilnahme an der Veranstaltung der "R" ausgeschlossen wurde, rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten und die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, abgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat die fristgerecht erhobene (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) Klage mit dem gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspr.) für zulässig. Die angefochtene Verfügung hat sich vor Klageerhebung erledigt. Erledigung ist zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, schon dadurch eingetreten, daß der Kläger den Versammlungsort verlassen hat. Allein die Vollziehung einer Verfügung hat ebenso wie der Umstand, daß der Betroffene einer Anordnung freiwillig nachkommt, nicht ohne weiteres die Erledigung des Verwaltungsakts zur Folge. Die gesetzliche Regelung geht von der Möglichkeit aus, daß die Vollziehung eines Verwaltungsakts grundsätzlich rückgängig zu machen ist (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Folglich wäre es sinnwidrig, in der Vollziehung eines Verwaltungsakts zwangsläufig dessen Erledigung zu erblicken. Die Verfügung, durch die dem Kläger der Zutritt zu einer bestimmten Versammlung verwehrt wurde, hat sich aber mit dem Ende dieser Versammlung erledigt. Trotz der Erledigung hat der Kläger an der beantragten Feststellung, daß die Verfügung rechtswidrig war, ein berechtigtes Interesse. Das Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen, denn es erscheint nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich, daß sich in Zukunft ein gleichgelagerter Sachverhalt ergibt. Für diese Annahme bedarf es nicht der Feststellung, daß eine in jeder Hinsicht identische Entscheidungssituation zu erwarten ist. Es genügt, daß in absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts von "richtungweisender" Bedeutung ist (BVerwG,Beschl. v. 9.5.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1987, VBlBW 1987, 344 /345 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, er werde auch künftig Veranstaltungen der "R" besuchen, um seine ablehnende Haltung gegenüber dieser Partei zur Geltung zu bringen. Daß öffentliche Versammlungen der "R" in absehbarer Zeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu erwarten sind, steht außer Frage. Angesichts der kritischen Einstellung des Klägers gegenüber den "R" und der Erfahrungstatsache, daß radikale politische Gegner Versammlungen dieser Partei vielfach zu sprengen oder zu verhindern suchen, muß in tatsächlicher Hinsicht mit weiteren wesentlich gleichgearteten Konfliktsituationen gerechnet werden. Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs ganz ungewiß, daß sich der Kläger bei künftigen Versammlungen abermals in einer Gruppe potentieller Störer finden wird. Der Beklagte seinerseits hat in der Berufungserwiderung keinen Zweifel daran gelassen, daß die Polizei auch in Zukunft denjenigen Personen den Zutritt zu einer Versammlung verweigern wird, die durch Störungen bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung zu verhindern. Deswegen liegt die Annahme nahe, daß auch in rechtlicher Hinsicht die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage sich erneut stellen wird. Eine Klärung der Frage, ob eine solche polizeiliche Maßnahme rechtmäßig ist, ist folglich für den Kläger -- nicht minder übrigens für den Beklagten -- von besonderem Interesse. Das rechtfertigt es, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung gerichtlich zu überprüfen, wiewohl sie durch Zeitablauf erledigt ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Polizeivollzugsdienstes, die dem Kläger den Zutritt zu der Versammlung verwehrte, war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO). Die Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG). Der wegen Gefahr im Verzug zuständige Polizeivollzugsdienst (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG) durfte einschreiten, weil -- wie noch auszuführen ist -- eine Störung drohte, die bezweckte, die ordnungsmäßige Durchführung der öffentlichen Versammlung zu verhindern. Ein drohender Verstoß gegen die jedermann obliegende Pflicht, solche Störungen zu unterlassen (§ 2 Abs. 2 VersG), stellt sich als Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die abzuwehren Aufgabe der Polizei ist. Solcher Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel wird durch die Spezialität des Versammlungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Die Spezialität des Versammlungsgesetzes erfaßt nur gezielte Eingriffe in das Versammlungsrecht (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, BVerwGE 80, 158 ), nicht aber Maßnahmen im Vorfeld der Versammlung, die deren Schutz zu dienen bestimmt sind (Dietel / Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit,
  12. Aufl. 1989, § 15 Rd.-Nr. 3). Das Versammlungsgesetz regelt die Befugnisse zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit abschließend. Dagegen enthält es keine Ermächtigung zu Maßnahmen gegen Nichtteilnehmer, die den ordnungsmäßigen Ablauf der öffentlichen Versammlung zu verhindern suchen. Sollen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen bestimmte Personen vom Zutritt ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 1 VersG), muß das bereits in der Einladung oder durch entsprechende Veröffentlichung vor Beginn der Versammlung geschehen (Dietel / Gintzel, a.a.O., § 6 Rd.-Nr. 5; Ott, Versammlungsgesetz,
  13. Aufl. 1987, § 6 Rd.-Nr. 2; Meyer, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht,
  14. Aufl. 1986, § 6 Anm. 2). Das Ausschlußrecht des Versammlungsleiters bei groben Ordnungsstörungen (§ 11 Abs. 1 VersG) beschränkt sich auf die Teilnehmer der Versammlung (Dietel / Gintzel,a.a.O., § 11 Rd.-Nr. 1). Desgleichen sind allein die Versammlungsteilnehmer verpflichtet, Weisungen des Leiters oder der Ordner zur Sicherung der Ordnung zu befolgen (§ 10 VersG). Das Hausrecht des Versammlungsleiters (§ 7 Abs. 4 VersG) bezieht sich auf den Versammlungsraum und wirkt nur gegen Besitzstörungen (Dietel / Gintzel, a.a.O. § 7 Rd.-Nr. 12 ff.); bei Störungen der Versammlung versagt es, denn in die Versammlungsfreiheit kann nicht mittels eines Rechts eingegriffen werden, das sich regelmäßig vom Eigentum oder Besitz ableitet und Befugnisse zivilrechtlicher Art vermittelt. Der Polizei räumt das Versammlungsgesetz allein die -- gegenständlich beschränkte -- Befugnis zur Auflösung der Versammlung ein (§ 13 Abs. 1 VersG). Durch eine Auflösung der Versammlung bei Störungen durch Dritte würde indessen der Sache nach das von den externen Störern verfolgte Ziel verwirklicht, während der verfassungsrechtlich gebotene und der Polizei aufgegebene Schutz der Versammlung gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter leerliefe (zum Schutzgebot s. Urteil des Senats vom 28.08.1986, VBlBW 1987, 183 /184 m.w.N.). Mangels spezieller Ermächtigung zur Abwehr externer Störungen durch Nichtteilnehmer, welche die ordnungsmäßige Durchführung einer öffentlichen Versammlung zu verhindern suchen, ist die polizeiliche Generalklausel anwendbar. Eine abschließende Regelung in dem Sinne, daß ein polizeiliches Einschreiten bei drohenden Verstößen gegen die der Versammlungsfreiheit dienende Verbotsnorm des § 2 Abs. 2 VersG ausgeschlossen wäre, läßt sich dem Versammlungsgesetz nicht entnehmen. Ein solches Verständnis wäre auch mit dem hohen Rang der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 /343 ff.) nicht vereinbar. Demgemäß wird im Ergebnis übereinstimmend weithin angenommen, daß die Polizei bei Störungen der genannten Art zum Schutz der Versammlung einschreiten darf (OVG Münster, Urteil vom 16.6.1981, DVBl 1982, 653 ; Dietel / Gintzel, a.a.O., § 2 Rd.-Nr. 25; Martens, in Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr,
  15. Aufl. 1986, S. 176 f.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht,
  16. Aufl. 1988, Rd.-Nr. 173; König, BayVBl. 1982, 395 f.). Der gegenteiligen Auffassung (Ott, a.a.O., § 2 Rd.-Nr. 4; Meyer, a.a.O., § 2 Anm. 2; wohl auch Broß, DVBl. 1981, 208/210 f.) vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung übersieht insbesondere, daß der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Versammlung durch die Verbotsnorm des § 2 Abs. 2 VersG und die entsprechende Strafvorschrift (§ 21 VersG) nicht hinreichend gewährleistet ist, sondern präventivpolizeilicher Eingriffsbefugnisse gegen die Versammlung störende Nichtteilnehmer bedarf. Zu Recht ist der Polizeivollzugsdienst bei Erlaß der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, daß der Kläger die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung der "R" zu verhindern suchte. Dazu ist zu sagen: Aus der Sicht der Polizei im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens ("ex ante") deuteten bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs (s. dazu Dietel / Gintzel, a.a.O., § 2 Rd.-Nr. 11; Ott, a.a.O., § 1 Rd.-Nr. 10, § 2 Rd.-Nr. 5) alle Anzeichen darauf hin, daß der Kläger an der Versammlung nicht teilzunehmen gedachte, sondern sich in Störungsabsicht Zutritt verschaffen wollte, um sie zu verhindern. Er befand sich in einer Gruppe von zunächst 8, später 30 -- 40 Personen, aus der heraus mit Flugblättern und lautstarken Rufen die Verhinderung der Versammlung gefordert wurde. Seine Behauptung, diese Personen hätten nur gegen die Verweigerung des Zutritts zu der Versammlung protestiert und keinen Anlaß gegeben, deren Sprengung zu befürchten, widerspricht dem Sachverhalt, wie er sich dem Betrachter vor Ort objektiv darstellte. Den wesentlichen Inhalt der aus der Gruppe laut gewordenen Rufe, der in der dienstlichen Äußerung des Einsatzleiters vom
  17. Januar 1988 wiedergegeben ist, hat der Kläger nicht bestritten. Im Gegenteil bestätigt sein Klagevorbringen, wonach "Rufe, die sich gegen 'Nazis' richteten, aber in keinem Fall in der Androhung von Gewalttätigkeiten bestanden, (...) lediglich von einzelnen Personen abgegeben" wurden, daß die Versammlung nach dem Willen dieser Personen um jeden Preis bis zur Schwelle der Gewalttätigkeit verhindert werden sollte. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die in dem verteilten Flugblatt enthaltene Aufforderung, "den Auftritt des als 'R' getarnten Altnazis S am
  18. November 1987 in F zu unterbinden". Auch der Kläger selbst, der die "R" irrig für eine verbotene Nachfolgeorganisation der ... hält, regte gegenüber dem Einsatzleiter an, für die Auflösung der Versammlung zu sorgen. Seine Äußerung war in der konkreten Situation nicht als Protest gegen die Zutrittsverweigerung, sondern allein in dem Sinne zu verstehen, daß es ihm im Widerspruch zu dem geltenden Recht darauf ankam, die Versammlung zu verhindern. Wer durch solches Verhalten im Vorfeld einer Versammlung erkennen läßt, daß er auf deren Verhinderung aus ist, ist nicht Versammlungsteilnehmer, sondern potentieller Störer. Er hat folglich kein Zutrittsrecht (§ 1 Abs. 1 VersG), sondern darf durch die Polizei von der Versammlung ferngehalten und des Platzes verwiesen werden. Ob anderes dann gilt, wenn der potentielle Störer seinerseits Teilnehmer einer (Gegen-) Versammlung ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Eine Versammlung bildeten die im Vorraum befindlichen Personen nicht, da sie, wie der Kläger selbst vorträgt, nicht zu dem Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung zusammengekommen waren (s. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315 /343; Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Januar 1987, Art. 8 Rd-Nr. 49). Aus den festgestellten Tatsachen durfte die Polizei schließen, daß der Kläger mit seiner Anwesenheit in der Versammlung nicht die zustimmende oder ablehnende Teilhabe an ihren Aussagen bezweckte, was sein gutes Recht auch als politisch anders Denkender oder dem Veranstalter mißliebige Person wäre, sondern in prinzipieller Ablehnung des Rechts der "R" zur Versammlung mit einem Zutritt nur das Ziel verfolgte, die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung zu vereiteln oder zu erschweren. Ob er tatsächlich diese Störungsabsicht hatte, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß die Polizei nach den Umständen, wie sie ihr im Zeitpunkt des Einschreitens erkennbar waren, objektiv vernünftigerweise angenommen hat, der Kläger werde sich im Versammlungsraum wahrscheinlich unfriedlich verhalten. Eine aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen fehlerfrei angenommene Gefahr ("Anscheinsgefahr") ermächtigt die Polizei zum Einschreiten. Daran ändert es nichts, wenn sich später herausstellt, daß objektiv keine Gefahrenlage bestand oder der in Anspruch genommene vermeintliche Störer tatsächlich Nichtstörer war (BVerwG, Urteil vom 26.02.1974, BVerwGE 45, 51 /58; Urteil vom 1.7.1975, BVerwGE 49, 36 /44; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.1985, NJW 1986, 2005 /2006; Martens, a.a.O., S. 226; vgl. auch Breuer, Umweltschutz und Gefahrenabwehr bei Anscheins- und Verdachtslagen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 317/333 f.). Deshalb ist den Beweisangeboten des Klägers, die allenfalls über eine nachträgliche Beurteilung der Lage ("ex post") Aufschluß vermitteln könnten, nicht nachzugehen. Um die von ihm ausgehende Anscheinsgefahr zu zerstreuen, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich von der Gruppe potentieller Störer deutlich abzusetzen. Die Maßnahme, durch die dem Kläger der Zutritt zu der Veranstaltung verwehrt wurde, ist als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Das Zutrittsverbot diente dem Zweck, die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung gegen Störungen durch Nichtteilnehmer, denen es erkennbar um die Verhinderung der Versammlung ging, zu sichern. Wenn die Polizei ihre Maßnahme irrig mit dem Hinweis auf das Hausrecht des Veranstalters begründet hat, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit. Wie sich aus der Stellungnahme des Einsatzleiters vom
  19. Januar 1988 (bes. S. 3) ergibt, ging es der Polizei allein um den Schutz der Versammlung; Anhaltspunkte dafür, daß sie sich an die vom Versammlungsleiter ausgesprochene Bitte um Räumung rechtlich gebunden gefühlt hätte, bestehen nicht. Die Eignung des Zutrittsverbots für den Kläger und die übrigen potentiellen Störer zum Schutz der Versammlung steht außer Frage. Fehl geht insbesondere die Ansicht des Klägers, den "R" stehe der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht zur Seite. Als Partei, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VersG) und deren Eigenschaft als Ersatzorganisation einer verbotenen Partei nicht festgestellt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG, § 33 Abs. 3 PartG), sind die "R" berechtigt, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Diese Rechtslage hat auch der Kläger zu respektieren. Seine dagegen erhobenen Einwände liegen neben der Sache (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.07.1989, NJW 1990, 134 /135 f.; Urteil des Senats vom 25.04.1989, NJW 1990, 136 /137 f.; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers stand der Polizei eine weniger belastende, aber gleich wirksame Handlungsalternative nicht zu Gebote. Mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der im Vorraum befindlichen potentiellen Störer bei Beginn der Versammlung schon größer war als diejenige der Versammlungsteilnehmer, durfte die Polizei den Zutritt dieser Personen verhindern, ohne zu weiteren Ermittlungen verpflichtet zu sein. Sie mußte nicht zuwarten, bis der von ihr abzuwehrende Schaden eingetreten war. Hätte sie ungeachtet des durch Tatsachen begründeten Anscheins, daß die Gruppe um den Kläger die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung zu verhindern suchte, diese Personen in den Versammlungsraum eingelassen, wäre der Schutz der Versammlung alsdann aller Voraussicht nach nur mit schwerwiegenderen Maßnahmen (z. B. Ausschluß von Teilnehmern, Ingewahrsamnahme, Unterbrechung der Versammlung) zu gewährleisten gewesen oder gar durch Auflösung der Versammlung (§ 13 Abs. 1 VersG) unmöglich geworden. Im Zeitpunkt ihres Einschreitens, als sich die Gefahr für die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung konkret abzeichnete, stellte sich das Zutrittsverbot folglich als mildestes und im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg angemessenes Mittel dar. Permalink: https://openjur.de/u/223055.html ( https://oj.is/223055 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 24 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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