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LG Erfurt, Beschluss vom 15.06.2020 - 8 O 1045/18

Rubrum In dem Rechtsstreit ... A..., G..., E... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ..., Gz.: ... gegen B... AG, vertreten durch d. Vorstand, B..., W... - Beklagte - Prozessbe

Art. 89Abs.

4 der Thüringer Verfassung bleibt die nähere Ausgestaltung dem Gesetz vorbehalten. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz (ThürRiStAG), dass der für Justiz zuständige Minister die Richter und Staatsanwälte ernennt und entlässt.

§ 3Abs. 2 Thür

RiStAG ist das für Justiz zuständige Ministerium die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für die Richter und Staatsanwälte; nach § 3 Abs. 3 ThürRiStAG ist der für Justiz zuständige Minister auch Mitglied im Richterwahlausschuss. Über die Vergabe eines Beförderungsamtes entscheidet, wie sich aus §§ 3 und 63 ThürRiStAG ergibt, sowohl im Verfahren als auch im Ergebnis - abschließend und letztverbindlich - ebenfalls der für Justiz zuständige Minister als oberste Dienstbehörde.

§ 63Abs. 3 S. 3 Thür

RiStAG kann bei der Vergabe eines Beförderungsamtes - im Dissensfall zwischen Richterwahlausschuss und Justizminister - der Minister erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben (“Vetorecht“). Weiter sind in den Landesnormen zur Ausführung der Gerichtsverfassung etliche Regelungen enthalten, die die Gewaltenverschränkung und Machtfülle der Exekutive verdeutlichen. Nach § 3 AGGVG bestimmt das für die Justiz zuständige Ministerium die Zahl der Kammern und Senate an den Gerichten. Inhaltlich entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 1 Abs. 4 und § 2 AGVwGO. Die Dienstaufsicht tritt hinzu. Nach § 10 Abs. 1 AGGVG üben die Dienstaufsicht aus: 1. das für Justiz zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften des Landes, 2. der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks. Dabei sind die Präsidenten selbst der Dienstaufsicht unterworfen (zu den damit verbundenen Problemen siehe bereits Günter Weist in DRiZ 1968, S. 223 ff.).

  1. gg)Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Richterschaft in Thüringen sind wie die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe kein zureichendes Korrektiv. Zum einen wird den Richtervertretungen eine volle Mitbestimmung nach § 40 ThürRiStAG nur in eingeschränktem Umfang zugebilligt; die Mitbestimmung entspricht bei weitem nicht derjenigen der Landesbeamten. Hohe Hürden bestehen zum anderen für die arkanen Rechtsbehelfe, die bei Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit in Betracht kommen. Die Anrufung des Richterdienstgerichtes stellt eine erhebliche Belastung dar, mit bisweilen hohen beruflichen und sozialen Folgekosten. Es darf nicht verkannt werden, dass sich das Rechtsmittel in der Regel gegen Maßnahmen der Dienstvorgesetzten richtet, d.h. der Gerichtspräsidenten, denen das Beurteilungswesen obliegt und damit die „Steuerung“ von Beförderungen und Einsatzgebieten zukommt. Zudem ist einer Klage vor dem Richterdienstgericht in Thüringen ein aufwändiges Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, das in der Hand der Exekutive liegt.
  2. d)Diese Defizite können in der Öffentlichkeit zu berechtigten Zweifeln daran führen, dass die deutschen Gerichte hinreichend vor Interventionen oder Druck von außen, insbesondere von Seiten der Exekutive, geschützt sind. Es können zudem berechtigte Zweifel daran aufkommen, dass die Gerichte für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen von außen unempfänglich sind. Letztlich besteht auch die Gefahr einer interessengeleiteten Anwendung des Rechts, d.h. einer fehlenden Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen der Parteien (s. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 19. November 2019, C-585/18 u.a.).
  3. e)Der Grundsatz der Trennung von Exekutive und Judikative wird auch in der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofes für Menschenrechte betont. So äußerte er jüngst Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des am Oberlandesgericht Celle errichteten Notarsenats (EGMR, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 29295/16 , www.hudoc.echr.int). Die Tatsache, dass die Richter dieses Senats hinsichtlich ihrer Laufbahn und möglicher Disziplinarverfahren gegen sie der Verwaltungsautorität des OLG-Präsidenten unterstehen, sei geeignet, objektiv begründete Befürchtungen bei dem Antragsteller zu wecken.
  4. f)Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hebt in praktischer Hinsicht auf solche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab, in denen das jeweilige Justizministerium Beteiligter ist, so bei Beamtenstreitigkeiten oder im Streit zwischen Konkurrenten. Die Zivilgerichte entscheiden häufig in Verfahren, in denen das eigene Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sind. Dies betrifft etwa große Bauvorhaben oder die Staatshaftung. In solchen Fällen ist fraglich, ob die Gerichte aufgrund ihrer institutionellen Abhängigkeit gegenüber der Exekutive als Partei oder Beteiligte des Rechtsstreits die notwendige Eigenschaft eines neutralen „Dritten“ haben (s. zu dieser wesentlichen Anforderung an die Unabhängigkeit nur EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, C-222/13 , Rn. 29, und EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, C-517/09 , Rn. 38). Nur eine „Entflechtung“ der Justiz aus den Fesseln der Exekutive, wie sie bereits in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten erfolgt ist, mithin die Schaffung eigenständiger, finanziell hinreichend ausgestatteter und hierarchiearmer Justizstrukturen, vermag die hohe Qualität der deutschen Rechtsprechung und ein good judging weiterhin zu gewährleisten, als Bedingung der Möglichkeit des Vertrauens in die Justiz. 2. Die Vorlageberechtigung nach Art. 267 AEUV und die vom Gerichtshof ersuchte Auslegung der Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV, 47 Abs. 2 GRC sind entscheidungserheblich und nicht hypothetischer Natur. Sie stehen in engem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren und der konkreten Situation des vorlegenden Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2018, C-64/16 , Rn. 19 ff.). Relevant sind insbesondere die folgenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände:
  5. a)Im Ausgangsrechtsstreit hat das Gericht - als Unionsgericht - über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts, hier des europäischen Zulassungsrechts im Zusammenhang mit dem auch in Art. 19 EUV, 47 GRC verankerten unionalen Effektivitätsprinzip und den europäischen Grundrechten, zu entscheiden. Das Ausgangsverfahren weist einen engen Bezug zum Unionsrecht auf.
  6. b)In diesem Zusammenhang stellt sich das verfahrensrechtliche Problem, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Vorlageberechtigung besteht. Der Gerichtshof wird als zuständig und befugt angesehen, dem vorlegenden Gericht die Kriterien des Unionsrechtes aufzuzeigen, die zur Lösung der Frage einer Vorlageberechtigung beitragen können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019, C-585/18 u.a., Rn. 100). Wenn der Gerichtshof zuständig und berechtigt ist, prozessuale Vorfragen bzw. Fragen zu klären, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anzuwenden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-558/18 u.a., Rn. 50), dann sollte dies erst recht für Fragen zu den notwendigen Eigenschaften des vorlegenden Gerichts gelten.
  7. c)Es besteht weiter ein enger und untrennbarer Zusammenhang zwischen den Vorlagefragen zum „Dieselskandal“ und dem Status des vorlegenden Gerichts. An der Beklagten ist der Staat in erheblicher Weise beteiligt. Angesichts der mit der deutschen Autoindustrie verbundenen wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen, gerade in den Zeiten der Pandemie, und aufgrund der schieren Masse an Verfahren ist der auf den Gerichten lastende Druck außerordentlich hoch. Es ist auch aufgefallen, dass Zivilgerichte mit einer Nähe zur Beklagten - anders als die große Mehrheit der deutschen Instanzgerichte und nunmehr der Bundesgerichtshof - die Klagen gegen die Beklagte abgewiesen haben.
  8. d)Darüber hinaus ist ein Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 - mit dem Betreff „Weitere Bearbeitung der sogenannten VW-Verfahren“ - von wesentlicher Bedeutung. Dieses an sämtliche Präsidenten der deutschen Oberlandesgerichte adressierte Schreiben fand in der Thüringer Justiz Verteilung und Verbreitung und erreichte auch den vorlegenden Einzelrichter. Die Anregung zur Prüfung, ob die weitere Bearbeitung und Entscheidung von Dieselverfahren „zurückgestellt“ werden kann, ist geeignet, unmittelbar Einfluss zu nehmen. Dies gilt erst recht für die in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung gegenüber einer „Chance der vollen Rückzahlung des Kaufpreises ohne jeden Abzug für eine - auch jahrelange - Nutzung des Fahrzeugs“. Gerade hierzu verhält sich aber die erste Vorlagefrage.
  9. e)Eine zunehmend vorlagekritische Haltung in Deutschland kommt hinzu, jedenfalls soweit es um Ersuchen der Instanzgerichte geht, bis hin zu dem Ruf, die Vorlageberechtigung der Instanzgerichte zu beschneiden. So hat der scheidende Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof die Ansicht vertreten, die Befugnis unterinstanzlicher Gerichte zur Vorlage begünstige eine Umgehung der nachfolgenden Instanzen und tendiere zur Zersplitterung der Rechtsprechung (NJW-aktuell 16/2019, S. 12, 13; s. zu aktuellen Tendenzen Olaf Kowalski: Packt die Exekutive den Rechtsstaat?: Zu den sechs Punkten Thomas de Maizières für eine „bessere Justiz“, VerfBlog, 2019/11/30, www.verfassungsblog.de). Dies alles kann dazu führen, dass Instanzgerichte in Deutschland von Vorlagen abgehalten werden (zum unbeschränkten und unbeschränkbaren Recht auf Vorlage s. EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-558/18 u.a., Rn. 55 ff.). Permalink: https://openjur.de/u/2231800.html ( https://oj.is/2231800 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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