Nr 11; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 10). Die durch einen von einem Bewilligungszeitraum abgelösten Grundlagenverwaltungsakt erklärte Aufrechnung hat sich bislang nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt (zur Zulässigkeit eines Grundlagenverwaltungsakts unter
Nr 15). Sie ließen die hier relevante Ermächtigungsgrundlage des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II auch unberührt. 4. Diese gesetzliche Rechtsgrundlage trägt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck die Aufrechnung zur Tilgung eines vom Jobcenter gewährten Mietkautionsdarlehens (noch offengelassen in BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 28/14 R -
Nr 18; ebenso Apel in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 42a SGB II RdNr 18, Stand Februar 2018; Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 42a SGB II RdNr 4, Stand März 2018; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 220; Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 39 ff; Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 681; Conradis in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 42a RdNr 11, 15; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 31, 168, 227, 240, Stand Februar 2012; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 42a RdNr 12, 51, Stand April 2013; Kemper in Eicher/ Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 42a RdNr 30; Merold, ZFSH/SGB 2016, 293; Sander in GK-SGB II, § 42a RdNr 7, 39, Stand Juni 2018; anderer Auffassung Nguyen, SGb 2017, 202, 203 ff).
Nr 23). Zuvor ermöglichte § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) nur für Darlehen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II aF (heute § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II) eine Aufrechnung nach Ermessen. Andere Aufrechnungsregelungen enthielt das SGB II nicht. Versuche der Jobcenter, für andere Darlehen Aufrechnungen zu regeln oder mit den Leistungsberechtigten zu vereinbaren, stießen auf Ablehnung in der Rechtsprechung (vgl zu Mietkautionsdarlehen BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 26/10 R - BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr 3). Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit dem zum 1.4.2011 in Kraft getretenen § 42a SGB II an, der eine eigenständige Aufrechnungsregelung im neuen § 24 Abs 1 SGB II erübrigte. Die Gesetzesmaterialien weisen als Regelungsprogramm des § 42a SGB II aus: "Die Vorschrift schafft bislang fehlende Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II" (BT-Drucks 17/3404 S 115). Ausweislich der Materialien zu § 42a Abs 3 SGB II schafft dieser für Darlehen nach § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II für den Fall der Rückzahlung der Mietkaution eine "Sonderbestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages". Dieser soll sofort zurückgezahlt werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen bleiben § 42a Abs 2 SGB II (Rückzahlung während des Leistungsbezugs) und § 42a Abs 4 SGB II (Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Leistungsbezugs) von dieser Sonderbestimmung "unberührt" (BT-Drucks 17/3404 S 116). Teil des Regelungsprogramms ist danach, dass die Sonderbestimmung des § 42a Abs 3 SGB II für Mietkautionsdarlehen an die laufende Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 SGB II anknüpft. d) Nach seinem Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck kommt und sich aus Vor- und Entstehungsgeschichte ergibt, regelt § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II die Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen durch Aufrechnung während des Leistungsbezugs für alle Darlehen nach dem SGB II, soweit nicht § 42a SGB II selbst Ausnahmen hiervon bestimmt, was auf Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II nicht zutrifft (zum Verständnis von § 42a SGB II als neuer und umfassender Regelung vgl bereits BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 28/14 R -
Nr 21). Die aus diesem Regelungszweck sich ergebende Einbeziehung von Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung unterliegt keiner Korrektur durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion. Diese ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa BVerfG <Kammer> vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22). Vorliegend könnten nur aus dem Gesamtzusammenhang des SGB II ableitbare Gesichtspunkte gegen eine Einbeziehung von Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung sprechen; auch diese greifen indes nicht durch. Im Einzelnen:
Nr 55 ff; zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von Kompensationen näher unter 6.). Ohnehin nicht vergleichbar sind insoweit Aufrechnungen nach § 43 SGB II, mit denen zu erstattende rechtswidrige Überzahlungen von Leistungen in der Vergangenheit ausgeglichen werden und die deshalb im Zeitverlauf nicht zu echten Bedarfsunterdeckungen führen. Denn diese Perspektive des § 43 SGB II ist eine andere als die der Tilgung von rechtmäßig als Darlehen erbrachten Leistungen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II. Aus dem gleichen Grund kommt eine teleologische Reduktion nicht deshalb in Betracht, weil die Aufrechnungen nach § 43 SGB II ganz überwiegend an ein vorwerfbares Verhalten der leistungsberechtigten Person anknüpfen, die nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II aber nicht. cc) Eine teleologische Reduktion ist schließlich nicht mit Blick darauf vorzunehmen, dass es einer Tilgung des Rückzahlungsanspruchs aus Mietkautionsdarlehen durch Aufrechnung nicht bedarf, weil sich Jobcenter zur Sicherung der Darlehensrückzahlung Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Kautionsrückzahlung gegen Vermieter abtreten lassen können. Auch soweit wirtschaftlich eine "Übersicherung" darin zu sehen sein sollte, dass Jobcenter Aufrechnung und Abtretung kombinieren können (vgl dazu Berlit, jurisPR-SozR 12/2016 Anm 5), stünde dies normativ der Aufrechnung nicht entgegen. Letztlich sichert eine Abtretung nur den sofortigen Rückzahlungsanspruch nach § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags. Getilgt wird das Darlehen während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II. Zudem hängt die Rückzahlung der Kaution in voller Höhe durch den Vermieter von Umständen im Rahmen des Mietverhältnisses ab, auf die die Jobcenter in aller Regel keinen Einfluss haben, sodass eine echte Übersicherung ohnehin ungewiss ist; demgegenüber steht mit Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung dem Leistungsberechtigten der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. 5. Das Jobcenter ist durch § 42a Abs 2 SGB II ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts über die Aufrechnung. Nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB II (seit 1.8.2016: Satz 3) ist die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Beide Sätze lösen die Aufrechnung von den Regelungen über den Leistungsanspruch für bestimmte Bewilligungszeiträume: Satz 1 regelt den Beginn der Aufrechnung und knüpft für die Dauer daran an, dass überhaupt Leistungen bezogen werden; Satz 2 sieht eine eigenständige Regelung über die Aufrechnung vor. Das Jobcenter ist danach ermächtigt, durch einen Grundlagenverwaltungsakt die Aufrechnung zu erklären und es kann die jeweilige Aufrechnungshöhe in Abhängigkeit vom maßgebenden Regelbedarf durch Ausführungsverwaltungsakte - auch in Bewilligungsbescheiden - ändern (vgl bereits zu § 43 SGB II so BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 11, 24, 27, 29). Der Grundlagenverwaltungsakt über die Aufrechnung ist ein Dauerverwaltungsakt (zur Einordnung als Dauerverwaltungsakt im Rahmen des § 43 SGB II vgl BSG, ebenda, RdNr 42), der als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (zum Unter-Kontrolle-Halten der laufenden Aufrechnung im Rahmen des § 43 SGB II vgl BSG, ebenda, RdNr 32, 42).
G vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Es ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Gegenstand der Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung; Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse (vgl §§ 7 ff SGB II), Leistungsminderungen (vgl §§ 31 ff SGB II) und Leistungsmodalitäten (vgl §§ 37, 41, 42, 43 SGB II) sein (zum Gewährleistungsrecht und seiner Ausgestaltung näher BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 35 ff). Bei der Rückabwicklung von Darlehen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II handelt es sich um eine Leistungsmodalität in diesem Sinne. Für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist dem Grundrecht als Gewährleistungsrecht insbesondere zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Aufrechnung jedenfalls solange nicht verwehrt ist, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =
Nr 134, 140; vgl zur Aufrechnung nach § 43 SGB II so BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 37; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG <Kammer> vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16; vgl bereits zur Leistungsminderung nach §§ 31 ff SGB II so BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 =
Nr 54; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG <Kammer> vom 11.12.2015 - 1 BvR 2684/15). b) Gemessen hieran ist die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Leistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, eine Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts, der durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht grundsätzlich entgegenstehen. Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 115 ff). Im Einzelnen: aa) Aufwendungen für eine Mietkaution sollen nach § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden; sie müssen es nicht, sondern können in atypischen Konstellationen als Zuschuss erbracht werden. Dies ermöglicht und erfordert bereits bei der Gewährung von beantragten Leistungen für eine Mietkaution in entsprechenden Konstellationen Ermessenserwägungen des Jobcenters unter Berücksichtigung persönlicher Umstände der Leistungsberechtigten, ob ausnahmsweise statt eines Darlehens ein Zuschuss erbracht wird (vgl dazu Berlit in LPK-SGB II,
Nr 17 ff). Dies schließt mit Blick auf deren verfassungsrechtliche Relevanz die Berücksichtigung der Folgen einer künftigen Aufrechnung gegen laufende Leistungen ein. bb) Dass der Gesetzgeber mit den Mietkautionen die Rückzahlung eines darlehensweise übernommenen Bedarfs in die Aufrechnung einbezogen hat, der nicht in die Regelbedarfsbemessung eingeflossen ist und in die mit dieser verbundenen Ansparkonzeption des SGB II keinen Eingang gefunden hat, aber zulasten des Regelbedarfs aufgerechnet werden kann und in aller Regel auch wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist insoweit nicht zwischen den Bestandteilen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu unterscheiden (§ 19 Abs 1 Satz 3 SGB II: Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarf für Unterkunft und Heizung). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 =
Nr 135; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, RdNr 64, 94). Diese einheitliche Garantie gibt dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vor, Darlehen für regelbedarfsrelevante Aufwendungen nur gegen Regelbedarfsleistungen und Darlehen für unterkunftsbezogene Aufwendungen nur gegen Leistungen für Unterkunft und Heizung aufzurechnen. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 75). Stehen diese Mittel auch bei Aufrechnung zur Verfügung (dazu unter dd bis ff), kommt es auf die Zuordnung der Aufrechnung zu Leistungsbestandteilen und deren Verhältnis zum darlehensweise gedeckten Bedarf verfassungsrechtlich nicht an. Eine von vornherein nicht verfassungsrechtliche Frage ist es, ob die gesetzlich angeordnete Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen fachlich zum SGB II passt (zur Problemlage vgl Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 82.2; Nikolaus, SozSich 2018, 116). Anderes folgt nicht aus einem Folgerichtigkeitsgebot (vgl mit Blick auf Aufrechnungen im SGB II dazu Blüggel/ Wagner, NZS 2018, 677, 683; vgl allgemein zur Rechtsprechung des BVerfG zum Folgerichtigkeitsgebot Britz, Die Verwaltung 2017, 421). Denn zum SGB II gehören neben der Bedarfsdeckung durch zuschussweise Leistungen und der mit den Regelbedarfsleistungen verbundenen Ansparkonzeption auch darlehensweise Leistungen zur Bedarfsdeckung, die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen sowie von Überzahlungen und auch Leistungsminderungen. cc) Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung folgt nicht daraus, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht an ein vorwerfbares oder sonst obliegenheitswidriges Vorverhalten des Leistungsberechtigten anknüpft (vgl hierzu Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 682). Der Senat hat zwar ausgeführt, dass bei der Regelung der Aufrechnung nach § 43 SGB II der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers größer ist, wenn für die Aufrechnung an einen Sachverhalt angeknüpft wird, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (im Einzelnen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 39). Daraus folgt indes nicht, dass Aufrechnungen, die nicht an ein vorwerfbares Verhalten anknüpfen, ausgeschlossen sind. Nur ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kleiner. Dem ist damit entsprochen, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht 30 %, sondern 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beträgt. Zudem bleibt auch bei mehreren zu tilgenden Darlehen die zeitgleiche Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II auf 10 % begrenzt. Ein Aufsummieren von Aufrechnungen für mehrere Darlehen auf über 10 % des maßgebenden Regelbedarfs findet nach Maßgabe von § 42a Abs 2 Satz 1 und Abs 6 SGB II nicht statt (ebenso Bittner in jurisPK-SGB II,
Nr 150) der ausgezahlten Leistungen bewirken (ebenso Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 14; zu § 24 Abs 1 SGB II und extrem hohen Passbeschaffungskosten vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 40). Doch stehen insoweit als Korrekturmöglichkeiten sowohl eine zeitliche Begrenzung von Aufrechnungen auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II zur Verfügung (vgl SG Potsdam vom 14.6.2017 - S 49 AS 305/16) als auch ein Erlass oder Teilerlass von Darlehensrückzahlungspflichten nach § 44 SGB II (vgl zu § 44 SGB II zuletzt BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - vorgesehen für BSGE und
Nr 27 ff; vgl im Übrigen zur Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass jüngst Becker, SGb 2018, 129). Zudem kann eine erklärte Aufrechnung vor vollständiger Tilgung des Darlehens vorzeitig beendet werden. Denn sie unterliegt als Dauerverwaltungsakt (s oben 5.) den Vorgaben des § 48 SGB X, insbesondere des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, weshalb bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umständen) die Aufrechnung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (vgl dazu bereits BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 42; vgl auch Conradis in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 42a RdNr 24). Der nicht zu verkennenden verfassungsrechtlichen Relevanz der Dauer von Aufrechnungen kann so auf der Ebene der Anwendung des Gesetzes Rechnung getragen werden, ggf im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl dazu BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 116).
Nr 116, 119 ff). Das SGB II enthält Regelungen, auf deren Grundlage sonst nicht gedeckte, aber aus verfassungsrechtlichen Gründen tatsächlich zu deckende existenznotwendige Bedarfe während der Aufrechnung durch ergänzende Leistungen gedeckt werden können. Für einmalige Bedarfsspitzen vom Regelbedarf umfasster Bedarfe sieht insoweit § 24 Abs 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistung vor; nach § 44 SGB II kann der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters den Leistungsberechtigten erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs 6 SGB II einen zusätzlichen Leistungsanspruch zum Regelbedarf vor, der als Zuschuss geleistet wird. Erwägen lassen sich zudem in besonderen Härtefällen ergänzende Sachleistungen (vgl dazu im Zusammenhang mit Leistungsminderungen bis zu 30 % des Regelbedarfs BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 =
Nr 58-59 sowie Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 683). Mit diesen Kompensationsmöglichkeiten bei besonderen Bedarfslagen kann verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall begegnet werden (vgl dazu bereits BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 44; vgl auch die auf ungedeckt gebliebene Bedarfe ausgerichtete Perspektive in BVerfG <Kammer> vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16). 7. Die angefochtene Aufrechnung ist formell und materiell rechtmäßig.
Nr 24; vgl auch Bittner in jurisPK-SGB II,
Nr 25 f). d) Auch eine Grundrechtsverletzung des Klägers ergibt sich nicht aus dem und für den hier zu entscheidenden Fall. Er ist mit seinem Rechtsschutzbegehren nach Übernahme der Mietkaution als Zuschuss unterlegen. Weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass nach Bewilligung und Erbringung des beantragten Darlehens eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, die für eine Aufhebung der erklärten Aufrechnung sprechen könnte. Auch war der Kläger bislang durch die aufschiebende Wirkung seiner Klage vor der Durchführung der Aufrechnung geschützt. Diese dauert angesichts der Mietkaution von 566 Euro zudem weit unter drei Jahre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2232135.html ( https://oj.is/2232135 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 20 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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