Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ersatz der Kosten für ein Abschlussschreiben geltend. Beide Parteien betreiben einen Autohandel. Aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die am 21.08.2001 vom Landgericht Offenburg (AZ: 5 O 97/01 KfH) erlassen wurde (Anlage K1, AS. 7) und dem Beklagten am 30.08.2001 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 20.09.2001 forderten die Prozessvertreter des Klägers den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K3, AS. 13). Zugleich übermittelten Sie dem Beklagten eine Kostennote für das Abschlussschreiben über den Klagebetrag (Anlage K5, AS. 19). Der Beklagte gab eine entsprechende Verzichtserklärung am 02.10.2001 ab (Anlage K6, AS 21), die unstreitig am 04.10.2001 per Fax beim Kläger bzw. bei den Prozessvertretern des Klägers einging. Der Kläger trägt vor, dass er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt sei, Ersatz seiner Aufwendung für das Abschlussschreiben zu verlangen. Der Kläger beantragt daher wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.007,81 zzgl. 5 % Zinsen hieraus ab Zustellung der Klageschrift zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Der Beklagte trägt dazu vor, dass zum einen ein Erstattungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil ihm keine ausreichende Frist gesetzt sei. Weiter weist er darauf hin, dass die Verzichtserklärung in der ihm gesetzten Frist abgegeben wurde. Schließlich trägt der Beklagte vor, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben seien. Nachdem beide Seiten der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben, wurde dieses durch Beschluss vom 30.01.2002 angeordnet und den Parteien letztmalig Schriftsatzrecht bis 08.02.2002 gewährt. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für das Abschlussschreiben zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 , 670 BGB setzt voraus, dass es sich um ein zumindest auch fremdes Geschäft handelt, dass der Kläger mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat und dies im Interesse des Geschäftsherren, hier des Beklagten, sowie mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen geschah. Bei konsequenter Anwendung der genannten Voraussetzungen zeigt sich, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger führte kein objektiv fremdes Geschäft, sondern wollte in eigenem geschäftlichem Interesse eine endgültige Klärung und Beseitigung des Störzustandes bewirken (vgl. dazu: Spehl, Abschlussschreiben und Abschlusserklärung im Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 140; Roth, DB 1982, 1916; Borck, WRP 1981, 438; Schmid, GRUR 1999, 312/313). Auch im Rahmen von § 13 UWG ist anerkannt, dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ein Geschäft der Mitbewerber und der Verbände ist, nicht aber ein Geschäft des wettbewerbswidrig Auftretenden (Spehl, a.a.O., S: 140). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nicht das Abschlussschreiben als solches, für dass die Anwaltskosten geltend gemacht werden, zur Beseitigung des Störzustandes führt, sondern vielmehr erst die daraufhin abgegebene Abschlusserklärung. Bei dieser Abschlusserklärung wirkt aber der Kläger als Verletzter nicht mehr mit. Die Abschlusserklärung selbst ist allein eine Tätigkeit des Beklagten (Roth, a.a.O.; Schmid, a.a.O., S. 314). Roth weißt in seinem Aufsatz zutreffend daraufhin, dass der Beklagte mit der Verzichtserklärung eine prozessuale Erklärung abgibt, auf die der Kläger als Verletzter keinerlei Einfluß hat. Es geht um den Verzicht auf prozessuale Rechte des Beklagten. Dabei stehen sich beide Parteien als "Gegner" des Rechtsstreits gegenüber. In einer solchen Konstellation erscheint eine Geschäftsbesorgung für den Gegner in der Tat mit den Worten von Roth "widersinnig" (Roth, a.a.O., S. 1917). Aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich zugleich, dass ein Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers nicht ersichtlich ist. Der Kläger wollte mit dem Abschlussschreiben primär eine endgültige Klärung in seinem eigenen Interesse herbeiführen. Er möchte den Schwebezustand beenden und einen endgültigen Titel erhalten. Dass der Kläger dabei primär an das mögliche Kosteninteresse des Beklagten gedacht hat, erscheint dem Gericht einigermaßen lebensfremd. Eine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen ohne äußere, objektive Anzeichen gibt es nicht (Schmid, a.a.O., S: 313). Es ist wohl eher so, dass mit dem Abschlussschreiben zugleich die möglichen Voraussetzungen für das Hauptverfahren und insbesondere zur Vermeidung der klägerischen Kostenlast im Sinne von § 93 ZPO erreicht werden sollen. Damit erfolgt aber das Abschussschreiben primär im Interesse des Klägers und nicht mit dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen. Es ist eben Sache des Verletzten, seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen und einen endgültigen Titel zu erlangen. Und ohne das Abschlussschreiben läuft der Kläger im Hauptsacheverfahren Gefahr, die Kosten nach § 93 ZPO tragen zu müssen. Weiter mangelt es auch an einem Interesse des Geschäftsherren, also hier des Beklagten. Der Beklagte wusste nach Erlaß der einstweiligen Verfügung bereits von der Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns und der entsprechenden Unterlassungspflicht. Es stand ihm danach frei, ohne weitere Aufforderung eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben und damit endgültig für Klarheit über das weitere Verhalten zu sorgen. Das vielfach vorgebrachte Argument, das Abschlussschreiben liege aus Kostengründen im Interesse des wettbewerbswidrig Handelnden, kann nicht überzeugen. Es ist zwar richtig, dass mit Abgabe der Verzichtserklärung durch den Beklagten das Hauptsacheverfahren vermieden wurde. Ein solches führt aber nicht unmittelbar und notwendigerweise zu einer Kostenlast des Beklagten. Vielmehr hat er grundsätzlich die Möglichkeit, nach § 93 ZPO in einem eventuellen Hauptsacheverfahren den Klageanspruch sofort anzuerkennen und damit die Kosen dem Kläger aufzuerlegen. Allerdings gibt der wettbewerbswidrig Handelnde nach einhelliger Rechtsprechung einen Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er auf ein entsprechendes Abschlussschreiben nicht die angeforderte Verzichtserklärung abgibt. Das bedeutet in anderen Worten, dass nach Vorlage eines entsprechenden Abschlussschreibens der jeweils wettbewerbswidrig Handelnde sich nicht auf § 93 ZPO berufen kann. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird wiederum deutlich, dass das Abschlussschreiben vornehmlich im Interesse des Geschäftsführers, also des Klägers, erfolgt, da nur durch dieses Abschlussschreiben die mögliche Kostenüberbürdung auf den Kläger nach § 93 ZPO vermieden wird (Roth, a.a.O., S. 1917). Die vorliegende Situation ist damit der Situation vergleichbar, in der in einem normalen Prozeß vorgerichtlich eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung erfolgt, um dem Kostenrisiko des § 93 ZPO zu entgehen. Kosten für diese Zahlungsaufforderung kann der Gläubiger unstreitig nicht verlangen. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall. Da das Abschlussschreiben mit der h.A. zu einer Kostenlast des Beklagten führt, im Gegensatz zu einer direkten Inanspruchnahme in der Hauptsache mit der Möglichkeit nach § 93 ZPO, ist ein objektives Interesse des Bekl. am Abschlussschreiben nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Abgemahnte ja unter Umständen auch ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hat (Darauf weist Schmid, a.a.O., S. 314, zu Recht hin), um zu erfahren, ob sein Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig iSd. UWG ist oder nicht. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Interesse des Beklagten ausgegangen werden. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass das Abschlussschreiben dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entspricht. Spehl führt zutreffend aus (a.a.O., S. 142), dass es dem Beklagten lieber wäre, ohne Abschlussschreiben in Anspruch genommen zu werden und dann nach § 93 ZPO kostengünstig anzuerkennen (Roth, a.a.O.). Der BGH geht in seiner Grundsatzentscheidung ( BGHZ 52, 393 ) nicht näher auf die einzelnen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein. Mit einem einzigen Satz wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen auch in Fällen der vorliegenden Art gegeben seien ( BGHZ 53, 393 /399). Der BGH führt dann weiter aus, dass der Beklagte insoweit ein Interesse habe, als durch das Abschlussschreiben ein kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden könne. Dabei wird aber nach Auffassung des Gerichts übersehen, dass nicht das Abschlussschreiben als solches zur Vermeidung des Rechtsstreites führt, sondern vielmehr nur die eigentliche Verzichtserklärung des Beklagten. Dem Beklagten steht es jedoch jeder Zeit frei, diese Verzichtserklärung – ob mit oder ohne Aufforderung durch den Kläger – selbst abzugeben. Nur diese Verzichtserklärung als solche vermeidet eine Hauptsacheklage. Für diese Verzichtserklärung wiederum sind aber dem Kläger keinerlei Kosten entstanden, die der ersetzt verlangen könnte. Insoweit liegt auch kein Handeln des Klägers vor. Auch ein mutmaßlicher Wille des Beklagten ist nicht ersichtlich. Dem Verletzer, also dem Beklagten, wäre es regelmäßig offensichtlich lieber, ohne Abschlussschreiben gleich in der Hauptsache in Anspruch genommen zu werden, da er damit nach § 93 ZPO anerkennen könnte. Mithin führt nach der h.A. das Abschlussschreiben zu einer Kostenlast des Beklagten. Wie in einer solchen Konstellation auch nur ein mutmaßlicher Wille des Beklagten unterstellt werden kann, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch Roth, a.a.O., S: 1918). Gleiches ergibt sich aus dem Gedanken, dass der Beklagte möglicherweise eine gerichtliche Klärung in der Hauptsache erreichen möchte, um für die Zukunft zu wissen, ob sein Verhalten wettbewerbswidrig iSd. UWG gewesen ist (dazu schon oben; s. auch Schmid., a.a.O., S. 314). Dass zum Teil auf § 679 BGB abgestellt wird und insoweit der mutmaßliche oder tatsächliche, entgegenstehende Wille des Beklagten irrelevant sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Mit dem einfachen Satz, "die Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Störung liege im öffentlichen Interesse" (Krenz, GRUR 1995, 31/ 33), greift nach Ansicht des Gerichtes zu kurz. Es ist sicherlich unbestritten, dass die Beseitigung einer Störung des freien Wettbewerbs im öffentlichen Interesse liegt. Trotzdem muss für den vorliegenden Fall geprüft werden, ob überhaupt noch eine Störung vorliegt und ob zudem eine öffentliche Pflicht des Verletzers iSd. § 679 BGB zur Abgabe der Verzichtserklärung besteht. Schon die erste Frage ist zweifelhaft, da mit der einstweiligen Verfügung bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Störung untersagt wird. Dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr besteht, ist in dieser pauschalen Behauptung wiederum sicherlich richtig. Eine solche Wiederholungsgefahr, so sie denn im Einzelfall trotz Titel samt Ordnungsgeldandrohung tatsächlich bejaht würde, müßte wohl dann auch bei Vorliegen eines Endurteils oder einer Verzichtserklärung bejaht werden, da in diesem Fall der Verletzter sich offenbar nicht an einen Titel halten will. In einem solchen Fall führte dann aber die Verzichtserklärung nicht zu einer Beseitigung der – zunächst mühsam zu begründenden – Störung. Entscheidend erscheint jedoch, dass eine öffentliche Pflicht des Wettbewerbsstörers iSd. § 679 BGB nicht bejaht werden kann. Es geht hier, wie ausgeführt, um ureigene rechtsstaatliche Rechte des Beklagten, sich gegen einen nach nur summarischer Prüfung im Eilverfahren ergangenen, vorläufigen Titel zu wehren. Diese prozessualen Rechte sind verfassungsrechtlich verankert und können dem Beklagten nicht mit dem Hinweis auf ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der – behaupteten – Störung genommen werden. Denn für die Beseitigung der Störung gibt es entsprechende Verfahren und prozessuale sowie aussergerichtliche Möglichkeiten beider Parteien. Dass der Beklagte von Rechts wegen auf seine prozessualen Rechte verzichten muss, kann schon aus rechtsstaatlicher Sicht in keiner Weise überzeugen. Im übrigen ist aber selbst bei grundsätzlichen Bejahung einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Anspruch mangels Erforderlichkeit nicht gegeben. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahung eines Anspruches nach Geschäftsführung ohne Auftrag der Wille des Störers dahin geht, die Aufwendung für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten ( BGHZ 52, 393 /400). Das bedeutet, dass nur dann die Kosten für ein Anwaltsschreiben verlangt werden können, wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 314, insbes. die Nachweise in Fn. 30). In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war der Wettbewerbsstörer zunächst auf eine nichtanwaltliche Mahnung untätig geblieben, und wurde sodann anwaltlich gemahnt. Für diesen Fall hat der BGH die Erforderlichkeit der anwaltlichen Abmahnung als zweckentsprechende Rechtsverfolgung angesehen und bejaht. Im vorliegenden Fall erscheint allerdings eine anwaltliche Abmahnung nicht ohne weiteres erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf ein entsprechendes Schreiben des Klägers nicht in der gleichen Weise reagiert hätte und ebenfalls eine Verzichtserklärung abgegeben hätte. Der Beklagte war durch die einstweilige Verfügung hinreichend über seine Unterlassungspflichten aufgeklärt und zudem anwaltlich beraten. Das bedeutet in concreto, dass selbst bei Bejahung der Voraussetzung der Geschäftsführung ohne Auftrag im übrigen dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch vorliegend nicht in Betracht kommt, da die Einschaltung eines Anwalts durch den Kläger für das Abschlussschreiben allein aus Kostengründen nicht im Interesse des Beklagten stand und nicht erforderlich war. Unter dem Topos der Erforderlichkeit wird zudem eine angemessene Überlegungsfrist verlangt, in der sich der Verletzer nach Erlaß der einstweiligen Verfügung entscheiden kann, ob er Rechtsmittel einlegt oder auf diese verzichtet. Diese Frist wird allgemein mit einem Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung angesehen (vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
- Aufl., § 25 UWG, RN. 104; LG Berlin, WRP 1979, 240/ 241; OLG Karlsruhe, WRP 1977, 117/ 119; KG Berlin, WRP 1978, 213/ 214; Roth, a.a.O., S. 1918). Diese Frist wird zum einen mit der allgemeinen Rechtsmittelfrist (KG Berlin, a.a.O., s. 214 und OLG Ka. a.a.O., S. 119 verweisen insoweit auf § 516 a. F. ZPO) begründet, aber auch mit der Monatsfrist, die als Überlegungsfrist noch für ein sofortiges Anerkenntnis zugebilligt wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Frist nicht eingehalten, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch nach §§ 683 , 670 BGB ausscheidet. Eine solche Frist war dem Kläger im übrigen auch zumutbar, da er bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt hatte (Roth, a.a.O., S. 1919). Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt eindeutig verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten bei Androhung des Ordnungsgeldes zu unterlassen. Insoweit war der Störzustand – zumindest vorläufig – beseitigt, eine besondere Eilbedürftigkeit läßt sich nicht erkennen. Ergänzend sei angemerkt, dass auch bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen der GoA zu Recht von Krenz (GRUR 1995, 31/ 36 ff.) darauf hingewiesen wird, dass den Kläger als Geschäftsführer einen Anzeige- und Wartepflicht nach § 681 BGB trifft. Die Anzeige soll danach erfolgen, sobald es tunlich ist. Nachdem bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, besteht keine besondere Eilbedürftigkeit mehr im Sinne einer Notgeschäftsführung. Daher hat der Verletzte in diesen Fällen nach § 681 BGB dem Verletzer zunächst seine Fremdgeschäftsführung anzuzeigen. Dies dient zum einen der Ermittlung des Willens des Geschäftsherrn, zum anderen wird diesem aber auch die Möglichkeit gegeben, damit das Geschäft selbst auszuführen (Krenz, a.a.O., S. 36) und damit selbst über die Kosten der Verzichtserklärung zu entscheiden sowie insbesondere die nach h.A. entstehenden hohen Kosten des Abschlußschreibens zu vermeiden. Zwar soll die unterbliebene Anzeige nicht zu einem Ausschluss der Ansprüche nach §§ 683 , 670 BGB führen. Sie macht aber den Kläger schadensersatzpflichtig, wobei in Fällen wie dem vorliegenden sich Aufwendungsersatz und Schaden gegenseitig aufheben (Krenz, a.a.O., S. 37), da der Beklagte das eigentliche Geschäft, nämlich die Abgabe der Verzichtserklärung, selbst und kostenneutral vorgenommen hat. Bei entsprechender Anzeige hätte er dies ebenfalls gemacht und damit die jetzt eingeklagten Kosten vermieden. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Der BGH hat in der aufgeführten Grundsatzentscheidung ( BGHZ 52, 393 ) ausgeführt, dass sowohl deliktische Ansprüche als auch Ansprüche nach UWG ausscheiden. Auch Ansprüche nach §§ 91 ff. ZPO in direkter oder analoger Anwendung scheiden aus, da zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens keinerlei Prozessrechtsverhältnis bestand (vgl. dazu ebenfalls Roth, a.a.O., S. 1920; s. auch Schmid, a.a.O., S: 314 ff.). Ein Kostenerstattungsanspruch sui generis wird entgegen der Ansicht von Schmid (a.a.O., S. 316 f.) nicht gesehen. Eine solche Rechtsfortbildung setzt zunächst eine Erforderlichkeit voraus, die keineswegs ohne weiteres bejaht werden kann. Die Parallele zum vorgerichtlichen ersten Mahnschreiben wurde bereits aufgezeigt. Es erscheint auch fraglich, wenn eine Vielzahl spezialgesetzlicher und allgemeiner schuldrechtlicher Regelungen nicht zu einem Anspruch in concreto führen, dann alternativ einen Anspruch sui generis zu schaffen. Vielmehr liegt es so, dass von Gesetz wegen nicht alle Maßnahmen und alle Schreiben zwischen Parteien zu einer Kostenerstattung führen. Die mangelnde Kostenerstattung mag der ein oder andere bedauern, dies führt aber nicht zwingend zu einer Rechtsfortbildung. Vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen, die zu einer Verneinung der Voraussetzungen der GoA führen, wird zudem deutlich, dass die Interessen des Beklagten durchaus einer im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffenden Anspruchsgrundlage entgegen stehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2232686.html ( https://oj.is/2232686 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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