Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "M... - Neu-K..." der Antragsgegnerin. 1. Das 10.356 m² große Plangebiet liegt östlich des Hauptortes der Antragsgegnerin im Ortsteil N... Der aus bislang 11 Wohngebäuden und mehreren Nebengebäuden bestehende Ortsteil wird straßenmäßig von einer von der K...straße nach Osten abzweigenden, ca. 3 m breiten Stichstraße erschlossen. Nördlich der Stichstraße liegen 11 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, darunter das Grundstück FlNr. ... Gemarkung L... der Antragstellerin. Mit dem Bebauungsplan sollen ein weiteres Grundstück nördlich der Stichstraße und fünf Grundstücke südlich der Stichstraße als Wohngrundstücke nutzbar gemacht werden. Nach der Planbegründung ist Ziel der Planung, weitere Baugebiete auszuweisen, um eine positive Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Bevölkerung als auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung sind unter anderem eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,35 und eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,40 festgelegt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf zwei begrenzt. Weiterhin sind auf den Grundstücken durch Baugrenzen Bauräume ausgewiesen, innerhalb derer vorgeschlagene Gebäude und vorgeschlagene Garagen dargestellt sind. Zur Zahl der Wohneinheiten ist festgelegt, dass pro selbständiges Gebäude (Einzelhaus und Doppelhaushälfte) maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die vorhandene Stichstraße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans als eine 4,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit einer Wendefläche am östlichen Rand des Ortsteils ausgewiesen. In seiner Sitzung vom 2. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 22. Oktober bis 19. November 2013. In der Sitzung vom 30. Januar 2014 billigte der Stadtrat einen Planentwurf, der nach Auslegungsbekanntmachung am 30. April 2014 in der Zeit vom 8. Mai bis 11. Juni 2014 öffentlich ausgelegt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 9. Juni 2014 Einwendungen. In der Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat nach Abwägung der Anregungen und Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Am 29. Juni 2015 fertigte die erste Bürgermeisterin der Bebauungsplan aus. Am selben Tag erfolgte die öffentliche Bekanntmachung an den 12 Anschlagtafeln im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Am 19. Juni 2015 schlossen ein Erschließungsträger und die Antragsgegnerin einen notariellen Erschließungs- und Abtretungsvertrag sowie städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Erschließungsträger unter anderem verpflichtet hat, die Erschließung der im Bereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke und die Herstellung der Erschließungsanlagen zu übernehmen. Weiterhin hat sich der Erschließungsträger verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Kosten des Ingenieurbüros in voller Höhe auch hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils zu tragen. Zur Klarstellung ist in dem Vertrag festgehalten, dass die Antragsgegnerin wegen der vollständigen Kostenübernahme durch den Erschließungsträger eine Veranlagung zur Herstellung der Erschließungsanlagen nicht durchführen wird. 2. Mit ihrem am 13. Juli 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie sei durch den Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Sie könne sich auf das schutzwürdiges Interesse berufen, von der Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten verschont zu bleiben, sowie auf ihr Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnanlage gegenüber Verkehrslärm, der sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben könne. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es liege eine Gefälligkeitsplanung vor. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 2. Mai 2013 ergebe sich, dass Anlass der Planung nur der Antrag eines Eigentümers zur Baulandausweisung gewesen sei. Die Ausführungen in der Planbegründung, dass im Plangebiet eine intakte Erschließung vorhanden sei und durch eine Bebauung an der südlichen Straßenseite eine optimale Ressourcennutzung bei minimalem Flächenverbrauch erfolge, überzeugten nicht. Die bestehende Erschließungsstraße würde nicht den satzungsgemäßen Merkmalen einer erstmaligen endgültigen Herstellung genügen. Auch räume die Planbegründung selbst ein, dass am Ende der Straße ein Wendehammer erforderlich sei. Es treffe daher auch nicht zu, dass eine Erschließung gegeben sei, die "nur zur Hälfte genutzt" werde. Im Übrigen seien im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mindestens 300 Baulücken vorhanden. Auch würden mehrere weitere Baugebiete ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Baulandausweisung habe sich die Einwohnerentwicklung als lediglich moderat steigend dargestellt. Ein weiterer Mangel der Planung liege darin, dass die bestehende Straße mit einer Breite von nur 3 m zu schmal sei. Bereits jetzt sei Begegnungsverkehr kaum möglich. Nach den einschlägigen Richtlinien sei eine Breite von 5,5 m erforderlich. Auch der Wendehammer sei zu gering dimensioniert. Er reiche nicht aus, um Lastkraftwagen oder Ver- und Entsorgungsfahrzeugen eine Wendemöglichkeit zu bieten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den Grundsatz einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB. Es fehle in dem Ortsteil N... an der erforderlichen Infrastruktur wie Kindergärten, einer Kirche, einer Förderschule, einer Bushaltestelle und Geschäften. Zudem verfestigte die Antragsgegnerin mit der Planung eine Splittersiedlung im Außenbereich. Auch das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Antragsgegnerin verfolge lediglich den Planungswunsch einzelner, ohne sich um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung nachhaltiger Qualität zu bemühen. Der Anfall von Erschließungskosten zulasten der Altanlieger sei völlig ausgeblendet worden. Die Antragstellerin beantragt, den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans "M... - Neu-K..." der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne sich als Grundstückseigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen. Das Interesse, durch die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Bei der Erschließungsbeitragspflicht handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans. Im Übrigen würde die Antragstellerin nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, weil die Pflicht zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf einen Erschließungsträger übertragen worden sei. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, wäre nur dann ein abwägungserheblichen Belang, wenn die Antragstellerin über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wäre. Das sei bei einem Vorhaben wie den hier geplanten sechs Wohnhäusern nicht der Fall. Zudem sei der Antrag unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Dem Bebauungsplan lägen ausreichende städtebauliche Belange zu Grunde. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, sei Anlass der Planung die Ausweisung von Wohnbauland gewesen, um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen und dabei die vorhandene Infrastrukturen zu nutzen. Die Antragsgegnerin habe im Bauleitplanungsverfahren festgestellt, dass bereits gegenwärtig ein Nachfrageüberhang bezüglich freier Bauplätzen gegeben sei, den sie im Stadtgebiet nicht decken könne. Die Grundstücke in den Baugebieten M...- ... ... und M...- ... ... seien vollständig verkauft. Im Baugebiet H...-Mitte seien die restlichen Grundstücke bis auf wenige Ausnahmen bereits reserviert. Dies bestätige ein von der Landesplanungsstelle akzeptierter Flächenbedarfsnachweis von Mai 2015. Im Übrigen habe mit der Ausweisung einer beiderseitigen Bebauung entlang der vorhandenen Erschließungsstraße auch eine kompaktere Siedlungsform erreicht werden sollen. Das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten habe nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans zur Folge. Im Übrigen werde das Baugebiet ausreichend erschlossen. Die festgesetzte Erschließungsstraße weise eine ausreichende Breite von 4,5 m auf. Dies genüge den Anforderungen an den Begegnungsverkehr bei reduzierter Geschwindigkeit. Auch die Maße des Wendehammers entsprächen dem allgemeinen Standard. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Durch den Bebauungsplan solle der Ortsteil N... sinnvoll abgerundet werden, gleichzeitig aber auch eine Ausuferung des Siedlungskörpers vermieden werden. Damit lasse der Bebauungsplan in Verbindung mit den bestehenden Siedlungsansätzen eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung erwarten. Der Bebauungsplan sei deshalb auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen. Gründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist die Antragstellerin antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, erfolgt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ohne eigene Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - KommunalPraxis 2017, 108 = juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben, weil die von ihr angeführten Belange in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Geltendmachung der zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten (vgl. dazu unten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.